Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5214/2018 lan
Urteil v o m 2 6 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (…).
D-5214/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und gleichentags per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) B._______ zugewiesen wurde, dass er am 13. Juli 2018 im VZ B._______ summarisch zu seinen Personalien befragt und ihm dabei das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde, dass Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO- DAC) sowie dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergaben, dass dem Beschwerdeführer von den belgischen Behörden insgesamt vier Visa erteilt worden waren und er am 4. August 2016 in Frankreich sowie am 25. April 2018 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Dublin- Gesprächs vom 19. Juli 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich sowie erneut zu allfälligen medizinischen Problemen gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er habe in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten, wobei er kein faires Verfahren erhalten habe, dass er befürchten müsse, von Frankreich in seinen Heimatsstaat überstellt zu werden, dass er an Augenproblemen, Zahnschmerzen sowie Migräne leide, dass das SEM die französischen Behörden am 24. August 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die französischen Behörden dieses Ersuchen mit Schreiben vom 4. September 2018 guthiessen,
D-5214/2018 dass die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf vom 6. September 2018 am 7. September 2018 zur Stellungnahme übermittelte, dass die damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. September 2018 zum Entscheidentwurf Stellung nahm und dabei geltend machte, der Beschwerdeführer müsse in Frankreich damit rechnen, nach Kongo (Kinshasa) zurückgeschafft zu werden, wo ihm eine Inhaftierung drohe, dass sein Asylverfahren in Frankreich fehlerbehaftet gewesen sei, dass er zudem unter medizinischen Problemen leide, dass das SEM mit Verfügung vom 10. September 2018 – eröffnet am 11. September 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die vormalige Rechtsvertreterin am 11. September 2018 das Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2018 durch seinen aktuellen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Behandlung des Asylgesuchs an das SEM zurückzuweisen, dass die Sache eventuell zwecks Vornahme von weiteren Instruktionshandlungen und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) beantragt und ausserdem darum ersucht wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
D-5214/2018 dass sodann beantragt wurde, die Kosten des Verfahrens seien dem SEM aufzuerlegen, und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung auszurichten, dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 11. September 2018, eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein Schreiben von K. F. vom 11. September 2018 (Kopie) beilagen, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme (Art. 56 VwVG) vom 14. September 2018 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-5214/2018 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM habe die Fristen in den Art. 16–18 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV) nicht eingehalten, und die angefochtene Verfügung sei deswegen zu kassieren, dass es sich bei den erwähnten Fristen indessen um Ordnungsfristen handelt, welche die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel haben, dass der Umstand, dass das SEM diese Fristen im vorliegenden Fall überzogen hat, für den Beschwerdeführer keinen ersichtlichen Nachteil zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer demnach aus der zu langen Dauer (insgesamt zwei Monate nach Zuweisung in den Testbetrieb) des vorinstanzlichen Verfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass sodann gerügt wird, dass SEM habe die Verfahrensschritte gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. e und f TestV (Entscheidentwurf, Stellungnahme) nicht eingehalten, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Gleichbehandlungsgebots darstelle, dass diese Rüge haltlos ist, da das SEM den Akten zufolge am 6. September 2018 einen Entscheidentwurf verfasste (vgl. A30), welcher der vormaligen Rechtsvertretung am 7. September 2018 übermittelt wurde, worauf diese mit Schreiben vom 10. September 2018 zum Entscheidentwurf Stellung nahm (vgl. A31), dass der definitive Entscheid sodann am 10. September 2018 erging (vgl. A32), dass das SEM damit die Anforderungen von Art. 17 Abs. 2 TestV erfüllt hat und demnach weder eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt,
D-5214/2018 dass seitens des Beschwerdeführers ferner gerügt wird, das SEM habe die belgischen Behörden nicht zu den von ihnen ausgestellten Visa angehört und zudem weder den französischen Behörden mitgeteilt noch in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Januar 2018 in der Schweiz befinde, dass demnach eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorliege, dass indessen nicht nachvollziehbar ist, inwiefern eine Anhörung der belgischen Behörden für das vorliegende Dublin-Verfahren hätte wesentlich sein können, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass das SEM dies unterlassen hat, dass ferner auch das Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer schon seit Januar 2018 in der Schweiz aufhalte, grundsätzlich nicht wesentlich erscheint, zumal es sich dabei allenfalls um einen illegalen Aufenthalt handeln würde und im Übrigen dieser angebliche Aufenthalt seit Januar 2018 keineswegs glaubhaft gemacht wurde, dass nämlich der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich eine SBB- Kaufquittung vom 28. Januar 2018 sowie vier SBB-Tickets, allesamt vom April 2018, zu den Akten reichte, was offensichtlich nicht geeignet ist, einen ständigen Aufenthalt in der Schweiz bereits ab Januar 2018 zu belegen, dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen demnach allesamt als unbegründet zu qualifizieren sind, weshalb der damit einhergehende, eventualiter gestellte Kassationsantrag abzulehnen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
D-5214/2018 eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge am 4. August 2016 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, dass bei dieser Sachlage Frankreich für das Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 24. August 2018 am 4. September 2018 ausdrücklich zustimmten und dadurch ihre Zuständigkeit anerkannten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, was seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer jedoch geltend machte, er müsse befürchten, im Falle einer Wegweisung nach Frankreich von dort in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, wo ihm Verfolgung drohe,
D-5214/2018 dass ausserdem sein Asylverfahren in Frankreich fehlerhaft durchgeführt worden sei, dass er an Augenproblemen, Zahnschmerzen und Migräne leide, dass in der Beschwerde zudem vorgebracht wird, der Beschwerdeführer unterhalte eine stabile Beziehung zu der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten K. F., einer österreichischen Staatsbürgerin, welche er zu heiraten gedenke (laufendes Ehevorbereitungsverfahren), dass diese Einwände indessen nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Frankreichs in Frage zu stellen respektive die Überstellung dorthin zu verhindern, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass den Akten ferner keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
D-5214/2018 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass im Weiteren die angeblichen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers – welche indessen nicht belegt wurden – einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen stehen, zumal es sich dabei nicht um gravierende gesundheitliche Probleme handelt, dass Frankreich im Übrigen verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie) und ausserdem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass sodann weder Art. 12 EMRK noch allenfalls Art. 8 EMRK gegen die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen, dass aufgrund der Aktenlage entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht davon auszugehen ist, dass K. F. und der Beschwerdeführer eine durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung führen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er schon vor seiner Asylgesuchstellung im Juli 2018 in der Schweiz lebte (vgl. dazu bereits vorstehend), dass er zudem bis heute nicht am selben Ort lebt wie K. F. (diese wohnt in C._______ (Kanton D._______), während der Beschwerdeführer in E._______, Kanton F._______, untergebracht ist), dass demnach bereits aus diesen Gründen nicht auf eine tatsächlich gelebte Beziehung geschlossen werden kann, dass das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer dieses auch in Frankreich abwarten kann, weshalb auch keine Verletzung von Art. 12 EMRK ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 oder 12 EMRK besteht, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
D-5214/2018 VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der am 14. September 2018 verfügte einstweilige Vollzugsstopp hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-5214/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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