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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2009 D-5214/2006

11 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,594 parole·~23 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-5214/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, B._______ B._______ sowie deren Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______, angeblich staatenlos, syrisch-kurdischer Herkunft, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5214/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stammen aus Syrien und sind Angehörige der kurdischen Ethnie. Gemäss ihren im Rahmen der durchgeführten Befragungen gemachten Angaben wollen sie ihr Herkunftsland am 22. September 2003 verlassen haben. Ihren Aussagen zufolge reisten sie am 13. Oktober 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags bei der Empfangsstelle Vallorbe Asylgesuche stellten. B. B.a Anlässlich ihrer Anhörungen vom 24. Oktober und vom 3. Dezember 2003 begründeten sie ihre Gesuche im Wesentlichen damit, der Ehemann habe am 10. Dezember 2002 und am 25. Juni 2003 in Damaskus an Demonstrationen von Kurden teilgenommen, weshalb er in der Folge von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. B.b Die Beschwerdeführenden gaben keine Ausweispapiere im engeren Sinn zu den Akten. Diesbezüglich machten sie geltend, sie hätten niemals Pässe oder Identitätskarten besessen. Als Angehörige der kurdischen Minderheit würden sie durch den syrischen Staat als sogenannte Maktumin (unregistrierte Ausländer) behandelt, womit ihnen die staatsbürgerlichen Rechte verwehrt seien. Zum Beleg ihrer Identität gaben sie indessen zwei syrische Dokumente ab, welche sie anlässlich der durchgeführten Anhörungen als Personenregisterauszüge bezeichneten. B.c Abklärungen des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) bei den zuständigen deutschen Behörden ergaben, dass die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2000 unter Verwendung der Namen I._______ J._______ (geboren im Jahr 1959; Ehemann) bzw. K._______ L._______ (geboren im Jahr 1972; Ehefrau) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren. Ihr dort gestelltes Asylgesuch wurde am 18. Februar 2002 abgelehnt, wonach sie am 5. Juni 2002 nach Italien abgeschoben wurden. B.d Zu diesen Abklärungsergebnissen gewährte das BFF den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. November 2004 das rechtliche Gehör. D-5214/2006 B.e Mit Eingabe an das BFF vom 12. November 2004 erklärten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, sie hätten Syrien am 21. September 2000 verlassen, seien am 5. Juni 2002 nach Italien ein- und am 7. Februar 2003 von dort wieder ausgereist. Am 13. Oktober 2003 seien sie schliesslich von Belgien und Frankreich her kommend nach Genf gelangt. C. C.a Mit Verfügung vom 17. November 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem verfügte das Bundesamt die Einziehung der beiden als gefälscht erachteten Personalienbestätigungen. C.b Zur Begründung seines Entscheids führte das BFF hauptsächlich aus, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Gesuchsteller die Behörden über ihre Identität täuschten und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe. Die Beschwerdeführenden gäben an, die syrische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen. Daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz bereits in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, wobei sie die Namen I._______ J._______ bzw. K._______ L._______ verwendet hätten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hätten die Beschwerdeführenden das Ergebnis der Abklärungen „konkludent“ anerkannt. Angesichts der Aktenlage seien die eingereichten Personalienbestätigungen somit als Fälschungen zu betrachten und es stehe fest, dass die Beschwerdeführenden die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität getäuscht hätten. D. Mit Eingabe vom 24. November 2004 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFF vom 17. November 2004 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. E. Mit Urteil vom 31. Januar 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFF vom 17. November 2004 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt zurück. Zur Begründung ihres Entscheids führte die ARK im Wesentlichen aus, auch D-5214/2006 wenn die Beschwerdeführenden in Deutschland nachweislich andere Personalien verwendet hätten, stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sie die schweizerischen Asylbehörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über ihre wahre Identität getäuscht hätten. F. F.a Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erneut nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F.b Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Februar 2005 bei der damaligen ARK an. F.c Mit Verfügung vom 25. August 2005 hob das Bundesamt seinen Entscheid vom 18. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. F.d Mit Beschluss vom 29. August 2005 schrieb die ARK die Beschwerde vom 28. Februar 2005 als gegenstandslos ab. G. Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung führte das Bundesamt zum einen aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführenden entweder die deutschen oder die schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität getäuscht hätten. Ein derartiges Verhalten spreche grundsätzlich gegen die Begründetheit ihrer Asylgesuche. Dabei sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht der Kategorie der sogenannten Maktumin angehörten, sondern die syrische Staatsbürgerschaft besässen. Zum anderen legte das Bundesamt dar, das Vorbringen, der Ehemann habe am 10. Dezember 2002 und am 25. Juni 2003 in Damaskus an kurdischen Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht worden, sei tatsachenwidrig, nachdem feststehe, dass die Beschwerdeführenden im Herbst 2000 in Deutschland Asylgesuche eingereicht und sich nach deren Ablehnung in der Folge in Italien, Belgien und Frankreich aufgehalten hätten, bevor sie schliesslich in die Schweiz gelangten. Auf weitere Aspekte der Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-5214/2006 H. Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihnen durch das Bundesamt mit Schreiben vom 24. Juli 2006 gewährt. I. Mit Eingabe vom 10. August 2006 beantragten die Beschwerdeführenden bei der ARK die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit sowie der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung ihrer Eingabe machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien nicht im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft. Das Bundesamt habe sich mit ihrem Vorbringen, sie seien kurdische Maktumin, nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Seit dem Urteil der ARK vom 31. Januar 2005 habe das BFM keinerlei weitere Abklärungen getroffen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. In Syrien würden sie sowohl aufgrund der politischen Tätigkeit des Ehemannes für die Rechte der Kurden wie auch aufgrund ihrer Eigenschaft als Maktumin bedroht. Aufgrund der politischen Aktivitäten des Ehemannes, ihres längeren Aufenthalts im Ausland, ihrer Staatenlosigkeit sowie ihrer kurdischen Ethnie bestehe bei einer Wiedereinreise in ihr Herkunftsland ein hohes Risiko, inhaftiert zu werden. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht von Amnesty International zur Lage der Kurden in Syrien ein. J. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 15. August 2006 wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Hingegen wurde das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. D-5214/2006 K. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2006 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM beziehungsweise das vormalige BFF erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach- D-5214/2006 teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung der Asylgesuche unter anderem auf die Beurteilung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen seien tatsachenwidrig. Wie sich erweist, ist diese Einschätzung zu bestätigen. Im Rahmen der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten Syrien im September 2003 verlassen müssen, da der Ehemann von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei, nachdem er am 10. Dezember 2002 und am 25. Juni 2003 an Demonstrationen von Kurden teilgenommen habe. Auf entsprechende Abklärungen des damaligen BFF hin erklärten sie demgegenüber im späteren Verlauf des Asylverfahrens mit Eingabe an das Bundesamt vom 12. November 2004, sie hätten Syrien bereits am 21. September 2000 verlassen. Daraus geht ausserdem hervor, dass sie sich vom 5. Juni 2002 bis zum 7. Februar 2003 in Italien aufhielten, von wo aus sie nach Belgien weiterreisten, um schliesslich am 13. Oktober 2003 aus Frankreich in die Schweiz zu gelangen. Somit sind die Angaben der Beschwerdeführenden über die angebliche politische Betätigung des Ehemannes in Syrien in den Jahren 2002 und 2003 sowie die daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen des syrischen Staats offensichtlich unzutreffend. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen keine sonstigen Tatsachen geltend, die ihre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen könnten. Zwar führte der Ehemann anlässlich der durchgeführten Befragungen aus, er sei bereits am 21. März 1985 anlässlich des kurdischen Newroz-Festes einmal festgenommen worden. Jedoch gab er ausserdem zu Protokoll, nach jener Festnahme bis ins Jahr 2003 keine konkreten flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme mit den D-5214/2006 syrischen Behörden gehabt zu haben. Der im Jahr 1985 erlebten Verhaftung kommt somit in Bezug auf die Frage, ob der Ehemann zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllte, offensichtlich keine Bedeutung zu. Ferner ist festzuhalten, dass die Ehefrau ihrerseits zu Protokoll gab, sie habe in Syrien selbst keine Probleme gehabt, sondern sei ihrem Ehemann ins Ausland gefolgt. Schliesslich führen auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Minderheit und ihr allfälliger Status als Maktumin (dazu noch nachfolgend, E. 7.2 ff.) nicht generell zur Annahme, sie seien in Syrien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von konkreten ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen gewesen oder solche Nachteile würden ihnen im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland drohen. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Vorinstanz zu bestätigen, die Beschwerdeführenden hätten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG somit nicht. Folglich hat das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-5214/2006 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die betroffene ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der betroffenen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Beschwerdehandlung oder Strafe (Folterkonvention, SR 0.105) sowie der Rechtsprechung zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise erhoben worden ist. 7.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 351 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). D-5214/2006 Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d, 1995 Nr. 23 E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. 7.2 Im Zusammenhang mit der Frage allfällig vorliegender Wegweisungshindernisse ist insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführenden von Belang, sie seien in Syrien nicht als Staatsbürger anerkannt, sondern es würden ihnen als sogenannte Maktumin jegliche entsprechende Rechte verwehrt. Dabei machen sie beschwerdeweise geltend, ihre Eigenschaft als Maktumin trage zum einen unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zum Risiko bei, im Falle einer Rückkehr nach Syrien inhaftiert zu werden. Zum anderen hätten sie angesichts ihrer Rechtlosigkeit in Syrien keine Chance, die Existenz der achtköpfigen Familie zu sichern, womit der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug für Personen, welche die syrische Staatsbürgerschaft nicht besässen, auch nicht möglich. 7.3 Das BFM hält dem Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien Maktumin, im Wesentlichen die folgenden Argumente entgegen: Die Beschwerdeführenden hätten im Asylverfahren zwar Identitätsbelege eingereicht. Solchen durch Dorfvorsteher ausgestellten Bestätigungen der Personalien komme jedoch nach Erkenntnissen des BFM nur eine reduzierte Beweiskraft zu. Es bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass diese Dokumente aus Gefälligkeit ausgestellt worden seien. Überdies würde die Photographie auf der den Ehemann betreffenden Bescheinigung diesen im Alter von höchstens 26 Jahren zeigen. Der Genannte sei jedoch wesentlich älter gewesen, als das Bild hergestellt worden sei. Angesichts der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, wie sie dies im Rahmen des Asylverfahrens in D-5214/2006 Deutschland angegeben hätten, die syrische Staatsbürgerschaft besässen. Es dürfe mit Recht angenommen werden, dass sie ihren angeblichen Status als Maktumin und die damit verbundenen Nachteile bereits in Deutschland angegeben hätten. Eine gesamtheitliche Würdigung dieser Ungereimtheiten führe zum Schluss, dass die Behauptung der Beschwerdeführenden, die syrische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen, als unglaubhaft einzustufen sei. 7.4 Dem Standpunkt des Bundesamts kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. 7.4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit dem Urteil der ARK vom 31. Januar 2005 im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG festgestellt wurde, die schon damals durch das Bundesamt vorgebrachten Argumente bezüglich der Beschaffenheit bzw. des Aussehens der von den Beschwerdeführenden abgegeben Personalienbestätigungen bildeten lediglich Mutmassungen, die nicht einmal ansatzweise im Rahmen einer konkreten Beweiserhebung überprüft worden seien (a.a.O., E. 4.1.3). Des Weiteren wurde im Urteil ausgeführt, Folgerungen des Bundesamts, die sich auf die gegenüber den deutschen Asylbehörden gemachten Aussagen stützten, würden schon dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführenden dort (auf Anraten von Schleppern) bewusst eine falsche Identität angegeben haben wollen. Aufgrund der in Deutschland gemachten Aussagen liessen sich daher keine Schlüsse in Bezug auf den tatsächlichen Rechtsstatus der Beschwerdeführenden in Syrien ziehen. 7.4.2 Es ist festzustellen, dass das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung zu einem erheblichen Teil die mit dem Urteil der ARK vom 31. Januar 2005 bereits als unzulänglich eingestuften Argumente wiederholt. Demgegenüber ergeben sich aus den vorinstanzlichen Akten keinerlei Hinweise auf irgendwelche Bestrebungen des Bundesamts, seit dem genannten Entscheid der ARK zusätzliche Erkenntnisse betreffend den rechtlichen Status der Beschwerdeführenden in Syrien zu erlangen, etwa durch konkrete Massnahmen zur Abklärung der Echtheit der fraglichen Identitätsbescheinigungen. Diesbezüglich ist bereits zu bemängeln, dass das BFM es auch nach den erwähnten Feststellungen der ARK unterlassen hat, die von den Beschwerdeführenden eingereichten syrischen Identitätsbescheinigungen übersetzen zu lassen. Während im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis unter der Ak- D-5214/2006 tennummer A30 die Bezeichnung „summarische Übersetzung/Durchsicht der ID-Belege“ aufgeführt ist, ergibt sich aus dem betreffenden Aktenstück lediglich Folgendes: „(...) [internes Kürzel des BFM] erklärt, dass es sich um eine Personalienbestätigung handle. Er habe keine Hinweise finden können, dass auch der Status 'Makhtoumin' (nicht registriert) angegeben sei.“ Mithin hat das BFM seine Einschätzung des Beweiswerts der fraglichen Beweismittel getroffen, ohne überhaupt – jedenfalls soweit aktenkundig – genaue Kenntnis von deren Inhalt zu haben. Anzufügen ist im Übrigen, dass auch nicht zwingend davon auszugehen ist, auf einer entsprechenden Identitätsbescheinigung müsse vermerkt sein, dass es sich bei deren Träger um einen sogenannten Maktum handle. Vielmehr wäre im Rahmen einer konkreten Beweiswürdigung und der dafür allenfalls notwendigen ergänzenden Informationsbeschaffung abzuklären, in welcher Form in Syrien für die Personengruppe der Maktumin Identitätsbescheinigungen ausgestellt werden. 7.4.3 Somit ist festzuhalten, dass trotz bereits erfolgten Hinweises durch die ARK auf die unzureichende Beweiswürdigung ein zentrales Sachverhaltselement (vgl. auch nachfolgend, E. 8.2.2) bis heute nicht vollständig und rechtsgenüglich im Sinne der geltenden Grundsätze (s. zuvor, E. 7.1) abgeklärt worden ist. Dazu ist zu bemerken, dass durchaus Möglichkeiten gegeben sein dürften, die Frage des Rechtsstatus der Beschwerdeführenden in Syrien näher abzuklären. Diesbezüglich ist etwa auf eine Stellungnahme des „Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation“ (ACCORD; Anfragebeantwortung vom 6. März 2008: Allgemeine Informationen zur Ausstellung von Dokumenten für staatenlose nicht-registrierte Kurden [Maktumin] durch Dorfvorsteher [Muchtar]; formale Kriterien für die Ausstellung [z.B. Zeugen]; Beglaubigung durch Polizeibehörden; <http://www.ecoi.net/file_upload/response_en_94786.html>) hinzuweisen. Hier wird unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen ausgeführt, welche Formen und Verfahren in Syrien für die Ausstellung von Identitätspapieren für sogenannte Maktumin existieren. Schliesslich wäre durch das BFM ausserdem zu erwägen, allenfalls unter Beizug der schweizerischen Botschaft in Syrien eigene Abklärungen zu veranlassen. 8. Im vorliegenden Fall besteht ferner Anlass zur Frage, ob die Vorin- D-5214/2006 stanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. 8.1 Die Pflicht der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird in Art. 35 Abs. 1 VwVG festgehalten (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35, N 4 ff.; FELIX UHLMANN/ ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10 ff.). Sie bildet ausserdem einen Teilgehalt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. diesbezüglich BGE 123 I 31 E. 2c; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 300 ff.). Den bezüglich der Begründungspflicht im Rahmen der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs bei Asylverfahren geltenden Massstab hat die ehemalige ARK zuletzt im Jahr 2006 in einem publizierten Urteil dargelegt (siehe EMARK 2006 Nr. 4 E. 5), wobei die betreffenden Erwägungen auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre Gültigkeit behalten: Danach hat das Bundesamt in einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, einerseits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen (soweit daraus eine existenzgefährdende Situation erwachsen könnte, siehe EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3.) Verhältnisse keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Andererseits muss dargelegt werden, dass auch aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person (zu denken ist insbesondere an den Gesundheitszustand) keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung abzuwägen (a.a.O., E. 5.1. S. 45 f.; vgl. ausserdem EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3. S. 114, m.w.N.). Diese Abwägung muss durch die Begründung nachvollziehbar werden. 8.2 8.2.1 Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien nicht gerecht wird. Die Verfügung erschöpft sich in all- D-5214/2006 gemeinsten Feststellungen, aufgrund der Akten lägen keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder technische und praktische Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Währenddessen stellen sich verschiedene Fragen, die im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien vertieft zu prüfen wären. 8.2.2 Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihrer unbestrittenen Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit und ihrer behaupteten Herkunft aus Qamishli in Nordsyrien zu einer Personengruppe gehören, bezüglich derer sich spezifische Fragen zum Vorliegen von Wegweisungshindernissen stellen. Praxisgemäss wird eine solche Prüfung durch das BFM auch durchgeführt, und es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt im vorliegenden Fall keine entsprechende spezifische Erwägungen angestellt hat. Hervorzuheben ist ausserdem, dass auch die – wie zuvor ausgeführt – nicht rechtsgenüglich abgeklärte Frage, ob es sich bei den Beschwerdeführenden um sogenannte Maktumin handelt, hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung ist. Dies gilt zum einen für die Frage, ob ein allfälliger Status als Maktumin in Verbindung mit den Merkmalen der ethnischen Zugehörigkeit und der geographischen Herkunft zu einer erhöhten Gefährdung im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien führen könnte. Zum anderen ist offensichtlich, dass sich der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der tatsächlichen Durchführbarkeit als unmöglich erweisen könnte, sollten die Beschwerdeführenden tatsächlich in Syrien nicht als Staatsbürger anerkannt sein. Sollte hingegen eine vertiefte Abklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Schluss führen, dass die Beschwerdeführenden syrische Staatsbürger sind, so wäre bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungshindernissen zu beachten, dass – unter Berücksichtigung der kurdischen Herkunft aus Nordsyrien – unter Umständen bereits die Tatsache illegaler Ausreise aus Syrien und mehrjährigen Auslandaufenthalts dazu führen kann, bei den syrischen Behörden den Verdacht auf eine oppositionelle Gesinnung aufkommen zu lassen (vgl. diesbezüglich EMARK 2004 Nr. 1 S. 10). Schliesslich stellen sich im vorliegenden Fall auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs offensichtlich konkrete Fragen. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang zum einen die Frage der Sicherung des Existenzminimums der achtköpfigen Familie in Syrien, zum anderen der Aspekt des Kindeswohls der sechs minderjährigen Kinder nach einem mittlerweile fünfeinhalb D-5214/2006 Jahre andauernden Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). 8.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelhafter Begründung kann im Beschwerdeverfahren zwar unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden (EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.2., 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265). Im vorliegenden Fall besteht für ein solches Vorgehen indessen kein Raum. Zum einen sind offensichtlich zu viele in Bezug auf den Wegweisungsvollzug sich stellende Fragen durch die Vorinstanz nicht beantwortet worden. Zum anderen fällt die mangelhafte Begründung der Verfügung mit der unzureichenden Abklärung des Sachverhalts (vgl. E. 7) zusammen. 9. 9.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt und ist zudem in erwähnter Hinsicht unzureichend begründet. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betreffenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 9.2 Der Einschätzung der Vorinstanz, bei den durch die Beschwerdeführenden eingereichten Identitätsbescheinigungen handle es sich um Fälschungen, kann beim derzeitigen Stand der Sachverhaltsabklärungen nicht gefolgt werden. Somit ist die angefochtene Verfügung auch insofern aufzuheben, als mit ihr die Einziehung der als gefälscht erachteten Dokumente angeordnet wurde. 10. 10.1 Nachdem mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 15. August 2006 der Antrag der Beschwerdeführenden auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Da die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs teilweise obsiegt haben, kann ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung entrichtet werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die D-5214/2006 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen haben die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung bestellt, und es liegen auch sonst keine Hinweise auf besonders erwachsene Kosten vor. Folglich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-5214/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 werden aufgehoben. 2. Die Ziffer 6 der Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 betreffend die Einziehung von Identitätsdokumenten wird aufgehoben. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (eingeschrieben) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - Amt für Migration des Kantons Luzern, Ref.-Nr. _______, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Seite 17

D-5214/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.03.2009 D-5214/2006 — Swissrulings