Abtei lung IV D-5213/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juli 2010 Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Carlo Monti. A._______, alias B._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5213/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. Februar oder im Juni 2009 C._______, D._______ (Nigeria), verliess und per Bus über E._______ (Benin), Guinea, Mali und Algerien – nach insgesamt etwas mehr als einem Monat – F._______ (Marokko) erreichte, wo er sich fast ein Jahr aufhielt, dass er sich danach über G._______ (Marokko) nach H._______ (Marokko) begab, von wo aus er per Schiff nach I._______ (Spanien) reiste und dort etwas mehr als einen Monat verweilte, dass der Beschwerdeführer schliesslich per Zug via Frankreich am 16. Juni 2010 in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags in Vallorbe um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten A3/1), dass das BFM aufgrund der Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit am 25. Juni 2010 von einem Facharzt eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung vornehmen liess und das Handskelett des Beschwerdeführers gemäss medizinischem Bericht ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr aufwies (abgeschlossenes Knochenwachstum), dass der Beschwerdeführer im J._______ am 28. Juni 2010 zur Person befragt – wobei ihm bezüglich der Knochenanalyse sowie der Tatsache, dass das BFM ihn als Erwachsenen behandeln würde, das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Vorakten A1/16, S. 12) – und am 9. Juli 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (vgl. Vorakten A12/11), dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe nach dem Tod seiner Mutter kaum mehr Geld besessen, D-5213/2010 dass dieser deshalb einer Gesellschaft beigetreten sei, die ihm Reichtum versprochen habe, sofern er seinen Sohn opfere, dass somit der Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren von seinem Vater an einen ihm unbekannten Ort in C._______ gebracht und dort von mehreren Personen gefesselt worden sei, dass ihm in der Folge zuerst mit einem Messer verschiedene Einschnitte auf seinem Bauch zugefügt und diese anschliessend mit einer Medizin bestrichen worden seien – respektive in umgekehrter Reihenfolge, dass der Beschwerdeführer schliesslich gefesselt zurückgelassen worden sei und es ihm – nach sieben Tagen – gelungen sein soll, die Fesseln zu lösen und durch ein Fenster zu flüchten, dass er in den darauffolgenden 15 Tagen im Busch gelebt und seine Wunden behandelt habe, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass er erklärt habe, nie irgendwelche Ausweispapiere besessen oder beantragt zu haben, weil er nicht wisse, wie man eine Identitätskarte bekommen könne, da ihm seine Eltern dabei nie geholfen hätten und man dazu Geld brauche, dass der Beschwerdeführer auch keine Papiere nachreichen könne, weil er in seinem Heimatland zu niemandem Kontakt habe, dass deshalb das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, solche Ausweisdokumente vorzulegen, D-5213/2010 dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit auch die Tatsache zu werten sei, wie der Asylsuchende die Reise von seinem Herkunftsland nach Europa habe bewältigen können, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt habe, ohne Reisedokumente und ohne Kontrollen von Nigeria bis in die Schweiz gelangt zu sein, dass diese Angaben realitätsfremd und der allgemeinen Erfahrung widersprächen, zumal sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die restriktiven Einwanderungsbestimmungen der Europäischen Union (EU) mit Visa- und Passkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen einzuhalten, dass darüber hinaus der Beschwerdeführer auf seiner geschilderten Reise sowohl von Nigeria über Guinea nach Marokko als auch von F._______ in die Schweiz via G._______, H._______ und I._______ zwei Mal grundlos einen grösseren Umweg in Kauf genommen habe, dass er im Weiteren mehrere Länder nicht angegeben habe, die er auf seiner Reise von Nigeria nach Guinea zwingend passiert haben müsste, dass es sich ausserdem bei E._______ – wie der Beschwerdeführer angegeben habe – weder um einen Staat handle noch sei eine Reise von I._______ per Zug in die Schweiz möglich, dass diese realitätsfremden Aussagen grundsätzlich als unglaubhaft einzustufen seien und zum Schluss führten, dass der Beschwerdeführer anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz ge langt sein müsse, dass sein Aussageverhalten vermuten lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz eingereist sei, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden Dokumenten auch die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, D-5213/2010 dass diese im vorliegenden Fall umso bedeutsamer sei, da er nichts über seinen angeblichen Herkunftsort C._______, D._______, wisse, dass er auch nicht gewusst habe, wie der gegenwärtige traditionelle Herrscher von C._______ heisse und welchen Titel er trage, dass dem Beschwerdeführer die Namen der Nachbarstaaten von D._______ und von anderen Local Government Areas (LGA) im D._______ ebenso fremd seien, dass zudem Benin kein State und Asabe kein LGA sei, dass aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse sowie der allgemeinen Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen die von ihm angegebene Herkunft aus C._______, D._______, angezweifelt werden müsse, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM ausserdem zum Schluss kam, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtumstände um eine volljährige Person handle, die ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen versuche, dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausführte, dass sich in seinen Ausführungen anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung mehrere Widersprüche finden liessen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Erstbefragung geschildert habe, er sei zwölf Jahre alt gewesen, als seine Mutter gestorben sei und er Nigeria verlassen habe, dass er kurz darauf hingegen erwähnt habe, er sei im Februar 2009 ausgereist, als er 14 Jahre alt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer daraufhin sowohl anlässlich der BzP als auch in der Anhörung berichtet habe, er sei zehn Jahre alt gewesen, als seine Mutter gestorben sei, D-5213/2010 dass er ausserdem in der BzP erzählt habe, er sei im Juni 2009 ausgereist, um danach in der Anhörung vom 5. Februar 2009 als Ausreisedatum zu sprechen, dass, als der Beschwerdeführer auf seine gegensätzlichen Aussagen hingewiesen worden sei, er in der Anhörung ausgeführt habe, er sei beim Tod seiner Mutter erst zehn Jahre alt gewesen und habe dabei abgestritten, schon damals zwölf Jahre alt gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer auch behauptet habe, bei der Anhörung immer nur angegeben zu haben, Nigeria im Juni 2009 verlassen zu haben, dass er im Übrigen in der BzP zwei Mal dargelegt habe, dass ihm zuerst die Einschnitte auf seinem Bauch zugefügt worden seien und sein Bauch erst danach mit Medizin eingerieben worden sei, dass er dies anlässlich der Anhörung in umgekehrter Reihenfolge erzählt habe, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin verneint habe, dies bei der Erstbefragung anders als in der Anhörung erzählt zu haben, dass er anlässlich der BzP zudem berichtet habe, bei der Gesellschaft seien zehn Mitglieder inklusive seines Vaters, respektive mehr als fünf Leute anwesend gewesen, dass der Beschwerdeführer jedoch bei der Anhörung zwei Mal nur noch von fünf Personen gesprochen habe, dass er, darauf hingewiesen, seine Aussagen aus der BzP bestritten habe, dass, nachdem dem Beschwerdeführer das BzP-Protokoll zurückübersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt habe, sich seine diesbezüglichen Einwände als blosse Schutz behauptungen erwiesen hätten, dass das BFM zum Schluss kam, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers seien Hinweise darauf, dass er sich bei seinen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes gestützt habe, D-5213/2010 dass dementsprechend die unverbindlichen und plakativen Ausführungen jeden Detailreichtum vermissen liessen und keinerlei Real kennzeichen enthielten, welche typisch seien für Schilderungen von wahren Begebenheiten, dass die Vorbringen daher nicht geglaubt werden könnten, dass, selbst wenn seine Schilderungen glaubhaft wären, es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen um potentielle Übergriffe privater Drittpersonen handle, welche jedoch nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage wäre, Schutz zu gewähren, dass er es allerdings unterlassen habe, die Behörden um Schutz zu ersuchen, weil er keine Stelle gekannt habe, an die er sich hätte wenden können, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus vernommen habe, dass in einem solchen Fall nichts anderes als die Ausreise übrig bleibe, dass dieser Erklärungsversuch als Schutzbehauptung einzustufen sei und er somit freiwillig auf den staatlichen Schutz verzichtet habe, dass es ausserdem nicht glaubhaft sei, dass die Mitglieder der Gesellschaft, die den Beschwerdeführer hätten opfern wollen, ihn überall in Nigeria ausfindig machen könnten, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug sodann zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Beschwerde vom 19. Juli 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, D-5213/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2010 vollständig per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben am 10. Mai 1994 geborenen Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass das Urteil im vorliegenden Fall in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-5213/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens geltend machte, er sei minderjährig, dass er die Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, und dass er gegebenenfalls die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30; EMARK 2001 Nr. 23), dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asyl gründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asyl suchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1. ff.), dass das BFM in seiner Verfügung vom 16. Juli 2010 aufgrund der Gesamtumstände feststellte, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine volljährige Person, dass das BFM aufgrund der Aktenlage im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft dartun können, dass der Beschwerdeführer nämlich keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, welche eine zweifelsfreie Überprüfung seiner Altersangabe zulassen würden, dass er darüber hinaus widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht hat, D-5213/2010 dass das Resultat der Knochenalteranalyse, wonach der Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre alt sei, ebenfalls als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer ausserdem in der Beschwerdeschrift keinerlei Hinweise lieferte, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen, dass somit das BFM ihm zu Recht keine Vertrauensperson zur Seite gestellt hat und im Folgenden weiterhin von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal er auch auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was die behauptete Minderjährigkeit nachträglich als glaubhaft erscheinen lässt, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein getreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-5213/2010 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass sich in der Beschwerde weder Ausführungen zu den fehlenden Reise- beziehungsweise Identitätspapieren finden noch diesbezüglich entschuldbare Gründe dargelegt werden, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden sei (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder- D-5213/2010 nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen zu erklären, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen und angesichts der nachfolgenden Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom D-5213/2010 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es – wie vorgängig festgestellt – dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Nigeria nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3858/2010 vom 3. Juni 2010 und D-4074/2010 vom 15. Juni 2010), dass aus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass, unter Berücksichtigung der unglaubhaften Angaben zu seinen Asylgründen, davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen weiterhin bei sich aufnehmen werde, D-5213/2010 dass ausserdem – nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers – zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in C._______ wohnhaft sind (vgl. A1/16, S. 4), dass deshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat noch immer über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, dass er noch jung ist, und – nebst seiner Muttersprache – Kenntnisse der englischen Sprache besitzt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-5213/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5213/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, J._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand: Seite 16