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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2010 D-521/2007

15 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,300 parole·~27 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dez...

Testo integrale

Abtei lung IV D-521/2007/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . März 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-521/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. März 2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration, BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. August 2000 ab mit der wesentlichen Begründung, die geltend gemachten Behelligungen durch einen Vorgesetzten während des Militärdienstes im Iran seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Im Weiteren erachtete es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. B. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Juni 2003 ab, womit die Verfügung des BFF vom 18. März 2003 in Rechtskraft erwuchs. Im November 2003 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz auf dem Luftweg. C. Am 20. November 2006 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Er machte im Rahmen der Erstbefragung vom 1. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und der direkten Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 13. Dezember 2006 im Wesentlichen geltend, er sei bei seiner Rückkehr in den Iran im November 2003 im Flughafen von Teheran von den Sicherheitskräften festgenommen und für fünf Monate inhaftiert worden. Während der Haft habe man ihn unter Misshandlung mehrere Male zu seinem Aufenthalt in der Schweiz und dabei insbesondere zum Umstand, dass er in der Schweiz einer Reporterin eines englischen Senders ein regimekritisches Interview gewährt habe, befragt. Schliesslich sei er auf Intervention eines Verwandten mit wichtiger Funktion im Umkreis des ehemaligen Staatspräsidenten Rafsandschani aus der Haft entlassen worden, wobei er aufgrund der während der Haft erlittenen Misshandlungen schwere gesundheitliche Beschwerden gehabt und im Jahre 2004 zudem einen Hirnschlag erlitten habe. Im März beziehungsweise April 2005 sei er durch Vermittlung seines Bruders in Kontakt mit der oppositionellen B._______ in seinem Herkunftsort C.______ getreten und habe begonnen, an deren Versammlungen teilzunehmen. In der Folge habe er auf Wunsch des Gruppenführers D.________. und in Zusammenarbeit mit diesem für die E.______ kritische Berichte und Flugblätter verfasst und D-521/2007 mitverteilt. Am 5. November 2005 sei im Rahmen einer Verteilaktion seine von ihm beobachtete Kollegin F.______., welche die Flugblätter unter dem Tschador verborgen gehabt und ab und zu ein Flugblatt fallen gelassen habe, von zwei Beamten in Zivil angehalten und schliesslich in ein Auto gezerrt worden. Er habe sofort seinen Bruder angerufen und in der Folge sei er in einem Schuhgeschäft von Kameraden abgeholt und auf Geheiss von D.______ noch am selben Abend in einem PW zuerst nach Teheran und in der Folge - ohne kontrolliert zu werden - durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden. D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2006, wobei er zum Nachweis der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz mehrere Dokumente und Fotografien einreichte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2006 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. März 2007 - unter Einreichung D-521/2007 mehrerer Dokumente und Fotografien zum Nachweis der fortgeführten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz - fristgerecht replizierte. H. In seiner Eingabe vom 10. November 2008 reichte der Rechtsvertreter zur weiteren Illustration der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz zahlreiche Dokumente samt Fotografien ein. Auf die einzelnen Beweismittel wird namentlich, sofern erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 VwVG), welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten D-521/2007 namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-521/2007 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrer angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Wiedereinreise in den Iran im November 2003 für fünf Monate inhaftiert worden zu sein und aufgrund seiner nachfolgenden Tätigkeit für die oppositionelle E._______ begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu haben, insgesamt als nicht glaubhaft. Sie führte aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Haft seien auffallend unsubstanziiert ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer, dazu aufgefordert, das letzte Verhör zu schildern, lediglich angegeben, was er beim Verhör durch die iranischen Sicherheitsbehörden gefragt worden sei (vgl. BFM-Akten B9, S. 10), sei indessen nicht in der Lage gewesen, den Verlauf des behaupteten Verhörs nur ansatzweise zu schildern. Im Weiteren seien, wie vom Beschwerdeführer behauptet, der letzten Befragung mehrere Einvernahmen vorausgegangen, jedoch könnten der Schilderung des Beschwerdeführers seines letzten Verhörs keine Elemente entnommen werden, welche auf gewisse Ermittlungsresultate schliessen würden. Auch die Antworten des Beschwerdeführers, zur Anzahl der Verhöre gefragt, seien unbestimmt ausgefallen. So habe er angegeben, sehr oft beziehungsweise zehn bis fünfzehn Mal verhört worden zu sein (vgl. B9, S. 10). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit sei die geltend gemachte fünfmonatige Haft bis April/Mai 2004 mangels erforderlichem Kausalzusammenhang zur im November 2006 erfolgten Ausreise ohnehin nicht asylrelevant. Im Weiteren hielt das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen, ein Jahr nach der Haftentlassung für die oppositionelle E._______ tätig gewesen zu sein und aufgrund der Verhaftung einer Kollegin F.______ Behelligungen durch die iranischen Behörden zu befürchten, seien angesichts teils unsubstanziierter, realitätsfremder, teils widersprüchlicher Aussagen in Zweifel zu ziehen. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe im Rahmen seines politischen Engagements zuhanden seines Gruppenführers D._______einen Bericht beziehungsweise ein Flugblatt verfasst, worin er unter anderem das Engagement der iranischen Regierung für die Palästinenser kritisiert habe (vgl. B9, S. 4 und 5), sei indessen nicht in der Lage gewesen, Angaben zu machen, was D._______mit dem Bericht beziehungsweise mit dem vom Beschwerdeführer verfassten D-521/2007 Flugblatt in der Folge gemacht habe (vgl. B9, S. 4 und 5). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Angaben zum Inhalt der von ihm bei Aktionen verteilten Flugblättern machen können mit der nicht überzeugenden Erklärung, 'es sei ihnen verboten gewesen, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. B9, S. 7 und 8)'. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach die politische Bewegung, mit der er kollaboriert habe, keinen eigenen Namen besitze, sondern einfach “Studentenbewegung“ heisse, erachtete das BFM als realitätsfremd. Schliesslich habe der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage, seine Kameraden und Kameradinnen seien sicherheitshalber in voneinander isolierten Zellen ohne Kontakte organisiert gewesen (vgl. B9, S. 5), angegeben, er habe sehr wohl noch zu anderen Personen der “Studentenbewegung“ Beziehungen gepflegt (vgl. B9, S. 5) und die Flugblattverteilung vom Oktober/November 2005 im Zusammenarbeit mit einer Person namens R. (und damit mit einer Person ausserhalb der aus ihm, F.______. und D._______bestehenden Zelle) organisiert (vgl. B9, S. 8). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Anzahl Flugblattverteil-aktionen, an denen er beteiligt gewesen sei, einmal mit vier (vgl. B9, S. 8, 9), ein ander Mal mit fünf (vgl. B1, S. 6) angegeben. 3.2 In der Beschwerde hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich der festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente fest, die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nicht erfahren habe, was mit dem von ihm verfassten Bericht geschehen sei und keine Kenntnis vom Inhalt der von ihm bei Aktionen verteilten Flugblättern gehabt habe, sei Ausdruck des in der E._______ geltenden Prinzips, wonach deren Mitglieder zu ihrem Schutz und zum Schutz der Organisation nur das Notwendigste wissen sollen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Flugblattverteilung vom Oktober/November 2005 zwar mit einer Person namens G.______ zusammengearbeitet, diese dabei aber nicht gesehen, da G._______ die Aufgabe gehabt habe, auf ihn aufzupassen und ihn gegebenfalls zu warnen. Auch sei zu berücksichtigen, dass G.______ ihn in die Organisation eingeführt gehabt habe, weshalb es nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit diesem aufrechterhalten habe. Im Weiteren habe er auch Kontakt mit anderen Studenten gehabt, ohne - aufgrund der rigiden Organisationsstruktur zu wissen, ob diese für dieselbe Organisation tätig seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht, wie vom BFM behauptet, unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Flugblattverteilaktionen, an D-521/2007 denen er beteiligt gewesen sei, gemacht. So habe er nie ausgesagt, selber an fünf Verteilaktionen beteiligt gewesen zu sein; vielmehr habe er auf die Frage, wie oft er Flugblätter verteilt habe, angegeben, drei Mal er und zwei Mal S. (vgl. A1, S. 6). Ob der Beschwerdeführer selber anwesend gewesen sei, als S. die Flugblätter verteilt habe, bleibe bei dieser Antwort offen. An einer anderen Stelle habe er ebenfalls angegeben, drei Mal Flugblätter verteilt zu haben (vgl. A9, S. 4), weshalb sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich kein Widerspruch ergebe. Was den Vorwurf der Vorinstanz betreffe, der Beschwerdeführer habe auffallend unbestimmte Angaben zu seiner Haft gemacht, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Vorfall mehr als drei Jahre zurückliege und die erlebte Haft vom Beschwerdeführer aus Selbstschutz verdrängt werde, was bei traumatisierten Personen notorisch sei. Im Weiteren wies der Rechtsvertreter in der Beschwerde auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hin. So habe der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2006 in Zürich an einer Demonstration der Demokratischen Vereinigung der Flüchtlinge (DVF) teilgenommen und einen regimekritischen Artikel verfasst, welcher am 20. Januar 2007 im Internet veröffentlicht werde. Zur Stützung dieser Vorbringen wurden unter anderem mehrere Farbkopien von Fotografien der genannten Demonstration vom 9. Dezember 2006 mit dem Beschwerdeführer als Teilnehmer und die Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten, auf den 17. Januar 2007 datierten Artikels samt Übersetzung eingereicht. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2007 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers mit der wesentlichen Begründung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen und weder die blosse Teilnahme an Protestkundgebungen noch die publizistische Tätigkeit im Internet und anderen Medien werde praxisgemäss als hinreichender Grund für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung erachtet. Im übrigen sei mangels vorbestandenen politischen Profils das Verhalten des Beschwerdeführers als offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vorsätzliche Schaffung von Nachfluchtgründen zum Zweck einer Aufenthaltsregelung) zu erachten, weshalb die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer begründeten Furcht zu verneinen wäre. D-521/2007 3.4 In seiner Replik vom 14. März 2007 entgegnete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Motivation exilpolitischer Aktivität sei für die Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen irrelevant. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer sehr wohl glaubhaft gemacht, bereits im Iran Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden auch in der Schweiz beobachtet werde und aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit als Bedrohung für das iranische Regime betrachtet werde. Zum Nachweis der Teilnahme des Beschwerdeführers an Protestkundgebungen der DVF am 13. Januar 2007 in Zürich und am 10. Februar 2007 vor der iranischen Botschaft in Bern und weiterer publizistischer Tätigkeit reichte der Rechtsvertreter unter anderem mehrere Fotografien und Übersetzungen von zwei vom Beschwerdeführer verfassten, angeblich im Internet veröffentlichten Artikeln ein. Im Weiteren wurde mit Eingabe vom 10. November 2008 unter Einreichung der Ausgabe vom 30. Januar 2008 einer in London erschienen Zeitung H.______ im Original samt Übersetzung darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer, namentlich erwähnt und mit Foto abgebildet, habe darin einen Artikel verfasst. Im Weiteren wurden weitere zahlreiche Fotografien von Kundgebungen und Standaktionen iranischer Exilorganisationen eingereicht, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen habe. 3.5 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Wiedereinreise in den Iran im November 2003 für fünf Monate inhaftiert worden zu sein und aufgrund seiner nachfolgenden Tätigkeit für die oppositionelle “Studentenbewegung“ begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu haben, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Haft auffallend unsubstanziiert ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermag der nicht näher substanziierte Hinweis, wonach dieser Vorfall mehr als drei Jahre zurückliege und die erlebte Haft vom Beschwerdeführer aus Selbstschutz verdrängt werde, was bei traumatisierten Personen notorisch sei, nichts zu ändern. D-521/2007 Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, weder nähere Angaben zum Inhalt der von ihm verteilten Flugblätter noch dazu machen, was D.______. mit dem Bericht beziehungsweise mit dem vom Beschwerdeführer verfassten Flugblatt in der Folge gemacht habe (vgl. B9, S. 4 und 5). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, das diesbezügliche Unwissen der Beschwerdeführers sei Folge des in der E._______geltenden Prinzips, wonach deren Mitglieder zu ihrem Schutz und zum Schutz der Organisation nur das Notwendigste wissen sollen, vermag die fehlen-de Kenntnis der Beschwerdeführers nicht überzeugend zu erklären. Ebenso realitätsfremd ist die Angabe des Beschwerdeführers, wonach die politische Bewegung, mit der er kollaboriert habe, keinen eigenen Namen besitze, sondern einfach E._______ heisse. Schliesslich hat der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend erkannt, abweichend von der Aussage, seine Kameraden und Kameradinnen seien sicherheitshalber in voneinander isolierten Zellen ohne Kontakte zwischen den Zellen organisiert gewesen (vgl. B9, S. 5) angegeben, er habe sehr wohl noch zu anderen Personen der E._______ Beziehungen gepflegt (vgl. B9, S. 5). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer auch Kontakt mit anderen Studenten gehabt habe, ohne - aufgrund der rigiden Organisationsstruktur - zu wissen, ob diese für dieselbe Organisation tätig seien, ist nicht geeignet, den festgestellten Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers zu beseitigen, hat der Beschwerdeführer doch ausdrücklich bejaht, mit anderen Personen der E._______ und nicht bloss mit 'anderen Studenten' Beziehungen gepflegt zu haben. Auch die weitere Angabe des Beschwerdeführers, die Flugblattverteilung vom Oktober/November 2005 sei in Zusammenarbeit mit einer Person namens G._____ (und damit mit einer Person ausserhalb der aus ihm, F.______ und D.______ bestehenden Zelle) organisiert worden (vgl. B9, S. 8), steht im Widerspruch zur Aussage, nur die Mitglieder innerhalb der Zellen hätten Kontakte miteinander gehabt. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Flugblattverteilung vom Oktober/November 2005 zwar mit einer Person namens G.______ zusammengearbeitet, diese dabei aber nicht gesehen, da G.______die Aufgabe gehabt habe, auf ihn aufzupassen und ihn gegebenfalls zu warnen, ändert nichts an der Aussage des Beschwerdeführers, in Zusammenarbeit mit G.______ und damit einer Person ausserhalb der aus ihm, F.______ und D._______ bestehenden Zelle die Flugblattverteilaktion vom Oktober/November D-521/2007 2005 durchgeführt zu haben. Indessen ist festzustellen, dass die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er vier Mal (vgl. B9, S. 8, 9) beziehungsweise fünf Mal (vgl. B1, S. 6) an Flugblattverteilaktionen beteiligt gewesen sei, nur geringfügig voneinander abweichen und daher kein zwingendes Indiz für ein widersprüchliches Aussageverhalten des Beschwerdeführers darstellen. Dieser Vorbehalt an der vorinstanzlichen Argumentation ändert jedoch nichts daran, dass, wie bereits vorstehend festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Heimatstaat Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten sind. 3.6 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen ist. 3.7 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein politisches Engagement in der Schweiz - namentlich durch seine Teilnahme an Demonstrationen und Informationsveranstaltungen iranischer Exilorganisationen und die Veröffentlichung verschiedener von ihm verfasster, regimekritischer Artikel - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 3.7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in D-521/2007 den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts beobachten die iranischen Behörden seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute genau und erfassen diese systematisch. Dabei konzentrieren sie sich vorab auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. dazu SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern 4. April 2006, S. 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Zur Sanktionierung exilpolitischer Aktivitäten dient die im Jahre 1996 erfolgte Neufassung des iranischen Strafrechts, welche die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe stellt, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden stellt indessen das blosse Einreichen eines Asylgesuches durch iranische Staatsangehörige noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Ebensowenig sind die blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation oder die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen für sich alleine geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ist vielmehr eine gewisse, über diese Formen des Protestes hinaus gehende Exponiertheit vorauszusetzen, welche unter anderem in spezifischen öffentlichen Auftritten sowie publizistischen Aktivitäten, namentlich im Verfassen und Publizieren regimekritischer Texte, liegen kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfalleinschätzung sind dabei insbesondere Dauer, Kontinuität und Intensität der Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3. S. 364 ff.). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit D-521/2007 des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. 3.7.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung aufgezeigt, noch vermochte er eine unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden beziehungsweise der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. 3.7.3 Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen macht der Beschwerdeführer geltend, er führe sein – als unglaubhaft erachtetes - politisches Engagement gegen die iranische Regierung auch im Ausland beziehungsweise in der Schweiz fort. Zur Stützung seiner exilpolitischen Tätigkeit reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotografien von Kundgebungen und Standaktionen iranischer Exilorganisationen ein, an welchen er teilgenommen hat. Indessen befindet sich der Beschwerdeführer darauf in keiner exponierten Lage, welche auf eine allfällige bedeutende Funktion in der entsprechenden Organisation schliessen lassen könnte und er wird im Zusammenhang mit den erwähnten Fotografien an keiner Stelle namentlich erwähnt. Schliesslich wurden auf Beschwerdeebene mehrere vom Beschwerdeführer verfasste Artikel samt Übersetzung eingereicht. Zum Einen mit der Beschwerdeschrift ein vom Beschwerdeführer unterzeichneter, angeblich am 20. Januar 2007 auf der offiziellen Webseite der H.______ veröffentlichter Artikel, in welchem der Beschwerdeführer seinen Unmut über das Regime der Mullahs kundtut. Zum Anderen im Rahmen des Replikrechts zwei angeblich im Internet erschienene, mit „Warum müssen wir kämpfen?“ und „Warum müssen wir gegen den Krieg im Iran sein?“ betitelte Artikel, in welchen der Beschwerdeführer erneut allgemeine Kritik am Regime der Mullahs äussert beziehungsweise sich aufgrund der drohenden Opfer in der iranischen Bevölke-rung gegen einen Krieg der USA oder anderen Ländern gegen den Iran ausspricht. Schliesslich wurde mit Eingabe vom 10. November 2008 eine am 30. Januar 2008 in London D-521/2007 erschienene Zeitung I.______ im Original samt Übersetzung eingereicht, worin der Beschwerdeführer, namentlich erwähnt und mit Foto abgebildet, einen gegen das Regime der Mullahs gerichteten Artikel verfasste. Hierzu ist vorderhand festzuhalten, dass hinsichtlich der beiden im Rahmen des Replikrechts eingereichten Artikel des Beschwerdeführers nicht feststeht, ob diese tatsächlich wie behauptet im Internet veröffentlicht worden sind, hat der Beschwerdeführer doch hierzu keine näheren Angaben gemacht und, obwohl in Aussicht gestellt, auch keine entsprechenden Belege nachgereicht. Unabhängig von dieser Frage ist festzuhalten, dass sich aus dem Inhalt der vom Beschwerdeführer verfassten Artikel keine hinreichende Differenziertheit ergibt, welche den Eindruck vermitteln würde, dahinter stehe eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und persönliches Agitationspotenzial verfügt, welches zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte. Mittlerweile dürften sich die iranischen Behörden sehr wohl bewusst sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt beziehungsweise intensiviert wird oder, wie vorliegend, überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement und Bewusstsein an sich in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden (vgl. BVGE 2009/28, S.366). Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer – welcher vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden beziehungsweise der iranischen Nachrichtendienste geraten ist – weder aufgrund der blossen Teilnahme an mehreren Kundgebungen und Standaktionen iranischer Exilorganisationen noch aufgrund der Veröffentlichung einzelner regimekritischer Artikel begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die iranischen Behörden haben muss, zumal keine Anhaltspunkte darauf bestehen, dass die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen den D-521/2007 Beschwerdeführerin eingeleitet hätten. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der weiteren Tatsache, dass die zahlreichen, im übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 3.7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- D-521/2007 nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- D-521/2007 terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, da keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als grundsätzlich zumutbar. Der - nach eigenen Angaben gesunde - Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz und war bis zu seiner Ausreise beruflich als Hausverwalter tätig. Daher ist davon auszugehen, dass er zu seiner Familie zurückkehren kann und nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art.83 Abs. 2 AuG). 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er- D-521/2007 achtet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt(Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde bei deren Einreichung nicht als zum Vornherein aussichtslos erschien, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-521/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 19

D-521/2007 — Bundesverwaltungsgericht 15.03.2010 D-521/2007 — Swissrulings