Abtei lung IV D-5208/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Dezember 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, (...), alias B._______, (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Mario Amato, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5208/2008 Sachverhalt: A. A.a Wie sich aus den Akten ergibt, verliess der Beschwerdeführer – ein aus C._______ stammender iranischer Staatsangehöriger – D._______ nach langjährigem Aufenthalt im Jahre 2001 und reiste mit seiner Verlobten, einer schweizerischen Staatsangehörigen, mit der er mittlerweile drei gemeinsame Kinder hat, welche ebenfalls die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, im Hinblick auf eine bevorstehende Niederkunft in die Schweiz. Indessen trennten sich der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin im Dezember 2003 definitiv. A.b A.b.a Gemäss Verfügung vom 24. September 2007 der Vormundschaftsbehörde der Stadt E._______ wurde dem Beschwerdeführer der Kontakt zu seinen Kindern untersagt. Zudem muss er gegenüber der Wohnung seiner Ex-Lebenspartnerin und der Schule der Kinder eine Distanz von 50 Metern einhalten. A.b.b Mit Verfügung vom 16. November 2007 räumte die Vormundschaftsbehörde dem Beschwerdeführer ein vierzehntägliches Besuchsrecht ein. Demnach darf er seine Kinder während zweier Stunden unter Aufsicht durch die „X._______“ in E._______ besuchen. Bestätigt wird darin ferner, dass sich der Beschwerdeführer seinen Kindern und seiner ehemaligen Lebenspartnerin ansonsten nur bis auf eine Distanz von 50 Metern nähern darf. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 Rekurs. A.c Der Beschwerdeführer kam bis zum 31. Juli 2005 in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung B. Indessen wurde ihm diese vom Kanton F._______ nicht mehr verlängert. Dagegen reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die vom G._______ des Kantons F._______ und schliesslich vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2006 abgewiesen wurde. Im April 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg ein. D-5208/2008 B. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 31. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom 24. September 2007 im EVZ sowie der direkten Anhörung vom 7. Dezember 2007 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe den Heimatstaat – im Jahre 1992 – wegen politischer Probleme mit den dortigen Behörden verlassen. Er habe im Jahre 1991 sieben Monate für die kanadisch-amerikanische Ölfirma „Y._______“ im Iran gearbeitet. Da die iranischen Behörden den Eindruck gehabt hätten, es handle sich bei ihm um einen kanadischen Spion, sei seine Behausung durchsucht und er aufs Büro mitgenommen und zu seinen Aktivitäten befragt worden. Nach wenigen Stunden hätten ihn die Behörden wieder auf freien Fuss gesetzt. Doch sei er fortan überwacht worden. Er sei zu jener Zeit der einzige Iraner gewesen, der für diese ausländische Firma gearbeitet habe. Einige Monate danach, als er sich in H._______ bei seinen Eltern aufgehalten habe, hätten ihm die iranischen Behörden eine Vorladung zukommen lassen. Er habe es nämlich unterlassen, die Behörden pflichtgemäss über seinen Aufenthalt in H._______ zu informieren. Dementsprechend habe er sich bei den Behörden gemeldet und für sein Verhalten entschuldigt. Indessen hätten ihm die Behörden vorgeworfen, er sei ein Spion der Kanadier, weil er nach Kanada telefoniert habe. Sie hätten ihm bei dieser Gelegenheit auch mit dem Galgen gedroht, falls sich die Verdachtsmomente gegen ihn erhärten würden. Schliesslich sei er nach einem halben Tag freigelassen worden. Ungefähr einen Monat nach diesem Vorfall habe er den Heimatstaat (im Jahre 1992) verlassen und sich nach D._______ begeben. Dort habe er sich ungefähr acht oder neun Jahre aufgehalten. Im Jahre 1996 habe er zu den Täufern konvertiert und sei getauft worden. Die iranischen Botschaften in I._______ und J._______ seien diesbezüglich informiert. Im Jahre 2001 habe er D._______ wieder verlassen und sei – wie bereits erwähnt – mit seiner schwangeren Verlobten nach E._______ gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten reichen. C. Am 7. August 2007 wurde der Beschwerdeführer in eine Klinik eingeliefert. Bezüglich seines Aufenthalts in der Klinik liegt eine Bestätigung bei den Akten. Spätestens Ende August 2007 hielt sich der Beschwer- D-5208/2008 deführer wieder ausserhalb der Klinik auf. Seitdem nimmt der Beschwerdeführer verschiedene Medikamente auf Grund seiner labilen psychischen Situation. D. D.a Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts K._______ vom 27. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer der Hehlerei, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde – bei einer Probezeit von drei Jahren – bedingt ausgesprochen. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Die Strafverfügung ist rechtskräftig. D.b Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts L._______ vom 23. April 2008 wurde der Beschwerdeführer des geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Die Strafverfügung ist rechtskräftig. E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 – eröffnet am 11. Juli 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe vor seiner Ausreise aus dem Iran sieben Monate bei einer kanadischen Firma gearbeitet und sei deswegen zwei Mal von den iranischen Behörden festgenommen worden. In der Folge habe er den Iran Ende 1992 verlassen. Diesbezüglich müsse festgehalten werden, dass die im Iran geltend gemachten Asylgründe nun bereits 17 Jahre zurücklägen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er im Jahre 1991 lediglich sieben Monate für eine kanadische Ölfirma als Magaziner gearbeitet. Dabei handle es sich nicht um eine besonders exponierte Stellung oder eine wichtige Funktion. Deshalb sei erstaunlich, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer wichtige Spionage-Informationen hätte weitergeben sollen und können, und er trotz Spionage-Verdachts zwei Mal nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden sei. Auf Grund dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer keine begründete Furcht bei einer Rückkehr in den Iran bestünde. Was die geltend gemachte Konversion zum Christentum anbelange, so löse D-5208/2008 eine solche für sich alleine keine asylrelevante Massnahme des Staates aus. Zudem hätte die angebliche Konversion im Ausland stattgefunden. Des Weiteren ergebe sich auf Grund der Akten, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz im Jahre 2001 nicht aktiv und sichtbar gegen aussen seinen Glauben praktiziert habe. Er habe beispielsweise angegeben, die Kirche nur jeweils an Weihnachten besucht zu haben. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zum Christentum machen könne, obwohl er diesbezüglich befragt worden sei. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die iranischen Behörden von der Konvertierung, den christlichen Kindern und der christlichen Mutter wüssten, müsse Folgendes festgehalten werden: Den Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge sei ihm im Jahre 2002 auf der iranischen Botschaft in J._______ ein Pass ausgestellt worden. Dies spreche dafür, dass die iranischen Behörden keine Kenntnis über die angebliche Konvertierung des Beschwerdeführers und die gemeinsamen christlichen Kinder mit einer Christin hätten. Als der Beschwerdeführer mit dieser Einschätzung konfrontiert worden sei, habe er angegeben, es handle sich um eine Falle, um ihn in den Iran zu locken. Bei dieser Aussage handle es sich jedoch offensichtlich um eine Schutzbehauptung seitens des Beschwerdeführers. Des Weiteren ergebe sich aus den vorliegenden Kopien des Passes vom 24. Oktober 2001, dass die Kinder des Beschwerdeführers nicht eingetragen seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden gar keine Kenntnis von den Kindern hätten. Selbst wenn sie in einem späteren Pass eingetragen worden wären, stelle sich die Frage, warum die iranischen Behörden den Beschwerdeführer bei einer Einreise in C._______ nach unehelichen Kindern und der Religion der Mutter fragen solten. Gemäss den Kenntnissen des BFM hätten Tausende von Iranern Kinder im Ausland, reisten hin und her, und die iranischen Behörden kümmere dies nicht weiter. Zusammenfassend sei festzuhalten, es sei nicht glaubhaft, dass die iranischen Behörden über die angebliche Konvertierung des Beschwerdeführers zum Christentum und seinen familiären Hintergrund in der Schweiz Bescheid wüssten. Somit habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran diesbezüglich keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, bei denen es sich mehrheitlich um Verwaltungsschreiben oder teilweise um allgemein bekannte Informationen zum Iran handle, seien auch nicht geeignet, die obige Einschätzung des BFM umzustossen. D-5208/2008 F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 2. September 2008. G. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 1. September 2008 des Ambulatoriums L._______ zu den Akten reichen. Darin werden ihm Angst, gemischt mit einer depressiven Störung (ICD-10 F41.2) sowie psychische Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.20) attestiert. Zudem wird ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung in den Raum gestellt. In Bezug auf die notwendige und angemessene Behandlung wird mitgeteilt, der Beschwerdeführer benötige bis auf weiteres eine engmaschige Betreuung, d.h. wöchentliche Gesprächstermine, um eine weitere Destabilisierung mit selbst- und fremdgefährdenden Handlungen zu verhindern. Eine medikamentöse antidepressive Behandlung sei indiziert, werde aber zum aktuellen Zeitpunkt vom Beschwerdeführer noch abgelehnt. Sollte die notwendige und angemessene Behandlung inskünftig unterbleiben, so sei mit weiteren suizidalen Handlungen zu rechnen. Weniger wahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen, seien fremdaggressive Handlungen für den Fall, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit seinen Kindern gefährdet sehe. Bei einer Weiterführung der bisherigen Therapie sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im therapeutischen Kontakt entlasten und seine Spannungen abbauen könne. Des Weiteren sei aus psychiatrischer Sicht die Chance einer Genesung eng verbunden mit der Möglichkeit, den Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten. Im Falle einer Ausweisung sei mit einer Verschlechterung der Depression und mit weiteren suizidalen Handlungen zu rechnen. D-5208/2008 H. H.a In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2008 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunkts rechtfertigen könnten. Trotzdem gebe die Beschwerde zu folgenden Bemerkungen Anlass: Wie bereits in der Verfügung vom 10. Juli 2008 festgehalten worden sei, könne der Beschwerdeführer auch im Iran Medikamente gegen seine psychisch instabile Situation erhalten. Allerdings müsse an dieser Stelle festgehalten werden, dass gemäss dem ärztlichen Bericht der L._______ Psychiatrie der Beschwerdeführer zur Zeit keinerlei Medikamente einnehme. Vollständigkeitshalber solle an dieser Stelle schliesslich festgehalten werden, dass der Iran, was mentale Erkrankungen anbelange, im internationalen Vergleich gut dastehe. Es gebe sowohl staatliche als auch private psychiatrische Kliniken, mehrere hundert Fachärzte sowie entsprechend ausgebildetes medizinisches Personal. Somit sei davon auszugehen, dass psychiatrische Erkrankungen auch im Iran behandelt werden könnten. H.b In seiner Replik vom 10. November 2008 lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, es sei zweifelhaft, ob er im Iran die Zuwendung und Pflege erhalten könne, die ihm in der Schweiz zuteil werde. Zu berücksichtigen sei für den Fall einer Rückkehr in den Iran auch die damit verbundene Zerstörung des therapeutischen Netzwerks. Zudem gebe es diesfalls keine Garantie für den Therapieerfolg, der insbesondere von der Möglichkeit des Beschwerdeführers abhängig sei, seine Töchter zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie- D-5208/2008 genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-5208/2008 4. 4.1 Wie sich aus den Akten ergibt, lagen die allenfalls asylrechtlich erheblichen Vorfälle im Iran, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs ungefähr 16 Jahre zurück. Falls er jemals den Eindruck gehabt hätte, er werde von den Behörden des Heimatstaats politisch verfolgt, hätte er bereits im Jahre 1992 Gelegenheit gehabt, im Ausland um politisches Asyl zu ersuchen. Anscheinend sah er dazu keine Veranlassung, obwohl die angebliche Verfolgungssituation damals nur kurze Zeit zurücklag. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation Rechnung zu tragen, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer, der sich nach eigenen Angaben bereits seit dem 12. September 2001 in der Schweiz aufhält, noch mehrere Jahre zuwartete, nämlich bis zum 31. Juli 2007, bis er ein Asylgesuch einreichte. Zur Begründung dieses Verhaltens machte er gleich von Anfang an, nämlich anlässlich der Befragung vom 24. September 2007 im EVZ (...) sowie der direkten Anhörung vom 7. Dezember 2007 durch das BFM deutlich, dass es ihm ausschliesslich („unicamente“) um die Legalisierung seines weiteren Aufenthaltes in der Schweiz gehe (A1/11 S. 2 Ziff. 3, S. 7, A57/20 S. 16), sei er doch in der Zwischenzeit der B-Bewilligung verlustig gegangen. Ein solches Verhalten erscheint grundsätzlich rechtsmissbräuchlich (vgl. auch Art. 33 AsylG), und seine Vorbringen erscheinen denn auch nicht glaubhaft. So ist es beispielsweise wirklichkeitsfremd und unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die iranischen Behörden hätten ihn in seiner Eigenschaft als Magaziner für einen Träger von Staatsgeheimnissen gehalten, der Spionage verdächtigt (A57/20 S. 10) und zweimal festgenommen, aber umgehend wieder auf freien Fuss gesetzt (A57/20 S. 6 - 9). Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Dieser Eindruck drängt sich erst recht bezüglich der angeblichen Konversion vom Islam zu einer christlichen Freikirche, den Täufern, auf. In solchem Falle müsste er seinen Religionswechsel wirklich überzeugend motivieren können und über das Glaubensbekenntnis oder etwa die zehn Gebote Bescheid wissen. Es ist dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2007 indessen nicht gelungen, seine Konversion glaubhaft zu machen, zumal seine spärlichen Kenntnisse nicht D-5208/2008 auf ein tatsächliches religiöses Engagement schliessen lassen (vgl. A57/20 S. 13 und 14). Bezeichnenderweise will der Beschwerdeführer im Iran – noch vor seiner angeblichen Konversion – die christliche Sonntagsschule und den Gottesdienst – in D._______ sogar „ständig“ – besucht haben, während er nach eigenen Angaben in der Schweiz die baptistische Kirche „leider nur an Weihnachten“ besuchte (A57/20 S. 14). Demnach drängt sich in Anbetracht aller Umstände der Eindruck auf, dass nicht nur die oben erwähnte Verfolgungssituation, sondern auch das Geltendmachen des Abfalls vom islamischen Glauben nicht den Tatsachen entspricht, sondern allein der Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz dient, wie der Beschwerdeführer selbst von Anfang an festgehalten hat. In diesen Zusammenhang gehört namentlich auch das – in Anschluss an einen dem Beschwerdeführer nicht dienlichen Vorhalt (A57/20 S. 11) – gemachte Vorbringen, er habe seine Konversion auf der Botschaft in I._______ den iranischen Behörden bekanntgegeben. 4.2 Es bestehen nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz keine konkreten Hinweise für die Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in den Iran in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 S. 134 ff.) einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auf die Vorbringen im Zusammenhang mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) wird in der Erwägung 6.3 eingegangen. D-5208/2008 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-5208/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Wie sich aus den Akten ergibt, lässt sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Dezember 2007 in L._______ psychiatrisch behandeln. In der Beschwerde wurde ein detaillierter Bericht der behandelnden Ärzte in Aussicht gestellt und schliesslich mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 eingereicht. Dem Bericht zufolge leidet der Beschwerdeführer unter einer mit Angst vermischten depressiven Störung (ICD-10 F41.2) sowie unter psychischen Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10 F13.20). Ausserdem bestehe ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Behandelt wird er derzeit mit verschiedenen Medikamenten. Es sei grundsätzlich mit weiteren suizidalen Handlungen zu rechnen. Weniger wahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen seien fremdaggressive Handlungen für den Fall, dass der Patient den Kontakt mit seinen Kindern gefährdet sehen würde. Indessen vermag auch dieser Bericht nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass einer allfällig auftretenden Selbst- oder Fremdgefährdung nötigenfalls im Rahmen der Bestimmung der konkreten Vollzugsmassnahmen durch die zuständige kantonale Behörde begegnet werden könnte (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass der Kanton dem Bundesamt gemäss Art. 46 Abs. 2 AsylG die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragen würde, falls sich der Vollzug nachträglich als nicht möglich erweisen sollte. Was die allenfalls erforderlichen psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten anbelangt, so stehen diese dem Beschwerdeführer auch im Iran – in Gestalt D-5208/2008 eines anderen psychiatrischen Netzwerks – zur Verfügung. Dass es für Behandlungen im Iran keinerlei Garantien für einen Therapieerfolg gibt, ändert an der Situation des Beschwerdeführers nichts, gibt es doch solche nirgends, also auch nicht in der Schweiz. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Iran der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42 – 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Im ausführlichen Arztbericht vom 1. September 2008 wird die Frage nach dem Vorliegen der Reisefähigkeit nicht verneint; die unterzeichnenden Ärzte halten einzig fest, die Reisefähigkeit könne nur situativ beurteilt werden (vgl. in diesem Zusammenhang die obigen Ausführungen zur Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten). Wie bereits unter Bst. A.c erwähnt, wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2006 eine Beschwerde betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B ab und beurteilte die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers namentlich auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK. Es erübrigt sich dementsprechend an dieser Stelle nochmals darauf einzugehen. Was die in der Folge erhobene Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg anbelangt, so empfahl das Gericht bislang keine vorläufige Massnahme im Sinne von Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR vom 4. November 1998 ([SR 0.101.2], vgl. auch ARTHUR HAEFLIGER, FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskommission und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 391). Dementsprechend steht diese Klage einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. D-5208/2008 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. 6.6.1 Wie sich aus den Akten ergibt, leben verschiedene Familienangehörige nach wie vor im Heimatstaat (A1/11 S. 3), weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat nötigenfalls auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. In Anbetracht seines Werdegangs ist allerdings nicht anzunehmen, er werde aus ökonomischen Gründen auf dieses Beziehungsnetz angewiesen sein, gelang es ihm doch in D._______ ohne ein solches Netz, bei einer ausländischen Firma eine Anstellung zu finden. Da er über sehr gute Fremdsprachenkenntnisse sowie eine Ausbildung und Berufserfahrung als Logistiker verfügt, dürften seine Beschäftigungsaussichten im ölreichen Iran überdurchschnittlich gut und die Wiedereingliederung möglich sein. 6.6.2 Es ist nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in D-5208/2008 die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitzustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal es ihm zumutbar ist, für die Behandlung seiner Leiden auf die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes zurückzugreifen, was, wie oben unter Ziffer 6.3 der Erwägungen angeführt wurde, möglich ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. Insbesondere erscheint der Vollzug angesichts der konkreten familiären Situation des Beschwerdeführers auch in diesem Licht nicht als unzumutbar. Bereits das Bundesgericht hatte in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass die persönliche Beziehung zu den Kindern – zweifellos auch aufgrund der einschränkenden Umstände der Ausübung des Besuchsrechts – nicht als besonders intensiv qualifiziert werden könne. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit auch unter individuellen Aspekten als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-5208/2008 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5208/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 2. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 17