Abtei lung IV D-5206/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch Monica Capelli, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5206/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein kamerunischer Staatsangehöriger der französisch sprechenden Volksgruppe mit letztem Wohnsitz in B._______ – seinen Heimatstaat am 4. Mai 2007 von C._______ aus auf dem Luftweg. Am 5. Mai 2007 reichte er am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein. Die Befragung durch die D._______ fand am 7. Mai 2007 statt. Am 14. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Flughafenverfahrens vom BFM zu seinen Asylgründen befragt. Daraufhin wurde ihm am 15. Mai 2007 die Einreise zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt. B. Im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 1. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) befragt und am 27. Juni gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) von der Vorinstanz direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er seit 1992 Mitglied der legalen Oppositionspartei Union of Democratic Forces in Cameroon (UFDC) sei. Im Januar 2006 sei er zum Präsidenten der Untergruppierung der Partei im Quartier E._______/B._______ gewählt worden und habe den Auftrag gehabt, die Parteiarbeit zu verstärken und neue Zellen zu mobilisieren. Er sei seinem Auftrag nachgekommen. Dies sei jedoch dem lokalen Dorfchef missfallen, welcher Anhänger der Regierungspartei sei. Der Dorfchef habe den Beschwerdeführer aufgefordert, mit seiner Arbeit aufzuhören. Nachdem sich Letzterer jedoch weiter engagiert habe, habe der Dorfchef im März 2006 Leute geschickt, welche die Anpflanzungen auf der Plantage des Beschwerdeführers zerstört hätten. Im August 2006 sei der Beschwerdeführer Opfer der Attacke eines Mannes geworden, welcher ihm Bisswunden auf der Brust zugefügt habe. Im September 2006 seien vier vermummte Personen zu seinem Haus gekommen. Sie hätten ihn zusammengeschlagen, das Haus durchsucht und damit gedroht, seine Töchter zu vergewaltigen. Als diese sich durch Schreien gewehrt hätten, seien die vier Männer aus dem Haus gegangen. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass alle vom Dorfchef beauftragt worden seien. Nach dem Angriff habe sich der Beschwerdeführer vier Tage lang im Spital in C._______ behandeln lassen müssen. Anschliessend sei er nach Hause zurückgekehrt und habe Anzeige bei der lokalen Gendarmerie erstattet. Er D-5206/2007 habe auch einen Brief an den regionalen Parteifunktionär geschrieben und um Schutz gebeten. Der Dorfchef habe sich jedoch geweigert, sowohl den Beschwerdeführer als auch andere UFDC-Funktionäre zu empfangen. In den folgenden Monaten sei der Beschwerdeführer zwischen C._______ und B._______ hin und her gependelt. Eines Tages habe er per Autostopp einen Priester getroffen, welchem er seine Probleme geschildert habe. Dieser habe dem Beschwerdeführer die Ausreise organisiert und finanziert. Als Beweismittel und Identitätsnachweise hat der Beschwerdeführer mehrere Dokumente zu den Akten gereicht (siehe Beweismittel-Couvert A24). C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 – dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2007 im EVZ (...) eröffnet (vgl. A47) – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, welche unmittelbar vom lokalen Dorfchef des Ortes B._______ ausgehen würden. Hierbei handle es sich um Verfolgungsmassnahmen, welche lokal beschränkt seien. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass die erlittenen oder befürchteten Nachteile seitens des Dorfchefs sich auch in anderen Teilen Kameruns verwirklichen würden. So habe sich der Beschwerdeführer innerhalb der letzten Monate vor seiner Ausreise häufig bei Verwandten in C._______ aufgehalten. Er habe sich auch problemlos in der Öffentlichkeit bewegt und sei schliesslich legal über den Flughafen C._______ mit seinem eigenen Reisepass ausgereist, was weiter bestätige, dass keine landesweite staatliche Verfolgung gegen ihn vorliege. Hinzu komme, dass es sich bei der Partei des Beschwerdeführers (UFDC) um eine legale Oppositionspartei handle, und er als kleinerer Lokalpolitiker kein politisches Profil besitze, welches auf eine systematische Verfolgung hindeute. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer von einer Person mit gleichem politischen Profil berichtet, welche keinerlei Verfolgungsmassnahmen seitens des Dorfchefs ausgesetzt gewesen sei, weil sie ausserhalb von B._______ ihren Wohnsitz habe. In einer Gesamtschau aller Faktoren sei somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich den Verfolgungsmass- D-5206/2007 nahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne. Dieser begründeten Annahme habe der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegen Ende der direkten Bundesanhörung nichts Substanziiertes entgegenzusetzen. Folglich sei der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Somit erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 3 AsylG nicht. Angesichts dessen könne auf eine detaillierte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden. Es sei jedoch festzuhalten, dass diesbezüglich erhebliche Zweifel bestünden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde vom 2. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM vom 28. Juni 2007 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein per Telefax übermitteltes Schreiben des Präsidenten der UFDC zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2007 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarte könne; über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Er forderte den Beschwerdeführer auf, jede Änderung seiner finanziellen Verhältnisse dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitzuteilen. Überdies wurden die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. F. Mittels Fax-Eingabe vom 14. August 2007 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Vertretungsvollmacht (datiert auf den 2. August 2007) zu den Akten. D-5206/2007 G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 3. September 2007 brachte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis. I. In einem Schreiben vom 14. September 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer das Original des bereits in Faxkopie zu den Akten gegeben Briefes des Präsidenten des UFDC einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-5206/2007 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2007 überzeugend dargelegt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteilen um lokale Verfolgungsmassnahmen handle, die allesamt vom Dorfchef des Ortes B._______ ausgehen würden. Der Beschwerdeführer könne sich dieser Verfolgung somit mit einem Umzug in einen anderen Ort in Kamerun mühelos entziehen. Auch seine legale Ausreise über den Flughafen C._______ mit seinem eigenen Reisepass bestätige, dass keine landesweite Verfolgung gegen ihn vorliege. Bei der Partei des Beschwerdeführers handle es sich zudem um eine legale Oppositionspartei. Er habe überdies von einem Parteikollegen gesprochen, der über das gleiche politische Profil wie er selber verfüge (Präsident einer der Unter-Federationen, vgl. A41, S. 11), jedoch keinerlei Verfolgungsmassnahmen durch den Dorfchef von B._______ ausgesetzt sei, da er in einem anderen Ort D-5206/2007 lebe. Es sei somit festzuhalten, der Beschwerdeführer könne sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes den Verfolgungshandlungen durch den Dorfchef von B._______ entziehen. 4.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2007 sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen der Vorinstanz zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). 4.3 Zudem sind, wie bereits vom BFM mit einem Vorbehalt ausgeführt (vgl. A42, S. 3), Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anzubringen. So fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Geschehnisse, die ihn schliesslich zur Ausreise gezwungen hätten, in der Bundesanhörung vom 27. Juni 2007 nicht mit einem genauen Datum oder einer präzisen Uhrzeit hat in Verbindung bringen können. Es ist jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich jemand genau an einschneidende Erlebnisse – wie etwa den Überfall von vier maskierten Männern, welche den Beschwerdeführer geschlagen und seine Töchter zu vergewaltigen versucht haben sollen – erinnern kann. Auch die Zerstörung seiner Plantage konnte er nicht auf den Tag genau angeben, er wisse nicht mehr, ob es der 9., 10. oder 11. März (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: 2006) gewesen sei (vgl. A41, S. 7). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher in seiner Heimat verantwortungsvolle berufliche Aufgaben erledigt hat (er war unter anderem 23 Jahre lang Direktor eines Hotels [vgl. A35, S. 2]), sich an kein einziges genaues Datum der von ihm geschilderten, persönlich einschneidenden Vorkommnisse erinnern kann. Dies erstaunt umso mehr, als er Beweisakten eingereicht hat, die teilweise datiert sind (vgl. A24). Ebenso spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, dass er nach dem geltend gemachten Überfall vom September 2006 sich noch über ein halbes Jahr (zumindest teilweise) D-5206/2007 in B._______ aufgehalten hat. Obwohl er zunächst zu Protokoll gab, er habe sich nur noch nachts nach B._______ begeben (vgl. A41, S. 12), korrigierte er seine Aussage nach dem Einwand des Befragers in dem Sinne, dann hätte er die Gendarmerie gar nicht aufsuchen können, er sei einfach nicht am helllichten Tag nach B._______ gegangen (vgl. A41, S. 12). Auch seine Ausführungen zum Verfassen beziehungsweise zur Abgabe des Briefes an die Gendarmerie zwecks Information des Vorfalles vom September 2006 sind widersprüchlich. Zuerst gab er zu Protokoll, er habe den Brief persönlich bei der Gendarmerie abgegeben. Als der Beschwerdeführer nach dem Zeitpunkt der Briefabgabe gefragt wurde, brachte er vor, dies sei vier Tage nach dem Überfall gewesen (vgl. A41, S. 9). Zuvor sagte der Beschwerdeführer jedoch, er sei nach dem Überfall durch die vier maskierten Männer vier Tage im Spital gewesen (vgl. A41, S. 7). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, war es dann seine Frau, die den Brief gemäss seinen Instruktionen in einem Cyber-Café geschrieben haben soll (vgl. A41, S. 10). Das eingereichte Schreiben des Präsidenten der UFDC hat den Charakter eines Gefälligkeitsschreiben, dessen Beweiswert tief anzusetzen ist. Dies umso mehr, als der Brief zwar auf den 25. Juni 2007 datiert ist, also noch bevor die Verfügung der Vorinstanz eröffnet worden ist (die Verfügung vom 28. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2007 eröffnet), jedoch erst mit der Beschwerdeeingabe (am 2. August 2007) wohl als Reaktion auf die Ausführungen des BFM nachgereicht worden ist. Dem Beschwerdeführer wäre es also möglich gewesen, dieses Schreiben schon früher einzubringen. Das nachträgliche Einreichen des Schriftstückes mit Vordatieren wirkt als konstruiert. Es ist weiter unverständlich, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Parteikollege allein geflüchtet ist, ohne ihre ebenfalls bedrohten Familienmitglieder mitzunehmen oder wenigstens in Sicherheit gebracht zu haben. Insgesamt wirken die Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann indes nach dem oben Gesagten offengelassen werden. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich ohne weiteren Begründungsaufwand, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. D-5206/2007 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten D-5206/2007 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiser- D-5206/2007 höhung beim Treibstoff verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung – etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis – beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für den Staatschef betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Es kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 6.4.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er hat bis zu seiner Ausreise am 4. Mai 2007 in Kamerun gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Zudem verfügt er im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A35, S. 2 f.). Angesichts seiner guten Schul- und Ausbildung (Buchhalter), seiner Sprachenkenntnisse und seiner mehrjährigen Berufserfahrung als Hoteldirektor und Plantagenbesitzer (vgl. A35, S. 2) kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wieder integrieren kann. Es ist ihm zudem freigestellt sich an einem anderen Ort als in B._______ niederzulassen, beispielsweise in F._______ oder C._______, wo er aufgewachsen ist und studiert hat (vgl. A28, S. 21). 6.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-5206/2007 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. August 2007 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid verschoben. Dieser Entscheid ist nun nachzuholen, und das Gesuch anhand des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit erwerbstätig ist, somit ein geregeltes Einkommen aufweist und folglich keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegt, abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5206/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Daniel Stadelmann Versand: Seite 13