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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 D-5205/2025

19 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,925 parole·~45 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5205/2025 law/bah

Urteil v o m 1 9 . Februar 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Tochter B._______, geboren am (…), Aserbaidschan, beide vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025.

D-5205/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in C._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 26. Dezember 2021 und reiste am 28. Dezember 2021 in die Schweiz ein, wo sie am 7. Januar 2022 für sich und ihre minderjährige Tochter um Asyl nachsuchte. Am 11. Januar 2022 bevollmächtigte sie die ihr von den Bundesasylzentren (BAZ) Region (…) zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 12. Januar 2022 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin die Personalienaufnahme (PA) durch. Sie gab an, sie sei seit dem Jahr (…) geschieden und habe von ihrem Ex-Mann (…) Kinder, die bei ihren Eltern in Aserbaidschan lebten. Ihr (…) Kind, das von einem anderen Mann stamme, sei mit ihr in der Schweiz. In ihrem Heimatland habe sie zuletzt in einer Sozialwohnung gelebt, die sie vom Staat erhalten habe. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 26. April 2022 eingehend zu ihren Asylgründen an. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe im Jahr (…) geheiratet und sich (…) scheiden lassen. Sie sei (…) gegangen, wo sie bis (…) gelebt habe. In D._______ habe sie in einer (…) gearbeitet, bis sie ihren zukünftigen Lebenspartner (E._______) kennengelernt habe. Sie seien nach F._______ gezogen, wo sie eine (…) betrieben hätten. Nachdem die (…) Konkurs gegangen sei, habe sie nicht mehr gearbeitet. Nach der Trennung von ihrem Partner sei sie nach Aserbaidschan zurückgekehrt und habe mit ihrer Tochter in C._______ gelebt. Nach ihrem Gesundheitszustand gefragt, sagte sie, sie habe wegen des Erlebten psychischen Stress und nehme Beruhigungsmittel. Die psychischen Probleme ihrer Tochter bereiteten ihr Sorge. Deren Lehrerin habe gesagt, dass sie weine, weil sie das, was ihr Vater ihr angetan habe, nicht vergessen könne. Hinsichtlich ihrer Asylgründe machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr (…) von ihrem Vater zwangsverheiratet worden. Obwohl ihre Familie dagegen gewesen sei, habe sie einen Kurs absolviert und zu arbeiten begonnen. Da die familiären Probleme zugenommen hätten, sei sie gezwungen gewesen, sich scheiden zu lassen. Wie es der Brauch verlange, sei sie mit ihren Kindern zu ihrem Vater zurückgezogen, der sie geschlagen und beschuldigt habe, durch die Scheidung seine Würde beleidigt zu haben. Nach ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan im Jahr (…) hätten ihre Mutter und ihre Schwester für sie heimlich eine Wohnung gemietet. Im Juli 2019 sei sie zur Behörde ASAN gegangen, um für

D-5205/2025 ihre Tochter eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Dort sei sie einem Verwandten ihres Ex-Mannes begegnet, der gesehen habe, dass ihr Kind dessen Familiennamen trage. Sie habe für ihre Tochter die Identitätskarte und einen Pass erhalten. Drei Monate später sei sie von ihrem Vater angerufen worden, der sie mit dem Tod bedroht habe. Sie sei erschrocken und habe die SIM-Karte ihres Telefons vernichtet. Sie habe später eine Kollegin zu ihrer Mutter geschickt, die erfahren habe, dass der Verwandte ihres Mannes erzählt habe, sie habe ein uneheliches Kind. Ihr Vater habe ihre Mutter und ihre Schwester geschlagen. An Silvester 2019 sei E._______ nach Aserbaidschan gekommen. Als ihre Tochter vier Jahre alt gewesen sei, sei sie (die Beschwerdeführerin) von einem alten Mann vergewaltigt worden. E._______ habe dies fotografiert und ihr gedroht, dass er die Fotos verbreiten werde, falls sie ihm seine Tochter wegnehme. Als er nach Aserbaidschan gekommen sei, habe er diese Fotos ihrem Vater gezeigt. Ihr Vater habe ihren Bruder angerufen und gesagt, sie müssten sie umbringen, um die Ehre der Familie zu retten. A.d Das SEM teilte der Rechtsvertretung mit Verfügung vom 29. April 2022 mit, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin werde gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.e Am 15. Dezember 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen, sei aber wegen ihrer Tochter froh, dass sie es nicht geschafft habe. Ihr (…) Ex-Partner sei Ende 2019/Anfang 2020 mit Fotos von der erwähnten Vergewaltigung und mit solchen, auf denen ersichtlich sei, wie er ihr Drogen in den Mund geschoben habe, nach Aserbaidschan gekommen. Er habe ihr schon (…) gesagt, er werde die Fotos ihrem Vater zeigen, falls sie seine Tochter «entführe». Ihre Freundin sei ein zweites Mal zu ihrer Mutter gegangen, die ihr Geld und etwas Gold gegeben und gesagt habe, sie solle fliehen. Ihre Freundin habe ihr eine Wohnung in einem anderen Quartier besorgt. Nachdem sie einen Schlepper gefunden habe, habe sie von G._______ ein Visum erhalten und sei mit ihrer Tochter dorthin gereist. Auf Nachfrage sagte die Beschwerdeführerin, sie habe die Wohnung nicht mehr verlassen können, nachdem ihr Vater erfahren habe, dass sie wieder in Aserbaidschan sei. Ihre Freundin habe für sie eingekauft und manchmal ihre Tochter mit nach draussen genommen. Sie habe gegen ihren Vater nicht Anzeige erstattet, da man in ihrem Umfeld gegen so etwas sei. Hätte sie es getan, hätte er herausgefunden, wo sie sich aufgehalten habe. In

D-5205/2025 ein Frauenhaus sei sie nicht gegangen, denn es gehe um ihre Tochter. Diese werde älter und man werde ihr vorwerfen, was für eine Mutter sie habe und dass auch sie – gemäss ihren Ansichten – eine Hure werde. Sie habe die Zukunft ihrer Tochter retten wollen. Sie sei geflüchtet, weil man ihre Ehre verletzt und sie als Frau vernichtet habe. Weder (…) noch in Aserbaidschan gebe es Frauenrechte. Eine Rückkehr in ihr Heimatland würde ihren Tod bedeuten. A.f Mit Verfügung vom 23. November 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, diese zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen werde, mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, damit sie ihrer Ausreisepflicht nachkomme, stehe es ihr frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Es beauftragte den Kanton H._______ wird mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass an der Schilderung der Lebensumstände und Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin nach ihrer angeblichen Rückkehr aus (…) nach Aserbaidschan starke Zweifel anzubringen seien. Sie habe höchst ungenaue Angaben zu den zwei Adressen in C._______ gemacht, an denen sie angeblich gewohnt habe. Entgegen ihren Angaben gebe es dort sehr wohl Strassennamen. Zum Zeitraum, in dem sie im (…). Mikrorayon gewohnt habe, habe sie wirre Angaben gemacht und sich schliesslich auf Dezember 2018 bis Silvester 2019 festgelegt. Ausweichend reagiert habe sie auch auf Fragen nach den Adressen im (…). Mikrorayon, ihrer Eltern und ihrer Freundin. Ferner habe sie in der PA angegeben, zuletzt im (…). Mikrorayon in einer Sozialwohnung gewohnt zu haben – dies sei ihre offizielle Adresse gewesen –, in der Anhörung habe sie gesagt, sie habe noch nie eine offizielle Adresse gehabt. Angeblich habe sie die ganze Zeit in den Wohnungen bleiben müssen, die sie nie verlassen habe. Sie sei aber in der Lage gewesen, im Juli 2019 beim zuständigen Amt persönlich eine Identitätskarte für ihre Tochter

D-5205/2025 ausstellen zu lassen. Auf Nachfrage habe sie angegeben, nach der Abholung derselben dieses Amt nicht mehr aufgesucht zu haben. Ein Jahr später habe sie jedoch auf demselben Amt für sich selbst eine Identitätskarte ausstellen lassen. Darauf angesprochen, habe sie gemeint, es sei ein grosses Gebäude und die Ausweise für Minderjährige würden in einem separaten Gebäudeteil ausgestellt. Überdies – so das SEM weiter – sei es nicht glaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltsort von seinem Drohanruf im September 2019 bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2021 nicht habe ausfindig machen können. Er habe ihre Mutter unter Druck gesetzt und ihre Schwester gefragt, ob sie Kontakt mit ihr hätten, und beide geschlagen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ihre Mutter ihr auch nach diesem Datum – nämlich bis im November 2019 – noch hätte Lebensmittel bringen können, ohne dass er ihren Aufenthaltsort habe in Erfahrung bringen können. Noch erstaunlicher sei, dass ihre Mutter nach dem Auftauchen von E._______ beim Vater in der Lage gewesen sein sollte, ihr Geld und Gold zukommen zu lassen, ohne dass dieser sie aufgespürt hätte. Es sei davon auszugehen, dass sie das SEM über ihre Lebensumstände und ihre Wohnsituation nach ihrer Rückkehr aus (…) bewusst im Dunkeln gelassen habe und die dargestellte Verfolgungssituation nicht der Wahrheit entspreche. Dies gelte unabhängig davon, ob die Vorbringen betreffend E._______ und dessen Erscheinen in Aserbaidschan sich wie geschildert zugetragen hätten. Im Weiteren sprächen auch die Fakten gegen einen möglichen Ehrenmord. Es gebe äusserst wenig dokumentierte Fälle, die sich vor allem in ländlichen Gegenden Aserbaidschans zutragen würden. Die gesellschaftliche Einstellung zu ausserehelichen Kindern sei besonders in städtischen Gebieten toleranter geworden. Die Vorbringen hielten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Schutzvorkehrungen für Frauen, die häusliche Gewalt oder Verfolgung im Zusammenhang mit der Ehre zu befürchten hätten, seien in Aserbaidschan unzureichend. Täter von Ehrenmorden würden grundsätzlich verfolgt und verurteilt, da diese als strafbare häusliche Gewalt betrachtet würden. Am 1. Dezember 2020 habe das Staatliche Komitee für Familien-, Frauen- und Kinderangelegenheiten (SCFWCA) in Zusammenarbeit mit dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) eine direkte telefonische Beratungsstelle für Opfer häuslicher Gewalt eingerichtet. Diese sei zwar nicht immer erreichbar, Opfer häuslicher Gewalt könnten aber die allgemeine Nummer des SCFWCA anrufen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht um behördlichen Schutz oder Schutz durch eine NGO bemüht.

D-5205/2025 Sie hätte eine Wohnsitzalternative in einer weiter entfernten, städtischen Umgebung in Betracht ziehen können. In Baku hätten die durchschnittlichen Mietkosten im Jahr 2021 für eine Wohnung mit einem Schlafzimmer im Zentrum rund 300 bis 350 Euro und ausserhalb rund 150 bis 200 Euro betragen. Für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern sei ungefähr mit dem Doppelten zu rechnen gewesen. Angesichts der Reisekosten von 8000 Euro wäre sie in der Lage gewesen, andernorts eine Wohnung zu mieten. Ihre Begründung, weshalb sie nicht in eine weiter entfernte Gegend gezogen sei, sei nicht nachvollziehbar. Ihre Aussage, sie sei erst kürzlich aus (…) zurückgekehrt, treffe zumindest für die Zeit unmittelbar vor ihrer Ausreise nicht zu, da sie dann bereits wieder seit drei Jahren in Aserbaidschan gelebt habe. Sie habe gesagt, dass ihr bei einer Rückkehr der Tod drohe. Darauf angesprochen, dass sie angeblich zwei Jahre lang in derselben Stadt wie ihr Vater gelebt habe, nachdem er sie telefonisch mit dem Tod bedroht habe, habe sie gesagt, sie habe die Wohnung ja nicht verlassen. Sie habe ihre Identitätskarte jedoch erst nach den Drohungen ausstellen lassen. Sie habe gesagt, ihr Vater habe nicht gewusst, dass sie in Aserbaidschan gewesen sei, als er sie angerufen habe. Dies treffe nicht zu, habe er sie doch angerufen, weil ein Verwandter ihres Ex-Mannes sie bei der Ausstellung des Ausweises ihrer Tochter gesehen habe. Sie habe nach dem Drohanruf ihres Vaters über zwei Jahre in Aserbaidschan verbracht, ohne dass etwas geschehen sei, womit es ihrem Vorbringen an Aktualität mangle. A.g Die Verfügung vom 23. November 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit als «Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. August 2024 liess die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter beim SEM beantragen, das Gesuch sei gutzuheissen, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und es sei ihnen eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantrag, die Wegweisung der Beschwerdeführenden sei auszusetzen, für das Verfahren des Mehrfachgesuchs sei ihnen die unentgeltliche Rechts-

D-5205/2025 pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung des Mehrfachgesuches wurde ausgeführt, E._______ sei im April 2024 nach Aserbaidschan gereist und habe die Beschwerdeführerin bei der Polizei angezeigt. Gegen sie sei ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der «Verleumdung» und «Ehrverletzung» gemäss Art. 147 Abs. 1 und Art. 148 des aserbaidschanischen Strafgesetzbuchs (aStGB) eingeleitet worden. E._______ habe erreichen wollen, dass sie in Abwesenheit verurteilt werde. Sie habe einen Rechtsanwalt beauftragt, ihre rechtlichen Interessen in Aserbaidschan zu vertreten. E._______ sei zu ihren Eltern gegangen und habe ihre Mutter nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Ihre Mutter habe ihm gesagt, sie habe Aserbaidschan verlassen und werde bald heiraten. Sie habe ihm schliesslich ihre Telefonnummer gegeben. Ab dem 27. April 2024 habe er Nachrichten an ihr Mobiltelefon (…) gesendet und sie angerufen. Er habe sie mehrmals in Text-, Audio- und Videonachrichten mit dem Tod bedroht. Sie habe seine Nummer zwar blockiert, er habe sie jedoch jedes Mal mit einer anderen Nummer angerufen. Am 10. Juni 2024 habe sie ihn bei der (…) Polizei angezeigt, dann habe sie ihre Telefonnummer geändert und eine Nummer benutzt, die sie mit Hilfe der Frauenzentrale in H._______ erhalten habe. E._______ habe erklärt, er habe Hunderte von Freunden in der Schweiz und er werde sie durch diese umbringen lassen. Er befinde sich in Aserbaidschan auf freiem Fuss, wo sie von niemandem geschützt werde, da die Männer ihrer eigenen Familie sie als «unehrenhafte» Frau betrachteten, die den Tod verdiene. Sie sei in Aserbaidschan aus frauenspezifischen Gründen gefährdet. Bei einer Wegweisung nach Aserbaidschan werde sie sehr wahrscheinlich Opfer eines Ehrenmordes. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund ihrer Angst, nach Aserbaidschan weggewiesen und dort getötet zu werden, und aufgrund ihrer Vorgeschichte stark gelitten habe. Bei ihr seien (…) (DD […] [ICD-11: […]) eine (…), Opfer von Verbrechen und Terrorismus und sonstige belastende Lebensumstände diagnostiziert worden. Angesichts ihrer Erkrankung sei es ihr nicht möglich, sich gegen die männliche Gewalt in Aserbaidschan zu wehren. Aus den Nachrichten, die E._______ geschickt habe, gehe hervor, dass er auch für die Tochter der Beschwerdeführerin eine grosse Gefahr dar-stelle. Aussagen in denselben deuteten darauf hin, dass er auch sie töten könnte. Nicht nur er, sondern auch die Gesellschaftsstruktur in Aserbaidschan

D-5205/2025 selbst stelle eine Gefahr für sie dar. Sollte ihrer Mutter etwas Schlimmes zustossen, wäre sie nicht in der Lage, ein gesundes Leben weiterzuführen. Dem Mehrfachgesuch lagen mehrere Beweismittel bei (Kopie der […)] Identitätskarte von E._______; Bildschirmfoto, das die Liste der Telefonnummern zeige, die er benutzt habe; 12 Bildschirmfotos des Handys der Beschwerdeführerin; 4 Fotos, welche seine Nachrichten an ihre Mutter zeigten; 1 USB-Stick mit 3 Video-Nachrichten und 4 Stimmnachrichten von ihm; Kopie der Anzeigeschrift von E._______ [aserbaidschanisch]; Kopie des Beschlusses des Gerichts des Bezirks I._______ in J._______ vom 4. Juni 2024; Kopie des Urteils des Gerichts des Bezirks I._______ in J._______ vom 25. Juni 2024 [mit deutscher Übersetzung]; Kopien des Sicherheitsprotokolls und der Empfangsbestätigung der (…) Polizei vom 10. Juni 2024; Kopien des Abklärungs- und Abschlussberichts sowie des Therapeutischen Abschlussberichts (…) vom 24. Oktober 2023 und 16. April 2024; Kopien der Referenzschreiben von K._______ von (…) vom 21. August 2024 und L._______ von der (…) vom 14. Juni 2024). B.b Das SEM setzte am 4. September 2024 den Vollzug der Wegweisung aus. B.c Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, Übersetzungen von vier Beweismitteln nachzureichen und mitzuteilen, wann die Strafanzeige von E._______ verfasst worden sei. B.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin liess dem SEM mit Eingabe vom 19. März 2025 die gewünschten Übersetzungen zukommen. Zudem teilte er mit, die Anzeige von E._______ sei nicht datiert, es befinde sich aber ein Eingangsstempel mit dem Datum 25. Mai 2024 darauf. Der Eingabe lagen eine Kopie der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft H._______ vom 27. August 2024 und die Medikamentenliste der Beschwerdeführerin vom 3. März 2025 bei. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, die Beschwerdeführerinnen seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren

D-5205/2025 Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befindet und in dem sie aufgenommen würden, mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Die Beschwerdeführerinnen liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Juli 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Mehrfachgesuch-Entscheid vom 12. Juni 2025 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführerinnen das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und der Unterzeichner sei ihnen als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen ein Schreiben des Regionalgerichts des Bezirks I._______ in J._______ vom 3. Juli 2025, die Kopie eines Referenzschreibens von M._______ vom 27. Juni 2025, die Kopie eines Nachweises für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement vom 8. Juli 2025 und ein Terminschreiben von (…) vom 30. Mai 2025 bei. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 23. Juli 2025 fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung des Unterzeichners als amtlicher Rechtsbeistand wies er ab. Dem SEM gab er die Möglichkeit, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 21. August 2025 zur Beschwerde Stellung.

D-5205/2025 G. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 23. September 2025 ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Tochter am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-5205/2025 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, E._______ gebe in seiner Strafanzeige aus dem Jahr 2020 lediglich seine Sichtweise der Geschichte wieder. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin dies nicht bereits im Rahmen ihres Asylgesuchs geltend gemacht habe. Hinsichtlich des Beschlusses des Bezirksgerichts I._______ vom 4. Juni 2024 sei unklar, wieso er erst rund vier Jahre nach der Strafanzeige getroffen worden sei. Darin werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde in Form einer Sonderklage eingereicht habe. Dies habe sie nicht geltend gemacht und sie habe dieselbe auch nicht eingereicht. Gemäss Beschluss sei sie zur vorbereitenden Anhörung zum Gericht zu bringen. Aus dem Gerichtsdokument vom 25. Juni 2024 lasse sich das gleiche Fazit ziehen. Es werde festgehalten, dass die Klage zum gerichtlichen Verfahren zugelassen werden solle. Aufgrund dessen solle man sie vorführen und ihr die Rechte und Aufgaben als beschuldigte Person erläutern. Ausserdem sei beschlossen worden, dass gegen sie «keine Massregeln der Sicherheitsverwahrung» angeordnet werden sollen. Demnach drohe ihr keine Festnahme oder Inhaftierung. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Chatverläufe, Video- und Sprachnachrichten belegten, dass E._______ ihre Mutter und sie kontaktiert, beleidigt und bedroht habe. Als sie dies der (…) Polizei am 10. Juni 2024 gemeldet und die Telefonnummer gewechselt habe, hätten diese Nachrichten aufgehört. In der Sistierungsverfügung vom 24. August 2024 werde festgehalten, dass sie weitere Drohungen umgehend zu melden habe, was nicht geschehen sei. E._______ sei national zur Verhaftung ausgeschrieben. Aus den Chatnachrichten gehe hervor, dass er sich (…) und nicht in Aserbaidschan befinde. Er sei nicht aserbaidschanischer Staatsangehöriger und bezüglich Schutzwillen und -fähigkeit des aserbaidschanischen Staats sei auf die Ausführungen im Asylentscheid von 23. November 2022 zu verweisen. Die eingereichten Schreiben von K._______ und von der (…) änderten nichts an diesem Standpunkt.

D-5205/2025 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid die asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführinnen (…) nicht angemessen bewertet. Sie könne ihre Einschätzung jedoch in vielen Punkten nicht realitätsangemessen begründen. Aus den Feststellungen der Vorinstanz gehe hervor, dass sie die eingereichten Gerichtsakten nicht sorgfältig geprüft habe. E._______ habe nicht am 25. Mai 2020, sondern am 25. Mai 2024 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet. Das Datum sei handschriftlich vermerkt, wobei nicht erkennbar sei, ob die letzte Ziffer eine «0» oder eine «4» sei. Im zweiten Abschnitt der ersten Seite der Anzeige werde von einem Vorfall aus dem Jahr 2023 berichtet. Die anderen vorgelegten Gerichtsdokumente belegten ebenfalls, dass die Strafanzeige vom 25. Mai 2024 stamme. Des Weiteren sei diese Tatsache durch ein Schriftstück des Regionalgerichts I._______ bestätigt worden, das auf der offiziellen Justiz-Website Aserbaidschans publiziert worden sei. Da die Vorinstanz die vorgelegten Gerichtsdokumente nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft habe, sei der angefochtene Entscheid wegen der Verletzung der Untersuchungspflicht aufzuheben. Es sei darauf hinzuweisen, dass nicht die Strafanzeige von E._______, sondern die intensive Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihn asylrechtlich relevant sei. Er unternehme wutgeladen weiterhin den Versuch, sie zu erreichen und ihr Schaden zuzufügen. Das von ihm in Aserbaidschan angestrengte Strafverfahren diene dazu, ihr Schaden zuzufügen, weshalb es für das vorliegende Asylverfahren unerheblich sei, wie dieses ausgehe. Entscheidend sei die grosse Intensität der Verfolgung durch ihn. E._______ habe die WhatsApp-Nachrichten nicht aus (…), sondern unter Verwendung (…) Telefonnummern aus Aserbaidschan an die Beschwerdeführerin gesendet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM zum Schluss gelangt sei, dass er sich zum Zeitpunkt der Übermittlung der Nachrichten (…) befunden habe, da sie in ihrer Entscheidung keine erklärenden Angaben dazu gemacht habe. Aus den Nachrichten und Videoaufzeichnungen gehe hervor, dass er die Beschwerdeführerin wiederholt mit dem Tod und Folterungen bedroht habe. Er drohe, dass er sie durch Bekannte töten lassen werde, die der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei; Anm. des BVGer) angehörten und in der Schweiz lebten. Ihre Sicherheit sei in Aserbaidschan und (…) ernsthaft bedroht. Auch ihre Tochter sei dort ernsthaft bedroht. Aus den WhatsApp-Nachrichten gehe hervor, dass E._______ unter schweren psychischen Problemen leide, schwer drogenabhängig sei und in seinen 16 WhatsApp-Nachrichten kriminelle Neigungen zum Ausdruck bringe.

D-5205/2025 Die Feststellung, der aserbaidschanische Staat sei in Bezug auf Gewalt gegen Frauen schutzwillig und -fähig, sei unzutreffend. In Aserbaidschan würden jedes Jahr zahlreiche Frauen Opfer von Ehrenmorden. Nach Feststellungen internationaler Menschenrechtsorganisationen sei die tatsächliche Zahl dieser Morde viel höher als die offiziell angegebene, da die wahren Motive für die meisten Morde nicht aufgeklärt werden könnten. In den staatlichen Institutionen Aserbaidschans, bei der Polizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten herrsche eine patriarchalisch geprägte, männlich dominierte Kultur. Daher sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, im Heimatland wirksamen Schutz zu finden. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2025 aufgefordert klarzustellen, wann die Strafanzeige verfasst worden sei. Im Antwortschreiben vom 19. März 2025 werde darauf hingewiesen, dass die Anzeige nicht datiert sei. Im darauffolgenden Satz werde auf den Stempel verwiesen, der vom 25. Mai 2024 datiere. Bei Justizdokumenten sei es unüblich, dass sich auf dem Dokument selbst kein Datum finden lasse. In Aserbaidschan werde eine Vielzahl von Dokumenten illegal zum Verkauf angeboten, darunter gefälschte oder nicht zustehende Gerichts- und Polizeidokumente. In den Jahren 2017 und 2018 seien zahlreiche Berichte über aserbaidschanische Staatsangehörige erschienen, die von kriminellen Strukturen oder «Agenturen» gegen Bezahlung Dokumente erhalten hätten, die ihr Asylgesuch in einem europäischen Land unterstützen sollten. Ausserdem sei unklar, weshalb im Antwortschreiben vom 19. März 2025 zuerst behauptet werde, das Dokument sei nicht datiert, und danach auf das per Hand hinzugefügte Datum auf dem Stempel verwiesen werde. Es sei klar ersichtlich, dass es sich bei der letzten Ziffer um eine «0» handle, was den Verdacht erhärte, dass das Dokument gefälscht sei. Es stelle sich die Frage, wie im Text ein Vorfall von 2023 erwähnt werden könne, wenn der Stempel eindeutig das Jahr 2020 ausweise. Dies erhärte den Verdacht, dass es sich beim Dokument um eine Fälschung handle. Somit sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM trotz Aufforderung zur Stellungnahme zum Datum des Dokuments die gesamten Justizdokumente nicht sorgfältig geprüft haben solle. In den anderen Justizdokumenten werde die Einreichung der Strafanzeige nie mit konkretem Datum vermerkt. In einem Dokument werde erwähnt, dass die Anzeige am 29. Mai 2024 erfasst worden sei. Wann sie eingereicht worden sei, werde auch aus diesem Dokument nicht ersichtlich. Der angegebene Link lasse sich nicht öffnen und auch die Internetseite könne nicht aufgerufen werden. Selbst wenn die Anzeige am 25. Mai 2024

D-5205/2025 eingereicht worden wäre, ändere dies nichts an den Ausführungen im angefochtenen Entscheid bezüglich des Verfahrens. 4.4 In der Replik wird entgegnet, weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter verfügten über eine berufliche Qualifikation, die es ihnen ermöglichen würde, die Echtheit oder die Fälschung von Gerichtsdokumenten festzustellen. Sie habe die eingereichten Dokumente von ihrem Rechtsvertreter in Aserbaidschan erhalten und an ihren Schweizer Rechtsvertreter weitergeleitet. Sie zweifle nicht an deren Echtheit. Wenn die Vorinstanz behaupte, dass diese Dokumente gefälscht seien, müsse sie dies durch eine technische Überprüfung klären. Da sie dies nicht getan habe, versuche sie mit Wortspielen zu beweisen, dass sie gefälscht seien. Damit habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. In Aserbaidschan würden Gerichtsdokumente bekanntermassen sehr nachlässig erstellt. Es werde beantragt, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, eine technische Untersuchung der vorgelegten Dokumente durchzuführen. Der aserbaidschanische Anwalt der Beschwerdeführerin sei bereit, einen von der Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in Aserbaidschan beauftragten Anwalt zu den Justizbehörden zu begleiten und mit diesem die betreffenden Dokumente zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche Beweise für ihre Bedrohung durch ihren Ex-Partner eingereicht. Sie werde von den heimatlichen Behörden keinen Schutz erhalten. 4.5 Die Beschwerdeführerin schildert in ihrem Schreiben vom 23. September 2025 zusammengefasst ihre Lebensgeschichte und weist darauf hin, dass ihre Tochter hier eine erfolgreiche Schülerin sei. Sie selbst leide unter den Folgen der erlebten Gewalt. Eine Rückkehr nach Aserbaidschan würde bei ihrer Tochter eine schwere Depression auslösen. Sie würde ihre Freunde und ihre Schule verlieren, was für sie eine enorme seelische Belastung darstellen würde. Sie mache sich grosse Sorgen um ihre Zukunft. Sie habe keine gefälschten Dokumente vorgelegt, sie lebe von wöchentlichen Unterstützungsleistungen und komme nur schwer über die Runden. Es sei für sie völlig unmöglich, gefälschte Unterlagen zu besorgen oder zu erstellen. Eine Rückkehr nach Aserbaidschan wäre für sie lebensgefährlich. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE

D-5205/2025 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identitäten der Beschwerdeführerinnen durch die beim SEM abgegebenen aserbaidschanischen Reisepässe und Identitätskarten feststehen. Belegt ist angesichts des entsprechenden Eintrags in ihrem Reisepass ebenso, dass die Tochter der Beschwerdeführerin (…) geboren wurde; diese Angabe stimmt mit derjenigen im eingereichten Geburtsschein überein. Zudem liegt der Geburtsbericht eines (…) Krankenhauses vor. Auch die Beschwerdeführerin gab ihre beglaubigte Geburtsurkunde ab (vgl. SEM-act. […]-9/- ID-Nr. 001–003, 007 und 010). Durch ein beglaubigtes Dokument, das vom Standesamt des Bezirks N._______ am 26. August 2021 ausgestellt wurde, werden auch die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer mit O._______ eingegangenen und geschiedenen Ehe bestätigt. Dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts N._______ vom 29. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass die beiden (ehelichen) Kinder der Beschwerdeführerin zugesprochen wurden (vgl. SEM-act. […]-9/- ID-Nr. 005 und 006). 5.3 Im Mehrfachgesuch vom 19. März 2025 wurden mehrere Beweismittel zu einer von ihrem ehemaligen (…) Lebenspartner in Aserbaidschan gegen die Beschwerdeführerin erstatteten Anzeige eingereicht. 5.3.1 Die von E._______ beim Bezirksgericht I._______ eingereichte Anzeigeschrift ist nicht datiert (vgl. SEM-act. […]-1/70 und […]-8/46), indessen wurden darauf ein Eingangsstempel des Gerichts angebracht und handschriftlich eine Verfahrensnummer und das Eingangsdatum vermerkt. Die von Hand geschriebenen Zahlen sind teilweise schlecht entzifferbar, was durch die divergierenden Lesarten des SEM, des Rechts-vertreters und des beauftragten Übersetzers verdeutlicht wird. Entgegen der vom SEM in der Vernehmlassung geäusserten Überzeugung handelt es sich bei der vierten Ziffer der Jahreszahl des Beschwerdeeingangs nicht eindeutig um eine «0» (und damit um das Jahr 2020). Vergleicht man die Schreibweise der «0» in der Verfahrensnummer und in der Monatsangabe mit derjenigen der vierten Ziffer in der Jahreszahl des Eingangsdatums, sind deutliche Abweichungen ersichtlich. Die erste Ziffer in der Jahreszahl der Verfahrensnummer ist kaum als «2» erkennbar, doch handelt es sich klarerweise um die Jahreszahl «24», was mit der Verfahrensnummer (…) übereinstimmt, die in den beiden Gerichtsdokumenten vom 4. und 25. Juni 2024 angeführt wird. Bei der letzten Ziffer in der Jahreszahl des Eingangsdatums handelt es sich eher um eine «4» als um eine «0», was ein

D-5205/2025 Vergleich mit der Ziffer «4» in der Jahreszahl der Verfahrensnummer zeigt. Bei der zweiten Ziffer des Datums der Einreichung der Anzeigeschrift handelt es sich eher um eine «9» als um eine «5», zumal die Schreibweise von derjenigen der Zahl «5» im Monatsdatum abweicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon aus, dass die Anzeige am 29. Mai 2024 und nicht am 25. Mai 2024 oder im Jahr 2020 eingereicht wurde. 5.3.2 Des Weiteren wurde ein Dokument des Bezirksgerichts I._______ im Verfahren (…) vom 4. Juni 2024 eingereicht. Dabei handelt es sich entgegen der Angabe in der eingereichten Übersetzung (vgl. SEM-act. […]-8/46) nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss. Da die Beschwerdeführerin nicht vor Gericht erschienen war, erliess das Gericht die Anweisung, sie am 21. Juni 2024 um 16 Uhr polizeilich zuzuführen. 5.3.3 Dem Mehrfachgesuch lag ein Urteil des Bezirksgerichts I._______ im Verfahren (…) vom 25. Juni 2024 bei. Das Gericht beschloss, dass die von E._______ gegen die Beschwerdeführerin eingereichte Anzeige zum gerichtlichen Verfahren zugelassen wird. Sie sei dem Gericht als «angeklagte Person» gemäss den Artikeln 147.1 und 148 aStGB vorzuführen und ihr seien die diesbezüglichen Rechte und Pflichten zu erläutern. Die gerichtliche Verhandlung des Falls wurde auf den 2. Juli 2024 um 16 Uhr im Gebäude des Bezirksgerichts I._______ festgesetzt. O._______ dürfe als ihr Verteidiger fungieren und gegen sie würden keine Massnahmen der «Sicherungsverwahrung» angeordnet. Dieses Dokument ist unter der angegebenen Internetadresse der elektronischen Justiz-Datenbank Aserbaidschans ([…]; abgerufen am 13. Januar 2026) abrufbar. 5.3.4 Die drei Dokumente aus dem Verfahren (…) sind aufgrund des Gesagten in sich nicht widersprüchlich und auch offensichtliche Widersprüche zwischen den Dokumenten sind nicht ersichtlich. Die Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Eingabe an das SEM vom 19. März 2025 (vgl. SEM-act. […]-8/46), die Anzeigeschrift habe eigentlich kein Datum, auf dem Eingangsstempel gebe es aber das Datum 25.05.2024 (recte: 29.05.2024), entspricht den Tatsachen, da die Rechtsschrift selbst zwar nicht datiert ist, auf dem Eingangsstempel aber handschriftlich das Datum 29. Mai 2024 eingetragen wurde. Dies wird in einem Antwortschreiben des Bezirksgerichts I._______ vom 3. Juli 2025 an den aserbaidschanischen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (O._______) auf dessen Anfrage vom 26. Juni 2025 hin bestätigt. https://e-mehkeme.gov.az/signed/ShowE-doc?guid=7bb4044a3272408cb68f3994c6ad7406.edoc

D-5205/2025 5.4 Mit dem Mehrfachgesuch wurden beim SEM mehrere WhatsApp-Auszüge von Mitteilungen und Sprachnachrichten von E._______ an ihre Mutter und die Beschwerdeführerin selbst eingereicht. Nach Aufforderung durch das SEM übermittelte die Beschwerdeführerin (auch) Übersetzungen dieser Mitteilungen und Sprachnachrichten (vgl. SEM-act. […]-8/46), die aufgrund deren Niveaulosigkeit hier nicht integral wiederzugeben sind. 5.4.1 Der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin drohte, ihre (eheliche), in Aserbaidschan lebende Tochter «zu holen und zum Krüppel zu machen», die Beschwerdeführerin «lebendig zu verbrennen», ihre ganze Familie zu töten, nötigenfalls seine eigene Tochter zu töten, in die Schweiz zu kommen und sie «beispielhaft zu töten», sie mit Benzin zu übergiessen und zu verbrennen und in Stücke zu schneiden. Er habe die PKK in der Schweiz angerufen, die sie finden und vernichten werde. Er könne alles machen, um sie zu töten und ihr seine Tochter wegzunehmen. Er habe sich sowohl (…) als auch in Aserbaidschan beim Staat, bei der Polizei und bei den Staatsanwälten über sie beschwert. Er habe überall Männer, die nach ihr suchten und sie werde ihn anflehen, sie zu töten. Er werde ihr B._______ wegnehmen und seine ganze Wut an ihr auslassen. Er werde sie alle in Brand stecken. 5.4.2 Der Mutter der Beschwerdeführerin schrieb er, sie solle ihr sagen, dass sie B._______ zurückbringen solle. Wenn seine Tochter nicht innerhalb einer Woche komme, werde er die Familie vernichten. Er werde die ganze Familie als Beispiel für die Welt töten, werde sie mit Benzin übergiessen und verbrennen. Er werde ihre Wurzeln vernichten. 5.4.3 In weiteren per WhatsApp übermittelten Sprachnachrichten bedrohte er die Beschwerdeführerin, ihre beiden Töchter und ihre Mutter mit dem Tod und zeigte sich überzeugt, dass er sie ausfindig machen werde. 5.4.4 In den vom (…) Ex-Partner der Beschwerdeführerin und Vater ihrer minderjährigen Tochter B._______ versendeten Mitteilungen und Sprachnachrichten wird bestätigt, dass dieser sich an die aserbaidschanischen Strafverfolgungsbehörden gewandt und sie angezeigt habe. 5.5 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem Vater telefonisch mit dem Tod bedroht worden, nachdem dieser erfahren habe, dass sie von (…) mit einer unehelichen Tochter nach Aserbaidschan zurückgekommen sei (vgl. SEM-act. […]-33/11 F58), ist auf die Erwägungen in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des SEM

D-5205/2025 vom 23. November 2022 zu verweisen. Das SEM hat im Wesentlichen überzeugend dargelegt, dass es ihr nicht gelungen ist, eine von ihrem Vater ausgehende konkrete Gefahr zu schildern. So waren die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Adressen der Wohnungen, in denen sie lebte, ausweichend und es bestehen erhebliche Zweifel an ihren Angaben, ihre Tochter und sie hätten während ihres mehrjährigen Aufenthalts in C._______ die Wohnung sozusagen nie verlassen (vgl. SEM-act. […]- 43/19 F60–F62, F65). Sie machte keinerlei Angaben zu konkreten Bemühungen ihres Vaters, ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, um die angeblich telefonisch geäusserte Todesdrohung in die Tat umzusetzen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der unangefochten gebliebene Verfügung des SEM vom 23.November 2022 zu verweisen (vgl. a.a.O. Abschn. II Ziff. 1). 5.6 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen ihr durch ihren Vater oder ihren Bruder drohenden Ehrenmord glaubhaft zu machen. Belegt sind hingegen die massiven Drohungen ihres Ex-Partners gegen sie und ihre minderjährige Tochter sowie gegen ihre in Aserbaidschan lebenden Familienangehörigen. Hinsichtlich der gegen die Beschwerdeführerin durch ihn in Aserbaidschan eingereichten Strafanzeige bestehen mehrere Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Unbesehen der Frage der Authentizität der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente aus dem Verfahren (…) vor dem Bezirksgericht I._______ ist festzustellen, dass ihr (…) Ex-Partner unter dem

D-5205/2025 Vorwurf, sie habe ihn in seiner Ehre verletzt, Anzeige gegen sie erstattete. Das Gericht nahm die Anzeige entgegen und forderte sie auf, vor Gericht zu erscheinen, damit sie befragt werden könne. Da sie der entsprechenden Vorladung keine Folge leistete, ordnete das Gericht ihre zwangsweise Vorführung an, ohne eine Untersuchungshaft anzuordnen. Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Ehrverletzung/Verleumdung aufgrund der Anzeigeerstattung einer Privatperson und die Furcht vor einer entsprechenden Strafverfolgung bilden per se keinen Grund für die Anerkennung der angezeigten Person als Flüchtling. Bei den vorliegend in Frage stehenden Straftaten handelt es sich um gemeinrechtliche Delikte, die auch in der Schweiz geahndet werden könnten. Allein der Umstand, dass das Bezirksgericht I._______ der Anzeige nachgehen und die Beschwerdeführerin befragen will, vermag kein Risikoprofil zu begründen, wonach sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. Es lassen sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Gericht aus sachfremden Gründen ein gemeinrechtliches Strafverfahren aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) eingeleitet hätte. Die Anordnungen Bezirksgericht I._______ sprechen vielmehr für ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Die Beschwerdeführerin hat in Aserbaidschan offenbar einen Anwalt mandatiert, der vom Gericht zugelassen wurde und sie in der Angelegenheit vertritt. Es stünde ihr offen, vor Gericht ihren Standpunkt darzulegen und das von ihrem Ex-Partner ihr und ihrer Tochter gegenüber gezeigte Verhalten aufzuzeigen. Auch die von ihm gegen sie, ihre Tochter und ihre ganze Familie schriftlich und mündlich (Sprachnachrichten) erfolgten Drohungen könnte sie in das Verfahren einbringen und ihrerseits gegen ihren Ex-Partner in ihrem Heimatland Anzeige erstatten. 6.3 Bei den Todesdrohungen des Ex-Partners der Beschwerdeführerin gegen sie und ihre Tochter und den in Aussicht gestellten weiteren Nachteilen handelt es sich um angedrohte Übergriffe, die von einer privaten Drittperson ausgehen würden. Diese gründen vorliegend auf zwischenmenschlichen Differenzen und weisen keine Verbindung zu einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) auf. Die Drohungen gegen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind als gemeinrechtlich motiviert zu werten und es stünde der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan

D-5205/2025 offen, ihren ehemaligen Lebenspartner anzuzeigen und die heimatlichen Polizei- und Justizbehörden um Schutz zu ersuchen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass der aserbaidschanische Staat der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter seinen Schutz verweigern würde. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und auf die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Mehrfachgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2–4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige

D-5205/2025 Aufnahme zu regeln, weshalb sich die Prüfung allfälliger weiterer Vollzugshindernisse erübrigt (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG; BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). 9. 9.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin (…) diagnostiziert worden sei. Aus dem Bericht der (…) vom 24. Oktober 2023 gehe hervor, dass die Therapie auf Wunsch der Familie abgebrochen worden sei, weshalb anzunehmen sei, dass die Tochter sich seither nicht in Behandlung befinde. In Aserbaidschan gebe es zudem medizinische Einrichtungen für Kinder, die sowohl eine stationäre sowie ambulante Behandlung anbieten würden. Die Beschwerdeführerin selbst habe einen therapeutischen Verlaufsbericht der (…) vom 16. April 2024 eingereicht, aus dem ersichtlich werde, dass der negative Asylentscheid der Grund für die Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands sei. Es seien (…), (…), Opfer von Verbrechen oder Terrorismus und sonstige belastende Lebensumstände diagnostiziert worden. Bei den letzten beiden Diagnosen handle es sich nicht um psychische Krankheiten an sich, sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussten und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führten. Sie nehme (…), (…), (…), (…), (…), (…) und bei Bedarf (…) ein. Mit Ausnahme von (…) handle es nicht um Antidepressiva. In Aserbaidschan seien verschiedene Antidepressiva erhältlich und (…) sei dort behandelbar. 9.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei eine Frau, die Opfer von Gewalt geworden sei und in der Schweiz um Schutz nachsuche. Ihre Rückführung nach Aserbaidschan, wo sie keinen Schutz vor einem Ehrenmord finden werde, sei absolut nicht zulässig, zumindest nicht verhältnismässig. Innerhalb ihrer Familie und ihres Verwandtenkreises werde sie nicht als Opfer, sondern als Schuldige angesehen. Da auch ihre Tochter betroffen sei, stelle die Wegweisung in ihr Heimatland nicht nur einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 AsylG, sondern auch gegen den Grundsatz des Kindeswohls dar. Den Beschwerdeführerinnen sei unter Berücksichtigung ihres schlechten Gesundheitszustands und des Kindeswohls aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von

D-5205/2025 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc, 2005 Nr. 6 E. 6.2). 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anbetracht der Aussagen der Beschwerdeführerin, den eingereichten Beweismitteln und den Ausführungen in den Berichten der (…) vom 16. April 2024 und (…) vom 21. August 2024 keine Zweifel an den von ihr geltend gemachten Gewalterfahrungen seitens ihres Ex-Ehemanns, ihres Vaters und ihres (…) Ex-Partners. Es besteht kein Anlass, die Stichhaltigkeit der medizinischen Diagnosen und die entsprechenden Schlüsse hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Angesichts ihrer glaubhaften Schilderungen und der diese stützenden Berichte ergibt sich, dass sie nach ihrer erzwungenen Heirat im Jahr (…) bis zur Ausreise aus Aserbaidschan Ende 2021 zahlreiche Gewalterfahrungen machen musste. Ihr Ex-Partner bedrohte sie und ihre Tochter B._______ sowie weitere Angehörige in zahlreichen Mitteilungen, weshalb er in der Schweiz im Juni 2024 zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (vgl. SEM-act. […]-8/46; Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons H._______ vom 26. August 2024). 10.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten neben physischen Krankheiten auch psychisch belastet ist. Aufgrund der konkreten Umstände ist davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan die Furcht vor künftigen weiteren Drohungen und Übergriffen seitens ihres Ex-Partners ihre gesundheitliche Situation verschlechtern könnte. Mit zu berücksichtigen ist, dass sie nebst ihrer nachvollziehbaren Angst in ständiger Sorge um das Wohlergehen ihrer Tochter wäre, zumal sie aufgrund seiner Drohungen und seines psychopathisch anmutenden Verhaltens nicht zu Unrecht befürchtet, dass er auch ihr etwas antun könnte. Sie verfügt in ihrem Heimatland aufgrund der belasteten Beziehung mit ihren männlichen Familienangehörigen über kein tragfähiges familiäres Netz, das ihr zumindest Unterstützung und einen gewissen Schutz vor ihrem Ex-Partner bieten könnte. Angesichts der

D-5205/2025 vorliegenden Diagnosen und der erwähnten besonderen Umstände ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen und ihrer sozialen Situation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. 10.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kindeswohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KRK. Das Kindeswohl ist nicht erst dann gefährdet, wenn das Kind in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.; 2009/51 E. 5.8; 2009/28 E. 9.3.5 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer alleinerziehenden Mutter, die unter physischen und psychischen Krankheiten leidet und in ihrem Heimatland in kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz integriert ist, ist insbesondere auch dem Aspekt des Kindeswohls der mittlerweile (…) Tochter grosses Gewicht beizumessen. Den Akten ist zu entnehmen, dass B._____ (…) geboren wurde und ihre ersten

D-5205/2025 Lebensjahre dort verbrachte. Angesichts des Verhaltens ihres Vaters gegenüber ihrer Mutter dürfte diese Zeit für sie belastend gewesen sein. Dem Abklärungs- und Abschlussbericht der (…) vom 24. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass sie emotional reagiere, wenn sie an ihren Vater erinnert werde oder wenn in der Schule Familienthemen besprochen würden. Sie sei auch während des Gesprächs mit der Psychologin sehr emotional, wenn sich dieses um den Vater oder die Wohnsituation drehe. An einer weiteren kinderpsychiatrischen Abklärung habe B._______ nach anfänglichem Einverständnis später nicht teilnehmen wollen. Sie leide vermutlich an (…). Aus dem Erstgespräch gehe hervor, dass sie ungewollte/aufdringliche Erinnerungen an die Situation mit ihrem Vater habe und emotional instabil sei. Auf Wunsch der Familie sei die Therapie abgebrochen worden. Die Psychologin habe die Weiterführung der Abklärung/Therapie empfohlen. Dem Bericht ist auch zu entnehmen, dass B._______ während des Gesprächs – rund eindreiviertel Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz – meistens auf Deutsch gesprochen habe. Nach mittlerweile vierjährigem Aufenthalt in der Schweiz, wo sie zur Schule geht, ist davon auszugehen, dass sie sich ein soziales Umfeld geschafft hat und mindestens teilweise zur Ruhe gekommen sein dürfte. Angesichts der Lebensgeschichten von B._______ und ihrer Mutter wird klar, dass sie weder (…) noch in Aserbaidschan eine unbeschwerte Kindheit durchleben konnte. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würden sie aufgrund der potenziellen Gefährdung ihrer Mutter und ihrer selbst durch ihren Vater sowie der Ablehnung durch die männlichen Familienmitglieder ihrer Mutter mit hoher Wahrscheinlichkeit Unsicherheit und Unmöglichkeit, nachhaltig zwischenmenschliche Kontakte zu knüpfen, erwarten. Wie bereits vorstehend erwähnt, dürfte sich B._______ seit ihrer Ankunft in der Schweiz in ihr Umfeld integriert haben. In Aserbaidschan blieb ihr aufgrund ihrer Lebensgeschichte eine familiäre und soziale Integration weitgehend verwehrt. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sie eine Rückkehr in ihr Heimatland besonders hart treffen würde, da sie aufgrund der Drohungen ihres Vaters erneut zu einem unsteten Leben verbunden mit absehbaren Wohnortswechseln und unstetem Schulbesuch gezwungen würde, dies verbunden mit der Wahrnehmung der Angst ihrer Mutter vor weiteren Drohungen und gewaltsamen Übergriffen durch deren ehemaligen Lebenspartner. Auch ihre Situation als uneheliches Kind eines ausländischen Vaters dürfte die Aussicht auf eine familiäre und soziale Integration zumindest stark erschweren. Angesichts dieses spezifischen Sachverhalts besteht für die Tochter der Beschwerdeführerin die konkrete Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut starken Belastungen ausgesetzt würde, die ihre weitere Entwick-

D-5205/2025 lung beeinträchtigen würden und demnach dem Kindeswohl entgegenstehen. 10.5 Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände im vorliegenden Fall und insbesondere aus Sicht des Kindeswohls erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerinnen aus heutiger Sicht als unzumutbar. 10.6 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. E. 8.3), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen. 11. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit eventualiter beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführerinnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Nachdem vorliegend keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4, 5 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Der Beschwerdeführerin wären somit für das hälftige Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2025 gutgeheissen wurde und sich die Voraussetzungen dafür nicht geändert haben, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 12.2 Der Beschwerdeführerin ist im Umfang des Obsiegens – hier also hälftig – für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen sind

D-5205/2025 dabei der Aufwand des Rechtsvertreters für das Aktenstudium, das Verfassen der Beschwerde und der Replik, die Kenntnisnahme der Verfahrenskorrespondenz und das Verfassen der Eingabe vom 14. Juli 2025. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 900.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5205/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführerinnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4, 5 und 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Juni 2025 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-5205/2025 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 D-5205/2025 — Swissrulings