Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5200/2012
Urteil v o m 1 6 . November 2012 Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______ (Beschwerdeführer 1), geboren (…), B._______ (Beschwerdeführer 2), geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2012 / N (…).
D-5200/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, Tamilen mit letztem Wohnsitz in C._______, Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 19. Dezember 2009 verliessen und am 23. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie bei den Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 4. Januar 2010 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 5. Februar 2010 im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer 1 habe in den Jahren 2003 bis 2005 im Auftrag der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) Arbeiten als Schreiner verrichtet, dass er im Jahr 2009 von sri-lankischen Armeeangehörigen zweimal in ein Armee-Camp mitgenommen und dort einige Stunden festgehalten worden sei, da man ihn aufgrund einer Narbe am Bein verdächtigt habe, für die LTTE gekämpft zu haben, dass der Beschwerdeführer 2 auf dem Nachhauseweg von der Schule zweimal von Armeeangehörigen mitgenommen und geschlagen worden sei, dass er sich anschliessend nicht mehr getraut habe, die Schule weiterhin zu besuchen, dies seinem Vater aber nicht gesagt habe, dass die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer seit Mai 2009 bei ihren Angehörigen in D._______ lebe, dass sich die Beschwerdeführer vor weiteren Übergriffen gefürchtet und ihre Heimat deshalb verlassen hätten, dass die Beschwerdeführer ihre Geburtsurkunden und die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers 1 einreichten (act. A14/1), dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2012 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
D-5200/2012 (AsylG, SR 142.31), anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass es zudem den Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtete, da eine Rückkehr nach Sri Lanka asyl- und völkerrechtlich zulässig und aufgrund der persönlichen Voraussetzungen zumutbar und auch möglich sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der Eingabe ein Telefaxschreiben von E._______ vom 2. Oktober 2012 mit Übersetzung beilag, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mi Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 abwies und die Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss am 24. Oktober 2012 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
D-5200/2012 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-5200/2012 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer 1 sich in verschiedener Hinsicht widersprüchlich zu den Vorfällen, die seine Flucht ausgelöst hätten, äusserte, dass er bei der Erstbefragung vom 4. Januar 2010 angab, er sei zweimal (einmal im August und einmal im Oktober 2009) von in Zivil gekleideten Unbekannten – er wisse nicht, was für Leute es gewesen seien, nehme aber an, es seien Militärs gewesen – mitgenommen, befragt und bedroht worden, dass er beide Male vom Morgen bis am Abend festgehalten worden sei, dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Februar 2010 geltend machte, er sei im Oktober und im November 2009 von uniformierten Militärs in ihr Camp gebracht und dort zirka vier bzw. zwei Stunden lang festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Erstbefragung sagte, sein Sohn (der Beschwerdeführer 2) sei einmal im August 2009 (nach ihm) und einmal im September 2009 mitgenommen worden, dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vorbrachte, sein Sohn sei ungefähr zu den gleichen Zeitpunkten wie er selbst zweimal mitgenommen worden, dass er jeweils vor seinem Sohn mitgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer 2 bei der Erstbefragung angab, er sei im Juni 2009 zweimal von der Armee (von in Zivil gekleideten Soldaten) ins F._______-Camp gebracht und während fünf bis sechs Stunden festgehalten worden,
D-5200/2012 dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen sagte, das Militär habe ihn im Mai 2009 angehalten und geschlagen, als er von der Schule gekommen sei, und ihn wieder gehen lassen, dass ihm im Juni 2009 dasselbe nochmals widerfahren sei, dass er das erste Mal fünf bis sechs Stunden und das zweite Mal drei Stunden festgehalten worden sei, dass somit der Beschwerdeführer 2 zu den beiden Mitnahmen ebenfalls voneinander abweichende Angaben machte und sich die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 hinsichtlich der Frage, wer von ihnen zuerst mitgenommen worden sein soll, widersprechen, dass der Beschwerdeführer 1 die bestehenden Widersprüche zu den Aussagen seines Sohnes im Rahmen des ihm bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs nicht aufzulösen vermochte, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung sagte, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka seien sie (sein Sohn und er) in Colombo an der Bushaltestelle vom Schlepper abgeholt und zu dessen Haus gebracht worden, dass sie vier Tage in Colombo geblieben seien, wo er niemanden kenne, dass der Beschwerdeführer 2 bei der Anhörung dagegen vorbrachte, sie seien mit dem Bus von Jaffna nach Colombo gefahren, wo sie von seinem Onkel mütterlicherseits abgeholt und zu ihm nach Hause gebracht worden seien, dass sie zwei Tage beim Onkel und dessen beiden Kindern geblieben seien, dass der Beschwerdeführer 1 auch diese widersprüchlichen Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht aufzulösen vermochte, dass aufgrund dieser, nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer der Schluss zu ziehen ist, sie hätten Sri Lanka aus anderen als den genannten Gründen verlassen, zumal sie sich in der Beschwerde weitgehend darauf beschränken, den Sachverhalt nochmals zu schildern, den Erwägungen der Vorinstanz aber nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegensetzen,
D-5200/2012 dass der Beschwerde ein Telefaxschreiben vom 2. Oktober 2012 beiliegt, das angeblich von einem ehemaligen LTTE-Mitglied stamme, das bestätigt, dass der Beschwerdeführer 1 und ein anderer Mann, der vor vier Jahren erschossen worden sei, für ihn gearbeitet hätten, dass der Beschwerdeführer 1 während seinen Befragungen den Erschossenen zwar erwähnte, dass indessen aufgrund des Vorbringens, der Beschwerdeführer 1 habe diesen Mann gekannt und mit ihm zusammengearbeitet, nicht der Schluss gezogen werden kann, er sei im von ihm genannten Zusammenhang von den Sicherheitsbehörden behelligt worden, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer 1 habe mit dem ehemaligen LTTE-Mitglied und Schulfreund seit Anfang 2012 regelmässig telefoniert, dass er das BFM von dessen Aussagen jedoch nicht in Kenntnis gesetzt habe, da er befürchtet habe, ohne Beweise keine Eingabe machen zu können, dass er indessen in der Lage war, innerhalb der Beschwerdefrist ein Schreiben seines Freundes zu beschaffen, weshalb er die Aussagen des ehemaligen LTTE-Mitglieds wohl schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
D-5200/2012 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
D-5200/2012 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführer aus einem Gebiet stammen, in das der Vollzug als grundsätzlich zumutbar gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1), dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimatregion über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen und der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner beruflichen Fertigkeiten als Schreiner in der Lage sein wird, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, dass es auch dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer 2 möglich sein wird, die Schule, die er zehn Jahre lang besuchte, abzuschliessen und eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, dass die Angaben in der Beschwerde, die Beschwerdeführer wüssten nicht, wo ihre Ehefrau bzw. Mutter sich aufhalte, das Haus, in dem sie gewohnt hätten, werde nun von einer Verwandten bewohnt und mit den übrigen Verwandten in Sri Lanka hätten sie keinen Kontakt mehr, da ihnen diese nicht hätten helfen wollen, als sie in Bedrängnis gewesen seien, nicht überzeugen, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung zu den Asylgründen nämlich schilderte, sie hätten aufgrund ihrer Schwierigkeiten mit der Armee jeweils an verschiedenen Orten bei Verwandten und Bekannten übernachtet und sein Schwager habe ihnen die Ausreise aus Sri Lanka finanziert, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Armee als ebenso unglaubhaft zu beurteilen sind wie die Angabe in der Beschwerde, die Beschwerdeführer wären nach einer Rückkehr in ihre Heimat obdachlos und mittellos, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
D-5200/2012 Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5200/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Christoph Basler
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