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Bundesverwaltungsgericht 04.01.2016 D-52/2014

4 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,291 parole·~36 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-52/2014 law/joc

Urteil v o m 4 . Januar 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013 / N (…).

D-52/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 16. Februar 2010 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt. Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen wurde am 27. Juli 2010 begonnen und am 23. August 2010 fortgesetzt. A.b Im Rahmen dieser Befragungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stamme aus der Provinz C._______ sei türkischer Ethnie und habe seinen letzten Wohnsitz in D._______ gehabt. 1995 habe er Dekorationsarbeiten im Kulturzentrum "E._______" in D._______ vorgenommen. Nach Beendigung dieser Arbeiten habe er das Zentrum regelmässig besucht und dabei viele Personen, unter anderem F._______ und G._______ kennengelernt. Man habe über Politik gesprochen und er habe an Versammlungen teilgenommen. Die Gruppe habe eine marxistischleninistische Ausrichtung und sei bei der TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist, Kommunistische Partei der Türkei/Marxistisch- Leninistisch) einzureihen. Er sei Sympathisant der TKP-ML und der TIKKO (Türkiye Isci Köylü Kurtulus Ordusu, Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee). Im Januar 1996 habe er in einem Cemevi (Anmerkung des Gerichts: alevitisches Versammlungs- und Gotteshaus) in H._______ in D._______ an einer Beerdigung vierer Insassen des Gefängnisses I._______ teilgenommen, welche im Gefängnis getötet worden seien. F._______ und G._______ hätten ebenfalls an der Zeremonie teilgenommen. Nach zirka zehn Minuten sei die Polizei aufgetaucht und habe sämtliche Teilnehmer verhaftet und mit einem Bus ins Sportzentrum J._______ gebracht. Sie seien bereits während dem Transport beschimpft und mit Knüppeln geschlagen worden. Beim Sportzentrum angekommen habe sich die Polizei im Spalier aufgestellt und einen nach dem anderen verprügelt. Eine Person, die sich vor ihm befunden habe, sei hingefallen. Drinnen im Zentrum hätten sie sich alle auf den Boden legen müssen. Zirka 3000 Personen seien dort anwesend gewesen. Vor einer Videokamera habe man sie alle befragt und ihre Personalien aufgenommen. Um 23.00/24.00 Uhr seien sie freigelassen worden. Am anderen Tag habe er in der Zeitung und im Fernsehen vom Tod eines Journalisten namens Metin Göktepe gelesen. Dieser sei gemäss den Behörden von einer Mauer des Sportzentrums gefallen. Es habe sich um die Per-

D-52/2014 son, die vor ihm hingefallen sei, gehandelt. Er habe sie wiedererkannt. Daraufhin sei er nach K._______ gegangen und habe dort dem Radiosender L._______ respektive dem Geschäftsführer/Inhaber M._______ seine Version der Dinge erzählt. Der Sender habe sogleich von diesen Ereignissen berichtet. Als er den Sender verlassen habe, sei er durch Polizisten in Zivil festgehalten und in ein Auto gezerrt worden. Man habe ihm die Augen verbunden und in Handschellen an einen unbekannten Ort geführt und ihn dort auf die "palästinensische Art" gefoltert. Er sei ausgezogen worden, man habe ihm die Arme hinter dem Rücken zusammengebunden und er sei hochgehoben und mit Elektroschocks malträtiert worden. Die Elektroden hätten sie an seinem Penis und den Zehen befestigt. Man habe ihn ausserdem mit einem Hochdruckreiniger abgespritzt und zusammengeschlagen. Man habe ihn aufgefordert, den Fall Metin Göktepe zu vergessen und keine Aussagen vor einem Gericht darüber zu machen. Er sei danach gefragt worden, welcher Organisation er angehöre. Man habe von ihm verlangt, deren Mitglieder preiszugeben und als Spitzel tätig sein. Er habe bestritten, Kontakte zu einer Organisation zu pflegen. Er sei jeden Tag zur Unterschrift eines Schriftstücks, dessen Inhalt er nicht gekannt habe, aufgefordert worden. Sie hätten ihm erklärt, dass er danach freigelassen werde. Er habe nichts gelesen und nichts unterschrieben. Mit der Unterzeichnung des Dokuments hätte er sich nur belastet und wäre nicht freigekommen. Nach zwei Wochen habe man ihn in der Nähe eines Friedhofs freigelassen. Seit der erlittenen Folter sei er in ärztlicher Behandlung. Zwei Monate später seien N._______, G._______, O._______ und P._______, vier seiner Freunde, verhaftet worden. Vierzehn Tage danach habe man sieben weitere Personen, die er kenne, darunter Q._______ und R._______ verhaftet. Sie seien alle ins Gefängnis S._______ verbracht worden. Er habe sie dort etwa fünf Mal besucht. Sie seien wegen der Zugehörigkeit zu einer Organisation angeklagt und – wie er glaube – auch verurteilt worden. Nach jedem Besuch habe man ihn verhaftet. Erstmals sei er für drei Tage, danach jeweils für einen Tag in Haft gewesen. Man habe versucht, ihn ebenfalls mit der Organisation in Verbindung zu bringen und habe von ihm wissen wollen, woher er diese Landesverräter kenne. Er habe erklärt, nur G._______ zu kennen. Sie hätten ihm Agententätigkeiten angeboten. Man habe bei ihm Hausdurchsuchungen vorgenommen und dabei hätten sie ihn manchmal festgenommen. Ab und zu sei er auch an der Bushaltestelle verhaftet worden. G._______ und O._______ seien dann aus der Haft entlassen worden. Im Gefängnis I._______ habe er ebenfalls Freunde gehabt, die er besucht habe. Es habe sich dabei um T._______, U._______, V._______, das Ehepaar W._______ und andere gehandelt. 1997 habe er während

D-52/2014 eines Gefängnisbesuches seinen befreundeten Häftlingen bei der Flucht geholfen. T._______, U._______ und drei weitere hätten fliehen können. Es sei vorgesehen gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) für V._______ im Gefängnis geblieben wäre. Dieser Fluchtversuch sei aber gescheitert. Die Besucher seien bis Mitternacht im Gefängnis behalten worden. Nach Intervention der Anwälte habe man sie gehen lassen. Eine Woche nach seiner Flucht habe T._______ einen Artikel in der Zeitung X._______ verfasst. Aufgrund dessen sei er (der Beschwerdeführer) etwa sieben Tage festgehalten und über T._______ und U._______ ausgefragt worden. Sieben oder acht Monate später habe man die beiden verhaftet. Während dieser Zeit sei er ständig belästigt und unter Druck gesetzt worden. 1998 sei seine Freundin F._______ ins Gefängnis von I._______ verbracht worden. Im November 1998 habe man ihn während eines Besuches von N._______ und P._______ im Gefängnis Y._______ für vier Tage festgehalten und gefoltert und danach zum Wehrdienst in die Provinz Z._______ geschickt. Man habe wissen wollen, weshalb er Terroristen besuche. Eine Waffe habe er während des Militärdienstes nicht erhalten. Oft sei er ohne Grund geschlagen worden und man habe ihn psychisch unter Druck gesetzt. Er habe schwere und erniedrigende Arbeiten erledigen müssen. Nach Beendigung des Militärdienstes im Jahre 2000 habe er die verbliebenen Gefangenen, darunter seine Freundin, weiterhin besucht. Auch G._______ sei wieder im Gefängnis gewesen. In jener Zeit sei das Todesfasten an der Tagesordnung gewesen. Die Gefangenen hätten sich geweigert, in ein Gefängnis des Typ F verlegt zu werden. Sie seien dorthin überführt worden. Ihr Aufstand sei mit Gewalt beendet worden. Er habe mit anderen zusammen versucht, sich mit den Gefangenen zu solidarisieren und Proteste veranlasst. Die polizeilichen Festnahmen hätten sich fortgesetzt. Ab 2003 seien einige Insassen für sechs Monate bedingt entlassen worden, mitunter weil sie krank gewesen seien. Danach hätten diese ins Gefängnis zurückkehren sollen. Im Kulturzentrum habe man Betten für sie aufgestellt. Er habe sich vor allem um N._______ und F._______ gekümmert. Nach der Genesung seiner Freundin habe deren Mutter verlangt, dass er sich von ihr fernhalte. Sechs Monate später habe man versucht, diejenigen, die noch dageblieben seien, festzunehmen. Die meisten seien jedoch ins Ausland geflohen. Auch deswegen sei er festgenommen und eingeschüchtert worden. Man habe ihn aufgefordert, die Aufenthaltsorte der Geflohenen bekannt zu geben. 2004 habe er sich in die Provinz C._______ in das Dorf Aa._______ begeben und sei dort vier Jahre geblieben. Zwischendurch sei er nach D._______ gereist. Im Dorf sei er von den Gendarmen belästigt worden. Sein Haus sei nach Büchern, Waffen und illegalen Sachen durchsucht

D-52/2014 worden. Wenn er einmal unterwegs in die Kreisstadt Bb._______ gewesen sei, sei er mittels Leibesvisitation untersucht und seine Einkäufe kontrolliert worden. Ihm sei immer wieder vorgeworfen worden, Terroristen zu unterstützen und ihnen Unterschlupf zu gewähren. Das Dorf liege nämlich ideal für flüchtige Personen. Die Dorfbevölkerung und der Dorfvorsteher hätten ihn auch nicht in Ruhe gelassen. In Aa._______ sei er ungefähr 15 bis 30 Mal festgenommen worden, letztmals an einem Morgen im April 2008. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht erwünscht sei und gehen solle. Abends sei er freigelassen worden. Er sei nach D._______ zurückgekehrt. Im Januar 2010 habe er sich zusammen mit seinem Vater auf dem Heimweg befunden, als auf einmal ein Auto auf sie zugefahren sei. Sein Vater sei hingefallen und habe sich ein Bein gebrochen. Am zweiten Sonntag im Mai 2010 habe er sich für einige Stunden im Kulturzentrum aufgehalten. Nach dem Verlassen des Zentrums habe er zwei Personen in Zivil in einem Auto gesehen. Diese hätten ihn beschimpft und sich nach dem Befinden seines Vaters erkundigt. Ihm sei klar geworden, dass sie die Urheber des Unfalls gewesen seien. Deshalb habe er einen der beiden geschlagen und dann die Flucht ergriffen. Es sei ihm klar gewesen, dass er dafür eine Freiheitsstrafe riskieren würde. Zwei Monate habe er sich bei einer Freundin aufgehalten. Mit Hilfe ihrer Bruders respektive eines Schleppers habe er schliesslich am 3. Juli 2010 in einem Lastwagen versteckt D._______ verlassen und sei am 7. Juli 2010 illegal in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr würde er festgenommen werden. Er fürchte um sein Leben. A.c Anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte zu den vorinstanzlichen Akten. Am 24. Mai 2011 stellte das (…) einen türkischen Führerausweis lautend auf den Beschwerdeführer und ausgestellt am (…) 2006 in D._______ zu Handen des BFM sicher. B. Am 2. November 2011 konstituierte sich rubrizierter Rechtsanwalt dem BFM gegenüber als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Gesuch entsprach das BFM am 12. November 2013. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 – eröffnet am 11. Dezember 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-

D-52/2014 schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. Juli 2010 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz erachtete in seinem Entscheid das vom Beschwerdeführer zwischen 1996 bis 2004 geltend gemachte Engagement zu Gunsten von politischen Gefangenen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als nicht kausal für die von ihm geltend gemachte Ausreise im Jahr 2010. Die übrigen Vorbringen (erwähnte Festnahmen im Dorf Aa._______, der Tötungsversuch mittels inszeniertem Autounfall im Jahre 2010 und die Behelligungen vor dem Kulturzentrum im selben Jahr) qualifizierte das BFM als nicht glaubhaft. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. In der Beschwerde wurde unter Hinweis auf eine persönliche Erklärung des Beschwerdeführers hauptsächlich vorgebracht, dem Rechtsvertreter gegenüber habe er nach Erlass der angefochtenen Verfügung erklärt, dass er zwischen 2001 und 2003 einem Unterstützungskomitee namens Cc._______ angehört habe. Dieses habe aus dem Gefängnis entlassene Mitglieder und Sympathisanten der TKP-ML mittels Unterkunft und auch sonst materiell unterstützt. Als Mitglied des Komitees habe er Personen, die wegen politischer Delikte behördlich gesucht worden seien, versteckt und ihnen auch sonst geholfen. Dies würde wohl den Tatbestand der Begünstigung erfüllen. Er habe zudem für aus der Haft entlassene Gesinnungsgenossen die Verbindung zur illegalen TKP-ML hergestellt. Als der behördliche Druck zu gross geworden sei, habe er sich entschlossen, seine Aktivitäten ins Heimatdorf zu verlagern. Dort habe er sich zusammen mit seinem Vater etabliert. Er habe angenommen, er könne ungestört agieren. Gleichzeitig habe er als Verbindungsperson zwischen im Untergrund tätigen politischen Aktivisten und Unterstützern, die eine legale Existenz inne gehabt hätten, fungiert. Er sei deswegen viel in D._______ und weiteren Städten sowie C._______ als Bote der Partei

D-52/2014 unterwegs gewesen. Schliesslich sei er mit dem Vater nach D._______ zurückgekehrt und habe sich der Propaganda für den Sozialismus und der TKP-ML gewidmet. Mit diesen Tätigkeiten habe er sich exponiert und daher ausserhalb seines Elternhauses gewohnt, bis er 2010 wegen einer Krebserkrankung seines Vaters nach Hause zurückgekehrt sei. Nach dem inszenierten Autounfall 2010 und wegen seiner Kenntnisse über politische Aktivisten habe er sich schliesslich zur Flucht entschlossen. Diese neuen Vorbringen könnten nicht als nachgeschoben erachtet werden. Denn der Beschwerdeführer habe in der Türkei in enger politischer Beziehung zu zwei Gesinnungsgenossen, Dd._______ und G._______, gestanden. Diesen Personen, die der TKP-ML nahestehen würden, sei durch die Schweiz Asyl gewährt worden. Deren Angaben seien damals als glaubhaft beurteilt worden. Die beigelegten Referenzschreiben würden gewichtige Indizien dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer heute wahrheitsgemässe Angaben über seine Verfolgungssituation mache. Die TKP- ML verpflichte ihre Mitglieder und Sympathisanten zur Verschwiegenheit und klandestinem Verhalten. Es erstaune daher nicht, wenn der Beschwerdeführer seine illegalen Aktivitäten einer – wenn auch schweizerischen – Behörde gegenüber zunächst verschwiegen habe. Die in den Jahren 1996 bis 2004 geltend gemachten Asylgründe könnten zudem nicht isoliert betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er wegen seiner Gesinnung teilweise massive Behelligungen bis hin zu schweren Folterungen auf sich genommen habe. Er habe zwar ab 2008 die politischen Gefangengen nicht mehr unterstützt. Seine Unterstützungstätigkeiten für die TKP-ML habe er als erfahrener Sympathisant, der zwischenzeitlich für diese Organisation als Mitglied kandidiert habe, weitergeführt. Sein jahrelanges Engagement habe nicht versteckt bleiben können, auch wenn er entsprechende Vorkehrungen (keine Benützung des Handys oder Internet) getroffen habe. Es sei bekannt und teils belegt, dass türkische Sicherheitskräfte, namentlich der türkische Geheimdienst, missliebige Aktivisten mittels Entführung einschüchtern, manchmal gar ermorden würden. Beispielsweise sei ein politischer Aktivist und Mandant des rubrizierten Rechtsvertreters bei einem Autounfall sehr schwer verletzt worden. Eine Strafanzeige sei damals erfolglos geblieben, weshalb er in die Schweiz geflüchtet und ihm hier Asyl gewährt worden sei. Der fingierte Autounfall im Jahre 2010 und die polizeilichen Drohungen vor dem Kulturzentrum entspreche jahrelanger Verfolgungspraxis. Nebst einer Fürsorgebestätigung und erwähntem persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2013 lagen der Beschwerde

D-52/2014 ein Brief von Dd._______ vom 29. November 2013 (inkl. eines Auszugs eines Anhörungsprotokolls des BFM vom 11. September 2003 betreffend dessen Asylverfahren sowie eine Kopie dessen schweizerischen Niederlassungsbewilligung), ein Schreiben von G._______ vom 11. Dezember 2013 (inkl. eine Kopie einer schweizerischen Niederlassungsbewilligung desselben) bei. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Das BFM wurde zur Vernehmlassung bis zum 27. Januar 2014 eingeladen. F. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2014 an seinen Erwägungen fest. Die in der Beschwerde dargelegten neuen Asylvorbringen wertete es als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft. Diese würden zudem nichts daran ändern, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Aktivitäten Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden hätten und die Ereignisse kurz vor seiner Ausreise im Jahre 2010 nicht geglaubt werden könnten. G. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 13. Februar 2014 eingeräumt. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsanwalts vom 13. Februar 2014 verlauten, er halte an seinen bisherigen Vorbringen und Anträgen fest. Ob die erst auf Beschwerdeebene dargelegten Elemente als glaubhaft zu erachten seien, hänge nicht ausschliesslich vom Zeitpunkt deren Geltendmachung ab. I. Das (…) der Stadt Ee._______ sandte dem BFM am 4. März 2014 einen Auszug aus dem Geburtsregister (ausgestellt durch die Standesamtsbehörde in D._______ am 30. Juli 2013), einen Auszug aus dem Familienregister (ausgestellt durch die Zivilstandsbehörde am 30. Juli 2013 in

D-52/2014 D._______) und eine Identitätskarte (ausgestellt am 9. Mai 2007 in Ff._______) den Beschwerdeführer betreffend zu. Diese Dokumente hatte das Amt im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens zu Handen des BFM sichergestellt. J. Mit Schreiben vom 6. April 2014 wurde seitens des Rechtsvertreters eine Kostennote zu den Akten gereicht. K. K.a Am 8. April 2014 ging der Beschwerdeführer die Ehe mit einer in der Schweiz wohnhaften (…), die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ein. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 14. Januar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung B (…) erteilt, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt und bis zum 7. April 2019 Gültigkeit besitzt. K.b Aufgrund dieser Sachlage fragte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 12. März 2015 an, ob er die Beschwerde im Asylpunkt zurückziehen oder daran festhalten wolle. K.c Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 18. März 2015, er sei nicht bereit, seine Beschwerde zurückzuziehen. L. Am 15. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer anfragen, bis wann er mit einem Entscheid rechnen könne. Eine Antwort wurde durch den Instruktionsrichter mit Schreiben vom 19. Juni 2015 erteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (respektive das SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungser-

D-52/2014 suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren (vgl. dazu: BVGE 2014/41 E. 6.4.1 bis 6.4.4) das neue Recht. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Infolge Heirat mit einer Ausländerin, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde während hängigem Beschwerdeverfahren eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie der darin angeordnete Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 3. Dezember 2013) sind infolgedessen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist demnach zufolge nachträglichem Wegfall des Anfechtungsgegenstandes und damit des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit darin beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

D-52/2014 3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen, massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art.3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.3 Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Aus-

D-52/2014 reise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 m.w.H.). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.5 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4.6 4.6.1 Vorab ist festzuhalten, dass zahlreiche Elemente bestehen, die gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer im Zeitraum von 1996 bis 2004 geschilderten Ereignisse sprechen:

D-52/2014 4.6.2 Die im Rahmen einer Trauerfeier für vier Gefangene im Januar 1996 erfolgten Massenverhaftungen im Bezirk Gg._______ und der während dieser Verhaftungen erfolgte Tod des Journalisten Metin Göktepe sind durch die öffentlichen Medien dokumentiert. Gemäss diesen Berichten war Metin Göktepe in jener Zeit für die Zeitung Evrensel tätig und wurde am 8. Januar 1996 durch Polizisten beim Betreten der Sporthalle J._______, wo die Verhafteten hingebracht worden waren, so stark verprügelt, dass er noch während der Haft verstarb. Am selben Abend meldete ein anonymer Anrufer der Evrensel-Redaktion, dass Metin Göktepe durch Polizisten erschlagen worden sei. Am 9. Januar 1996 wurde sein Tod offiziell durch die türkischen Behörden bestätigt, wobei unter anderem dargelegt wurde, man habe ihn in einem Garten in J._______ aufgefunden, wo er nach seiner Freilassung aus dem Sportzentrum kollabiert sei (vgl. Pascal Beucker: Wie Metin Göktepe ermordet wurde in: Die Tageszeitung junge Welt, 7. November 1997 [http://www.beucker.de/1997/juwe97-11-07b.htm], Pascal Beucker: Der Fall Metin Götkepe in: Kommune, Forum für Politik Ökonomie Kultur, Heft 6-97 [http://www.beucker.de/1997/komm6-97.htm], Pascal Beucker: Sensationelles Ergebnis, Berufungsurteil im Göktepe-Prozess in der Türkei, in: Menschen machen Medien, Heft 6/99 [http://www.beucker.de1999/mmm6-99.htm]; ifex, defending and promoting free expression: Newspaper "Evrensel" ordered shut down; paper's editor sentenced to two years prison, 10 April 1996, [https://www.ifex.org/turkey/1996/04/10/newspaper_evrensel_ordered_sh ut/], AI [Amnesty International] Index: EUR 44/03/96, 9 January 1996: Further information on EXTRA 161/95 [EUR/44/95, 15 December 1995] and Update of 5 January 1996 – Prisoners of Conscience / Fear of illtreatment [https://www.amnesty.org/.../eur440031991en.pdf]). 4.6.3 Gemäss Berichterstattung wurden ungefähr zwischen 300 und etwas mehr als 1'000 Verhaftete im Sportzentrum festgehalten. Damit stimmt aber die Angabe des Beschwerdeführers nicht überein, wonach sich damals in jenem Zentrum ungefähr 3'000 Personen aufgehalten hätten (vgl. act. A9/14 S. 3). Der Todesfall Göktepe zog zudem eine landesweite Protestwelle respektive Massenproteste nach sich. Aufgrund des anschliessenden Prozesses gegen mehrere Polizisten wurde in den türkischen Medien noch jahrelang darüber berichtet. Es erstaunt daher, dass der Beschwerdeführer den Tag seiner Verhaftung im Sportzentrum lediglich mit "anfangs Januar 1996" (vgl. act. A1/8 S. 4, act. A4/5 S. 2, act. A9/14 S. 3 und 5) und nicht genauer zu datieren vermag. http://www.beucker.de/1997/juwe97-11-07b.htm http://www.beucker.de/1997/komm6-97.htm https://www.ifex.org/turkey/1996/04/10/newspaper_evrensel_ordered_shut/ https://www.ifex.org/turkey/1996/04/10/newspaper_evrensel_ordered_shut/

D-52/2014 4.6.4 Der Beschwerdeführer erklärt im EVZ, eine Person, die er anderntags in der Zeitung als Metin Göktepe erkannt habe, sei im Sportzentrum vor ihm hingefallen. Er habe ihr helfen wollen, was ihm aber nicht gestattet worden sei (vgl. act. A1/8 S. 4). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung gibt er indes an, beim Eintritt ins Sportzentrum sei die Person vor ihnen unter den Schlägen der Polizei hingefallen. Sie hätten ihr geholfen, aufzustehen und sie gestützt respektive sie hätten sie festgehalten und weggebracht. Am anderen Tag habe er anhand von Fernseh- respektive Zeitungsbildern erfahren, dass es sich dabei um Metin Göktepe gehandelt habe (vgl. act. A4/5 S. 2 f., act. A9/14 S. 3). Nebst dieser Inkongruenz erhellt nicht, weshalb sich der Beschwerdeführer am Tag nach erwähnter Festhaltung im Sportzentrum zu einem lokalen Radiosender begab, um dort über die wahren Todesumstände von Metin Göktepe zu berichten. Seiner Beschreibung nach stand jener Sender ständig unter polizeilicher Beobachtung (vgl. act. A9/14 S. 6). Angesichts des von ihm erwähnten Versuchs, der türkischen Behörden, den Vorfall zu vertuschen, setzte er sich mit einem solchen Vorgehen dem Risiko aus, ebenfalls beobachtet zu werden. Mit einem (anonymen) Anruf beim Sender hätte er ebenso sein Ziel erreichen respektive über die wahren Todesumstände des Journalisten berichten können. Er gibt zudem an, er habe die wahren Fakten über den Tod von Metin Göktepe während laufender Radiosendung erzählt, ohne jedoch direkt ins Radiomikrofon zu sprechen, wobei er nicht der einzige gewesen sei, es habe noch andere Personen gegeben, die berichtet hätten, was wirklich passiert sei (vgl. act. A4/5 S. 3). Aus dieser Aussage lässt sich schliessen, dass sich nebst ihm noch andere Personen im Radiosender aufgehalten hatten, um von den Ereignissen im Fall Göktepe zu berichten. Mit dieser Angabe lässt sich aber seine spätere Schilderung nicht vereinbaren, wonach erst zu einem späteren Zeitpunkt andere Personen über den Fall berichtet hätten respektive er in jenem Zeitpunkt die einzige Person im Sender gewesen sei, die diesem die Informationen geliefert habe (vgl. act. A 9/14 S. 6). Wenn nebst ihm noch weitere Personen oder wie von ihm auch dargelegt, nebst ihm und dem Geschäftsführer nur noch der Präsident des Journalistenverbands im Sender zugegen war und er auch nicht ins Mikrofon gesprochen hat (vgl. act. A9/14 S. 6), so fragt sich, weshalb die von ihm genannten Polizisten in Zivil ausgerechnet ihn sogleich beim Verlassen des Senders als Informanten identifizieren konnten. 4.6.5 Die vom Beschwerdeführer beschriebene Rolle als (vorgesehener) Fluchthelfer während eines Gefängnisbesuches im Jahre 1997 erscheint undurchsichtig. So gibt er zu Protokoll, es sei beabsichtigt gewesen, dass

D-52/2014 die Besucher im Gefängnis bleiben und die Gefangenen fliehen würden. Verschiedenen Gefängnisinsassen sei die Flucht gelungen. Er wäre für den Häftling V._______ im Gefängnis geblieben. Die Sache sei jedoch aufgeflogen und die Besucher seien für 24 Stunden im Gefängnis festgehalten, nach Intervention der Anwälte aber wieder freigelassen worden (vgl. act. A1/8 S. 4, act. A9/14 S. 4). Wenn diese "Sache" aber "aufflog" und damit die Besucher und mithin der Beschwerdeführer als Fluchthelfer entlarvt oder zumindest als solche verdächtigt wurden, so ist nicht klar, weshalb er sogleich wieder freigelassen respektive seinen Schilderungen zufolge erst eine Woche später – nach dem Erscheinen eines Artikels eines Flüchtigen in einer Zeitung – deswegen festgenommen, nach einigen Tagen jedoch bereits wieder freigelassen wurde (vgl. act. A9/14 S. 4). Das von ihm angegebene Strafmass von lediglich zwei Monaten im Fall einer Verurteilung wegen geleisteter Fluchthilfe erscheint im Übrigen im türkischen Kontext nicht realistisch. 4.6.6 Nach seinen Aussagen stand der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1996 bis Ende 2003/anfangs 2004 unter ständiger Beobachtung. Wegen seiner Nähe zu politischen Häftlingen respektive zur TKP-ML wurde er angeblich etwa 60-70 Mal festgenommen, wobei er nach ein bis sieben Tagen wieder entlassen wurde (vgl. act. A1/8 S. 5, act. A9/14 S. 3 f., S.7 und S. 9 f.). Angesichts dieser massiven Vorwürfe und der Vielzahl von Festnahmen ist nicht nachvollziehbar, dass gegen ihn nie Anklage erhoben wurde. Gemäss Kenntnis des Gerichts musste aus der Polizeihaft entlassenen Personen in der Türkei ab Oktober 1998 eine Bescheinigung ausgehändigt werden. Auch wenn dieser Vorschrift in der Praxis nicht immer nachgekommen wurde, ist nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer für keine einzige der 60-70 Festnahmen eine Bestätigung vorweisen kann. Seine Begründung, es seien wohl nur die Festnahmen von 1996 (anlässlich der Massenverhaftung vom 8. Januar) sowie jene von 1998 dokumentiert, da alle anderen nicht offiziell gewesen seien (vgl. act. A9/14 S. 9 f.), ist nicht stichhaltig. Da Inhaftierte ab 2002 nach einem Zeitraum von 24, 48 oder manchmal auch mehr Stunden (je nach Deliktsvorwurf und Zuständigkeit) in der Türkei einem Richter vorgeführt werden mussten, ist auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer im Rahmen all seiner Festnahmen, die bis Ende 2003/anfangs 2004 erfolgten, nie einem Richter vorgeführt wurde. 4.6.7 Ob die vom Beschwerdeführer zwischen 1996 bis 2004 erfolgten behördlichen Festnahmen und Behelligungen in D._______ letztlich als glaubhaft zu beurteilen sind, ist nicht abschliessend zu klären. Denn un-

D-52/2014 abhängig davon ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese Ereignisse in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als nicht genügend kausal für die im Juli 2010 erfolgte Ausreise (vgl. act. A1/8 S. 5) zu erachten sind. Diese lagen im Zeitpunkt seiner Flucht aus der Türkei zwischen sechs und vierzehn Jahren zurück. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. 4.7 4.7.1 Diese Feststellung wird auf Beschwerdeebene im Grundsatz auch nicht bestritten, indem argumentiert wird, ohne Einbezug der im Beschwerdeverfahren neu geltend gemachten Vorbringen wäre der Vorinstanz beizupflichten, dass die von 1996 bis 2004 dargelegten Ereignisse den Beschwerdeführer nicht zur Flucht veranlasst hätten und der Kausalzusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht daher unterbrochen wäre. In diesem Zusammenhang wird neu vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zwischen 2001 und 2003 einem Unterstützungskomitee namens "Cc._______" in D._______ angehört. Dieses habe aus dem Gefängnis entlassene Mitglieder und Sympathisanten der TKP-ML mittels Unterkunft und auch sonst materiell unterstützt. Als Mitglied des Komitees habe er Personen, die wegen politischer Delikte behördlich gesucht worden seien, versteckt und ihnen auch sonst geholfen. Dies würde wohl den Tatbestand der Begünstigung erfüllen. Er habe zudem für aus der Haft entlassene Gesinnungsgenossen die Verbindung zur illegalen TKP-ML hergestellt. Diesen Sachverhalt habe er dem BFM gegenüber verschwiegen. 4.7.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden können. Es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden. Für den Beschwerdeentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-

D-52/2014 stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.7.3 Wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht erkannt, erscheinen die erstmals auf Beschwerdeebene genannten Unterstützungsleistungen für die TKP-ML als nachgeschoben beziehungsweise als nicht glaubhaft. 4.7.4 Angesichts seiner Mitwirkungspflicht und der Pflicht zu wahrheitsgemässen Aussagen sowie der ihm bekannten Tatsache, dass die Asylbehörden zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer die erstmals in der Rechtmittelschrift dargelegten Aktivitäten für das Komitee "Cc._______" jahrelang verschwiegen hat. Die Argumentation, Sympathisanten und Mitglieder der TKP-ML seien zu klandestinem Verhalten und Verschwiegenheit verpflichtet, überzeugt daher nicht. Die Beschreibung des Unterstützungskomitees namens "Cc._______" fällt überdies nicht substanziiert aus. Insbesondere ist festzustellen, dass es sich gemäss Kenntnis des Gerichts bei diesem Organ nicht um ein Unterstützungskomitee im beschriebenen Sinn handeln kann. Fest steht nämlich, dass sich 1994 das “Ostanatolische Gebietskommittee“ (DABK) von der 1972 gegründeten TKP-ML ab. 2002/2003 entstand aus dieser Abspaltung die “Maoistische Kommunistische Partei“ (MKP). Der mehrheitliche Flügel der TKP-ML, deren Ziel die Beseitigung der türkischen Staatsordnung ist, tritt unter der Bezeichnung “Cc._______“ auf. Die “Cc._______“ führt als so genannte bewaffnete Frontorganisation in der Türkei die “Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee“(TIKKO). Demgegenüber bezeichnete sich die Guerillagruppe der MKP als “Volksbefreiungsarmee“ (HKo). Als weitere Abspaltung entstand aus der Mutterpartei zudem die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP), die wiederum aus einer Vereinigung von vier kommunistischen Parteien entstanden ist. Bei der "Cc._______" handelt es sich demnach hauptsächlich um eine bewaffnete Frontorganisation der TKP-ML, welche die TIKKO führt. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich der "Cc._______" angehört, so könnte damit wohl kaum – wie im vorinstanzlichen Verfahren und auch in der Rechtsmittelschrift angegeben – von einer blossen Sympathie zur TKP-ML gesprochen werden, sondern dazu hätte es vielmehr einer Mitgliedschaft bedurft. Eine blosse Anwärterschaft als Mitglied – wie in der Beschwerde dargelegt – hätte wohl kaum genügt.

D-52/2014 4.7.5 Entgegen der in der Rechtsmittelschrift vertretenen Ansicht, lässt sich aus den persönlichen Erklärungen von Dd._______ und G._______ nicht auf die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer genannten Aktivitäten für das Unterstützungskomitee "Cc._______" schliessen. Weder G._______ noch Dd._______ erwähnen nämlich in ihren Referenzschreiben den Umstand, dass der Beschwerdeführer für ein Komitee namens "Cc._______" agiert haben soll. Angesichts der Zugehörigkeit von G._______ zur TIKKO (vgl. N […] act. B8/14 S. 3 und S. 9) und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Freundschaft und Nähe zu dieser Person, erstaunt dies. Aus den beigezogenen Asylverfahrensakten dieser Personen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie den Beschwerdeführer darin namentlich anführen. Es lässt sich lediglich feststellen dass sich G._______ bei seiner Festnahme anfangs 2000 bei einem "Freund" versteckt hielt, dessen Namen er nicht erwähnen wollte (vgl. BFM Verfahrensnummer N […], act. B8/14 S. 9) und er die letzten Tage vor seiner Ausreise im August 2001 untergetaucht war (vgl. a.a.O S. 10). Dd._______ gab seinerseits dem BFM gegenüber an, er habe sich ab August 2001 bei verschiedenen Bekannten und Verwandten aufgehalten. Deren Namen wollte er aber nicht nennen (vgl. act. A10/21 S. 14 f.). Bezeichnenderweise erwähnte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nie den Namen von Dd._______. Dies im Gegensatz zur Person von G._______, die er zwar mehrmals aufführt (vgl. act. A9/14 S. 5 f. und S. 10). Er behauptete aber bislang nie, diesen beiden Personen – wie in deren Referenzschreiben auch erklärt wird – Unterschlupf gewährt zu haben. 4.7.6 Selbst ausgehend von der Glaubhaftigkeit des erstmals in der Rechtsmittelschrift dargelegten Engagements für die TKP-ML respektive das Unterstützungskomitee "Cc._______" im Zeitraum von 2001 bis 2003 käme diesem – wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung ebenfalls richtig folgert – mangels fehlendem Kausalzusammenhang keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Inwiefern der in der Beschwerde aufgeführte Tatbestand der Begünstigung, unter den diese Tätigkeiten allenfalls zu subsumieren wären, daran etwas ändern könnte, ist nicht ersichtlich. 4.8 Der Vorinstanz ist im Weiteren darin beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorkommnisse in seinem Heimatdorf Aa._______, wo er sich ab 2004 bis 2008 aufgehalten habe, als nicht glaubhaft zu erachten sind. So bringt er im Rahmen der Kurzbefragung vor, er sei in Aa._______ einzig wegen seiner linken Haltung festgenommen worden (vgl. act. A1/8 S. 5). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung

D-52/2014 erklärt er indes, er sei dort ständig von den Gendarmen belästigt worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, Terroristen zu unterstützen und diesen Unterschlupf zu gewähren. Sein Haus sei durchsucht worden, weil man vermutet habe, er lagere dort Waffen und beherberge Terroristen. Das Dorf liege nämlich ideal für flüchtige Personen (vgl. act. A9/14 S. 4 ff.). Nebst erwähnter Ungereimtheit lässt sich feststellen, dass das Dorf Aa._______ – den öffentlichen Karten zufolge – lediglich aus wenigen Häusern besteht. Es handelt sich somit – wie in der Beschwerdeschrift ebenfalls angeführt – um ein kleines Dorf. Weshalb gerade dieser kleine Ort als Versteck von strafrechtlich verfolgten Personen ideal sein sollte, wird nicht klar. Ohnehin leuchtet nicht ein, weshalb sich der Beschwerdeführer anfangs 2004 ausgerechnet in sein Heimatdorf Aa._______ begeben hat. Angeblich stand er doch von 1996 bis Ende 2003/anfangs 2004 unter ständiger Beobachtung (vgl. E. 4.6.6) und wurde während dieser Zeit wiederholt festgenommen. Auch nach der Flucht der Häftlinge im Jahre 2003 spricht er noch von anhaltenden Festnahmen und Einschüchterungen, da man von ihm deren Aufenthaltsort habe wissen wollen. Wenn damit das behördliche Interesse an ihm in jenem Zeitpunkt weiterhin bestanden haben soll, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich in sein Heimatdorf begab und sich nicht andernorts "zurückzog" respektive untertauchte. Angesichts des gehegten Verdachts der Unterstützung von Terroristen durch die Behörden in D._______ musste er – wie auf Beschwerdeebene denn auch von ihm selber eingeräumt wird – ausserdem damit rechnen, dass auch die Behörden seines Heimatdorfes über diesen Vorwurf im Bild waren und er daher von diesen – ebenfalls – genau beobachtet und allenfalls belästigt werden könnte. Wenn er in Aa._______ ständigen Festnahmen ausgesetzt war und auch vom Dorfvorsteher und der Bevölkerung nicht in Ruhe gelassen wurde (vgl. act. A9/14 S. 5), ist – wie vom BFM zutreffend erwähnt – ist nicht plausibel, weshalb er dennoch über vier Jahre dort wohnhaft blieb. Bezeichnenderweise weist der Beschwerdeführer auch für die unsubstanziiert mit 10, 20 oder 30 bezifferten Festnahmen (vgl. act. A 1/8 S. 5) keinen einzigen Beleg vor. Seine persönliche Äusserung auf Beschwerdeebene, er habe mit dem Wegzug nach Aa._______, wo er als aktiver Revolutionär gegolten habe, seine Genossen schützen wollen, damit diese nicht seinetwegen festgenommen würden, vermag die soeben aufgezeigten Ungereimtheiten ebenso wenig zu beseitigen wie die Ausführungen des Rechtsanwalts, wonach die in Aa._______ erlittenen Behelligungen im Kontext seiner politischen Aktivitäten als glaubhaft zu erachten seien.

D-52/2014 4.9 4.9.1 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Tötungsversuch im Januar 2010 und die verbale Provokation im Mai desselben Jahres durch Polizisten in D._______ wirken konstruiert und sind im Kontext ebenfalls als nicht glaubhaft zu erachten. Gemäss seinen Angaben dem BFM gegenüber ging er seit seiner angeblichen Rückkehr nach D._______ im April 2008 keinen illegalen Aktivitäten nach. Er machte weder eine Fortsetzung seines Engagements für Angehörige der TKP-ML geltend noch war er seinen Aussagen zufolge nach seiner Rückkehr in D._______ Verhaftungen ausgesetzt (vgl. act. A1/8 S. 5, act. A9/14 S. 5 ff.). Hätten die Behörden in D._______ tatsächlich ein derart grosses Interesse an ihm und seinen angeblichen – früheren oder wie auf Beschwerdeebene dargelegt weiterhin bestehenden – Verbindungen zur TKP-ML gehabt, so ist nicht verständlich, weshalb man ihn nicht eher in D._______ aufgespürt und/oder ihn zu diesen Verbindungen zunächst befragt hätte. Um über ihn auch an Informationen über andere Sympathisanten oder Mitglieder der TKP-ML zu gelangen, hätte eine Beseitigung seiner Person wenig Sinn gemacht. Den Vorfall vom Mai 2010 vor dem Kulturzentrum beschreibt er zudem unterschiedlich. So vermutet er im Rahmen der Kurzbefragung bloss, dass es sich dabei um zwei Polizisten gehandelt habe. Diese seien in einem Auto gewesen, hätten ihn beschimpft und sich nach dem Befinden seines Vaters erkundigt. Sie hätten ihn verhaften wollen. Deshalb habe er einen von ihnen geschlagen, woraufhin eine Rauferei entstanden sei, an der sich auch andere Personen des Zentrums beteiligt hätten (vgl. act. A1/8 S. 5). Im Rahmen der Anhörung führt er hingegen aus, es habe sich um Polizisten gehandelt, die sich in einem Zivilfahrzeug befunden hätten. Auch spricht er nicht mehr von einer Schlägerei, an dem ausser ihm und der Polizei noch weitere Personen des Kulturzentrums beteiligt gewesen seien, sondern gibt an, eine Person sei ausgestiegen, habe ihn beschimpft und sich nach dem Gesundheitszustand seines Vaters erkundigt, woraufhin er diese geschlagen habe. Sie sei hingefallen, er habe sie weiter geschlagen und er sei dann weggerannt (vgl. act. A9/14 S. 5). Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass es ihm nach erfolgter Gewaltanwendung an einem Polizisten so ohne weiteres gelungen sein soll, sich aus dem Staub zu machen und sich bei einer Freundin zu verstecken (vgl. act. A9/14 S. 5). Die beiden angeblichen Polizisten verfügten gemäss erwähnten Angaben über ein Auto, wobei bloss einer ausstieg. Der andere hätte daher nach Verstärkung rufen und den Beschwerdeführer mit dem Auto verfolgen können. Wenn es sich tatsächlich um Polizisten gehandelt hätte, die der Beschwerdeführer im Mai 2010 angegriffen respektive geschlagen hätte, so würde er wegen dieser Tat

D-52/2014 sicherlich gesucht und es wäre deswegen gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden. Einen entsprechenden Beleg liefert er jedoch nicht, sondern macht auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang einzig geltend, er behaupte nicht, dass gegen ihn ein politisch motiviertes Strafverfahren eröffnet worden sei. Dass ein allfälliges gegen ihn gerichtetes Strafverfahren nicht legitim wäre, schliesst er damit selber aus. Inwiefern ein allfälliges Strafverfahren aufgrund seines nunmehr Jahre zurückliegenden Engagements für Gefangene respektive seiner Sympathie für die TKP-ML mit einem allfälligen Politmalus versehen sein und damit in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant sein könnte (vgl. dazu BVGE 2014/28 E. 8.3.1), ist zudem nicht ersichtlich. 5. Aufgrund dieser Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Soweit die angefochtene Verfügung Anfechtungsgegenstand bildet, verletzt sie demnach Bundesrecht nicht (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. E. 2). 6. 6.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten auf Grund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit – wie vorliegend – ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2 Die Frage, ob der im Asylpunkt unterlegene Beschwerdeführer (vgl. E. 5) auch die Verfahrenskosten infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Wegweisungs- und Vollzugspunkt (vgl. E. 2) zu tragen hätte (vgl. E. 6.1), braucht nicht geklärt zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von dessen Bedürftigkeit auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-52/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

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D-52/2014 — Bundesverwaltungsgericht 04.01.2016 D-52/2014 — Swissrulings