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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2008 D-5187/2008

19 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,264 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5187/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Oliver Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5187/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 1. Dezember 2001 und reiste am 31. Dezember 2001 unkontrolliert in die Schweiz ein. Am gleichen Tag suchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen um Asyl nach, wobei er die rubrizierten Angaben in das Personalienblatt eintrug und zu deren Beleg seine Identitätskarte abgab. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn am 4. Januar 2002 summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs und wies ihn anschliessend für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu, wo die zuständige Migrationsbehörde ihn am 17. Juni 2002 zu den Asylgründen anhörte. Das BFF erachtete nach Sichtung des kantonalen Anhörungsprotokolls den Sachverhalt als nicht genügend erhoben und führte am 12. Oktober 2004 mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Befragung durch. A.b Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei sunnitischer Kurde, stamme ursprünglich aus der Ortschaft C._______ (Provinz Dohuk, heutige föderale Region Kurdistan-Irak) und habe seit dem Jahre 1994 in einem Quartier der Stadt D._______ (Provinz Dohuk) gewohnt. In einem anderen Quartier von D._______ habe er eine (...) betrieben, in welcher er auch selber als (...) gearbeitet habe. Die Gründe seines Asylgesuchs seien darin zu erblicken, dass die Sicherheitspolizei ("Asaish") intensiv nach seiner Person fahnde, weil ein Kunde, für welchen er gegen Bezahlung Munition, Batterien und Verbandsmaterial besorgt habe, zuvor durch die "Asaish" verhaftet worden sei und im Verhör seinen Namen preisgegeben habe. Er vermute, dass der in Haft genommene Kunde die von ihm gelieferten Waren jeweils an die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) weitergeleitet habe und er auf diese Weise ins Visier der "Asaish" geraten sei. A.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es im Dispositiv ausdrücklich festhielt, dass eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak im aktuellen Zeitpunkt nicht in Betracht gezogen werde. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft D-5187/2008 und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFF zusammenfassend an, den Vorbringen des Beschwerdeführers hafteten in wesentlichen Punkten Widersprüche und andere Ungereimtheiten an, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und ihre Asylrelevanz nicht geprüft zu werden brauche. B. B.a Am 12. November 2004 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte darin, es seien die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern der Verfügung des BFF vom 15. Oktober 2004 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu verfügen. B.b Im Rahmen der vom Instruktionsrichter der ARK angeordneten ergänzenden Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 den ursprünglichen Entscheid vom 4. März 2003 im Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, in Würdigung aller Umstände werde vom Vollzug der Wegweisung abgesehen, weil ein solcher im aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. B.c Mit Beschluss des zuständigen Einzelrichters vom 25. Oktober 2005 schrieb die ARK die Beschwerde vom 12. November 2004 als gegenstandslos geworden ab. C. C.a Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2007, es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya habe das BFM beschlossen, seine Wegweisungspraxis den aktuellen Verhältnissen anzupassen. In diesen drei Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar erachtet werde. Im Falle des Beschwerdeführers komme begünstigend hinzu, dass dieser seine gesamte Kindheit und Jugendzeit in der Provinz Dohuk verbracht habe und in Gestalt seiner dort lebenden Mutter und Geschwister über ein gutes familiäres Beziehungs- D-5187/2008 netz verfüge. Im Sinne des rechtlichen Gehörs werde ihm deshalb die Möglichkeit geboten, bis zum 10. November 2007 schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe zu benennen, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprächen. C.b Der Beschwerdeführer liess sich innert gewährter Frist nicht vernehmen. C.c Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und räumte dem Beschwerdeführer eine bis zum 13. April 2008 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz ein. C.d Der Beschwerdeführer reichte innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2008 ein. C.e Auf ein entsprechendes Gesuch vom 25. Juni 2008 hin stellte das BFM dem Rechsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2008 Kopien der als editionspflichtig erachteten Akten der beiden vorangegangenen Verfahren zu. D. Der Beschwerdeführer verblieb unter Missachtung der Ausreisefrist in der Schweiz und wandte sich am 7. Juli 2008 (Poststempel) mit einer als "Wiedererwägungsgesuch betreffend Erteilung des Asylrechts sowie Gesuch um vorläufige Aufnahme" bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM. Darin ersuchte er im Hauptpunkt um Erteilung des Asylrechts, im Eventualpunkt um "vorübergehende" Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die sofortige Einstellung allfälliger Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel fügte er seiner Rechtsschrift eine Bescheinigung des (...) vom 31. Januar 2008 zum provisorischen Stellenantritt, ein Gesuch um Stellenantritt vom 1. Februar 2008 mit dem zugehörigen Arbeitsvertrag gleichen Datums sowie acht Presseberichte über das Geschehen im Irak mit Erscheinungsdaten im Internet zwischen dem 17. Dezember 2007 und dem 30. Juni 2008 und zu den Akten. E. Das BFM behandelte die Eingabe vom 7. Juli 2008 einschliesslich der D-5187/2008 ihr beiliegenden Beweismittel als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 9. Juli 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Im Verfügungsdispositiv bestätigte es zudem die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 15. Oktober 2004 in Bezug auf die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung als solcher sowie des Entscheides vom 12. Februar 2008 betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und stellte ferner klar, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung hielt es zusammenfassend fest, die mit der Eingabe vom 7. Juli 2008 ins Verfahren eingebrachten Tatsachen und Beweismittel erwiesen sich nach revisionsrechtlichem Verständnis als verspätet oder könnten nicht als neu oder erheblich in dem Sinne erachtet werden, dass sie für die Herbeiführung eines materiell anderen Entscheides geeignet wären. F. Am 11. August 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. Darin formulierte er im Hauptpunkt das Begehren, es sei die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 aufzuheben und ihm das Asylrecht in der Schweiz zu erteilen. Als Eventualbegehren brachte er ein, er sei "vorübergehend" in der Schweiz aufzunehmen. Des Weiteren stellte er den verfahrensrechtlichen Antrag, allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren, und es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz während der Rechtshängigkeit des angehobenen Beschwerdeverfahrens zu gestatten. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichte er zur Stützung seiner Begehren unter anderem die bereits mit der Gesuchseingabe vom 7. Juli 2008 vorgelegten drei Schriftstücke betreffend seine Erwerbstätigkeit und acht Presseartikel zur Sicherheitslage im Irak ein. Zusätzlich reichte er einen am 28. Juli 2008 im Internet veröffentlichen Presseartikel über Terroranschläge im Irak ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-5187/2008 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) beziehungsweise - als dessen Vorgänger im erstinstanzlichen Asylverfahren - das BFF zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge in letzter Instanz zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid des BFM auf dem Gebiet des Asyls. Die Beurteilung geschieht im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG wird im Asylbeschwerdeverfahren unter anderem über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-5187/2008 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden. Bei der vorliegenden handelt es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). 5. D-5187/2008 5.1 Vorliegend ist der Klarheit halber vorauszuschicken, dass das BFM die Eingabe vom 7. Juli 2008 einschliesslich der zugehörigen Beweismittel zu Recht als Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung des BFF vom 15. Oktober 2004 (soweit darin das BFF dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat [Ziffern 1-3 des Verfügungsdispositivs]) einerseits und gegen die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 andererseits behandelt hat. Diese Klarstellung ist deshalb angebracht, weil praxisgemäss ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingeigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens vorbehältlich des Anrufens von Revisionsgründen grundsätzlich als neues Asylgesuch zu behandeln ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3 S. 214, 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.) und in der Gesuchseingabe vom 7. Juli 2008 zur Begründung des Begehrens um Asylgewährung nicht ausschliesslich eine anfängliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 gerügt wird. Unter Berufung auf die eingereichten Presseartikel wird darin nämlich auch geltend gemacht, seit jenem negativen Asylentscheid sei es im Nordirak unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung zu kriegerischen Interventionen türkischer und auch iranischer Truppen gegen die nordirakischen Kurden gekommen, so dass der Beschwerdeführer als Kurde aus D._______, welches nur zehn Kilometer von der türkischen Grenze entfernt liege und regelmässig Schauplatz militärischer Operationen sei, als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten habe. Nichtdestotrotz steht am Ursprung und im Zentrum des neuerlichen Versuchs des Beschwerdeführers, von den schweizerischen Behörden Schutz vor Verfolgung zu erhalten (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10), nicht die Lageentwicklung im Heimatland seit der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren (objektive Nachfluchtgründe, vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 12), sondern die auf den Zeitraum vor seiner Flucht zurückgehende Fahndung der "Asaish" nach seiner Person wegen indirekter Unterstützung der PKK und die deswegen auch heute für ihn bestehende Gefahr einer strengen Bestrafung (vgl. Gesuchseingabe vom 7. Juli 2008, Ziff. 2 S. 2). In der Beschwerdeeingabe vom 11. August 2008 bezeichnet der Beschwerdeführer diese Sachvorbringen denn auch explizit als seine "Asylgründe" (vgl. daselbst, Ziff. 3 S. 2) und bringt ergänzend vor, jede der Lieferungen an die PKK habe auch rund 20 Kalaschnikow-Maschinengewehre umfasst, weshalb er auch heute noch befürchten müsse, durch die "Asaish" gefoltert und hart bestraft zu werden. Es ist folgerichtig nicht zu beanstanden, dass das BFM die Eingabe vom 7. Juli D-5187/2008 2008 insoweit nicht als neues Asylgesuch behandelt und sich auf eine Prüfung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung entlang den Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG über die Revision beschränkt hat (so genanntes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). 5.2 In einem ersten Punkt seiner Gesuchsbegründung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Asylgründe in den drei durchgeführten Befragungen präzise und glaubhaft dargelegt, wohingegen das damalige BFF die relevanten Fakten im negativen Asylentscheid vom 15. Oktober 2004 ungenügend oder teilweise gar nicht gewürdigt habe. In der Beschwerde (vgl. daselbst, Ziff. 2 S. 3 f.) präzisiert er diese Rüge dahingehend, dass das BFF die Flüchtlingseigenschaft belegende Fakten in den amtlichen Akten übersehen habe, weshalb die Verfügung vom 15. Oktober 2004 unter analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG in Wiedererwägung zu ziehen sei. 5.2.1 Die auf Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG abgestützte Rüge des Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen hätte der Beschwerdeführer ohne Einschränkung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) bereits auf dem Weg einer ordentlichen Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 15. Oktober 2004 innert der massgeblichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen anbringen können und müssen. Eine Wiedererwägung fällt nämlich unter anderem dann nicht in Betracht, wenn lediglich Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG per analogiam; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104 und E. 4a S. 105, 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 108 ff.). Jene Verfügung vom 15. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem bei den Akten liegenden Rückschein der Post (A19/1) am 19. Oktober 2004 mittels faktischer Aushändigung gegen Leistung der Unterschrift rechtsgültig eröffnet. Der Beschwerdeführer hat sich somit den Verzicht auf das Erheben der betreffenden Rüge in der Beschwerde vom 12. November 2004 selber als prozessuales Versäumnis anzulasten, woran nichts ändert, dass er die Verfügung vom 15. Oktober 2004 wegen fehlender Deutschkenntnisse angeblich selber nicht verstanden hat und damals nicht amtlich verbeiständet war (vgl. Beschwerde, Ziff. 2 S. 3). Aus der am 12. November 2004 bei der ARK eingereichten Beschwerde gegen die Anordnung D-5187/2008 des Wegweisungsvollzugs lässt sich nämlich unschwer erkennen, dass der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten gehabt hätte, sich ein klares Bild von der Entscheidbegründung des BFF zu verschaffen und (auch) die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sachgerecht anzufechten. 5.2.2 Sodann sind den verspäteten Vorbringen des Beschwerdeführers keine hinreichend klaren Anzeichen für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu entnehmen. Es kann daher hinlänglich ausgeschlossen werden, dass als Folge der analogen Anwendung von Art. 67 Abs. 3 VwVG das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Refoulement-Verbot verletzt würde. Zu Recht hat das BFM im gleichen Zusammenhang darauf hingewiesen, dass keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegt, weil eine tatsächliche Gefahr, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden, offensichtlich nicht besteht. In der Tat verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Anfechtung der Verfügung vom 15. Oktober 2004, insoweit darin die Flüchtlingseigenschaft wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zuerkannt und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt wurde. Auch das Begehren um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Beschwerde vom 12. November 2004 begründete er nicht etwa mit der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung wegen der Gefahr von Folter oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch Repräsentanten der "Asaish", sondern ausschliesslich mit der prekären Sicherheitslage in seinem Heimatland, welche zur Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs führen müsse. Die Verfügung vom 15. Oktober 2004 erwuchs im Umfang der Dispositivziffern 1-3 am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Insofern ruft das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Tatsache in Erinnerung, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Entscheid vom 15. Oktober 2004 als mit diversen Widersprüchen und anderen Ungereimtheiten behaftet und insgesamt als unglaubhaft beurteilt worden sind. Die (materielle) Rechtskraft dieses Entscheids verkennt der Beschwerdeführer nun aber, wenn er im Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juli 2008 und in der Beschwerde vom 11. August 2008 im Zusammenhang mit seiner Rüge, die Vorinstanz D-5187/2008 habe aktenkundige Tatsachen übersehen, letztlich den zentralen Asylgrund wieder aufgreift, wonach er Gefahr laufe, wegen früherer Warenlieferungen an die PKK von den "Asaish" verhaftet und gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden. Dieser im ordentlichen Verfahren bereits (als unglaubhaft) beurteilte Sachverhalt kann nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Auf die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen. Es besteht somit im Falle des Beschwerdeführers keine Offensichtlichkeit einer drohenden Verfolgung oder menschenrechtwidrigen Behandlung, nur schon deshalb nicht, weil der im Hinblick darauf behauptete Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte (vgl. zum Ganzen EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b S. 22, 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89). 5.3 In einem weiteren Punkt weist der Beschwerdeführer zur Begründung des Wiederwägungsgesuchs auf das Geschehen im Heimatstaat und namentlich auf Operationen der türkischen und iranischen Armee im Nordirak sowie Terroranschläge in Bagdad, Kirkuk und Mosul hin und dokumentiert diese Ereignisse mit Presserartikeln aus dem Zeitraum zwischen dem 17. Dezember 2007 und dem 30. Juni 2008 beziehungsweise 28. Juli 2008. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass die aktuelle allgemeine Sicherheitslage in den drei von der kurdischen Zentralregierung (KRG) kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya in der Verfügung vom 12. Februar 2008 Berücksichtigung fand, welche von ihm nicht angefochten wurde. Inwieweit einzelne der in den Presseartikeln enthaltenen Tatsachen vom BFM aus Unkenntnis (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG per analogiam) oder Versehen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG per analogiam) bei der Entscheidfindung nicht gewürdigt worden sein sollen und im Berücksichtigungsfall überdies einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme entgegengestanden hätten, zeigt der Beschwerdeführer nicht in substanziierter Form auf. Ebenso wenig lassen sich aus den Presseartikeln und den von ihm daraus gezogenen Schlussfolgerungen substanzielle Hinweise auf eine seit Rechtskraft der Verfügung vom 12. Februar 2008 massgeblich veränderte Sachlage gewinnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen zwei Grundsatzurteilen vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak befasst. Gemäss der - weiterhin gülti- D-5187/2008 gen - Einschätzung im zweitgenannten Urteil herrscht innerhalb des von der KRG kontrollierten Gebietes keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden muss. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in einem letzten Punkt geltend, er besitze einen tadellosen Leumund, spreche fliessend Deutsch und verfüge hierzulande über ein gutes soziales Netz, welches ihm zusammen mit seiner guten Arbeitsmoral ermöglicht habe, stets problemlos eine Anstellung zu finden. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des BFM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Im Übrigen ist im Falle des Beschwerdeführers eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Die Rückkehr in seine nordirakische Heimat, in der er den weitaus grösseren Teil seines Lebens verbracht hat, präsentiert sich somit auch unter diesem Aspekt nicht als unzumutbar. 5.5 Damit lässt sich als Fazit festhalten, dass das BFM zu Recht davon abgesehen hat, die rechtskräftigen Verfügungen vom 15. Oktober 2004 und 12. Februar 2008 in Wiedererwägung zu ziehen beziehungsweise auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt einzutreten. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbeizuführen. Gleichermassen ist auf weiter führende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln zu D-5187/2008 verzichten, weil absehbar ist, dass daraus keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Juli 2008 zu Recht abgewiesen hat beziehungsweise darauf nicht eingetreten ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen. Festzustellen bleibt, dass der verfahrensrechtliche Antrag, es seien allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren, und es sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz während der Rechtshängigkeit des angehobenen Beschwerdeverfahrens zu gestatten, mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird. 7. Im Rahmen der Beschwerdebegehren ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter amtlicher Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend erhellt aus den vorstehenden Erwägungen, dass es den vom Beschwerdeführer gestellten Begehren im Moment der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt hat (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Begehren erschienen mit anderen Worten in jenem massgeblichen Zeitpunkt als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist deshalb ohne Erörterung der Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung (vgl. dazu BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff; 120 Ia 43 E. 2 S. 44 ff.) abzuweisen. D-5187/2008 8. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5187/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...) des Kantons B._____ ad (...) - die (...) der Stadt E._______ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 15

D-5187/2008 — Bundesverwaltungsgericht 19.08.2008 D-5187/2008 — Swissrulings