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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2021 D-5182/2021

3 dicembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,092 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5182/2021

Urteil v o m 3 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2021 / N (...).

D-5182/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) erstmals in der Schweiz, am (...) in C._______ sowie am (...) in Frankreich um Asyl ersucht hatte. A.c Am 28. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 8. November 2021 wurden im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die in den verschiedenen Mitgliedstaaten gestellten Asylgesuche und die Umstände seines Aufenthalts in Frankreich näher beleuchtet. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31 a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung in dieses Land gewährt. Der Beschwerdeführer bestätigte seine Aufenthalte in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

Zu seinem Aufenthalt in Frankreich gab der Beschwerdeführer an, er habe etwa (Nennung Dauer) in einem Dorf, zusammen mit (Nennung Personen) in einem Haus, unter sehr schlechten Bedingungen gelebt. Er leide an (Nennung Leiden) und habe in dieser Zeit (Nennung Vorfälle) erlitten, wobei ihm niemand geholfen habe. Der Arzt sei eine Stunde Busreise entfernt gewesen. In Frankreich seien ihm die Medikamente ausgegangen und beim Sozialamt habe er niemanden erreichen können. Im Jahr (...) habe er einen negativen Asylentscheid erhalten und Frankreich zirka (Nennung Zeitpunkt) verlassen. Er habe sich nach C._______ begeben, wo er keinen Kontakt mit den dortigen Behörden gehabt habe. Er habe zu seiner Frau in den D._______ gehen respektive diese von Afghanistan in den D._______ holen wollen. Seine Frau habe ihm jedoch gesagt, dass dies nicht funktionieren werde, da die (Nennung Miliz) die Macht übernommen hätten und er im D._______ kein Bleiberecht erhalten werde. Er sei deshalb von

D-5182/2021 C._______ aus in die Schweiz gereist. Abgesehen von den bereits erwähnten Gesuchen habe er in keinem anderen europäischen Staat ein Asylgesuch eingereicht. Er besitze auch keine Aufenthaltsbewilligung für einen europäischen Staat. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte er an, er wolle nicht nach Frankreich zurück, da er dort keine Menschenrechte erfahren habe. Er habe weder Geld noch eine Wohnung erhalten. Die Versorgungslage und die Behandlung durch die Behörden dort sei sehr schlecht gewesen. Die Frau auf dem Sozialamt habe ihn gefragt, weshalb er nach Frankreich gekommen sei und ihn als Besetzer bezeichnet. In Frankreich habe er einen negativen Asylentscheid erhalten, weshalb er dort nicht willkommen sei. Bei einer Rückweisung nach Frankreich werde er einfach wieder in die Schweiz zurückkehren und hier einen erneuten Asylantrag stellen. Die Familie seines (Nennung Verwandter) lebe auch in der Schweiz, weshalb er in der Nähe seiner Familie sein wolle. Bei dieser fühle er sich mental gut und er könne mit seinen (Nennung Verwandte) draussen sein. Er wolle nicht in einem anderen Land ohne seine Familie leben. A.d Am 8. November 2021 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Ersuchen stimmten die französischen Behörden am 21. November 2021 zu. A.e Gemäss Arztbericht (...) leidet der Beschwerdeführer an (Aufzählung Leiden) und hat verschiedene Medikamente erhalten. Aus dem (Nennung Beweismittel) geht im Weiteren hervor, dass beim Beschwerdeführer (Nennung Diagnosen) und Empfehlungen zu Therapie und weiteren Abklärungen abgegeben wurden. A.f Gemäss telefonischer Abklärung des SEM vom 24. November 2021 bei der zuständigen (Nennung Behörde) waren (Nennung beabsichtigte Konsultationen). Der geplanten Konsultation beim (...) zwecks Durchführung (Nennung beabsichtigte Untersuchung) blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. B. Mit Verfügung vom 24. November 2021 – eröffnet am 25. November 2021 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte den Beschwer-

D-5182/2021 deführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu verlassen. Sodann verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 29. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sein Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zu erneuter Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. November 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

D-5182/2021 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung beantragt wird, ist festzuhalten, dass der solchermassen pauschal vorgebrachte Einwand der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung nicht weiter substanziiert wird. Da sich auch aus den Akten keine entsprechenden Hinweise auf eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ergeben, ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Eine Kassation ist daher nicht angezeigt. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

D-5182/2021 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz am (...) in Frankreich um Asyl ersucht hatte, und die französischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 21. November 2021 ausdrücklich zustimmten (vgl.

D-5182/2021 SEM act. 1112623-21/2), ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene gegen eine Überstellung nach Frankreich vor, die Unterbringungsmöglichkeiten und die Versorgungslage in Frankreich – auch in medizinischer Hinsicht – sowie die Behandlung durch die französischen Behörden seien sehr schlecht gewesen. Unter Hinweis auf seine Angaben im Dublin-Gespräch (vgl. SEM act. 1112623-12/3; Bst. A.c hievor) sowie auf öffentliche Berichte führt der Beschwerdeführer aus, er habe in Frankreich weder Geld noch eine Wohnung gehabt. Dublin-Rückkehrende hätten nach ihrer Rücküberstellung nach Frankreich meist keinen Zugang zu einer Unterkunft und Asylsuchende mit (...) Problemen nur sehr erschwerten Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung. Dies sei auch ihm so ergangen, er habe in Frankreich mehrere (Nennung Vorfälle) erlitten, jedoch weder entsprechende Medikamente noch eine entsprechende Betreuung erhalten. In jenen Momenten sei er verzweifelt gewesen und habe Todesangst verspürt. Er fürchte sich davor, eine solche Situation nochmals zu erleben. 6.2 Diese Beschwerdevorbringen vermögen an der Zuständigkeit Frankreichs nichts zu ändern. 6.2.1 Weder liegen systemische Schwachstellen vor, die eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht fallen liesse, noch besteht vorliegend ein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,

D-5182/2021 die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Der Beschwerdeführer hat kein hinreichend substantiiertes konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich würde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch in Berücksichtigung der in der Rechtsmitteleingabe angeführten Berichte zur problematischen Unterbringungssituation von Asylsuchenden in Frankreich ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Vorinstanz hat unter anderem bereits dargelegt, dass die erwähnte Aufnahmerichtlinie dem Beschwerdeführer das Recht einräumt, seine körperlichen und psychischen Leiden in Frankreich behandeln zu lassen. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Komplikationen und Engpässe ist nicht davon auszugehen, dass Frankreich seinen diesbezüglichen Verpflichtungen in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Sodann verfügt Frankreich über ein funktionierendes Justizsystem, welches dem Beschwerdeführer erlaubt, die ihm zustehenden Ansprüche – bei Bedarf auch unter Zuhilfenahme eines Beistandes – auf dem Rechtsweg geltend zu machen. 6.2.2 Sodann erwog das SEM in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise, dass Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO

D-5182/2021 weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgeschlossen ist; allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse hätte der Beschwerdeführer bei den dortigen Behörden vorzubringen. Auch die Ausführungen des SEM zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Abhängigkeitsverhältnis von oder zu nahen Familienangehörigen), wonach in diesem Zusammenhang keine Gründe gegeben seien, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen (vgl. SEM act. 1112623-26/13, S. 4), sind nicht zu beanstanden. Nachdem der Beschwerdeführer in diesem Punkt keine Einwände erhebt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren haben kann. 6.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt demnach nicht vor. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

D-5182/2021 6.4 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der am 30. November 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

D-5182/2021 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5182/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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