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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2016 D-5180/2016

5 settembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,119 parole·~11 min·1

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5180/2016

Urteil v o m 5 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Ali Tüm, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Wiedererwägung); Zwischenverfügung des SEM vom 15. August 2016 / N (…).

D-5180/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – am 12. Oktober 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2015 auf Nachfrage hin unter anderem angab, es gehe im physisch und psychisch gut (vgl. act. A4: Protokoll der BzP, Ziff. 8.2), und er auch im weiteren Verlauf des Verfahrens keine gesundheitlichen Probleme geltend machte (vgl. act. A21: Stellungnahme vom 30. März 2016), dass das SEM mit Verfügung vom 31. März 2016 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Kroatien verfügte, dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2159/2016 vom 19. April 2016 bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2016 durch seinen Rechtsvertreter an das SEM gelangte und darum ersuchen liess, den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien einstweilen auszusetzen, zumal er wegen schwerer Herzprobleme in ein Spital überwiesen worden sei und er demnächst eine Herzoperation vor sich habe, dass er in seiner Eingabe gleichzeitig geltend machte, unter diesen Umständen werde er sich in Kroatien nicht zurecht finden können, dass er mit seiner Eingabe einen Kurzaustrittsbericht der Medizinischen Klinik des Spitals X._______ vom 29. April 2016 zu den Akten reichte, zusammen mit einer Medikationsliste ab diesem Tag, dass in diesem Bericht zur Hauptsache über kleine ischämische Hirninfarkte berichtet wird (kleine Hirnschläge, wegen ungenügender Durchblutung des Hirns), welche linksseitig zu einer Hemihypästhesie geführt hätten (eine lokale Gefühllosigkeit) und vermutlich kardioembolisch verursacht worden seien, durch ein Atriumseptumdefekt (durch ein Loch in der Herzscheidewand zwischen den beiden Vorhöfen des Herzens), dass das für den Vollzug der Wegweisung zuständige Migrationsamt des Kantons X._______ am 19. Mai 2016 mit dem Beschwerdeführer ein Ausreisegespräch führte,

D-5180/2016 dass der Beschwerdeführer im Verlauf dieses Gesprächs unter Vorlage eines Aufgebots des Spitals X._______ vorbrachte, er sei im Moment aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Schweiz zu verlassen, zumal er am 25. Mai 2016 einen Termin für eine Herzoperation habe, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 durch seinen Rechtsvertreter eine Vertretungsvollmacht nachreichen und sein Gesuch um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen bekräftigen liess, das er am 6. Juni 2016 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter mitteilen liess, er habe die Operation überstanden, da jedoch in sechs Monaten eine nächste Operation anstehe, ersuche er erneut um eine vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzuges, dass er mit seiner Eingabe einen Operationsbericht der Medizinischen Klinik des Spitals X._______ vom 26. Mai 2016 zu den Akten reichte, zusammen mit einer aktualisierten Medikationsliste, dass in diesem Bericht zur Hauptsache über einen erfolgreichen Verschluss des Atriumseptumdefekts berichtet wird, welcher mittel PFO-Verschluss erreicht wurde (durch Anbringen eines "Schirmchens“, welches von der Leiste her über die Vene mittels Führungsdraht angebracht wurde und welches mit dem Herzgewebe vollständig verwachsen wird), dass vom Hausarzt des Beschwerdeführers am 29. Juni 2016 zuhanden des Migrationsamtes des Kantons X._______ ein ärztlicher Bericht zur aktuellen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers sowie zu allfälligen medizinischen Kontraindikationen und medizinischen Massnahmen im Falle einer zwangsweisen Rückführung auf dem Luftweg erstellt wurde, dass in diesem Bericht zur Hauptsache über eine erfolgreiche und im Wesentlichen abgeschlossene Behandlung berichtet wird, bei derzeit noch laufender Physiotherapie, sowie über einen lebenslänglichen Bedarf an medikamentöser Behandlung (mit Aspirin und Cholesterinsenker), dass im Bericht ferner eine Herzkontrolle auf Ende Jahr als sinnvoll erklärt wird, in der Sache hingegen keine Gründe gegen die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges eingebracht werden, sondern in dieser Hinsicht lediglich angeregt wird, dem Beschwerdeführer eine bis November reichende Menge des Medikaments Clopidogrel mitzugeben (ein Medikament gegen die Entstehung von Blutgerinnseln, zur Vorbeugung von Schlaganfällen, Herzinfarkten und anderen Durchblutungsstörungen),

D-5180/2016 dass das SEM nach Kenntnisnahme dieses Berichts mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 ausdrücklich festhielt, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und das Staatssekretariat zugleich die Verfügung vom 31. März 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass diese Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ordentlich zugestellt, vom Rechtsvertreter jedoch bei der Post nicht abgeholt wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass das SEM im Nachgang dazu mittels identisch begründeter Zwischenverfügung vom 15. August 2016 nochmals ausdrücklich festhielt, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und das Staatssekretariat wiederum zugleich die Verfügung vom 31. März 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass für die Begründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass die vorgenannte Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. August 2016 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 23. August 2016 durch seinen Rechtsvertreter ans SEM gelangte und um eine wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Zwischenverfügung ersuchen liess, dass diese Eingabe vom SEM ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Art. 8 Abs. 1 VwVG), wo sie mit den vorinstanzlichen Akten am 29. August 2016 eintraf (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 111b AsylG), dass nach Eingang der Aktenübermittlung vom Bundesverwaltungsgericht der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG und mittels Telefax vom 29. August 2016 per sofort einstweilen ausgesetzt wurde, dass nach Prüfung der Akten – mittels Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2016 – die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2016 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 15. August 2016 entgegen genommen wurde, dass gleichzeitig der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgesetzt und der am 29. August 2016 angeordnete, einstweilige Vollzugsstopp wieder aufgehoben wurde,

D-5180/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass im vorliegenden Verfahren Anfechtungsgegenstand der Beschwerde die Zwischenverfügung vom 15. August 2016 ist, mittels welcher das SEM im Rahmen der Behandlung der Gesuchseingabe vom 4. Mai 2016 das Ersuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) abgelehnt hat, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Eingabe vom 4. Mai 2016 als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG zu erkennen ist, zielt sie doch in Verbindung mit den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers, namentlich der Eingabe vom 6. Juni 2016, in entscheidrelevanter Hinsicht auf ein Rückkommen auf die Verfügung des SEM vom 31. März 2016 ab, begründet mit einer nachträglichen Veränderung der Sachlage (nachträgliche medizinische Gründe), dass nämlich im vorliegenden Sachzusammenhang des Dublin-Verfahrens – mithin vor dem Hintergrund der laufenden, maximalen Überstellungsfrist von 6 Monaten gemäss Art. 29 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) – die vom Beschwerdeführer beantragte, längerdauernde Vollzugsaussetzung zwingend als Begehren um wiedererwägungsweisen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK oder nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 [SR 142.311]) verstanden werden muss, dass eine Zwischenverfügung des SEM, mit der in einem Wiedererwägungsverfahren ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG abgelehnt wird, selbständig anfechtbar ist, zumal die Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzuges für die betroffene

D-5180/2016 Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. dazu Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG; vgl. ferner BVGE 2008/35, welcher auch unter dem revidierten Recht Geltung beanspruchen kann), dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2016 zweifelsohne auf eine Aufhebung respektive Änderung der Zwischenverfügung des SEM vom 15. August 2016 abzielt (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Eingabe auch innert der massgeblichen Beschwerdefrist eingereicht wurde (vgl. Art. 108 Abs. 1 [zweiter Teil] AsylG), womit die Eingabe ohne weiteres als Beschwerde zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer sodann zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das SEM im Rahmen seiner Zwischenverfügung vom 15. August 2016 ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges namentlich mit Blick auf den Inhalt des ärztlichen Berichts vom 29. Juni 2016 abgelehnt hat, dass dieser Entscheid aufgrund der Aktenlage und mit Blick auf die Bestimmung von Art. 111b Abs. 3 AsylG nicht zu bemängeln ist, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde durch den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht wird, die blosse Feststellung seiner Reisefähigkeit vermöge die Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzuges nicht zu rechtfertigen, zumal er sich weiterhin in Behandlung befinde, wobei er zur Stützung seines Vorbringens auf eine derzeit noch laufende Physiotherapie verweist (zwei Termine pro Woche), dass indes aufgrund des Spitalberichts vom 26. Mai 2016 und insbesondere des Berichts des Hausarztes vom 29. Juni 2016 von einer in allen wesentlichen Punkten bereits abgeschlossenen Behandlung auszugehen ist, welche im Resultat erfolgreich war, indem mit der am 25. Mai 2016 erfolgten Operation die medizinische Grundproblematik des Beschwerdeführers in Kern behandelt werden konnte,

D-5180/2016 dass der Beschwerdeführer zwar derzeit noch eine physiotherapeutische Behandlung geniesst, diese aufgrund der Akten aber nicht als zwingend erscheint, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinem Arzt nie von Lähmungserscheinungen betroffen war und derzeit lediglich noch von einem gewissen Taubheitsgefühl linksseitig (in Arm und Bein) und von einer gewissen Schwäche im linken Bein betroffen ist, dass alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer mutmasslich dauerhaft auf Aspirin als Gerinnungshemmer und auf einen Cholesterinsenker angewiesen sein dürfte, nicht als ausschlaggebend zu erkennen ist, zumal entsprechende Medikamente in allen europäischen Staaten, auch in Kroatien, ohne weiteres und zu mässigen Kosten erhältlich sind, dass der ausgewiesene Bedarf des Beschwerdeführers an einer ununterbrochenen medikamentösen Behandlung einzig insofern als relevant erscheint, als das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sind, den Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz bereits in Aussicht gestellt – vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als sogenannten Medizinalfall anzumelden, womit in der Praxis sichergestellt wird, dass eine laufende Behandlung nicht durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass nach dem Gesagten die Zwischenverfügung des SEM vom 15. August 2016 zu bestätigen und die Beschwerde vom 23. August 2016 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens an sich Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indes aufgrund der Aktenlage von einer Kostenauflage abgesehen wird (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5180/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 15. August 2016 wird abgewiesen. 2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als Medizinalfall anzumelden. 3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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