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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2009 D-5178/2009

21 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,710 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-5178/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . August 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ unbekannter Herkunft, angeblich Niger, B._______ Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5178/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2009 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie im C._______ am 6. März 2009 einer Erstbefragung unterzogen und am 27. Juli 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass sie dabei unter anderem angab, sie sei Staatsangehörige von Niger und habe seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise in D._______ gelebt, dass ihr Vater im Jahre 2006 von Rebellen entführt und umgebracht worden sei und sich einer ihrer Brüder den Rebellen im Herbst 2006 auf Druck hin angeschlossen habe, D-5178/2009 dass die Rebellen auch sie zum Beitritt hätten zwingen wollen, weshalb sie sich, ohnehin ohne genügendes Beziehungsnetz, zur Ausreise entschieden habe, dass sie aus dem Erlös eines Teils des Viehs die Ausreise bezahlt und im Januar 2008 den Niger verlassen habe, dass sie ohne Identitätsdokumente auf dem Landweg über Marokko und Libyen in die Schweiz gelangt sei, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung im Transitzentrum Altstätten bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass gemäss daktyloskopischem Untersuchungsergebnis vom E._______die Beschwerdeführerin am F.________ im zu Spanien gehörenden G._______erfasst wurde, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 6. März 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Spanien gewährte, dass das BFM mit - am 10. August 2009 eröffnetem - Entscheid vom 7. August 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit auf den 14. August 2009 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 15. August 2009 aufgegebener, teils in englischer, teils in deutscher Sprache abgefasster Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, D-5178/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde überwiegend in deutscher Sprache abgefasst ist und die Textpassagen in englischer Sprache lediglich aus Rechtsbegehren, welche bekannten Standardformulierungen von Formularbeschwerden entsprechen, bestehen, weshalb auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-5178/2009 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, dass insbesondere festzuhalten ist, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, nie Identitätsdokumente besessen zu haben und ohne Identitätsdokumente gereist zu sein (vgl. BFM-Protokoll A1, S. 5 und 7), offenkundig realitätsfremd ausgefallen sind, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Anstrengungen zur Nachreichung von Identitätsdokumenten unternommen hat und im Weiteren das BFM angesichts diesbezüglich offenkundig ungenügender Kenntnisse der Beschwerdeführerin deren behauptete Herkunft in Zweifel gezogen hat, dass die Entgegnungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach 'sie nie eine Identitätskarte besessen habe, keine Telefonnummer besitze, um jemanden hinsichtlich Papierbeschaffung zu kontaktieren, ihre Mutter alt und krank sei und sie sich auf der Reise versteckt gehabt habe', nicht überzeugen und folglich an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass im Weiteren das Bundesamt mit hinreichender Begründung erörterte, weshalb es angesichts der diesbezüglich teils auffallend unbestimmten, teils tatsachenwidrigen Angaben zu ihrem angeblichen Herkunftsort D._______ die damit verbundenen Vorbringen in Zweifel zog, dass die nachträglich in der Beschwerde gemachten geografischen Angaben zum angeblichen Herkunftsort und die weitere Behauptung, die Amtssprache Französisch nicht zu beherrschen, da sie 'im Busch gelebt habe', die fehlenden beziehungsweise tatsachenwidrigen An- D-5178/2009 gaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu erklären vermögen, dass hinsichtlich des Hinweises der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie bei der Anhörung vom 27. Juli 2009 von der Dolmetscherin 'fast nicht verstanden worden sei und sie diese auch nicht verstanden habe, da deren Haussa ganz anders als das ihrige sei', grundsätzlich festzuhalten ist, dass die Anhörung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin geführt wurde und die Beschwerdeführerin am Ende des Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigte, dass ihr das Protokoll der Anhörung in einer ihr verständlichen Sprache übersetzt worden sei (vgl. A20, S. 17), dass sich zwar aus dem Protokoll und der Anmerkung der mitanwesenden Hilfswerkvertreterin Hinweise auf gewisse Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Dolmetscherin beziehungsweise der Befragerin und der Beschwerdeführerin ergeben, indessen die Verständigungsschwierigkeiten offenbar nicht derart schwerwiegender Natur waren, dass die Anhörung vom 27. Juli 2009 als mangelhaft erachtet werden müsste, dass daher keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we- D-5178/2009 gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass nämlich, wie vom BFM zutreffend festgehalten, die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, und im Weiteren deren Angaben zu ihrem angeblichen Herkunftsort D._____ teils auffallend unbestimmt, teils tatsachenwidrig ausgefallen sind, dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5178/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (....) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 8

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