Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5177/2018
Urteil v o m 2 5 . März 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Kongo (Kinshasa), beide vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N (…).
D-5177/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ suchte für sich und ihr Kind B._______ am 26. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Oktober 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). B. Mit Schreiben vom 2. November 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. C. Am 11. Juli 2016 erfolgte eine erste vertiefte Anhörung (Erstanhörung) und am 7. September 2016 eine ergänzende Anhörung (Zweitanhörung). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie malträtiert und verfolgt worden sei und von der Polizei gesucht werde. Ende Januar (…) seien fünf Soldaten beziehungsweise Männer in Polizeiuniform in ihr Haus eingedrungen und hätten nach Waffen gesucht. Sie hätten behauptet, von ihrem Mann, einem Mitglied der damaligen Oppositionspartei (…), welcher sechs Tage zuvor anlässlich seiner Teilnahme an einer politischen Demonstration inhaftiert worden sei, entsprechende Informationen erhalten zu haben. Sie habe den Soldaten/Polizisten erklärt, dass sie keine Waffen zuhause hätten, deren Suche sei denn auch erfolglos verlaufen. Gleichzeitig sei das Haus verwüstet und geplündert worden. Daraufhin hätten ihr die Soldaten/Polizisten vor den Augen ihrer Kinder (…). Auch ihre (…) sowie ihr damals erst (…) seien vergewaltigt worden. Nachdem die Soldaten/Polizisten ihr Haus verlassen hätten, sei sie vors Haus gerannt und habe nach Hilfe geschrien. Vor dem Haus habe der «Security-Mann» gefesselt auf dem Boden und der getötete Hund daneben gelegen. Nachbarn hätten sie, ihre (…) und ihre (…) ins Spital gebracht, wo sie untersucht, die sexuellen Übergriffe festgestellt und sie versorgt worden seien. Ihre (…) seien seither (…), (…) und würden sich nicht mehr wie normale (…) verhalten. Ein Fernsehteam habe Aufnahmen von den Plünderungen in ihrem Haus gemacht und sie sei diesbezüglich im Spital interviewt worden. Sie wisse allerdings nicht, auf welchem Sender der Beitrag ausgestrahlt worden sei, sie selbst habe ihn nicht gesehen. Nach der Spitalentlassung seien sie vom Präsidenten der (…) abgeholt worden und er habe ihnen zur Überbrückung ein Haus an einem geschützten Ort zur Verfügung
D-5177/2018 gestellt. Auf Rat des Präsidenten habe sie sich an die Polizeibehörde gewandt und diese über das Geschehene informiert. Allerdings sei sie von den Polizeibeamten bedroht und angehalten worden, niemandem vom Vorgefallenen zu erzählen, ansonsten sowohl ihr Mann als auch sie spurlos verschwinden würden. Nachdem die Behörden erneut in ihrem Zuhause erschienen seien und die sich dort aufhaltenden Bekannten geschlagen hätten, habe sie sich auf Anraten des Parteipräsidenten zum Verlassen ihres Heimatlandes entschieden. Ihre beiden älteren Söhne sowie ihre (…) habe sie in die Obhut einer (…) gegeben und aus finanziellen Gründen nur ihren jüngsten, damals zwei Jahre alten Sohn mitnehmen können. Nach der Ausreise sei sie in C._______ mit ihrem Ehemann zusammengetroffen. Zwar seien sie gemeinsam weitergereist, sie sei indessen allein mit dem Kind von D._______ über E._______ in die Schweiz gelangt. Wo sich ihr Ehemann mittlerweile aufhalte, wisse sie nicht. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer kongolesischen Identitätskarte sowie eine Verlustmeldung betreffend ihre Wählerkarte zu den Akten. Weiter überreichte sie der Vorinstanz im Verlauf des Verfahrens einen Arztbericht von F._______, vom 31. August 2016 sowie einen Arztbericht der (…) vom 11. Mai 2018. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. August 2018 – eröffnet am 13. August 2018 – fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind B._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. E. Mit Eingabe vom 11. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D-5177/2018 Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin zwei E-Mails in Kopie betreffend Suchanfrage beim Schweizerischen Roten Kreuz, einen Länderbericht aus dem Jahr 2015 sowie eine Honorarnote zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 13. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Einwohnergemeinde G._______ (datiert vom 11. September 2018) nach. G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. September 2018 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Mit Eingabe vom 6. November 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, am 30. Oktober 2018 seien ihre beiden älteren Söhne in die Schweiz eingereist. I. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-5177/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.5 Für die beiden nachgereisten Kinder der Beschwerdeführerin fällte das SEM am 25. März 2019 einen separaten Entscheid, welcher unangefochten blieb. Die beiden Kinder werden deshalb formell nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen. Dies ändert indessen nichts daran, dass sich der Verfahrensausgang des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin allenfalls auch auf den Flüchtlingsstatus und die Asylgewährung dieser Kinder auswirken würde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-5177/2018 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, zahlreiche von der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP gemachte Aussagen würden ihren Angaben in den Anhörungen widersprechen. Ihre Aussagen zu den Asylgründen wiesen verschiedentlich ungereimte, undifferenzierte sowie unplausible Elemente auf. So habe sie unter anderem bezüglich des Zeitpunktes der behördlichen Heimsuchung ungereimte Angaben gemacht. Einerseits habe sie erklärt, in der Nacht vom (…) – was gemäss Jahreskalender der Nacht von Sonntag auf Montag entspreche – behördlich aufgesucht worden zu sein, und anderseits habe sie von der Nacht von Samstag auf Sonntag gesprochen. Unter Berücksichtigung, dass sie gemäss eigenen Angaben Christin und Angehörige der Glaubensgemeinde (…) sei, dürfe erwartet werden, dass sie wisse, ob der Vorfall in der Nacht von Samstag auf Sonntag oder in der Nacht von Sonntag auf Montag stattgefunden habe. Sodann habe sie unterschiedliche Angaben bezüglich der Anzahl der Männer, von welchen sie in besagter Nacht aufgesucht worden sei, gemacht. Einerseits habe sie von sechs Soldaten und andererseits von fünf Soldaten gesprochen, welche in ihr Haus eingedrungen seien. Mit Blick auf die geltend gemachten Geschehnisse jener Nacht dürfe davon ausgegangen werden, dass sie sich bezüglich der Anzahl ihrer Bedroher sicher sei. Weiter verweist die Vorinstanz auf Widersprüche in den Angaben bezüglich der Identität der Angreifer, einmal habe sie von Soldaten gesprochen und an anderer Stelle habe sie erklärt, die Männer hätten Polizeiuniformen getragen. Ihre Erklärung, wonach in H._______ alle Uniformträger Soldaten genannt würden, sei nicht überzeugend, zumal auch die lingalesische Sprache zwischen Soldaten und Polizeibeamten zu unterscheiden wisse. Weitere Unstimmigkeiten fand die Vorinstanz in den Angaben zum Verhalten der Angreifer, bezüglich des Verschwindens des Ehemannes, des Medienechos sowie ihres Ersuchens um Schutz bei den heimatlichen Behörden, wobei letztere Angaben sowohl widersprüchlich als auch inhaltsarm ausgefallen seien.
D-5177/2018 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und gerügt, die erste Anhörung sei nicht korrekt durchgeführt worden. Während der Anhörung sei ihr Kind anwesend gewesen, was dazu geführt habe, dass sie stark abgelenkt gewesen sei und sich nicht ausreichend auf die gestellten Fragen habe fokussieren können. Zudem habe sie aufgrund der Anwesenheit ihres Kindes nicht frei über die Geschehnisse sprechen können, sei sehr belastet gewesen und habe oft geweint, weshalb ihre diesbezüglichen Aussagen mit der entsprechenden Zurückhaltung zu verwenden seien. Hinzu komme, dass der Dolmetscher, wie dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung entnommen werden könne und auch aus dem Protokoll ersichtlich sei, an der ersten Anhörung oft Mühe bekundet habe, treffende Formulierungen in deutscher Sprache zu finden, weshalb mit Verzerrungen gerechnet werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei während beiden Anhörungen sehr angespannt und psychisch belastet gewesen, was den beiden Protokollen sowie den Unterschriftenblättern der Hilfswerkvertretungen entnommen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sehr oft geweint, sei angeschlagen, emotional mitgenommen, abwesend und wie gelähmt gewesen. Ihre Aussagen seien generell durch eine sehr grosse Betroffenheit gekennzeichnet und oftmals habe es den Eindruck gemacht, sie könne das Erlebte nicht in Worte fassen, was für traumatische Erlebnisse, vor allem, wenn sie noch vollkommen unverarbeitet seien, bezeichnend sei. Zu den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen in ihren Aussagen wird ausgeführt, dass sie die festgestellten Widersprüche teilweise im Rahmen der Anhörung geklärt habe und ihr betreffend der marginal abweichenden Aussagen zur Anzahl der Vergewaltiger aufgrund der traumatischen Geschehnisse nichts angelastet werden könne, zumal von ihr nicht erwartet werden könne, ihre Peiniger in diesem Moment exakt durchgezählt zu haben. Bezüglich der abweichenden Aussagen zum Tathergang sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin aus Scham ihre eigene Vergewaltigung zunächst nicht erwähnt habe. Sodann sei nicht auszuschliessen, dass die Aussage in der BzP ungenau übersetzt worden sei. Angesichts der tumultartigen Umstände der Vergewaltigungen und der Traumatisierung der Beschwerdeführerin sei nicht zu erwarten und in der Regel auch im Asylverfahren nicht verlangt, dass sie genauere Angaben zum Ablauf eines sexuellen Übergriffes geben könne. Die wiederholten detaillierten Fragen zu den Reaktionen ihrer (…) während der Übergriffe seien sehr problematisch und würden darauf hinweisen, dass die Befragerin für die Anhörung traumatisierter Asylsuchender nicht ausreichend geschult gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Geschehnisse dennoch detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen geschildert. Weiter seien ihre Angaben zur
D-5177/2018 Schutzsuche nicht widersprüchlich ausgefallen. In der ergänzenden Anhörung habe sie ihre diesbezüglichen Aussagen lediglich ergänzt und präzisiert. Sodann seien ihre Angaben bezüglich des Verbleibs ihres Ehemannes nicht vage ausgefallen. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass ihr Ehemann, aus welchen Gründen auch immer, möglicherweise bewusst den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Es sei auch unklar, ob ihrem Ehemann etwas widerfahren sei, von dem sie bis heute keine Kenntnis habe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. 5. 5.1 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG eingeschränkt, wobei die Gesuchstellenden insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten. Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 und 3.3, BVGE 2009/50 E. 10.2, 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2). 5.2 Mit dem Gehörsanspruch (Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 – 31 VwVG), ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begründungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten und die Rechtsmittelinstanz ihn prüfen
D-5177/2018 kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 6. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen beziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zurückweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der vorinstanzliche Entscheid in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer Prüfung nicht standhält. 7.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen der BzP auf ihre gesundheitlichen Beschwerden hinwies und zu Protokoll gab, seit dem Vorfall und somit seit über sechs Monaten nicht mehr schlafen zu können (vgl. A5/12 S. 9). 7.1.2 Die Erstanhörung erfolgte unter erschwerten Bedingungen, da diese in Ermangelung einer Betreuungsperson für das Kind der Beschwerdeführerin in dessen Anwesenheit durchgeführt werden musste. Die Befragerin stellte denn auch sogleich fest, dass in Anwesenheit eines kleinen Kindes bestimmte Themen nicht besprechbar seien, und da sie sehr heikle Fluchtgründe geltend mache, werde sie für eine zweite Anhörung betreffend ihrer Fluchtgründe vorgeladen (vgl. A18/18 S. 2). Bezüglich ihres gesundheitlichen Zustands gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie unter (…) leide, ohne (…) werde. Sie sei in ärztlicher Behandlung bei einem Spezialarzt (vgl. A18/18 S. 15). Die anwesende Hilfswerksvertretung vermerkte unter anderem, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem sehr lebhaften Sohn erschienen und habe "angeschlagen und emotional sehr mitgenommen" gewirkt. Im Protokoll wurde vermerkt, das Kind sei bis F57 sehr geräuschvoll gewesen, jetzt sei es auf dem Arm der Mutter eingeschlafen (vgl. A18/18 S. 7). Am Schluss der Anhörung wurde festgehalten, das Kind beginne die Türe auf- und zuzumachen (vgl. A18/18 S. 15).
D-5177/2018 7.1.3 Aus dem Protokoll der Zweitanhörung geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin emotional sehr belastet war. Wiederholt wird im Protokoll vermerkt, die Beschwerdeführerin weine (vgl. A21/21 S. 3, S. 5, S. 10, S. 11, S. 12, S. 17, S. 18). Im Rahmen der ihr gestellten Frage zur (…) Untersuchung im Nachgang zu der erlittenen (…) geht aus dem Protokoll hervor, dass sie diese Frage offensichtlich nicht abschliessend beantworten konnte. Die befragende Person stellte fest "GS weint oder schweigt während der ganzen Anhörung", worauf eine zwanzigminütige Pause eingeräumt wurde (vgl. A21/21 S. 7). Fragen zu ihrem Gesundheitszustand wurden der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Am Ende der Zweitanhörung wurde in einer Protokollnotiz vermerkt "GS weint stark und hält die Hände vor das Gesicht", worauf die befragende Person die Beschwerdeführerin offenbar zu beruhigen versuchte ("Beruhigen Sie sich bitte etwas"; vgl. A21/21 S. 19). Die anwesende Hilfswerkvertretung vermerkte auf dem Unterschriftenblatt "GS befindet sich in sehr schlechter psychischer Verfassung. Sie wirkt depressiv, traumatisiert (siehe auch Arztbericht). Je nach Thema wirkte sie verzweifelt, aufgewühlt oder niedergeschlagen, gelähmt. Die Augen sind gerötet, die Lippen zusammengekniffen. Sie weinte während der gesamten Anhörung. Auf einige Fragen schwieg sie und winkte ab". 7.1.4 Am 24. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Zwischenbericht der Psychiatrie I._______ zu den Akten, welcher ihr als (Haupt-)Diagnose eine (…), eine (…), eine (…) sowie (…) attestiert. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zwar ausführlich dargelegt, welche Argumente aus ihrer Sicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin sprechen. Indessen ist dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zu entnehmen, ob und inwiefern das SEM die vorstehend dargelegten, besonderen Verhältnisse bei den Anhörungen im Rahmen seiner Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt hat. Auch die Vernehmlassung des SEM enthält keine entsprechenden Ausführungen. In Bezug auf die Aussagen anlässlich der BzP ist zunächst auf deren grundsätzlich beschränkten Beweiswert hinzuweisen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Hinsichtlich der Erstanhörung ist anzumerken, dass nicht allein entscheidend erscheint, zu welchen Themen die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Kleinkindes befragt wurde, vielmehr dürfte zwar in erster Linie die Beschwerdeführerin einer erhöhten Ablenkungsgefahr ausgesetzt gewesen sein. Aber auch sämtliche weiteren Anwesenden müssen sich auf die Anhörung konzentrieren können, was bei
D-5177/2018 deren Durchführung im Beisein eines Kleinkindes nicht ohne Weiteres sichergestellt ist. So lässt sich etwa nicht ausschliessen, dass der Hinweis der Hilfswerkvertretung auf die Dolmetscherleistung ein Zeichen für eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit zufolge der Anwesenheit des Kindes sein könnte. Schliesslich wurde im Protokoll der Zweitanhörung eindrücklich – und korrekt – dokumentiert, dass sich die Beschwerdeführerin in einer psychischen Ausnahmesituation befand, ohne dass dies indessen zu Nachfragen geführt hätte. Die grundsätzlich bestehende psychische Belastung wurde aber mit dem ärztlichen Zwischenbericht vom 11. Mai 2018 belegt. 7.3 Sämtliche der vorgenannten Umstände sind grundsätzlich geeignet, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu beeinflussen, zumal für die Frage der Glaubhaftigkeit letztlich entscheidend ist, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Sinne einer Gesamtwürdigung überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung sind somit sowohl die für als auch die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Überlegungen zu berücksichtigen, insbesondere können die Aussagen der asylsuchenden Person nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, unter welchen Umständen die zu beurteilenden Aussagen gemacht wurden, worauf in der Beschwerde (Ziff. 2.2.1 S. 4 f.) zutreffend hingewiesen wurde. Da in der angefochtenen Verfügung indessen mit keinem Wort auf die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Aspekte und auch nicht auf die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Umstände eingegangen wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, ob und wie die Vorinstanz diese Umstände im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt und ob und welche Rückschlüsse sie daraus im Hinblick auf die angeführten Widersprüche und die dargelegte Substanzarmut des Sachverhaltsvortrags gezogen hat. Damit wird es dem Bundesverwaltungsgericht verunmöglicht zu prüfen, ob das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung sämtliche relevanten Aspekte berücksichtigt hat. Das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit diesen Elementen stellt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruches auf rechtliches Gehörs dar. 8. 8.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung der angefoch-
D-5177/2018 tenen Verfügung. Eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführerin damit eine Prüfungsinstanz verloren ginge. 8.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung vom 7. August 2018 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Anträge und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass eine allfällige erneute Anhörung (wiederum) in einem Frauenteam zu erfolgen hätte. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. 10.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 10.2 Die bei den Akten liegende Kostennote vom 11. September 2018 erscheint als den Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der Eingabe vom 6. November 2018 erscheint ein Zeitaufwand von 12 Stunden als angemessen. Die nicht weiter substanziierte Spesenpauschale ist in dieser Form nicht zu vergüten. Als ausgewiesen zu betrachten sind Spesen im Umfang von Fr. 20.–. Damit ergibt sich bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und unter Berücksichtigung der fehlenden Mehrwertsteuerpflicht der Rechtsvertretung eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2’420.– (inkl. Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)
D-5177/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 7. August 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’420.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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