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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2008 D-5176/2007

20 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,173 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung","Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 6. Juli 2007 i. S. Einreisebewilligu...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5176/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . März 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Volksrepublik China, vertreten durch seine Eltern sowie durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-5176/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 1. März 2006 lehnte das BFM die am 25. November 2001 respektive am 13. Oktober 2003 eingereichten Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers ab, stellte jedoch gleichzeitig deren Flüchtlingseigenschaft fest. Demzufolge verfügte das BFM die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug indessen infolge Unzulässigkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Eltern des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 23. November 2006 liessen die Eltern des Beschwerdeführers zugunsten des Beschwerdeführers ein Gesuch um Familienzusammenführung einreichen. Das BFM prüfte dieses Gesuch unter dem Aspekt von Art. 14c Abs. 3bis des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) und entschied mit Verfügung vom 15. Februar 2007, die Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt, und der Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern werde verweigert. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. C. Mit einer ans BFM gerichteten und als "Asylgesuch gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)" bezeichneten Eingabe vom 12. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer unter anderem beantragen, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen, bei fehlenden Reisepapieren sei ihm ein Ersatzreisepapier auszustellen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, halte sich zurzeit illegal in Nepal auf und sei von China dorthin gelangt. Da er sich ohne (gefestigtes) Aufenthaltsrecht in Nepal aufhalte, müsse er jederzeit damit rechnen, von den D-5176/2007 nepalesischen Behörden nach China ausgeschafft zu werden. Tibetische Flüchtlinge seien in Nepal einem hohen Abschiebungsrisiko ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer drohe somit in Nepal eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, zumal er keine Möglichkeit habe, seinen Aufenthalt in Nepal zu legalisieren. Im Weiteren sei zu beachten, dass in Nepal bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten. D. Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 - eröffnet am 10. Juli 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. E. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2007 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juli 2007 erheben. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Einreise zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen, es sei bei fehlenden Reisepapieren ein Ersatzreisepapier auszustellen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Verfügung vom 6. August 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden werden. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis zu B._______ und C._______ zu beweisen. G. Mit Eingabe vom 3. August 2007 wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit betreffend die Eltern des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. D-5176/2007 H. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 14. August 2007 eine Kopie des gleichentags erteilten Auftrags zur Mutterschaftsabklärung ein und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Beweismittelfrist. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 20. August 2007 stattgegeben. I. In der Folge wurde die Beweismittelfrist auf entsprechende Gesuche hin noch zweimal erstreckt; ausserdem fand ein Briefwechsel zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der Schweizerischen Vertretung in Neu Delhi, Indien, statt. J. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer schliesslich ein vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich erstelltes DNA-Gutachten vom 19. Dezember 2007 einreichen. K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5176/2007 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 3.3 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Das Departement kann schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 3.4 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 3.5 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sind grundsätzlich restriktiv. Den Asylbehörden kommt bei der Prüfung, ob diese D-5176/2007 Voraussetzungen erfüllt sind, ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Integrationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebendes Kriterium ist somit die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, wobei zu fragen ist, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob es der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz unter Verweis auf Art. 20 Abs. 1 - 3 AsylG, Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 14c Abs. 3bis aANAG im Wesentlichen aus, im Asylverfahren der Eltern des Beschwerdeführers sei mittels Herkunftsgutachten festgestellt worden, dass diese eindeutig nicht in Tibet oder in einem anderen Teil der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden seien. Demzufolge könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer direkt von China nach Nepal eingereist sei. Es müsse unter diesen Umständen sowie angesichts der fehlenden Identitätspapiere des Beschwerdeführers und seiner Eltern auch bezweifelt werden, dass sich der Beschwerdeführer illegal in Nepal aufhalte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits längere Zeit in Nepal aufhalte, dort über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge und nicht von einer Abschiebung nach China bedroht sei. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass in Nepal bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten. Insgesamt sei eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Nepal zu verneinen. Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 14c Abs. 3bis aANAG seien ebenfalls nicht erfüllt. D-5176/2007 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im vorliegenden Fall sei die Bewilligung der Einreise sowohl zur Abklärung des Sachverhalts als auch im Hinblick auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geboten. Das Kriterium der aktuellen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sei im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es nicht relevant, ob der Beschwerdeführer direkt aus China nach Nepal eingereist sei oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die nepalesische Regierung Tibeter seit dem Jahr 1989 als illegale Ausländer betrachte. Da sich der Beschwerdeführer tatsächlich illegal in Nepal aufhalte, müsse er somit damit rechnen, nach China zurückgeschafft zu werden. Dadurch bestehe für ihn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, da China illegale Ausreise und längere Auslandsabwesenheit bestrafe. Es sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer in China einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, weil seinen Eltern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Seitens des Beschwerdeführers wird ausserdem darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall klarerweise eine Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, da seine Eltern als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz lebten. Es sei dem Beschwerdeführer mit Blick auf das Kindeswohl und den Schutz des Familienlebens nicht zuzumuten, getrennt von seinen Eltern in einem Drittstaat aufzuwachsen. 4.3 Dem DNA-Gutachten vom 19. Dezember 2007 ist zu entnehmen, dass B._______ als Mutter des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann. Die berechnete Mutterschaftswahrscheinlichkeit betrage mindestens 99.9999% und sei damit praktisch erwiesen. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert hat. 5.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland China eine Gefährdung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. 5.1.1 In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass Personen tibetischer Ethnie in der Volksrepublik China erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Insbesondere das Recht der Tibeter auf freie Meinungsäusserung sowie ihre Versammlungs- und D-5176/2007 Religionsfreiheit werden stark eingeschränkt, und sie werden in verschiedener Hinsicht gegenüber der chinesisch-stämmigen Bevölkerung benachteiligt. Tibeter und Tibeterinnen, die sich öffentlich zu ihrer Religion bekennen, namentlich öffentlich den Dalai Lama verehren, oder sich mittels friedlicher Demonstrationen für mehr Autonomie oder gar die Unabhängigkeit Tibets einsetzen, riskieren nicht nur Schikanen wie beispielsweise Hausdurchsuchungen, sondern darüber hinaus Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren und unverhältnismässig hohe Haftstrafen, verbunden mit Misshandlungen und Folter. Eine darüber hinausgehende, allein an die tibetische Ethnie anknüpfende Kollektivverfolgung sämtlicher Tibeter und Tibeterinnen ist dagegen zu verneinen. Immerhin erhöht aber die bekannte potenzielle Gefährdung von tibetischen Personen die Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung und kann daher im Einzelfall dazu beitragen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung als begründet erscheinen zu lassen. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass Personen tibetischer Ethnie, die illegal aus der Volksrepublik China ausgereist sind und bei den schweizerischen Behörden um Asyl nachsuchen, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland grundsätzlich damit rechnen müssen, festgenommen und verhört zu werden. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Personen zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung im Ausland verurteilt werden und dass diese Strafe aufgrund der tibetischen Ethnie und der - gerade bei längerem Auslandaufenthalt - von den chinesischen Sicherheitsorganen unterstellten Dalai-Lama-freundlichen Gesinnung relativ hoch ausfallen wird. Diese Personen müssten ausserdem mit menschenrechtswidriger Behandlung während der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen auch nach der Strafverbüssung rechnen (vgl. zum Ganzen die ausführlich begründete Einschätzung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.5 ff. S. 5 ff.). 5.1.2 Im Asylverfahren betreffend die Eltern des Beschwerdeführers wurde gestützt auf die damals eingeholten Herkunftsgutachten festgestellt, dass sich die Eltern bereits seit längerer Zeit ausserhalb von China aufgehalten hätten. Aufgrund der Aktenlage schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung an. Demzufolge ist auch beim Beschwerdeführer von einem längeren Auslandaufenthalt auszugehen, wobei gestützt auf die Aktenlage anzunehmen ist, dass er entweder zusammen mit seinen Eltern illegal aus China ausgereist D-5176/2007 ist oder bereits im Ausland geboren wurde. Gestützt auf diese Feststellungen erscheint es als wahrscheinlich, dass die chinesischen Sicherheitsorgane dem Beschwerdeführer unterstellen würden, in Dalai-Lama-freundlicher exil-tibetischer Umgebung im Ausland sozialisiert worden zu sein. Infolge dessen sowie der allenfalls erfolgten (vgl. oben) illegalen Ausreise müsste der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach China sehr wahrscheinlich mit behördlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen. Die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung erhöht sich durch den Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2001 respektive 2003 in der Schweiz leben und hier als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, da für die chinesischen Behörden in diesem Fall der Verdacht naheliegt, die Eltern des Beschwerdeführers würden sich in der Schweiz für die tibetische Sache und gegen die Interessen Chinas engagieren. Obwohl der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt noch sehr jung ist, bietet diese Tatsache keine Gewähr dafür, dass er unbehelligt nach China zurückkehren könnte und von jeglichen Verfolgungshandlungen verschont bliebe. Nach dem Gesagten ist insbesondere mit Blick auf den länderspezifischen Kontext in Tibet nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China einer im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG relevanten persönlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. 5.2 Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine zumutbare Schutzalternative in einem anderen Land als der Schweiz im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG besteht, ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu verneinen. Zwar ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass eine gewisse Beziehungsnähe zu Nepal besteht, da der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit über einem Jahr dort bei einer Betreuungsperson lebt. Konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in Nepal über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügt, sind den Akten hingegen nicht zu entnehmen. Demzufolge kann es dem Beschwerdeführer auch nicht zugemutet werden, die nepalesischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Nach dem Jahr 1989 nach Nepal eingereiste Tibeter und Tibeterinnen sind nämlich generell von einer Legalisierung ihres als illegal geltenden Aufenthalts ausgeschlossen und müssen bei einem Verbleib in Nepal grundsätzlich jederzeit damit rechnen, in die Volksrepublik China ausgeschafft zu werden, zumal Nepal das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert hat (vgl. dazu ausführlich EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.a S. 7 ff.). D-5176/2007 Eine besondere Beziehungsnähe zu einem anderen Drittstaat ist nicht aktenkundig. Hingegen besteht eine offensichtliche Beziehungsnähe zur Schweiz: Das auf Beschwerdeebene eingereichte DNA-Gutachten beweist, dass es sich bei der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen B._______ mit praktisch hundertprozentiger Sicherheit um die leibliche Mutter des Beschwerdeführers handelt. Demzufolge erscheint es aufgrund der gesamten Umstände geboten, dass nicht ein Drittstaat, sondern die Schweiz dem Beschwerdeführer den angesichts der festgestellten Gefährdung im Heimatland benötigten Schutz vor Verfolgung gewährt. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG im vorliegenden Fall erfüllt sind. 6. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 14c Abs. 3bis aANAG respektive Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt wären. 7. In der Beschwerde wird darum ersucht, es sei dem Beschwerdeführer bei fehlenden Reisepapieren ein "Ersatzreisepapier" auszustellen. Dieses Begehren ist insofern gutzuheissen, als das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer die nach der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, SR 142.211) für eine Einreise in die Schweiz erforderlichen Papiere auszustellen. Auf das Begehren ist indessen insoweit nicht einzutreten, als damit gleichzeitig auch die Ausstellung von Ausreisepapieren beantragt worden sein sollte, da sich die Ausstellung derartiger Dokumente nach ausländischen Bestimmungen richtet und daher von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens sein kann. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihm die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach seiner Einreise das Verfahren D-5176/2007 im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder - bei allfälligem Vorliegen eines Ausschlussgrundes - der vorläufigen Aufnahme fortzusetzen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 9.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 30. Juli 2007 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 6 Stunden und 20 Minuten sowie die Auslagen/Dossiereröffnungspauschale von total Fr. 100.-erscheinen für die damit abgedeckte Zeitperiode als angemessen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mindestens 100 und höchstens 300 Franken. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.-- bewegt sich in diesem Rahmen. Für diejenigen Aufwendungen, welche nach dem 30. Juli 2007 (Datum der Kostennote) noch getätigt wurden und aktenkundig sind, wird auf die in der Kostennote ausgewiesenen Gesamtkosten von Fr. 1'050.-- ein angemessener Zuschlag gewährt. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5176/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihm die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach seiner Einreise das Asylverfahren fortzusetzen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschreiben) - die Vorinstanz, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 12

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