Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5175/2016 pjn
Urteil v o m 2 1 . Februar 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
D-5175/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Testbetreib Zürich zugewiesen. Am 28. Juli 2016 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 12. August 2016 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______). Er habe im Verlauf der fünften Klasse die Schule abgebrochen und seiner Familie auf dem Feld geholfen. Sein Vater sei seit jeher im Militärdienst gewesen. Zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise aus Eritrea habe der Vater unerlaubterweise länger als gestattet seinen Urlaub vom Militärdienst bei der Familie verbracht, um die Felder der Familie zu bestellen. Daraufhin seien Soldaten zum Haus der Familie gekommen und hätten nach dem Vater gesucht. Da dieser nicht anwesend gewesen sei, habe man an seiner Stelle die Mutter mitgenommen. Der Vater sei daraufhin sofort zu seiner Einheit zurückgekehrt, weshalb man die Mutter anderntags wieder freigelassen habe. Er selbst habe befürchtet, früher oder später ebenfalls verhaftet zu werden, weshalb er ohne Wissen seiner Familie im April 2013 mit Freunden das Dorf verlassen und sich illegal nach Äthiopien begeben habe. Dort habe er zwei Jahre im Flüchtlingscamp E._______ gelebt. Mangels Perspektiven in Äthiopien habe er sich zur Flucht nach Europa entschlossen und sei mit der finanziellen Unterstützung seiner im Ausland lebenden Verwandten über den Sudan, Libyen und Italien am 19. Juli 2016 in die Schweiz eingereist. C. Mit Verfügung vom 22. August 2016 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
D-5175/2016 Zur Begründung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, seine Mutter sei von Soldaten mitgenommen worden, nachdem sein Vater seinen Urlaub eigenmächtig verlängert habe und nicht rechtzeitig in die militärische Einheit zurückgekehrt sei, sei dies nicht asylrelevant. Die Sachlage zwischen seinen Eltern und den eritreischen Behörden habe sich geklärt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Anschluss an dieses Ereignis befürchtet habe, ebenfalls verhaftet zu werden. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jemals Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Zudem räume der Beschwerdeführer ein, dass seine Eltern auch nach seiner Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen hätten. Als nicht dienstpflichtiger Minderjähriger könne der Beschwerdeführer überdies gefahrlos nach Eritrea zurückkehren und würde für den Akt der illegalen Ausreise nicht betraft. D. Mit Eingabe vom 26. August 2016 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine bevollmächtige Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids soweit er die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft betreffe. Eventualiter wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung an die Vorinstanz ersucht. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Gestützt auf diese sei im Falle einer illegalen Ausreise unabhängig vom Alter und dem Grund der Ausreise eine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Falle der Rückkehr zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat ungefähr 13 Jahre alt gewesen und gehöre damit zu einem Personenkreis, welcher Eritrea grundsätzlich nicht legal habe verlassen können. Eine Praxisänderung sei aufgrund der limitierten Informationsgrundlage nicht opportun. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung im Übrigen die geltenden Country of Origin Information (COI)-Standards nicht respektiert. Die Verfügung basiere auf einer dünnen Quellenlage. Zudem stütze sich die Vorinstanz vornehmlich auf direkte oder indirekte Informationen des eritreischen Regimes. Das Eritrea-Update 2016 könne nicht als ausreichende Informationsgrundlage erachtet werden.
D-5175/2016 E. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung innert gesetzter Frist eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die ergänzenden Erwägungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. September 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. H. Am 7. Oktober 2016 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Vernehmlassung. Auf die ergänzenden Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5175/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist entsprechend der gestellten Beschwerdeanträge auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise infolge subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Demgegenüber ist die Abweisung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
D-5175/2016 des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe und die Verfügung auf einer dünnen Quellenlage basiere. Soweit damit implizit die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, kann eine solche nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen und die Quellen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht vom Beschwerdeführer angefochten werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die materielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint hat. 6. 6.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, wird auf das vom Richterplenum der Asylabteilungen
D-5175/2016 koordinierte Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 ff. verwiesen (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen). 6.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche das Profil des Beschwerdeführers schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer hatte eigenen Angaben gemäss vor seiner Ausreise, welche im Alter von etwa 13 Jahren erfolgt sein soll, offensichtlich keinerlei Behördenkontakt im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst. Er kann mithin nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So brachte der Beschwerdeführer einzig vor, sein Vater habe zwei bis drei Monate vor der im April 2013 erfolgten Ausreise einen Urlaub vom Militärdienst unerlaubterweise verlängert, um die Felder der Familie zu bestellen. Daraufhin seien Militärangehörige nach Hause gekommen und hätten an Stelle des Vaters die Mutter ins Militärcamp verbracht. Diese sei jedoch unmittelbar wieder auf freien Fuss gesetzt worden, nachdem der Vater in das Militärcamp eingerückt sei. Dieses Vorbringen vermag auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers zu begründen, aufgrund welcher er in den Fokus der Militärbehörden geraten
D-5175/2016 sein könnte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, dass seine Familie oder er im Nachgang zu diesem Ereignis weitere Probleme mit eritreischen Behörden gehabt habe. 6.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Dies betrifft insbesondere auch die Ausführungen in der Replik mit Bezugnahme auf Asylverfahren anderer eritreischer Staatsangehöriger. 6.5 Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise vorliegend keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da in seiner Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. 6.6 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist die hypothetische Möglichkeit eines Einzugs des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach einer allfälligen Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6.7 Die Vorinstanz hat mithin zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 7. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt unberührt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
D-5175/2016 mit Verfügung vom 8. September 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-5175/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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