Abtei lung IV D-5175/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Jemen, dessen Ehefrau C._______, geboren D._______, Russland, und deren gemeinsame Kinder E._______, geboren F._______, und G._______, geboren H._______, Jemen, alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, I._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5175/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 6. März 2006 im J._______ mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin beziehungsweise den Eltern die Befragungen zur Person sowie – in summarischer Form – zu den Ausreisegründen durchführte und am 20. März 2006 die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen vornahm, dass das BFM auf eine Befragung der beiden minderjährigen Kinder verzichtete, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei in Jemen aus religiösen Gründen und in Russland, dem Heimatland seiner Ehefrau, wo sie wiederholt rassistisch motivierten Übergriffen ausgesetzt gewesen seien, an Leib und Leben gefährdet, dass er ergänzend vorbrachte, er sei im Oktober 1993 aus Russland, wo er zu Studienzwecken geweilt habe, nach Jemen zurückgekehrt, dass er als K._______ in einer L._______ in M._______ und nebenher als N._______ von O._______ gearbeitet habe, währenddem seine Ehefrau als P._______ in der ehelichen Wohnung tätig gewesen sei, dass sie am 3. Juli 2003 nach Russland übersiedelt seien, weil sich seine Frau in der islamischen Glaubensgemeinschaft nie wohl gefühlt habe, dass er in der Ortschaft Q._______ ein Geschäft habe eröffnen wollen, wegen des grassierenden Rassismus jedoch vom Vorhaben abgerückt sei, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erklärte, Einheimische hätten ihren Mann wegen seiner Hautfarbe auf offener Strasse diffamiert und einmal gar verprügeln wollen, dass der Beschwerdeführer einmal mit der fadenscheinigen Begründung auf den Polizeiposten bestellt worden sei, seine Papiere seien nicht in Ordnung, D-5175/2010 dass ihr Sohn E._______ von den russischen Kindern verhöhnt und geschlagen worden sei, dass sie ungefähr am 25. September 2003 nach Jemen zurückgekehrt seien, dass am 24. Dezember 2004 nachmittags zwei Kundinnen eine Stunde früher als vereinbart zur Kleideranprobe in ihrer Wohnung erschienen seien und deshalb im Schlafzimmer christliche Glaubenssymbole vorgefunden hätten, die sie nicht rechtzeitig weggeräumt habe, dass am folgenden Tag drei verschleierte Frauen zu ihr gekommen sei en und sie beschimpft, verprügelt und mit heissem Wasser am Bein verbrüht hätten, weil offensichtlich geworden sei, dass sie keine Muslimin sei, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ergänzte, er sei am 26. und am 28. Dezember 2004 von drei Islamisten zur Auslieferung seiner Frau angehalten und im Weiteren bei der Polizei angezeigt worden, welche ihn wenig später vorgeladen und nach dem aktuellen Aufenthaltsort seiner Frau befragt habe, dass er dank seiner guten persönlichen Beziehungen zu Polizei und Militär sowie einflussreichen Freunden in der Folge von weiteren Schwierigkeiten mit den Behörden verschont geblieben sei, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2006 feststellte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, mit dieser Begründung die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das das Bundesamt zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusammenfassend ausführte, die Beschwerdeführer vermöchten mit ihren Gesuchsvorbringen zu den in Jemen erlittenen und befürchteten Nachteilen bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen, weshalb sich eine Prüfung der Frage erübrige, ob die materiellrechtlichen Kriterien von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben seien, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Mai 2006 in allen Punkten bei der Schweizerischen Asylrekurskom- D-5175/2010 mission (ARK) als damals zuständige Rechtsmittelinstanz im Asylverfahren anfochten, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren am 1. Januar 2007 von der ARK übernahm und die Beschwerde mit Urteil vom 9. Februar 2010 vollumfänglich abwies (D-5871/2006), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur in Jemen erlittenen und befürchteten Verfolgung bestätigte und zusätzlich erwog, die gelegentlichen reli giös-rassistischen Übergriffe in der Russischen Föderation stellten keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar, da es ihnen an der nötigen Intensität fehle, weshalb auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner dunklen Haufarbe von Leuten angeschrien beziehungsweise beschimpft und sein Sohn von Mitschülern gehänselt und von seiner Lehrerin beleidigt worden sei, nicht geeignet seien, eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Gefährdungssi tuation in einem plausiblen Licht erscheinen zu lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den betreffenden Erwägungen weiter festhielt, auch wenn der russische Staat womöglich nicht sämtliche der aus rassistischen oder religiösen Motiven begangenen Verbrechen wirksam zu ahnden vermöge, dürfe doch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass Russland grundsätzlich fähig und gewillt sei, derartige Übergriffe gegenüber Ausländern beziehungsweise ethnischen Nicht-Russen strafrechtlich zu sanktionieren, dass der rubrizierte Rechtsvertreter am 7. März 2010 eine als „Asylgesuch von E._______" bezeichnete Eingabe an das BFM richtete, die Begehren enthaltend, es sei E._______ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland und nach Jemen festzustellen, dass er mit separater Eingabe gleichen Datums dem BFM ein "Gesuch von G._______ um Anerkennung der originären, eventuell der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und Asyl" unterbreitete und zur Begründung auf die Ausführungen in der Eingabe betreffend den Bruder E._______ hinwies, D-5175/2010 dass er mit weiterer Eingabe gleichen Datums für den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin (Eltern) ein "Gesuch um Anerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und Asyl" stellte, mit der Erklärung, sollte eines oder sollten beide Kinder die originäre Flüchtlingsei genschaft zuerkannt erhalten, so habe das Elternpaar seinerseits Anrecht auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, zumal der Asylgewährung offensichtlich keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstünden, dass zur Begründung der Asylgesuche geltend gemacht wurde, die beiden minderjährigen Kinder E._______ und G._______ seien vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010 niemals persönlich angehört worden, zudem werde im besagten Urteil ihre originäre Flüchtlingseigenschaft nirgends – weder in sachverhaltlicher noch rechtlicher Hinsicht – geprüft, ja das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) darin nicht erwähnt und weder bei der Prüfung der Unzulässigkeit noch der Unzumutbarkeit oder bei den entsprechenden Ausführungen zum Sachverhalt oder zur Beweiswürdigung in Betracht gezogen, dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – eröffnet am 19. März 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche vom 7. März 2010 nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wir kung entzog und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass die Beschwerdeführer am 19. März 2010 (Poststempel) dagegen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2010 abwies, soweit es darauf eintrat (D-1775/2010), dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2010 das Bundesverwaltungsgericht um Erläuterung seines Urteils D-5871/2006 vom 9. Februar 2010 ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dieses Erläuterungsgesuch mit Urteil vom 20. April 2010 nicht eintrat (D-2535/2010), D-5175/2010 dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. April und 1. Mai 2010 unter Einreichung von verschiedenen Arztberichten betreffend ihre Kinder das BFM ersuchen liessen, es sei wiedererwägungsweise bezüglich E._______ die originäre und in Bezug auf die übrigen Familienmitglieder die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig eventuell unzumutbar sei, E._______ sei zu befragen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, die Terroranschläge auf die Moskauer Metro vom 29. März 2010 würden ein Schlaglicht auf die in verschiedener Hinsicht desolate Lage in Russland werfen, dass E._______, der mittlerweile urteilsfähig sei, noch nie asylrechtlich befragt und sein Asylgesuch noch nie separat von jenem seiner Familie beurteilt worden sei, dass G._______ sich intellektuell soweit entwickelt habe, dass auch sie sich eine eigene Meinung bilden könne, dass die Beschwerdeführer, ausser die Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe dem in Russland bestehenden Rassismus ausgesetzt seien, dass die Beschwerdeführer in mehreren nachfolgenden Eingaben verschiedene Beweismittel (u.a. Zeitungsartikel, eine als Gutachten bezeichnete Darstellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema „Gefährdung für Ausländer mit dunkler Hautfarbe in Russland“ vom 3. Juni 2010) einreichten und insbesondere geltend machten, E._______ sei nun in der Lage, zu in Russland erlittenen Angriffen auf seine Integrität, bei denen es sich auch um Nachteile im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) handle, auszusagen, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 17 b Abs. 3 Bst. a AsylG einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 1. Juli 2010, erhob, D-5175/2010 dass es für den Fall der nicht fristgemässen Leistung des Gebührenvorschusses einen Nichteintretensentscheid androhte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2010, eröffnet am 13. Juli 2010, feststellte, der Gebührenvorschuss sei innert der angesetzten Frist nicht einbezahlt worden, dass es aufgrund dieser Sachlage auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und die Verfügung vom 17. März 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass der Beschwerdeführer E._______ und die übrigen Beschwerdeführer mit separaten Rechtsschriften vom 16. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und beantragten, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung, eventuell zum erneuten Entscheid über das Eintreten an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass E._______ in seiner Beschwerde zusätzlich beantragte, sein Beschwerdeverfahren sei von jenem der übrigen Familienangehörigen zu trennen, dass auf die Begründung der Beschwerden und auf die mit Eingaben vom 6., 17., 18. und 30. August, 1., 14. und 29. September, 6. Oktober, 5., 7. und 30. November sowie 1. und 5. Dezember 2010 geltend gemachten Darlegungen insbesondere zur Interpretation und Anwendung der KRK, die vorgebrachten Hinweise auf Literaturstellen und eingereichten Beweismittel (u.a. zwei Arztrezepte für eine R._______ betreffend E._______, Buchauszüge, Kurzkommentar vom Juni 2000 der SFH zur Bedeutung der Kinderrechtskonvention im Asylbereich, Richtlinien vom 22. Dezember 2009 des UNHCR betreffend Asylanträge von Kindern), soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2010 (Versanddatum) per Fax den Wegweisungsvollzug provisorisch aussetzte, D-5175/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit den das BFM auf ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides nicht eintritt, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die Nichteintretensverfügung vom 8. Juli 2010 besonders berührt sind und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen können (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Prozessfähigkeit von E._______ – soweit dieser als selbstständiger Beschwerdeführer auftritt – ohne weiteres bereits aus der eigenen Urteilsfähigkeit ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 6 E. 4a-b S. 39 ff.), dass die Beschwerden innert der gesetzlichen Frist in gül tiger Form eingereicht wurden (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerdeführer bereits mit Eingaben vom 16. Juli 2010 Beschwerde erhoben, innert der 30-tägigen Beschwerdefrist indessen keine weiteren Beschwerdeanträge mehr einreichten, dass den Begehren in den Rechtsschriften vom 16. Juli 2010 kein konkreter Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010, mit welcher das BFM einen Gebührenvorschuss erhob, zu entnehmen ist, sich die Beschwerdeführer in der Begründung jedoch auch auf diese Zwischenverfügung beziehen, weshalb zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, diese werde auch angefochten, D-5175/2010 dass in Anbetracht der folgenden Erwägungen, die keine detaillierten Ausführungen zu den individuellen Vorbringen von E._______ enthalten, verzichtet werden kann, über dessen Beschwerde in einem separaten Urteil zu befinden, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wegen Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass das Bundesamt gemäss Art. 17 b Abs. 3 AsylG von einer ein Wiedererwägungsgesuch stellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erheben kann, wobei es zu dessen Leistung eine angemessene Frist anzusetzen hat, dass das BFM auf Gesuch hin auf einen Gebührenvorschuss verzichten kann, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und die Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG), dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen D-5175/2010 oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass vorliegend zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Eingabe vom 28. April 2010, in welcher für die Zeit nach den Beschwerdeentscheiden vom 9. Februar beziehungsweise 30. März 2010 keine für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im klassischen Sinn von Art. 3 AsylG geeigneten Ereignisse geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2009/53, E. 4.2 S. 769), einschliesslich der ihr beigefügten Beweismittel als Wiedererwägungsgesuch und nicht als neues Asylgesuch zu qualifizieren ist, dass das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 darlegte, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügen, ihr Wiedererwägungsgesuch beziehe sich auf die Sachlage zur Zeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. März 2006 beziehungsweise des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5871/2006 vom 9. Februar 2010, das BFM sei indessen in seiner Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 von der Sachlage zur Zeit seiner Verfügung vom 17. März 2010 bezie- D-5175/2010 hungsweise des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1775/2010 vom 30. März 2010 ausgegangen, dass zum Vergleich, ob die in einem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte wesentliche Änderung der Umstände tatsächlich vorliegt, die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Beurteilung massgeblich ist, dass vorliegend die letzte Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführer am 30. März 2010 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1775/2010 vorgenommen wurde, soweit auf die Beschwerde eingetreten wurde, weshalb für die Prüfung, ob eine wiedererwägungsrechtlich relevante Änderung des Sachverhalts vorliegt, von diesem Datum auszugehen ist, dass deshalb das Vorgehen des BFM, das in seiner Beurteilung der Prozessaussichten von der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. März 2010 beziehungsweise vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1775/2010 vom 30. März 2010 ausging, nicht zu beanstanden ist, dass in einem Wiedererwägungsgesuch zudem erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden können, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, dass das BFM die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel – so auch die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5871/2006 vom 10. Februar 2010 datierenden Arztberichte vom 5. November 2009 und 9. Dezember 2009 – in seiner Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 aufnahm und zusammenfassend erwog, es würden keine wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel angerufen, dass die Vorinstanz damit implizit auch Bezug auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2010 nahm und insoweit die Begründung der Beschwerdeführer in ihrem Wiedererwägungsgesuch einer Würdigung unterzog, dass das BFM in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 in zusammenfassender Weise auch auf die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Buchauszüge über die Menschenrechte und innerstaatlichen Konflikte in Russland hinwies und in einer gesamthaften Würdigung – eine solche ist bei einer summarischen Prüfung der Prozess- D-5175/2010 aussichten nicht unzulässig – zum Schluss kam, es bestehe kein Grund für eine wiedererwägungsweise Prüfung, dass somit – entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG vorliegt, dass die Beschwerdeführer E._______ und G._______ im Wesentlichen vorbringen, sie seien noch nie persönlich zu ihren individuellkonkreten Asylgründen befragt worden, obwohl E._______ noch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2010 das S._______ Lebensjahr erfüllt gehabt habe und sie aufgrund des in Art. 3 KRK statuierten Kindeswohls Anspruch auf eine Anhörung und eine Prüfung ihrer Vorbringen in einem eigenen Entscheid hätten, da sie nunmehr in der Lage seien, sich eine eigene Meinung zu bilden, dass es sich dabei um ein Vorbringen handelt, das im Verfahren, das zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5871/2006 vom 10. Februar 2010 führte, hätte vorgebracht werden können, zumal sich die damals durch eine Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende vertretenen Beschwerdeführer noch am 20. Oktober 2009 in einer Replik äusserten und ihnen ebenfalls die Möglichkeit offenstand, auch nachträglich ausschlaggebende Vorbringen geltend zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG), dass der Einwand in der Beschwerde, es sei in Anbetracht des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK und unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 KRK unerheblich, ob die gesetzlichen und/oder gewillkürten Vertreter die Asylgründe eingebracht hätten oder nicht und einer minder jährigen Person allfällige Verfahrensversäumnisse der Vertreter nicht angelastet werden dürften, nicht nachvollziehbar ist, da – ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmungen überhaupt direkt anwendbar sind – mit dieser Argumentationsweise jegliche prozessualen Vorschriften umgangen werden und sich die betreffenden Personen jeglicher Verantwortung entledigen könnten, dass der Beschwerdeführer E._______ im Weiteren auf seine in Russland erlittenen Gewalterfahrungen hinweist, die in mehreren Eingaben weiter konkretisiert werden, nachdem sich eine innerpsychische Zwangslage erst unter dem Druck des Urteils vom 9. Februar 2010 gelockert gehabt habe, D-5175/2010 dass es sich bei diesen Gewalterfahrungen – auch wenn diese in den dem Wiedererwägungsgesuch nachfolgenden Eingaben, insbesondere jener vom 23. Juni 2010, substanziierter dargestellt werden – nicht um einen Sachverhalt handelt, der auf wesentlich geänderten Umständen seit der letzten Beurteilung beruht, sondern um einen Sachverhalt, der bereits Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D- 5871/2006 vom 9. Februar 2010 war, dass darin nämlich die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Benachteiligungen insbesondere von Sohn E._______ wegen seiner Hautfarbe gewürdigt wurden (vgl. E. 5), dass diesbezüglich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1775/2010 vom 30. März 2010 bereits ausgeführt wurde, die auch im zweiten Asylverfahren geltend gemachten vorbestehenden Gewalterfahrungen von Sohn E._______ hätten im Rahmen eines Revisionsgesuches gegen das Urteil vom 9. Februar 2010 vorgebracht werden müssen (vgl. S. 11 unten f.), dass die Beschwerdeführer es indessen vorzogen, ein zweites Asylgesuch beziehungsweise danach ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, und sich die Folgen der unterlassenen Vornahme prozessualer Handlungen anrechnen lassen müssen, dass die eingereichte als Gutachten bezeichnete Darstellung der SFH mit dem Thema „Gefährdung für Ausländer mit dunkler Hautfarbe in Russland“ vom 3. Juni 2010 in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung ist, zumal die gegen die Beschwerdeführer verübten rassistisch motivierten Übergriffe bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010 erschöpfend gewürdigt wurden (vgl. E. 5.1), dass – wie die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 zutreffend ausführte – dieses Gutachten – auch wenn es allenfalls neuere statistische Daten und nach dem 2. Februar 2010 entstandene Ereignisse enthalten sollte – vorliegend im Wesentlichen der Würdigung und nicht der Ermittlung des Sachverhalts dient, dass – analog der Revision, vgl. dazu HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 12 – es auch in einem Wiedererwägungsverfahren nicht genügt, D-5175/2010 wenn ein Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, sondern es neuer Elemente tatsächlicher Natur bedarf, welche die Entscheidgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lassen, dass demzufolge nicht weiter auf die Darstellung der SFH einzugehen ist, dass sich mithin die Ausführungen in der Beschwerde nicht als erheblich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen erweisen, dass bei dieser Sachlage nicht weiter auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Arztrezepte für eine R._______ betreffend E._______, die diesbezüglich vorgelegte Interpretation von T._______, allfällige Schulschwierigkeiten und deren mögliche Ursachen, die im Zusammenhang mit der Auslegung der KRK stehenden Literaturangaben, Auszüge aus psychotraumatologischen Fachbüchern und weitere Beweismittel einzugehen ist, da sie vorliegend wiedererwägungsrechtlich nicht relevant sind, dass es sich nach diesen Ausführungen erübrigt, weitere Beweise abzunehmen, weshalb auch die nachträglichen Beweisanträge (Einholung von Gutachten, ärztlichen Berichten usw.) abzuweisen sind, da diese nicht geeignet sind, die angefochtenen Verfügungen als fehlerhaft im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG erscheinen zu lassen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2010 zu Recht als aussichtslos qualifiziert hat und in der Folge nicht darauf eingetreten ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb die gleichzeitig eingereichten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, D-5175/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (recte: um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges) gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) D-5175/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2010 im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das U._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 16