Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5173/2011 Urteil v om 2 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Nigeria, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / (…).
D5173/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im (…) verlassen hat und (…) nach B._______ gereist ist, wo er sich bis zum (…) aufgehalten hat, dass er am (…) in Italien angekommen sei, wo er sich ununterbrochen bis zum 11. Juli 2011 aufgehalten und in Venedig ein Asylgesuch gestellt habe, dass er von dort direkt (…) in die Schweiz gelangt sei, wie er im Rahmen der Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom (…) auf Frage und Nachfrage hin bestätigte, dass er gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien einzuwenden habe, er habe dort weder Papiere noch Unterkunft oder Arbeit gehabt, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM – gestützt auf einen Eurodac (Fingerabdruck Datenbank)Treffer vom (…) – am 8. August 2011 ein Ersuchen um Rückübernahme an die italienischen Behörden stellte, welches bis zum Ablauf der Frist am 23. August 2011 unbeantwortet blieb, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 7. September 2011 – eröffnet am (…) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D.______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das
D5173/2011 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) sei Italien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig, und aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme liege eine stillschweigende Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vor, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [DublinIIVO]) – bis spätestens zum (…) zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am (…) gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen vermocht habe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal dieser europäische Rechtsstaat gemäss Dublin Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, deshalb keine Hinderungsgründe für eine Wegweisung nach Italien bestünden, wo die Menschenrechte und das NonRefoulementGebot respektiert würden, der Beschwerdeführer dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen könne, Arbeitsmarktbelange keine Wegweisungs vollzugshindernisse darstellten und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Weg weisung in diesen Staat sprechen würden,
D5173/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2011 (Da tum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs gericht Beschwerde erhob und unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das Asylgesuch als zuständig zu erklären (vgl. Beschwerde), dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass der Beschwerdeführer – unter Beilage von (…) – zur Begründung im Wesentlichen ausführte, seit einem Unfall in Nigeria leide er an (…), dass in Italien eine Operation vorgenommen worden sei, wobei er die Medikamente selbst habe bezahlen müssen, ihm dazu indes mangels Arbeit und Unterstützung das Geld gefehlt habe, weshalb er die Behandlung nicht habe weiterführen können, dass die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Italien unzulänglich seien, ihm dort der Aufenthalt mit (…) nicht zumutbar sei und der nächste Arztbesuch am (…) stattfinde, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 19. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
D5173/2011 weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
D5173/2011 dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestritten ist, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für das Asyl und Wegweisungsverfahren auf Italien übergegangen sei, dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer feststeht, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Italien werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, er leide an einer Fussverletzung, welche er in seinem Heimatstaat erlitten habe und die während seines (…) Aufenthalts in Italien operativ behandelt worden sei, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der DublinIIVO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, dass Italien wie jeder DublinStaat die Aufnahmerichtlinie in Landesrecht umgesetzt hat, und davon ausgegangen werden darf, dass der
D5173/2011 Beschwerdeführer dort grundsätzlich adäquate Betreuung und medizinische Versorgung findet, dass sich der Beschwerdeführer mit diesbezüglichen Klagen an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat, dass im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, welche sich nach der Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt hat, dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht durchzudringen vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
D5173/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5173/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: