Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5170/2011 Urteil v om 6 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Iran, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N _______.
D5170/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Arak), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni/Juli 2006 verliess und zunächst via die Türkei nach Österreich gelangte, dass er am 11. August 2011 von Österreich herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er am 12. August 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 26. August 2011 summarisch befragt wurde, wobei ihm im Anschluss an die Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückschiebung nach Österreich (DublinVerfahren) gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vorbrachte, er habe in Österreich ein Asylgesuch gestellt, welches abgewiesen worden sei, dass auch der von ihm eingelegte Rekurs abgewiesen und er aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, dass er jedoch nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, da sein Leben dort in Gefahr sei, dass er bei einer Rückschaffung nach Österreich befürchten müsse, von dort in den Iran ausgeschafft zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer sein Familienbüchlein, eine österreichische Aufenthaltsberechtigungskarte sowie seine österreichischen Asylunterlagen zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. September 2011 – eröffnet am 16. September 2011 – in
D5170/2011 Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass dieser am 13. November 2006 sowie am 21. November 2006 in Österreich um Asyl nachgesucht habe, dass die österreichischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, womit Österreich gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs gegen eine Überstellung nach Österreich geltend gemacht habe, er habe in Österreich einen negativen Asylentscheid erhalten und Österreich werde ihn in sein Heimatland ausschaffen, wo jedoch sein Leben in Gefahr sei, dass dieser Einwand indessen nicht gegen die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens spreche, dass überdies keine Hinweise vorlägen, wonach das österreichische Asyl und Wegweisungsverfahren nicht völkerrechtskonform sei oder Österreich seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre, dass die Überstellung nach Österreich grundsätzlich bis spätestens am 7. März 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
D5170/2011 dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Österreich vorlägen und auch nichts gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung dorthin spreche, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit (teilweise fremdsprachiger) Eingabe vom 16. September 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen (Übersetzen der fremdsprachigen Abschnitte der Beschwerde in eine Amtssprache), ansonsten das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde, dass gleichzeitig ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, einzuzahlen bis am 3. Oktober 2011, erhoben wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2011 unter Beilage einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit gleichen Datums erklärte, er könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen, da er fürsorgeabhängig sei, dass innert Frist keine Beschwerdeverbesserung einging, und zieht in Erwägung,
D5170/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der teilweise in Farsi verfassten Beschwerde zumindest ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie eine entsprechende Begründung zu entnehmen ist (vgl. Art. 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D5170/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz seit dem Jahr 2006 in Österreich aufgehalten und dort bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, dass bei dieser Sachlage Österreich für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die DublinII VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die österreichischen Behörden am 31. August 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 7. September 2011 ausdrücklich zustimmten,
D5170/2011 dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Österreich) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach Österreich zurückkehren, da dieses Land ihn nicht haben wolle und er eine Ausschaffung in den Iran befürchten müsse, unbehelflich ist, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Österreich letztinstanzlich abgewiesen und dabei festgestellt wurde, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung oder eine sonstige Rückkehrgefährdung ("real risk") glaubhaft zu machen (vgl. die aktenkundigen österreichischen Asylunterlagen), dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Österreich würden sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Österreich würde den Beschwerdeführer in den Iran zurückschaffen, wenn dies eine Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen darstellen würde, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.), dass die rudimentären Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
D5170/2011 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. E5644/2009 E. 10.2), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 DublinVOII, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Österreich demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Urteils in der Sache ein Entscheid über das mit Eingabe vom 22. September 2011 sinngemäss gestellte Gesuch um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses erübrigt, dass, soweit mit Eingabe vom 22. September 2011 sinngemäss ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dieses Gesuch abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D5170/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: