Abtei lung IV D-5170/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A._________, geboren (...), unbekannter Herkunft, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5170/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus B.__________, C.__________ im D.__________ County in Liberia stamme, sein Heimatland im Juni 2003 verlassen habe und am 11. Juli 2003 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) auf sein Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde infolge fehlender Bezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 8. September 2003 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Schweiz im Dezember 2008 verlassen habe und nach E.__________ gereist sei, wo er sich bis am 7. Mai 2010 illegal aufgehalten habe, dass er am 7. Mai 2010 erneut in die Schweiz eingereist sei, nachdem die Beziehung zu seiner Freundin in die Brüche gegangen sei und er infolgedessen von ihr nicht mehr unterstützt worden sei, dass er am gleichen Tag in der Schweiz sein zweites Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F.__________ vom 25. Mai 2010 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. Mai 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und habe die gleichen Asylgründe wie er anlässlich des ersten Asylgesuchs im Jahr 2003 vorgebracht habe, nämlich er fürchte sich vor dem Krieg in Liberia, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Juli 2010 – eröffnet am 9. Juli 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-5170/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seit dem Urteil der ARK vom 8. September 2003 hätten sich keine Hinweise er geben, gestützt auf welche seit dem Abschluss des ersten Asylver fahrens in der Schweiz Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass ferner die im Entscheid vom 23. Juli 2003 vorgenommene Feststellung, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Liberia, in Rechtskraft erwachsen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weder heimatliche Ausweisschriften abgegeben noch weitere Hinweise vorgetragen habe, die seine angegebene Herkunft aus Liberia hätten bestätigen können, weshalb er unbekannter Herkunft sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2010 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei infolge festgestellter Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, es sei die zuständige Behörde anzuweisen, jede Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Datenweitergabe zu unterlassen, sowie es sei über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe zu orientieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5170/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 23 E. 2.1 S. 240 f., der vorliegend auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Flücht lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass ferner sein Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, im Hinblick auf die in Art. 103 BGG enthaltene Regelung der grundsätzlich bestehenden aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist, D-5170/2010 dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang der Antrag, die Behörden seien anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme und Datenweitergabe zu unterlassen, ebenso abzuweisen ist wie der Antrag, es sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer seit der Stellung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz unbestrittenermassen nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist, sondern darlegte, er habe sich in der Zwischenzeit bei seiner Freundin in E.__________ illegal aufgehalten, dass sein Ansinnen, in die Schweiz zurückzukehren, weil er hier ein Dach über dem Kopf und Kleider bekomme, während er in E.__________, wo sich die Freundin von ihm getrennt habe, nicht mehr unterstützt werde, in keiner Weise Grund zur Annahme von Ereignissen bildet, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen, oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtfertigen könnten, dass er überdies geltend machte, er habe die gleichen Fluchtgründe, die er schon im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom BFF in seinem Entscheid vom 11. Juni 2003 und von der ARK in ihrer D-5170/2010 Zwischenverfügung vom 18. August 2003 als unglaubhaft qualifiziert worden sind, dass sie mangels überzeugender anderer Hinweise auch im vorliegenden Asylverfahren nicht als glaubhaft erachtet werden können, dass folglich das BFM zu Recht feststellte, es sei anlässlich des ersten Asylverfahrens rechtskräftig festgestellt worden, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen liberianischen Staatsangehörigen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, er müsste im Fall einer Wegweisung aus der Schweiz nach Liberia zurückkehren, dass der Beschwerdeführer überdies keine heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten reichte, gestützt auf welche die geltend gemachte Herkunft und Staatsangehörigkeit hätten bewiesen werden können, dass insgesamt keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vorliegen, dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal gemäss Praxis der damaligen ARK, welche diesbezüglich auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt, zur besagten Gesetzesbestimmung ein enger Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, was zur Folge hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5), dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, D-5170/2010 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass indessen die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie bereits rechtskräftig feststeht, unglaubhaft ausgefallen sind, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass es dem – gestützt auf die Aktenlage gesunden, jungen und ungebundenen – Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimat- D-5170/2010 land um eine Arbeit zu bemühen, um seine Existenz bestreiten zu können, dass ihm überdies infolge seiner unglaubhaften Angaben über seine Herkunft auch nicht geglaubt werden kann, er verfüge nicht über ein Beziehungsnetz in seinem Heimatland, dass somit der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) D-5170/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 9