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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 D-5168/2020

30 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,333 parole·~22 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5168/2020

Urteil v o m 3 0 . November 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2020 / N (…).

D-5168/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit (...) Religionszugehörigkeit, verliess gemäss eigenen Angaben Afghanistan am 18. November 2019 auf dem Luftweg in die Türkei. Von dort aus sei er fünf Monate später nach Griechenland gelangt. Nach vier Monaten Aufenthalt habe der Schlepper ein Auto organisiert, mit dem er am 3. August 2020 in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 7. August 2020 erfolgte dort im Rahmen der Personalienaufnahme eine summarische Befragung zu seiner Person und dem Reiseweg. Das SEM hörte ihn am 21. September 2020 gemäss Art. 29 AsyIG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ein afghanischer Staatsangehöriger und in C._______ geboren, wegen des Krieges aber oft umgezogen. Im Alter von drei Jahren sei er mit seinen Eltern nach Kabul gezogen. Er habe keine Geschwister. Ob seine Eltern Geschwister gehabt hätten, wisse er nicht. Sein Vater habe ihm nichts über Verwandte erzählen wollen. Er habe ihm nur gesagt, dass er noch entfernte Verwandte in D._______ und E._______ habe, wisse aber nichts über diese. Seine Mutter sei gestorben, als er vier Jahre alt gewesen sei. Später sei er mit seinem Vater auch für kürzere Aufenthalte von sechs bis neun Monaten während des Krieges an andere Orte geflüchtet. Er habe von 1995 bis 2001 illegal in Russland gelebt und sich seinen Lebensunterhalt dort mit dem Verkauf von Waren auf dem Markt verdient. 2001 sei er nach dem Ende des Krieges nach Afghanistan zurückgekehrt. Sein Vater sei [berufliche Tätigkeit] gewesen und er habe von ihm dieses Handwerk gelernt und auch als solcher gearbeitet. Ansonsten sei er hauptberuflich Händler gewesen und habe auf dem Markt Handel mit Lebensmitteln betrieben. Der Vater sei 2005 gestorben. In F._______ habe er neun Jahre gelebt, bevor er nach Kabul zurückgekehrt sei, wo er die letzten viereinhalb Jahre verbracht habe. Insgesamt habe er die meiste Zeit in Kabul verbracht. Am 3. Oktober 2019 habe er bei den Nachbarn Stimmen gehört und jemand habe an seine Tür geklopft, woraufhin er geöffnet habe. Es sei die Polizei gewesen. Der Grund für den nächtlichen Besuch sei gewesen, dass

D-5168/2020 die Jungen der Nachbarsfamilie (im Alter von 18-20 Jahren) für Taliban gehalten worden seien. Man habe ihm vorgeworfen, jemand sei über die Hofmauer gesprungen und er halte ihn irgendwo in seinem Haus versteckt. Daher sei sein Haus durchsucht worden. Sie hätten bei ihm zwar niemanden gefunden, dafür aber die religiösen Gegenstände seines Vaters entdeckt. Daraufhin hätten die Polizisten und Soldaten mit einem Schlagstock auf ihn eingeschlagen. Durch die Schläge sei ihm schwindlig geworden. Einer der Soldaten habe einen anderen aufgefordert, ihn zu erschiessen, da er [Religionszugehörigkeit] sei. Ein anderer habe dies nicht zugelassen und gesagt, man solle von ihm ablassen und lieber am folgenden Tag nochmals kommen und ihn befragen. Gegen sieben oder acht Uhr morgens sei die Frau des Nachbarn gekommen, um ihn zu beschuldigen, ihre Söhne an die Behörden verraten zu haben, obwohl er mit den Jungen befreundet gewesen sei. Anschliessend habe er sich hingesetzt, nachgedacht und sich zur Flucht entschlossen, da die Nachbarn eine sehr grosse Familie seien, sehr viel Macht hätten und gefährlich seien. Daher sei er ein bis zwei Stunden später zu einem Freund in einen anderen Stadtteil von Kabul gegangen und dort etwa zwei Monate bis zur Ausreise geblieben. Vor diesem Vorfall habe er nie Probleme gehabt, da er ein friedlicher Mensch sei. Mit Hilfe eines Schleppers und einem gefälschten Reisepass sei er ausgereist. Er sei ein Mensch, der ständig Pech habe; er sei immer im Leben auf der Flucht gewesen und ständig umgezogen. B. Am 28. September 2020 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. C. Am 29. September 2020 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 30. September 2020 – gleichentags persönlich eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 30. September 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer beendet sei.

D-5168/2020 F. Gegen die Verfügung des SEM vom 30. September 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Streitsache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 20. Oktober 2020 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 informierte die [psychiatrische Klinik], der Beschwerdeführer sei seit dem 26. Oktober 2020 in der Klinik hospitalisiert. J. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines Arztberichtes. K. Die [psychiatrische Klinik] reichte am 5. November 2020 (Poststempel) einen Kurzaustrittsbericht vom 4. November 2020 über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2020 bis 4. November 2020 ein. L. Mit Eingabe vom 9. November 2020 (Poststempel) informierte der Beschwerdeführer, er habe die Eingabe mit Hilfe einer der deutschen Sprache mächtigen Person verfasst, wobei dieselbe Person auch das Spital gebeten habe, dem Gericht den Austrittsbericht zukommen zu lassen. Sollte das

D-5168/2020 Gericht darauf bestehen, dass er den Arztbericht selber beschaffe, benötigte er eine unentgeltliche Rechtsvertreterin, da er das Verfahren mangels entsprechender Kenntnisse nicht alleine führen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu

D-5168/2020 werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 3. 3.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So bestünden zum einen Zweifel an der Biografie und vermeintlichen [Religionszugehörigkeit] Herkunft, zum anderen sei die daraus resultierende Verfolgung durch die Behörden wegen undetaillierter, inkohärenter und realitätsfremder Schilderungen unglaubhaft. Gleiches gelte für die vermeintlichen Probleme mit der Nachbarsfamilie. 3.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, er sei zu Unrecht beschuldigt worden, einem Taliban Unterschlupf gewährt zu haben. Er sei von den Behörden deshalb, und weil seine (...) Religionszugehörigkeit bei der Hausdurchsuchung herausgekommen sei, geschlagen und mit dem Tode bedroht worden. Zudem habe er im Anschluss auch Probleme mit der Familie des Nachbarsjungen bekommen, da ihm diese vorwerfen würde, er habe den Jungen an die Behörden verraten. Er sei aus Angst vor Übergriffen durch die Behörden und die aus einer mächtigen Familie stammenden Nachbarn geflohen. Ausserdem sei er bisexuell; wenn er seine Sexualität in Afghanistan öffentlich ausgelebt hätte, hätte er sicherlich die Todesstrafe zu erwarten gehabt.

D-5168/2020 Mit der Beschwerde wurden ein Bericht des US Departement of State vom 10. Juni 2020 zur Religionsfreiheit in Afghanistan im Jahr 2019 und ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. April 2020 zur Situation homosexueller Personen in Afghanistan eingereicht. 4. 4.1 Zu Recht hat das SEM Zweifel an der (...) Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der auffälligen Unkenntnis über die eigene Familie und Glaubensgemeinschaft angebracht. So weiss er weder, ob seine Eltern Geschwister haben und er selber Grosseltern hat (vgl. act. A20, S. 6, F48-F52), noch weiss er etwas über die Verwandten im Ausland (vgl. act. A20, S. 7, F55). Auch über seine Herkunft aus C._______ kann er nichts berichten (vgl. act. A20, S. 9, F79-81). Die Argumente in der Stellungnahme der früheren Rechtsvertretung und der Beschwerde für diese fehlenden Kenntnisse – er habe weder vom Vater noch von der früh verstorbenen Mutter etwas über die Religion erfahren und sich auch nicht dafür interessiert – überzeugen nicht. Auch wenn die Mutter früh verstorben ist, hat er doch lange Zeit als junger Mensch mit seinem religiöse Riten praktizierenden Vater zusammengelebt und diesen beim täglichen Gebet beobachtet. Schliesslich sagt er aus, sein Vater habe dreimal täglich gebetet (vgl. act. A20, S. 14, F119). Zur Religiosität seines Vaters kann er aber nur sagen, dieser sei religiös gewesen, habe solche Sachen gemacht und fortgesetzt. Auf Nachfrage sagt er weiter, der Vater habe in der (…) gelesen (vgl. act. A20, S. 14, F123-125). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er nähere Angaben zum [Religion] und seiner (...) Familiengeschichte machen kann. Er weiss hingegen nichts über das [Religion] (vgl. act. A20, S. 14, F125 ff.) und auch nicht, ob es eine (...) Gemeinschaft in Afghanistan gibt (vgl. act. A20, S. 15, F129 ff.). Die wenigen gelieferten Informationen, die auch in der Stellungnahme herausgestrichen werden – dass er beispielsweise [Gotteshaus] benennt (vgl. act. A20, S. 15, F131, F132) und die (...) Schriften (vgl. act. A20, S. 14, F124) nennt – sind als allgemein bekannte Fakten einzustufen. So kann er auch über die religiösen Gegenstände des Vaters, die bei ihm gefunden worden seien, nicht mehr berichten; er zählt lediglich (…) seines Vaters als die religiösen Gegenstände auf, die die Polizei in der Wohnung gefunden habe (vgl. act. A20, S. 13, F114, S. 17, F146). 4.2 Die Schilderungen der Übergriffe durch die Behörden und die Nachbarsfamilie fallen sehr undetailliert und widersprüchlich aus. Es bleibt unklar, ob es Polizisten oder Soldaten gewesen sind, die ihn geschlagen und bedroht hätten, da er erst von Polizisten und Soldaten spricht (vgl. act. A20,

D-5168/2020 S. 11, F91), später aber nur von Polizisten (vgl. act. A20, S. 13, F109), wobei er auch nichts zu ihrer Personenzahl sagen kann und diese nur oberflächlich zu beschreiben vermag (vgl. act. A20, S. 17, F149-152). Über die ihn bedrohende benachbarte Familie weiss er nichts weiter zu berichten, als dass sie aus G._______ stamme, mächtig sei und er sich vor ihr fürchte (vgl. act. A20, S. 12, F103, 104, S. 18, F155). Auch über die Söhne weiss er lediglich, dass sie zwischen 18 und 20 Jahren alt gewesen seien (vgl. act. A20, S. 12, F106). Gleichzeitig will er aber mit diesen befreundet gewesen sein (vgl. act. A20, S. 11, F93). Überdies macht er widersprüchliche Aussagen darüber, ob ihm vorgeworfen worden sei, einen oder aber zwei Nachbarsjungen bei sich versteckt zu haben. So sagt er anfangs, er habe den Polizisten gesagt, sie seien nicht bei ihm. Es seien keine Personen bei ihm gefunden worden, spricht also von mehreren Nachbarsjungen (vgl. act. A20, S. 11, F91). Später ist von einem Jungen die Rede, der sich bei ihm versteckt haben soll (vgl. act. A20, S. 13, F110). Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer – wie das SEM zu Recht festhält – Fragen auszuweichen, indem er an vielen Stellen bereits Erzähltes wiederholt (vgl. act. A20, S. 107-112, 149). Er vermag damit nicht den Eindruck zu vermitteln, die Ereignisse persönlich erlebt zu haben. 4.3 Die in der Beschwerde nachträglich vorgebrachte Verfolgungslage aufgrund seiner sexuellen Orientierung wirkt nachgeschoben und daher bereits unglaubhaft. Bezeichnend führt er in der Beschwerde auch nicht aus, warum er nicht bereits in der Anhörung von seiner sexuellen Orientierung gesprochen hat. Ausserdem hat er seine Bisexualität gemäss seinen Angaben bisher nicht öffentlich ausgelebt, weshalb diese im Heimatland nicht bekannt sein dürfte und er in dem Zusammenhang auch keine gezielte Verfolgung oder intensiven Probleme mit den Behörden vorbringen konnte und angesichts des bisherigen Nichtauslebens auch nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2). Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das Nichtausleben der angeblichen Bisexualität beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck hervorgerufen hat oder ihm ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan verunmöglichen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). 4.4 Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte sind keine geeigneten Beweismittel, um eine Verfolgung glaubhaft zu machen, da sie sich einzig

D-5168/2020 auf die allgemeine Lage beziehen und keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. 4.5 Somit ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten. 5. Die allgemein schlechte Sicherheitslage und die Situation allgemeiner Gewalt, wie die erlebte Bombenexplosion, bei welcher er sich eine Splitterverletzung am Bein zugezogen hat (vgl. act. A20, S. 18, F157), stellt keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung dar, sondern eine alle Bewohner gleichermassen treffende Realität im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in seiner Heimat, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beigemessen werden kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

D-5168/2020 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Afghanistan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben den grössten Teil seines Lebens und die letzten viereinhalb Jahre vor der Ausreise in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dieser Herkunftsort ist mithin für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan massgebend.

D-5168/2020 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids ausführlich analysiert (Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Lageanalyse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind weiterhin zutreffend. Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. 7.3.4 Die Vorinstanz hat zu Recht und im Wesentlichen mit überzeugender Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer durch seine unglaubhaften Aussagen seine Mitwirkungsflicht verletzte, indem er die wahren familiären Verhältnisse und seine persönliche Biographie nicht glaubhaft offenlegte und dadurch eine sinnvolle Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen verhinderte. So kann er nicht glaubhaft machen, dass er über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Afghanistan verfügt und in keinerlei Kontakt zu Verwandten im Ausland steht (vgl. act. A20. S. 4, F21, S. 6, F44 - 52, S. 7, F55). Er hat daher die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als davon auszugehen ist, er verfüge über ein tragfähiges soziales Netz in Afghanistan, das ihn bei der Eingliederung in Kabul unterstützen kann. Auch erwähnt er einen guten Freund in Kabul, bei dem er sich zwei Monate vor der Ausreise aufgehalten hat (vgl. act. A20, S. 3, F14). Auch wenn er in C._______ geboren ist, wo er die ersten Jahre seines Lebens verbracht hat, und auch später noch dort sowie in F._______ gelebt hat, ist vorliegend vom Vorliegen besonders günstiger http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5800/2016 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/7

D-5168/2020 Umstände für den Wegweisungsvollzug nach Kabul auszugehen. Schliesslich hat er dort die meiste Zeit gelebt und auch die letzten viereinhalb Jahre vor der Ausreise (vgl. A20, S. 3, F9, F16, S. 9, F81). Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, er sei gänzlich ohne Schulbildung aufgewachsen (vgl. act. A20, S. 8, F70), was zweifelhaft erscheint, hat er sich seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von Waren sowie mit seiner Tätigkeit als [Beruf] verdienen können (vgl. act. A20, S. 4, F29, S. 5, F31, 36). Der Beschwerdeführer konnte sich mit seiner Arbeit und den Ersparnissen des Vaters die 17'000 Dollar teure Ausreise aus Kabul leisten, wobei er zu Protokoll gab, es sei nicht schwer für ihn gewesen, sich mit seiner Arbeit zusammen mit den Ersparnissen des Vaters die teure Ausreise zu finanzieren (vgl. act. A20, S. 8, F63-66). Er sagt selber aus, seine finanzielle Situation sei gut gewesen, er habe gut davon in Kabul leben können (vgl. act. A20, S. 5, F37). 7.3.5 Auch gesundheitliche Gründe stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Abgesehen von dem auch im Heimatland behandelbaren Asthma (vgl. act. A20, S. 8, F67) macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch psychische Beschwerden geltend. Er hat sich gemäss provisorischem Kurzaustrittsbericht vom 4. November 2020 vom 26. Oktober bis 4. November 2020 in stationäre psychiatrische Behandlung begeben und dort in den ersten Gesprächen von akuter Suizidalität berichtet. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig als mittelgradige Episode mit akuter Suizidalität (F33.1) und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1). Er habe sich aber von Beginn an auf der Station von suizidalen Handlungen distanzieren können, und unter der psychotherapeutischen Behandlung und der Verabreichung eines antidepressiven Medikamentes habe sich bereits nach einigen Tagen eine deutliche Verbesserung der Stimmung und neuer Lebenswille gezeigt. Er sei bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung entlassen worden. Verschrieben wurde ihm als Austrittsmedikation ein Antidepressivum (Wirkstoff […]) sowie bei Bedarf (bei Unruhe) ein pflanzliches Sedativum (…), wobei empfohlen wurde, die antidepressive Medikation noch ein halbes Jahr weiter zu nehmen. Selbst wenn dieses Zustandsbild tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung darstellen sollte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Kabul möglich ist. Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Kabul bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul gemäss der Auskunft der

D-5168/2020 SFH-Länderanalyse „Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung“ vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an zwei psychiatrischen Spitälern behandeln zu lassen. Ebenso sind Antidepressiva und Sedativa grundsätzlich erhältlich. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form von Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) auch tatsächlichen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in seiner Heimat erhält. Gemäss Rechtsprechung bewirkt der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, allein noch nicht die Unzumutbakeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht beziehungsweise – nach präzisierender Rechtsprechung des EGMR – infolge fehlenden Zugangs zu einer medizinischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung der Lebenserwartung droht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde-Nr. 41738/10, § 183). Insgesamt lassen die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan respektive Kabul zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-5168/2020 8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Eingabe vom 9. November 2020 ist kein Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung zu entnehmen (vgl. Art. 102m AsylG), da er nur für den Fall, dass ihm das Gericht persönlich auferlege, sich erneut um den Arztbericht oder weitere, persönlich verfasste Eingaben zu bemühen – was nicht erfolgt ist – eine unentgeltliche Rechtsvertretung benötige.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5168/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Mareile Lettau

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D-5168/2020 — Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 D-5168/2020 — Swissrulings