Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.12.2023 D-5165/2023

1 dicembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,798 parole·~9 min·2

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 24. August 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5165/2023

Urteil v o m 1 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______ und C._______, beide geboren am (…), Verfügung des SEM vom 24. August 2023 / N (…).

D-5165/2023 Sachverhalt: A. Dem Beschwerdeführer wurde am 15. Juni 2018 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner beiden Söhne B._______ und C._______. Dem Gesuch legte er Kopien der Geburtsurkunden und Schulausweise seiner Söhne, eine Einverständniserklärung der Kindsmutter betreffend die Übertragung des Sorgerechts für die Söhne auf den Beschwerdeführer sowie eine Kopie deren eritreischen Identitätsnachweises bei. C. Am 26. Juni 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen betreffend die Lebensumstände seine Kinder sowie deren Mutter zu beantworten sowie Auskunft zu geben, weshalb er mit dem Gesuch um Familiennachzug so lange abgewartet habe. D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 beantwortete der Beschwerdeführer diese Fragen. E. Mit Verfügung vom 24. August 2023 (eröffnet am 26. August 2023) lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz. F. Mit Eingabe vom 25. September 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, B._______ und C._______ seien in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen, es sei ihnen eine Einreisebewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Das Gericht bestätigte am 26. September 2023 den Eingang der Beschwerde.

D-5165/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der in der Beschwerde gestellte Rückweisungsantrag (Beschwerdeantrag Ziff. 4) wurde vom Beschwerdeführer nicht begründet. Auch sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass und inwiefern das SEM mit dem Erlass der Verfügung verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt haben könnte. Der Rückweisungsantrag ist demnach mangels Hinweise auf eine formelle Rechtsverletzung abzuweisen.

D-5165/2023 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 5.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss gefestigter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände sowie die feste Absicht der Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Insbesondere dient die Familienzusammenführung nicht der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). Letzteres wurde in der bisherigen Praxis etwa angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Ausreise eine Familiengemeinschaft bestand, diese aber während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Familiennachzug damit, dass er Eritrea verlassen habe, als seine beiden Söhne sieben beziehungsweise vier Jahre alt gewesen seien. Er habe die Mutter seiner Söhne im Jahr 2007 kennengelernt, als er im Militärdienst gewesen sei. Sie hätten eine Beziehung geführt, jedoch weder geheiratet noch zusammengelebt. Die Kinder würden seit jeher bei ihrer Mutter leben. Seit seiner Ausreise im Jahr 2012 aus Eritrea habe er sie nicht mehr gesehen. Eine Kontaktaufnahme sei über lange Zeit nicht möglich gewesen, da seine Söhne an einem Ort leben würden, wo er niemanden kenne. Sie hätten auch kein Telefon gehabt. Seine Söhne hätten in den letzten Jahren immer mehr nach ihm gefragt und ihn kennenlernen wollen. Der Kontakt zu ihnen

D-5165/2023 bestehe erst seit Mai 2023. Dies sei auch der Grund, weshalb er so lange mit der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs gewartet habe. Nun würden sie jede Woche miteinander telefonieren. Die Kindsmutter habe wieder geheiratet und weitere Kinder bekommen, ihr fehle die Kraft und die finanziellen Mittel, sich weiter um die beiden Söhne zu kümmern. 6.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass ein Familiennachzug nur möglich sei, wenn vor der Flucht aus dem Heimatstaat eine Familiengemeinschaft bestanden habe und diese durch Flucht aufgelöst worden sei. Diese Kriterien seien vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antwortschreiben vom 6. Juli 2023 ausgeführt, dass er nie mit der Kindesmutter verheiratet und mit ihr und seinen beiden Söhnen zusammengelebt habe. Er habe zu ihnen über viele Jahre auch keinen Kontakt gepflegt, und ein solcher bestehe zu seinen Söhnen erst seit einigen Monaten. Es habe demnach nie eine Familiengemeinschaft bestanden, und er und seine Söhne seien nicht durch Flucht getrennt worden. Es scheine so, dass das Gesuch um Familiennachzug zur Wiederaufnahme eines über Jahre abgebrochenen Kontaktes dienen solle. Aus diesem Gründen sei das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen. 6.3 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er unterstütze seine Kinder und deren Mutter finanziell, seitdem er in der Schweiz arbeite. Somit komme er seinen Pflichten als Vater nach. Es treffe zwar zu, dass sie zuvor nie zusammengelebt hätten, jedoch bedeute dies nicht, dass gar kein Kontakt bestanden habe. Er habe lange nach der Adresse der Familie suchen müssen, und seitdem er sie habe ausfindig machen können, hätten sie viel mehr Kontakt. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, ein von der angefochtenen Verfügung abweichendes Ergebnis herbeizuführen. 7.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, bestand zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen nie eine Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 AsylG. So hat der Beschwerdeführer – wie er selbst sowohl gegenüber dem SEM als auch auf Beschwerdeebene ausführte – nie mit seiner Familie zusammengelebt, sondern

D-5165/2023 lediglich "eine Beziehung" mit der Kindsmutter geführt (vgl. SEM-Akte A3 S.1; Beschwerde S. 1). Wie genau diese Beziehung gelebt wurde und ob und inwiefern der Kontakt zu seinen Kindern in jener Zeit gepflegt wurde, gibt er nicht an. Gründe, weshalb ein Zusammenleben nicht möglich gewesen sein sollte, bringt er ebenfalls nicht vor. Selbst wenn das tatsächliche Leben dieser Beziehung in jenem Zeitpunkt dadurch verhindert worden sein sollte, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr des Kennenlernens der Kindsmutter (2007) im Militärdienst befunden hatte, steht dennoch fest, dass die Beziehung über viele Jahre nicht mehr gepflegt wurde und (spätestens im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im Jahr 2012) offensichtlich beendet worden ist. Hierbei bleibt auch unklar, wie alt seine Söhne gewesen waren, als der Beschwerdeführer Eritrea verlassen hatte, der Beschwerdeführer lieferte diesbezüglich unterschiedliche Angaben (vgl. E. 6.1, SEM-Akten A1 S. 1 und A3 Antwort 5). An der Einschätzung, es handle sich vorliegend nicht um eine vorbestandene Familienbeziehung, ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit einigen Monaten regelmässigen Kontakt zu seinen Söhnen pflegt und die Familie finanziell unterstützt, zumal eine Familienzusammenführung – wie oben ausgeführt – nicht der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen dient (siehe oben E. 5.2). 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ und C._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-5165/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

D-5165/2023 — Bundesverwaltungsgericht 01.12.2023 D-5165/2023 — Swissrulings