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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2012 D-5164/2009

20 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,934 parole·~40 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5164/2009 law/auj

Urteil v o m 2 0 . April 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Yanick Felley , Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Russland, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 / N (…).

D-5164/2009 Sachverhalt: A. Die aus F._______ beziehungsweise G._______ in der russischen Republik Dagestan stammenden Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge mit ihren Kindern am 9. September 2008 und gelangten über Moskau und unbekannte Länder am 15. September 2008 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 30. September 2008 erhob das BFM im Transitzentrum Altstätten die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen. B. Am 1. Oktober 2008 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Kurzbefragung durch, anlässlich welcher es ihm einen Text in Awarisch zur Übersetzung vorlegte. C. Eine von der (…) der (…) am 3. Oktober 2008 im Auftrag des BFM vorgenommene Ausweisprüfung ergab, dass es sich beim eingereichten Führerschein des Beschwerdeführers um eine Totalfälschung handelt. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2008 wies das BFM die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zu. E. Das BFM liess in der Folge durch die Fachstelle LINGUA Herkunftsabklärungen vornehmen. Die beauftragte sachverständige Person legte dem BFM ihre – in je einem Telefongespräch mit den beschwerdeführenden Ehegatten gewonnenen – Erkenntnisse am 5. beziehungsweise am 6. November 2008 vor. Die Abklärungen ergaben, dass die beiden in Dagestan sozialisiert wurden und einem awarischen Milieu angehören. F. Am 5. November 2008 hörte das BFM die beschwerdeführenden Eltern getrennt zu ihren Asylgründen an. Am 23. Juni 2009 führte das BFM mit beiden eine ergänzende Anhörung durch.

D-5164/2009 G. G.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahr 2006 in F._______ für eine einflussreiche Persönlichkeit namens I._______, einen (…), der (…) umfassenden (…) habe werden wollen, Propaganda betrieben, respektive für eine diesem übergeordnete Person namens J._______, welcher (…) gewesen sei. I._______ habe er auch als Chauffeur gedient und ihn als Leibwächter begleitet. Im September und Oktober 2007 habe er zweimal in dessen Auftrag in einem Fahrzeug Waffen von (…) nach G._______ transportiert und sie dem Rebellenführer und L._______ abgeliefert. Nachdem dieser erfahren habe, dass die Waffen mit einer (…) ausgerüstet gewesen seien, um den (…), habe L._______ am 10. Dezember 2007 I._______ töten lassen. Auf der Suche nach den Mördern von I._______ habe OMON, eine Spezialeinheit der russischen Polizei, am 16. Dezember 2007 das Dorf G._______ umzingelt. Er habe am 17. Dezember 2007 aus G._______ flüchten und sich in einer Hütte bei einem Bekannten verstecken können. Nachdem OMON-Leute ein- bis zweimal bei seiner Familie eingebrochen seien, um nach ihm zwecks Durchführung einer Personenkontrolle zu suchen, hätten seine Frau und die Kinder G._______ am 19. Dezember 2007 verlassen und seien nach F._______ gegangen. Zwei Wochen später habe er sich zu ihnen gesellt, und sie hätten bis im Sommer 2008 unbehelligt in seinem Elternhaus gewohnt. Im Juli 2008 seien dort zwei Männer aufgetaucht und hätten ihn ohne Angabe von Gründen aufgefordert, sich mit ihnen zu L._______ zu begeben, was er abgelehnt habe. Im August 2008 seien die beiden Männer erneut zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm vorgeworfen, er habe vom Einbau der (…) in die Gewehre gewusst und dies verheimlicht. Sie hätten ihm gedroht, ihn und seine Familie umzubringen, falls sich dieser Verdacht erhärten sollte. Diese Leute hätten Kontakt zum russischen Inlandsgeheimdienst FSB und zum Militär. Er habe sich zur Ausreise entschlossen und einen Mann namens M._______ in Moskau kontaktiert, welcher ihnen jeweils Aprikosen abgekauft habe; dieser habe ihm die Ausreise mit einem LKW ab Moskau vermittelt. Am 9. September 2008 habe die Familie F._______ verlassen und sei nach Moskau gereist. Dort hätte M._______ sie in seinem Auto zum Lastwagenparkplatz gebracht, von wo sie in die Schweiz gereist seien. Eine Tasche mit sämtlichen Ausweisen sei im Auto von M._______ geblieben. G.b. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Ehemann habe als Chauffeur und Bodyguard für I._______ gearbeitet. Nach dessen Ermordung am (…) sei ihr Mann wie alle anderen Gefolgsleute von I._______ unter-

D-5164/2009 getaucht. Dieser habe bis zu seinem Tod Wahhabiten unterstützt und sie nicht der OMON ausgeliefert. Sie wisse nicht, ob ihr Ehemann auch zu den Wahhabiten gehöre. Sie hätten ihn umworben, er habe aber gesagt, er wolle sich nicht verwickeln lassen und ein ruhiges Leben führen. Auf ihre direkte Frage, ob er mit den Wahhabiten zusammenarbeite, sei er immer ausgewichen. Uniformierte und maskierte OMON-Leute seien am 17. Dezember 2007 tagsüber und am 19. Dezember 2007 nachts zu ihr nach G._______ gekommen und hätten von ihr erfahren wollen, wo sich ihr inzwischen geflüchteter Ehemann aufhalte, und sie bedroht. Als sie beim zweiten Besuch aufgewacht sei, habe einer neben den Kindern gestanden und einer neben ihrem Bett. Am nächsten Tag habe sie sich mit den Kindern ins Haus ihrer Schwiegereltern nach F._______ begeben. Dort habe sie im Juli 2008 gesehen, wie ein schwarzes Auto bei ihrem Gemüsegarten angehalten habe und ihr Ehemann mit zwei unbekannten Männern gesprochen habe. Er habe ihr nicht verraten, worum es ging, sei in dieser Zeit sehr nervös gewesen, habe Angst um die Kinder gehabt und sie nicht aus dem Haus gehen lassen. Als die zwei Männer im August 2008 wiedergekommen seien, hätten sie sich sehr aggressiv verhalten und ihrem Ehemann eine Frist von einem Monat gesetzt. Kurz darauf habe dieser ihr mitgeteilt, dass sie ausreisen müssten. H. Mit Verfügung vom 30. April 2009 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Ausweisprüfungsberichts der (…) der (…), wonach es sich beim eingereichten Führerschein um eine Totalfälschung handle, weil das Dokument qualitativ in Bezug auf das Trägermaterial, den Druck und die Sicherheitselemente eindeutig von echtem Vergleichsmaterial abweiche. Gleichzeitig gab das BFM den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich dazu innert Frist zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. I. Mit Eingabe vom 6. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer zum Fälschungsvorhalt Stellung. J. Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 – eröffnet am 14. Juli 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführenden un-

D-5164/2009 ter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz bis 7. September 2009 zu verlassen. K. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 beantwortete das BFM das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 20. Juli 2009. L. Mit Eingabe vom 13. August 2009 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM vom 13. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragen sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren; vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihnen dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Ferner beantragten sie, es sei ihnen die Bezahlung der Verfahrenskosten und des Kostenvorschusses zu erlassen. M. Mit Verfügung vom 20. August 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut. Die Vollzugsbehörden wies er an, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, und das BFM, eventuell der zuständigen heimatlichen Behörde bereits weitergegebene Personendaten den Beschwerdeführenden offenzulegen. N. Am 25. August 2009 ging dem Gericht eine Bestätigung der zuständigen Sozialbehörde über die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden zu.

D-5164/2009 O. Mit Verfügung vom 27. August 2009 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. P. In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Q. Der Instruktionsrichter liess die Stellungnahme den Beschwerdeführenden am 16. September 2009 zur Kenntnisnahme zustellen. R. Am 11. Januar 2011 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, E._______.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2. Das während des Verfahrens geborene Kind, E._______, wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf

D-5164/2009 die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-

D-5164/2009 lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.4. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4. 4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) noch denjenigen an deren Glaubhaftmachung stand (Art. 7 AsylG). 4.1.1. Im Einzelnen führte es aus, die Beschwerdeführenden hätten trotz wiederholter Aufforderung keine Nachweise für ihre Identität erbracht, und ihre Erklärungsversuche für diese Unterlassung seien vorgeschoben und wenig überzeugend. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe eine Handtasche mit sämtlichen Ausweisen (Reisepässe, Geburtsscheine) im Auto von M._______ vergessen. An der BzP habe der Beschwerdeführer noch angeboten, seinen Nachbarn in F._______ einen Brief zu schicken, damit diese von M._______ die Dokumente erhältlich machen könnten. Anlässlich der Bundesanhörung habe er jedoch ausgesagt, nichts unternommen zu haben und auch M._______ nicht kontaktieren zu

D-5164/2009 können, da er dessen Telefonnummer nicht kenne. Bei entsprechender Bereitschaft wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, M._______ 's Telefonnummer oder Adresse über andere Dorfbewohner in Erfahrung zu bringen, da dieser sicherlich auch anderen Personen in der Gegend bekannt gewesen sei, zumal er offenbar regelmässig während der Aprikosenernte von Moskau nach F._______ gekommen sei, um Aprikosen einzukaufen. Auch der Aufforderung des BFM, zumindest die Heiratspapiere bei der Gemeinde von N._______ zu verlangen, wo er mehrere Jahre gelebt und auch geheiratet habe, sei er mit der Begründung nicht nachgekommen, weder die Adresse noch die Telefonnummer der Gemeindeverwaltung zu kennen; die nötigen Informationen seien jedoch auf der Website der Gemeinde von N._______ jederzeit abrufbar. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer in Abweichung von seiner bisherigen Aussage angegeben, er habe keinen Kontakt mit den Leuten aufgenommen, weil er nicht wolle, dass diese wüssten, wo er sich aufhalte. Anlässlich der schriftlichen Gehörsgewährung zum Fälschungsbefund über den eingereichten Fahrausweis habe der Beschwerdeführer angegeben, er wisse nichts von einer Fälschung, und die Polizei in Dagestan habe den Führerschein nie als gefälscht bezeichnet. Mit diesem Verhalten habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, was die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beeinträchtige. 4.1.2. Zu den geltend gemachten Übergriffen durch die Gefolgsleute von L._______ hielt das BFM fest, diese seien asylrechtlich nicht relevant, da es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre, vor den Belästigungen und angeblichen Morddrohungen Schutz bei der Polizei zu suchen, welche in der Lage sei, Schutz zu gewähren und ihrer Schutzpflicht nachkomme. Dies gelte umso mehr, als er von den Behörden nicht verfolgt worden sei. Bei der Schilderung der Umzingelung von G._______ habe er beispielsweise erklärt, dass die OMON nicht explizit nach ihm gesucht habe. Gegen eine behördliche Verfolgung spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus G._______ während acht Monaten ohne besondere Sicherheitsvorkehren in F._______ gelebt habe und zu keinem Zeitpunkt von den Behörden oder von OMON gesucht oder sonst wie behelligt worden sei. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das BFM ferner fest, dass aus den geltend gemachten zwei Besuchen von Gefolgsleuten von L._______ im Elternhaus des Beschwerdeführers in F._______ im Juli und August 2008 nicht zwingend auf eine Lebensgefahr geschlossen werden könne, hätten doch die zwei Männer zu keinem Zeitpunkt Gewalt angewendet und auch nie versucht, den Beschwerde-

D-5164/2009 führer zu entführen, was problemlos möglich gewesen wäre, habe sich dieser doch beim ersten Besuch freiwillig in ihr Auto gesetzt. Aufgrund von widersprüchlichen Schilderungen der Besuche äusserte das Bundesamt ferner Zweifel daran, dass sich diese in der angegebenen Weise abgespielt hätten. So habe der Beschwerdeführer bezüglich des ersten Besuches abweichende Angaben darüber gemacht, ob die Kinder anwesend gewesen seien oder nicht und ob die Männer ihn aufgefordert hätten, mit ihnen mitzugehen; das Gespräch anlässlich des zweiten Besuchs habe gemäss seinen Aussagen an der Bundesanhörung vor dem Haus stattgefunden, nach seinen Angaben an der ergänzenden Anhörung jedoch im Hausgang. Die Beschwerdeführerin habe einmal gesagt, die Männer hätten an die Türe geklopft, seien aber nicht ins Haus getreten und das Gespräch habe draussen stattgefunden; an der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen angegeben, die Männer seien ins Haus gekommen. 4.2. 4.2.1. In der Beschwerde wird hinsichtlich der fehlenden Offenlegung der Identität vorgebracht, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten übereinstimmend erklärt, dass sie die Identitätspapiere zusammen mit Wertsachen und einem Telefonbüchlein in einer Tasche im Auto des Schleppers in Moskau zurückgelassen hätten. Da auch die Nummer des Schleppers M._______ in diesem Büchlein aufgeschrieben gewesen sei, könne der Beschwerdeführer mit diesem nicht mehr Kontakt aufnehmen, um an die Papiere zu gelangen. Der so erklärte Verlust der Identitätsdokumente sei aufgrund der Hektik und dem mit der Flucht verbundenen Stress durchaus glaubhaft und nicht ungewöhnlich. Der Vorhalt des BFM, sie hätten die Gemeindebehörde von N._______ zwecks Beschaffung der Heiratsdokumente kontaktieren können, sei zurückzuweisen, da sie auf keinen Fall gewollt hätten, dass offizielle Stellen oder auch Bekannte aus dem Dorf ihren jetzigen Aufenthaltsort erführen, was aufgrund der Bedrohungssituation nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe sodann sehr detailliert Auskunft zu seiner Herkunft und Familie gegeben; so habe er etwa die genauen Todesdaten seiner Eltern genannt und Auskunft über deren Herkunft gegeben. Auch die Beschwerdeführerin habe detailliert Auskunft zu den ehemaligen Wohnorten, zu ihren Verwandten und den Umständen ihrer Hochzeit gegeben. Dass es sich bei dem Führerschein, welchen ihm sein Auftraggeber I._______ vermittelt habe, um eine Fälschung handle, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Das BFM habe im Entscheid keine Angaben zu den Fälschungsmerkmalen gemacht und keine Einsicht in die diesbezüglichen Akten gewährt. Die Beschwerdeführenden seien ihrer Mitwirkungspflicht insofern nachge-

D-5164/2009 kommen, als sie detailliert Auskunft zu ihrer Person und Herkunft gegeben und plausible Erklärungen zu den Vorhalten der Vorinstanz abgegeben hätten. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sollte deswegen nicht durch die verloren gegangenen Identitätspapiere beeinträchtigt werden. Auch die Hilfswerksvertretung habe die Glaubhaftigkeit des Vorbringens explizit hervorgehoben. Die Tatsache, dass die beschwerdeführenden Eltern in insgesamt sieben Befragungen detailliert zu den Fragen der Vorinstanz Stellung genommen hätten, spreche ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, da nur zu tatsächlich Erlebtem derart ausführlich berichtet werden könne. 4.2.2. Die Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer sei von den Behörden nicht gesucht worden, und er hätte sich an den schutzwilligen und -fähigen Staat wenden können, wird in der Beschwerde bestritten. Nicht nur die Wahhabiten hätten den Beschwerdeführer gesucht, sondern auch die russischen Behörden, sei er doch als ehemaliger Angestellter von I._______ unmittelbar von der Verhaftungswelle in G._______ durch die russische Spezialeinheit OMON betroffen gewesen, welche alle Personen verhaftet habe, die mit I._______ in Kontakt gestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe im Auftrag von I._______ im Zeitraum von September bis Oktober 2007 zweimal Waffen an die Wahhabiten geliefert, ohne über die genauen Hintergründe diese Aktion aufgeklärt worden zu sein, weshalb er davon ausgegangen sei, dass I._______ ein doppeltes Spiel gespielt habe und sich verständlicherweise auch in Gefahr gewähnt habe, von den Behörden festgenommen zu werden. Er habe seine Beziehung zu I._______, die für diesen erledigten Aufträge und mit ihm besuchten Orte sowie die Umstände seiner Flucht aus G._______ an den Anhörungen detailliert beschrieben, was ein klarer Hinweis für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei. Die in den Waffen eingebauten Navigationsgeräte hätten es den russischen Einheiten ermöglicht, die wahhabitischen Rebellen aufzuspüren. Der Beschwerdeführer habe nichts vom Einbau der Navigationsgeräte in die Waffen gewusst und gehe davon aus, dass dies auch I._______ nicht bekannt gewesen sei. Er habe erst Monate später in F._______ davon erfahren. Die beiden Männer, die ihn im Auftrag von L._______ im Sommer 2008 aufgesucht hätten, hätten ihn darüber befragt, ob ihm der Einbau der Geräte bekannt gewesen sei. Die anlässlich des zweiten Besuches gegen ihn und seine Familie ausgestossenen Morddrohungen sowie die Tatsache, dass I._______ im Auftrag von L._______ ermordet worden sei, hätten ihn zur Ausreise bewogen. Aufgrund der Verstrickung in die Waffenlieferung an die wahhabitischen Rebellen und der engen Kontakte zu I._______ habe er nicht si-

D-5164/2009 cher sein können, ob er nicht auch von den Behörden gesucht werde; deshalb sei es nachvollziehbar, dass er sich nach der Bedrohung durch die Wahhabiten nicht an die Behörden habe wenden können. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, beim Staat Schutz zu suchen, sei er doch ungewollt zwischen die Fronten der Behörden und der Rebellen geraten, und würden die Behörden im Umgang mit Aufständischen nicht differenzieren, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Festnahme kein rechtsstaatliches Verfahren zugestanden werden würde. Bei einer Bedrohung durch die schlagkräftigen und einflussreichen Wahhabiten könne der Staat zudem nur bedingt Schutz bieten. Aufgrund der anzunehmenden verminderten Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates seien die Vorbringen als asylrechtlich relevant einzuschätzen. Die Gefolgsleute von L._______ hätten den Beschwerdeführer und seine Familie für den Fall mit dem Tod bedroht, dass sich herausstellen sollte, dass er vom Einbau der Navigationsgeräte in die gelieferten Waffen gewusst habe. Deshalb sei anzunehmen, dass die Rebellen nach weiteren Abklärungen tatsächlich zu gewaltsamen Mitteln gegriffen hätten, wenn sich dieser länger an seinem Heimatort aufgehalten hätte – eine Annahme, die durch die tatsächliche Ermordung des Auftraggebers des Beschwerdeführers, I._______, bekräftigt werde. Diese stichhaltigen Gründe sprächen für die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Bei den angeblichen Widersprüchen zwischen den unterschiedlichen Anhörungsprotokollen handle es sich um kleine, unbedeutende Differenzen; so sei es nebensächlich, ob sich der Beschwerdeführer im oder vor dem Hauseingang mit den Männern unterhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei während des Gesprächs im Zimmer geblieben und könne deshalb nicht genau sagen, ob das Gespräch im Hauseingang oder vor der Haustüre stattgefunden habe. Sodann seien gewisse Abweichungen in den Aussagen aufgrund der zahlreichen Anhörungen nachvollziehbar. 4.3. In seiner Vernehmlassung weist das BFM darauf hin, dass die kantonalen Vollzugsbehörden nie Kontakt mit den Behörden des Heimatlandes von weggewiesenen Asylsuchenden aufnähmen, da dafür allein die Abteilung Rückkehr des BFM zuständig sei. In Bezug auf den vorliegenden Fall hält das BFM fest, den russischen Behörden seien bis anhin keine Personendaten der Beschwerdeführenden bekanntgegeben worden, und die heimatlichen Behörden würden erst nach einer Abweisung der Beschwerde und dem Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids kontaktiert. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhält.

D-5164/2009 5. 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM die Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden für den Verlust ihrer Identitätsdokumente zu Recht und mit zutreffender (vgl. die in E. 4.4.1. zusammengefasste) Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 4.2.1.) vermögen nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass die beschwerdeführenden Ehegatten übereinstimmend behaupteten, ihre Identitätspapiere seien im Auto des Schleppers M._______ liegen geblieben, ist nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt einer realitätsfremden Aussage zu erhöhen. Überdies stimmen die ersten Aussagen der Beschwerdeführerin keineswegs vollumfänglich mit denjenigen ihres Mannes und mit ihren eigenen Aussagen an den Anhörungen überein. So sagte sie anlässlich der BzP unter anderem, der Schlepper habe die Papiere gehabt und diese nicht zurückgegeben (vgl. act. A2/10 S. 4). Der Beschwerdeführer gab an, das Geld und die Identitätsdokumente in derselben Tasche aufbewahrt zu haben und die Tasche nach der Entnahme des Geldes zu Bezahlung des Schleppers im Auto gelassen zu haben (vgl. act. 17/20 S. 3, A28/14 S. 3). Was den eingereichten Führerschein betrifft ist festzuhalten, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. April 2009 (vgl. act. A24/2) vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Ausweisprüfungsberichts der (…) der (…) gewährt und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2009 (vgl. act. A25/1) dazu Stellung genommen hat (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bstn. H und I hievor). Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand in der Beschwerde, das BFM habe im angefochtenen Entscheid keine Angaben zu den Fälschungsmerkmalen des eingereichten Führerscheins gemacht und keine Akteneinsicht gewährt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine entscheidwesentliche Relevanz zu entfalten. 5.2. 5.2.1. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die geltend gemachte Verfolgungssituation, deren Hintergründe sowie die Urheber der Verfolgung anschaulich, detailliert sowie in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei zu schildern, obwohl ihm das BFM an insgesamt vier Befragungen dazu hinreichend Gelegenheit gab. So verstrickte er sich bereits bezüglich der Hauptpersonen seiner Verfolgungsgeschichte, deren Namen und Berufe sowie Funktionen in Widersprüche. Anlässlich der Anhörung vom 5. November 2008 gab er zu Protokoll, von 2002 bis 2006 und auch später für einen O._______ mit dem Vornamen P._______ gearbeitet zu ha-

D-5164/2009 ben, welcher (…) in Dagestan gewesen sei (vgl. act. A17/20 S. 9 F. 94 ff.). Die Waffen habe er im Auftrag des O._______'s transportiert; zwei Monate später sei dieser O._______ umgebracht worden (vgl. act. A17/20 S. 9 F. 105). Auf die Nachfrage der Hilfswerksvertreterin hin, ob I._______ denn der Besitzer des (…)geschäftes gewesen sei, bei welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, erwiderte dieser jedoch, I._______ habe mit dem O._______ nichts zu tun (vgl. act. A17/20 S. 16 F. 178). Die politischen Positionen und das Verhältnis zwischen I._______ und Q._______ konnte er ebenfalls nicht plausibel erläutern. An der BzP gab er zunächst an, I._______ habe ihn gebeten, ihn mit (…) zu unterstützen, damit er Leiter und Administrationschef der Region R._______ werde (vgl. act. A1/11 S. 6). Wenig später gab er zu Protokoll: "Eigentlich habe ich nicht für Gazi Magomed Propaganda gemacht, sondern für eine Person, welche über ihm stand, für J._______", welcher (…) sei (vgl. act. A1/11 S. 7). Anlässlich der Anhörung vom 5. November 2008 gab er zu Protokoll, I._______ habe ihm gesagt, er solle ihn und "seinen Mann, J._______", bei der Wahl unterstützen (vgl. act. A17/20 S. 10 F 106). An der ergänzenden Anhörung schliesslich sagte er, Q._______ sei (…) gewesen, und S._______habe ihn befördert; am 1. Februar 2009 seien Q._______ und drei weitere Personen ermordet worden (vgl. act. A28/14 S. 6 F 61). Wie der (…) in spe, I._______, den amtierenden (…) Q._______ hätte befördern können, wenn jener den Angaben des Beschwerdeführers zufolge diesem hierarchisch unterstellt gewesen sein soll, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig für zwei Personen gearbeitet haben will, welche zueinander in einem Konkurrenzverhältnis gestanden hätten. 5.2.2. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Engagement für I._______ und Q._______ fielen wenig aussagekräftig, widersprüchlich und nicht plausibel aus. Er gab auf zahlreiche Fragen ausweichende Antworten oder versuchte, das Thema zu wechseln. So gab er beispielsweise an, er habe den Leuten gesagt, Q._______ könne sich effektiver für die Bevölkerung einsetzen als andere Kandidierende; er war aber nicht in der Lage, anschaulich zu schildern, mit welchen Worten er die Leute zu überzeugen versucht haben will, Q._______ zu unterstützen: "Ich musste gar nicht argumentieren. Die Leute wussten schon, dass ich für I._______ Einsatz leistete. Und wie gesagt, war dieser Mann schon so autoritär angesehen, dass dies schon alleine seine Wirkung hatte" (vgl. act. A17/20 S. 11 F 12). Auf die Frage der Hilfswerksvertreterin, was für Sachen er für I._______ transportiert habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Eigentlich stand ich ihm zur Verfügung. Ich führte seine Aufträge

D-5164/2009 aus. Was es auch war. Wenn er auch auf die Reise ging, da haben wir ihn beschützt, also Bodyguard geleistet" (vgl. act. A17/20 S. 16 F 179). Als die Hilfswerksvertreterin nachhakte und nach der Anzahl und dem Verwendungszweck der transportierten Waffen fragte, entgegnete er: "Es ist schwierig zu beschreiben. Er war sozusagen Bindeglied zwischen Innenministerium, Aufständischen und der OMON" (vgl. act. A 17/20 S. 17 F 188). Die Frage der Hilfswerksvertreterin nach der Art seiner Beziehung zu I._______ beantwortete der Beschwerdeführer ebenfalls oberflächlich: "Wie gesagt, er war ein einflussreicher Mann und hat mich geschätzt, weil ich kein Drogenhändler bin. Ich rauche auch nicht, trinke nicht und konsumiere keine Drogen. Das war wahrscheinlich schon wichtig für ihn zu erfahren" (vgl. act. A17/20 S. 16 F 176). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist in solchen unsubstanziierten Aussagen keine detaillierte Beschreibung der Beziehung des Beschwerdeführers zu I._______ und der für diesen angeblich geleisteten Dienste zu erkennen. Bleibt ein Vorbringen aber auch nach vier Befragungen noch diffus, liegt der Schluss nahe, dass nicht tatsächlich Erlebtes wiedergegeben wurde, sondern es sich bei der Verfolgungsgeschichte weitgehend um ein Konstrukt handelt. 5.2.3. Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, finden sich in den Akten keine Hinweise auf asylrechtlich relevante Behelligungen des Beschwerdeführers durch die russische Spezialpolizei OMON und/oder irgendeine Behörde. In der Tat gab der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung zu Protokoll, er sei nach der Umzingelung von G._______ durch die OMON geflohen, obwohl diese offenbar "nicht explizit" nach ihm gesucht habe (vgl. act. A28/14 S. 7 F 68). Gegen eine Suche und Verfolgung seitens der Behörden beziehungsweise der OMON spricht ferner der vom Beschwerdeführer mehrfach eingestandene Umstand, dass er und seine Familie sich vom Dezember 2007 beziehungsweise Januar 2008 bis Juli 2008 unbehelligt in seinem Elternhaus in F._______ aufgehalten haben: "Ich tauchte unter und es war alles gut und es kam zu keinen besonderen Ereignissen (vgl. act. A17/20 S. 15 F 63); "Wir lebten gewöhnlich. Dort war eigentlich nichts (…); "Wir lebten ganz normal. Ich stellte mich nicht zur Schau, lebte normal, hatte einen Wagen" (vgl. act. A28/14 S. 7 F 66 f.). Auf den Vorhalt der BFM-Mitarbeiterin anlässlich der ergänzenden Anhörung, nach der Ermordung von I._______ habe man nicht nach dessen Mitarbeitern gesucht, sondern nach seinen Mördern, und er sei einer seiner Mitarbeiter gewesen, vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Antwort zu liefern (vgl. act. A28/14 S. 5 F 40 ff.). Auch die Beantwortung der Frage, weshalb OMON ihn als Mitarbeiter des Getöteten

D-5164/2009 hätte suchen sollen, überzeugt nicht: „OMON nimmt einfach alle mit, ohne Unterschiede. Sie nehmen alle fest, prügeln alle, ohne Unterschied“ (vgl. act. A28/14 S. 5 F 45). An der Anhörung vom 5. November 2008 hatte er noch zu Protokoll gegeben, man habe ihn nicht zur Suche ausgeschrieben, weil er noch einen guten Ruf gehabt habe (vgl. act. A17/20 S. 13 F 140). Die in der Beschwerde erneut erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei als ehemaliger Angestellter von I._______ unmittelbar von der Verhaftungswelle durch OMON betroffen gewesen, ist offensichtlich tatsachenwidrig. Das Vorbringen einer Verfolgung durch staatliche Akteure erweist sich daher als unglaubhaft. 5.2.4. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Behelligungen und Morddrohungen durch Gefolgsleute des Wahhabiten L._______ im Haus der Eltern des Beschwerdeführers in F._______ im Sommer 2008 wird in der Beschwerde ausgeführt, bei den vom BFM aufgeführten abweichenden Schilderungen der Besuche durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau handle es sich um nebensächliche Differenzen. Die Aussagen des Beschwerdeführers genügen jedoch auch aus anderen Gründen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. So machte er insbesondere auch zum zentralen Punkt der Ursache der angeblichen Behelligungen durch den Führer der aufständischen Wahhabiten beziehungsweise zur Frage, was die Ermordung von I._______ mit ihm zu tun habe, widersprüchliche Angaben. An der BzP sagte er, L._______ habe ihn verdächtigt, vom Einbau der (…) in die Waffen gewusst und dies verheimlicht zu haben (vgl. act. A1/11 S. 6). An der Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, man habe angenommen, dass er daran beteiligt gewesen sei, (…) an den Waffen anzubringen (vgl. act. A17/20 S. 13 F 136). Die Argumentation des BFM, dass die beiden Gefolgsleute von L._______ ihre angeblichen Drohungen ohne weiteres in die Tat hätten umsetzen können, wenn sie dies denn gewollt hätten, wird in der Beschwerde nicht überzeugend widerlegt, zumal davon auszugehen ist, dass sie seit dem Mord an I._______ im Dezember 2007 bis im Sommer 2008 genügend Zeit gehabt hätten, um die Rolle des Beschwerdeführers beim Einbau der GPS in die Waffen abzuklären. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, weshalb er bei ihrem zweiten Besuch nicht mit den beiden Männern habe mitgehen müssen, vermögen in keiner Weise zu überzeugen: "Das wäre für mich gleich dem Tod gewesen. Ich wusste ja, dass er das nicht untersuchen würde, sondern mich umbringen würde. [….]" (vgl. act. A17/20 S. 14 F 157). Als die Sachbearbeiterin des BFM insistierte, weshalb die Männer ihn nicht gleich mitgenommen hätten, meinte er: "Das weiss ich auch nicht. Nur Gott weiss es" (vgl. act. A17/20 S. 14 F 158).

D-5164/2009 Anlässlich der ergänzenden Anhörung musste er schliesslich eingestehen, dass die Männer ihn hätten mitnehmen oder erschiessen können, wenn sie das gewollt hätten oder wenn T._______ dies befohlen hätte; dass sie es nicht getan hatten, konnte er sich nicht erklären: "Allah allein weiss es. Wie soll ich das wissen? Weil ich mich zurückgezogen hatte, dachten sie wohl, ich wisse etwas darüber" (vgl. act. A28/14 S. 11 F 135 f.). Die behauptete Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erweist sich daher ebenfalls als unglaubhaft. Der Einwand in der Beschwerde, wonach angesichts der verminderten staatlichen Schutzfähigkeit gegen Bedrohungen durch die Wahhabiten die diesbezüglichen Vorbringen asylrechtlich relevant seien, vermag daher von vornherein nicht zu verfangen. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ernsthafte Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten haben oder begründete Furcht haben, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-

D-5164/2009 lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Republik Dagestan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückschaffung nach Dagestan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall

D-5164/2009 einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, substanziiert zu erläutern, weshalb er gleich ganz Russland (und nicht nur seine Heimat Dagestan) verlassen hat, und was er bei einer Rückkehr nach Russland konkret befürchte: "Es ist ein Kreis. OMON braucht Aufständische und die Aufständischen brauchen OMON. Das bewirkt den Geldfluss. (…) Das Geld kommt ins Land und muss in Umlauf gebracht werden" (vgl. act. A17/20 S. 10 F 169). Auf die wiederholte Frage erwiderte er: "Wir Kaukasier sind in Russland unterdrückt. Wir sind auffällig und sehen anders aus und können auf der Strasse angehalten werden. Man muss mit allerlei Konsequenzen rechnen. Zhirinovsky hat das gut zu Wort gebracht: Russland braucht Kaukasus, aber keine Kaukasier. […]" (vgl. act. A17/20 S. 10 F 170). Und weiter: "Ich habe Angst um meine Familie. Die Leute werden uns nicht in Ruhe lassen" (vgl. act. A17/20 S. 10 F 171). Die Aussagen des Beschwerdeführers, man höre jeden Tag von Ermordungen und Festnahmen in Dagestan (vgl. act. A28/14 S. 12 F 140), und eine Rückkehr sei für ihn zu gefährlich, weil mehrere seiner Freunde – was in im Übrigen keiner Weise belegt wird – bereits umgebracht worden seien (vgl. act. A 17/20 S. 19 F 200), sind ebenfalls zu unsubstanziiert, als dass von einem ihm konkret drohenden Gefahr für Leib und Leben ausgegangen werden könnte. Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich nur vage zu allfälligen Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr: „Ich will gar nicht daran denken. Falls ich zurückgehen soll, gehen wir nicht nach Dagestan, sondern nach Russland“ (vgl. act. A18/15 S. 12 F 126), und weiter: "Ich habe Angst. Ich weiss nicht, worin seine Probleme bestehen. Aber ich habe Angst um meinen Mann. Er hat mehrmals erwähnt, dass es kein Zurück geben würde" (vgl. act. A18/15 S. 12 F 127). Den Beschwerdeführenden ist es entgegen der in der Beschwerde (S. 5) vertretenen Ansicht nicht gelungen, eine konkrete Gefahr im Sinne eines „real risk“ nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Dagestan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-

D-5164/2009 fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. In der Republik Dagestan herrscht keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre. 7.3.2. Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise vor dreieinhalb Jahren in der Republik Dagestan gewohnt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 5) nach wie vor über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein kann. Zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage werden sie auf die Einkünfte aus ihrer (…)plantage sowie auf die langjährige Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers als O._______, im (…)anbau sowie teilweise auch als Händler (vgl. act. A17/20 S. 8 f. F 92 ff.) zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer hat zudem die Mittelschule abgeschlossen und spricht Russisch, Awarisch sowie ein wenig Englisch (vgl. act. A1/11 S. 2). Die Beschwerdeführerin ist elf Jahre zur Schule gegangen und spricht ebenfalls Russisch und Awarisch (vgl. act. A2/10 S. 2). Die Beschwerdeführenden verfügen über mindestens zwei Häuser und allenfalls eine Wohnung, so das Haus des Grossvaters der Beschwerdeführerin in G._______ (vgl. act. A27/12 S. 4 F 28), das Elternhaus des Beschwerdeführers in F._______ (vgl. act. A17/20 S. 6 F 58, A18/15 S. 10 F 94, A27/12 S. 4 F 29) sowie offenbar eine Wohnung in K._______, welche ihnen die Eltern des Beschwerdeführers zeitweise vermietet hatten (vgl. act. A18/15 S. 5 F 28-31). Die anlässlich der Befragungen erhobene Behauptung, das Haus und das Land in F._______ seien zum Bau eines Wasserkraftwerks überflutet worden (vgl. act. A17/20 S. 9 F 101, A27/12 S. 4 F 29), ist seitens der Beschwerdeführenden nicht belegt worden. Auch die Aussage, die Beschwerdeführenden hätten in Dagestan überhaupt keine Verwandten, kann zum einen vor dem Hintergrund ihrer bis heute nicht geklärten Identität und zum andern aufgrund von widersprüchlichen Aussagen zum familiären Beziehungsnetz nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP zu Protokoll, sein Vater sei im Jahr 1982 verstorben und seine Mutter 2004; zur Frage nach weiteren Verwandten sagte er: "Mein Vater kam aus dem Waisenhaus und meine Mutter hatte auch keine Geschwister, soviel ich weiss" (vgl. act. A1/11 S. 3). Die Beschwerdeführerin hingegen gab an der BzP an, ihr Mann habe ihr gesagt, wenn es schwierig werde, könne sie immer zu seinen Eltern nach F._______ gehen. Nach seiner Flucht aus G._______ im Dezember 2007 sei sie mit

D-5164/2009 den Kindern dorthin gezogen; das Haus in F._______ habe leer gestanden, da ihre Schwiegereltern in K._______ gelebt hätten (vgl. act. A2/10 S. 5). Offenbar haben die Eltern des Beschwerdeführers im Dezember 2007 also noch gelebt. Als die Beschwerdeführerin angeben sollte, ob ihre Schwiegermutter bei der Geburt der Tochter C._______ im (…) noch gelebt habe, verwickelte sie sich denn auch in Widersprüche (vgl. act. A18/15 S. 7 F 61 ff.). Als aussergewöhnlich mutet sodann der Umstand an, dass es sich sowohl bei den Eltern des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Ehefrau als auch bei den Beschwerdeführenden selbst um Einzelkinder handeln soll (vgl. act. A1/11 S. 3, A2/10 S. 3). Die Beschwerdeführerin relativierte diese Aussage indes selbst, indem sie angab, eine Tante zu haben und Angehörige ihrer Mutter erwähnte, welche diese nach der Eheschliessung mit dem Vater der Beschwerdeführerin nicht mehr akzeptiert hätten (vgl. act. A27/12 S. 4 F 26), weshalb sie keinen Kontakt zu Verwandten mütterlicherseits habe (vgl. act. A18/15 S. 6 f. F 56 f.). 7.3.3. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen. Kommen diese ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Mass nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden. Lassen sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Verhältnisse, die sich im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland ergeben würden, zuverlässig einschätzen, besteht auch kein Anlass, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat Dagestan über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen. 7.3.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das

D-5164/2009 Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). 7.3.5. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Die (…)jährige C._______, der (…)jährige D._______ und der (…)jährige E._______ orientieren sich aufgrund ihres Alters noch stark an ihren Eltern als wichtigste Bezugspersonen und haben sich noch nicht in einer Weise in die schweizerischen Verhältnisse integriert, dass sie bei einer Rückkehr nach Dagestan entwurzelt werden könnten. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie ist daher nicht ersichtlich. 7.3.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Situation in der Republik Dagestan als auch in Anbetracht der persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden nicht als unzumutbar im Sinne von Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-5164/2009 7.5. Das BFM hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da diese jedoch aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten sind, ist die mit Verfügung vom 20. August 2009 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – erfolgte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu widerrufen. Folgerichtig sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5164/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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D-5164/2009 — Bundesverwaltungsgericht 20.04.2012 D-5164/2009 — Swissrulings