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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2007 D-5161/2007

14 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,631 parole·~18 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5161/2007/sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Dezember 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch Marco Bivetti, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5161/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Roma, stellte in der Schweiz zusammen mit seinen Eltern am 24. Oktober 1988 und am 4. Januar 1999 ein erstes beziehungsweise zweites Asylgesuch. Das erste Asylgesuch wurde vom Bundesamt mit Verfügung 7. August 1992 abgelehnt. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 8. September 1992 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. April 1993 nicht ein. Auf das zweite Asylgesuch trat das Bundesamt mit Verfügung vom 9. Februar 1999 nicht ein; diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 12. März 1999 galt der Beschwerdeführer ab dem 17. Februar 1999 als "verschwunden". B. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 13. Juni 2007 und gelangte am 14. Juni 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags zum dritten Mal um Asyl nachsuchte. Bei der Empfangszentrumsbefragung, die am 26. Juni 2007 in A._______ stattfand, sagte er aus, er sei nach Abschluss des zweiten Asylgesuches nach Serbien zurückgekehrt. Von 1999 bis 2004 habe er sich als Asylbewerber in Deutschland aufgehalten. Er habe Deutschland freiwillig verlassen und sei in sein Heimatland zurückgekehrt, wo er sich bis zum 14. Juni 2007 aufgehalten habe. Bereits wenige Tage nach seiner Rückkehr habe die serbische Polizei nach ihm gefragt, da er den Militärdienst leisten müsse. Da er keinen Dienst habe leisten wollen, habe er sich in serbischen Grossstädten aufgehalten. In Belgrad sei er einmal von vier Polizisten zusammengeschlagen worden, weil er keinen Ausweis gehabt habe. Er sei immer wieder beschimpft und beleidigt worden, weil die Leute bemerkt hätten, dass er ein Roma sei. Es sei für einen Roma nicht mehr möglich, in Serbien zu leben. Er sei in der Schweiz und in Deutschland aufgewachsen und zur Schule gegangen; er habe in Serbien keine Zukunft. Abklärungen des BFM beim Bundespolizeiamt Weil am Rhein vom 26. Juni 2007 ergaben, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 1999 nach Deutschland einreiste. Sein Asylgesuch sei am 10. Dezember 2001 abgewiesen worden, am 28. März 2005 sei er ins Ausland gezogen. D-5161/2007 Das BFM führte am 17. Juli 2007 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe angesichts seiner ethnischen Zugehörigkeit in Serbien keine Zukunft mehr. Er sei von der Polizei aufgefordert worden, in die Armee einzurücken, was er nicht wolle. Sein Nachbar habe ihm drei Aufgebote ausgehändigt, die er zerrissen habe. Er habe keinerlei Identitätspapiere und sei deshalb geschlagen worden, als er in eine Kontrolle geraten sei. Er habe sich mit Knochenbrüchen in ein Spital begeben, wo man gesagt habe, man habe keine Zeit für ihn. Ein Mädchen, welches früher in Deutschland gewesen sei, habe die Knochenbrüche diagnostiziert. Er habe seine Schwester um Geld für Medikamente gebeten. Er habe in der Nähe zur Grenze zum Kosovo gelebt, wo er von ethnischen Albanern diskriminiert und geschlagen worden sei. Nachdem er von der Schweiz aus nach Serbien zurückgekehrt sei - er habe sich dort einige Monate lang aufgehalten -, habe er gehört, dass die Nato Serbien angreifen wolle, weshalb er nach Deutschland gegangen sei. Von dort aus sei er nach Serbien zurückgekehrt, wo er sich an verschiedenen Orten aufgehalten habe. Er sei auch nach Mazedonien und Bulgarien gegangen. Er sei in Serbien als Roma erkannt worden, da er weder perfekt Serbisch noch Albanisch spreche. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu gewähren. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit Zwischenverfügung vom 10. August 2007 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes- D-5161/2007 gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Akten wurden zur Gewährung der Akteneinsicht in die vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt. Das BFM gewährte dem Rechtsvertreter am 15. August 2007 ergänzende Akteneinsicht. Innerhalb der angesetzten Frist wurde keine Beschwerdeergänzung eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem BFM die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-5161/2007 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden. 2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG, Art. 108a AsylG i.V.m. Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff eine Ausweitung erfahren, demzufolge ist bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch D-5161/2007 die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass es fraglich sei, ob der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf beziehungsweise nach Serbien zurückgekehrt sei. Offensichtlich realitätswidrig habe er angegeben, mehrere Monate in Serbien gelebt zu haben, bevor er sein Asylgesuch in Deutschland eingereicht habe. In der Schweiz habe er seit dem 17. Februar 1999 als verschwunden gegolten, er sei indessen schon fünf Tage später in Deutschland aufgetaucht. Bezeichnenderweise seien auch die Schilderungen über die Vorfälle, welche die Flucht ausgelöst hätten, zu wenig konkret und substanziiert ausgefallen, als dass er den Eindruck hätte erwecken können, im Zentrum des Geschehens gewesen zu sein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die militärischen Vorladungen zerrissen habe, müsse ihm doch nach den durchlaufenen Asylverfahren bewusst sein, dass man mit Beweismitteln Asylgesuche untermauern könne. Bereits im letzten Asylverfahren in der Schweiz habe er vorgebracht, Militärdienst leisten zu müssen. Dieses Verfahren sei rechtskräftig beendet, sodass der Militärdienst vorliegend unbeachtet bleibe. Den polizeilichen Übergriff in Belgrad habe er zu wenig realitätsnah geschildert. Es vermöge nicht zu überzeugen, dass ein Mädchen aus Belgrad durch Abtasten seine Knochenbrüche habe diagnostizieren können. Zu wenig konkret und unbetroffen habe er auch beschrieben, wie er im Heimatort von Kosovoalbanern angegriffen worden sei. Seine Angaben seien demnach als haltlos zu werten. Die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend mache, seien aufgrund der Ungereimtheiten - selbst unter Berücksichtigung der Situation der Roma in Serbien - weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus den Akten gehe nicht schlüssig hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be- D-5161/2007 reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe, da der Rechtsvertreter nicht über entsprechende Akten verfüge. Der Beschwerdeführer habe von 1999 bis 2004 in Deutschland gewohnt. Aufgrund der Trennung von seiner dort lebenden Ehefrau habe er sein Aufenthaltsrecht verwirkt. Um zu einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen, habe er nach Serbien zurückkehren müssen, wo er ein Visum für Deutschland hätte beantragen müssen. Dieses Vorhaben sei gescheitert. Er habe mindestens in den vergangenen beiden Jahren in B._______ (Südserbien) gelebt, wo der Bevölkerungsanteil der Roma 8,9 % betrage. Auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien träten ethnische Säuberungen und offene Diskriminierung auf. Gerade im südserbischen Gebiet gälten Roma als am wenigsten akzeptiert und integriert, da sie im Verdacht stünden, mit den Serben kollaboriert zu haben. Sie hätten aber auch als Verbündete der Kosovaren gegolten, weshalb sie von den beiden die Bevölkerungsmehrheit stellenden Gruppen unter enormen Druck geraten seien. Offizielle Berichte stimmten mit den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung überein. Auch aufgrund der Gefahr, in den Militärdienst einrücken zu müssen, sei er konkret gefährdet gewesen. Aufgrund der Faktenlage und der eindrücklichen Schilderungen des Beschwerdeführers seien sowohl die Fluchtgründe als auch der Sachverhalt glaubhaft dargetan. Er habe in Serbien ernsthafte Verfolgung befürchten müssen, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei. 5. 5.1 Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern in der Schweiz zweimal ein Asylgesuch gestellt. Im Rahmen des von ihm am 4. Januar 1999 eingeleiteten zweiten Asylverfahrens wurde er von der zuständigen kantonalen Behörde befragt, wobei er den bevorstehenden Militärdienst als hauptsächlichen Asylgrund nannte. Des Weiteren erwähnte er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit erlittene Schikanen und Misshandlungen. Das Bundesamt trat auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Eltern mit Verfügung vom 9. Februar 1999 nicht ein. Somit steht fest, dass er in der Schweiz erfolglos zwei Asylverfahren durchlief. 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens noch bis zum 17. Februar 1999 in der Schweiz aufhielt und offiziell bereits D-5161/2007 ab dem 22. Februar 1999 in Deutschland weilte. Das BFM äusserte demnach berechtigte Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers, er sei nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz nach Serbien zurückgekehrt. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem er Deutschland wieder verlassen habe, bestehen Ungereimtheiten: So sagte der Beschwerdeführer aus, er habe Deutschland im Jahre 2004 verlassen und sei nach Serbien zurückgekehrt, während der Auskunft des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein zu entnehmen ist, er sei am 28. März 2005 ins Ausland weggezogen. Das BFM wies zu Recht darauf hin, dass nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Deutschland tatsächlich in sein Heimatland zurückkehrte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er in verschiedener Hinsicht ungereimte Angaben machte. So sagte er bei der Anhörung aus, er habe sich fast nie in seinem Heimatdorf aufgehalten, weil er dort von der Polizei wegen des ausstehenden Militärdienstes gesucht worden sei. In der Beschwerde wird indessen dargelegt, er habe mindestens in den letzten beiden Jahren in B._______ gelebt. Bereits bei der Erstbefragung führte er aus, in seinem Haus in B._______ seien Flüchtlinge aus dem Kosovo untergebracht worden. Obwohl er sich eigenen Aussagen gemäss kaum in seinem Heimatdorf aufhielt und in seinem Haus Flüchtlinge untergebracht worden seien, solle ihn die Polizei dort über 20 Mal gesucht und mehrmals das Haus beschädigt haben, was nicht überzeugen kann. Es erscheint auch nicht logisch, dass der Beschwerdeführer die ihm angeblich von einem Nachbarn übergebenen militärischen Aufgebote zerrissen habe, machte er doch bereits anlässlich des zweiten in der Schweiz gestellten Asylgesuches - und eigenen Angaben gemäss auch in Deutschland - geltend, er fürchte sich vor einer Militärdienstleistung in Serbien. Der Wert von Beweismitteln hätte ihm somit bewusst sein müssen. Angesichts des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausführte, er habe sich fast nie in B._______ aufgehalten, vermag seine Aussage, er sei dort mehrmals von ethnischen Albanern angefeindet und geschlagen worden, nicht zu überzeugen. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Belgrad von vier Polizisten kontrolliert und zusammengeschlagen worden, als er sich nicht habe ausweisen können. Aufgrund des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss mit seinem serbischen Reisepass in die Heimat zurückgekehrt sei, hätte er sich gegenüber den Behörden ausweisen können, selbst wenn der Pass im Jahre 2005 abgelaufen wäre, wie er bei der Erstbefragung erwähnte. Der Be- D-5161/2007 schwerdeführer sagte bei der Anhörung nämlich aus, er habe sich zwischenzeitlich auch in Bulgarien und Mazedonien aufgehalten, weshalb seine stereotyp wirkende Aussage, der Pass sei "verloren gegangen" nicht stichhaltig ist. Zudem war er auf Nachfrage hin nicht in der Lage, dieses einschneidende Erlebnis zeitlich einzuordnen. Er machte geltend, verschiedene Knochenbrüche erlitten zu haben, von denen er sich zwei Monate lang habe erholen müssen. Angesichts der behaupteten Schwere des Übergriffes hätte erwartet werden dürfen, dass der Beschwerdeführer diesen zeitlich hätte einordnen können. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in verschiedener Hinsicht Nachteile erlitten habe, als haltlos zu werten sind. Seinen Aussagen sind somit keine Hinweise für in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu entnehmen. Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die D-5161/2007 Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass Angehörige der Ethnie der Roma in Serbien Diskriminierungen D-5161/2007 und Benachteiligungen bis hin zu schweren Übergriffen ausgesetzt sein können. Allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers kann indessen nicht davon ausgegangen werden, er werde in Serbien menschenrechtswidrig behandelt, zumal sich seine Aussagen zu ihm persönlich widerfahrenen Übergriffen als haltlos erwiesen haben. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Angesichts der heutigen Lage in Serbien wird gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen ausgegangen. Es kommt zwar zu Übergriffen von Privatpersonen und Behördenvertretern auf Angehörige der Roma sowie auch Schikanen und Diskriminierungen, die jedoch im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche ihn als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen. Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Bei ihm handelt es sich um einen 25-jährigen Mann, der den Akten gemäss bei guter Gesundheit ist. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit Schwierigkeiten konfrontiert wird, da er den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz und in Deutschland verbrachte und sich in D-5161/2007 Serbien nicht richtig zu Hause fühlt. Indessen verfügt er in seiner Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, auf das er in gewissem Ausmass zurückgreifen können wird. Aufgrund der Aktenlage ist somit trotz der für den Beschwerdeführer nicht einfachen Situation im Heimatland nicht davon auszugehen, er werde in eine existenzbedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. August 2007 entsprochen wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5161/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 13

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