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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2026 D-5159/2025

1 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,265 parole·~16 min·8

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5159/2025

an Urteil v o m 1 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025 / N (…).

D-5159/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 9. Mai 2025 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 6. Juni 2025 fand eine schriftliche Kurzbefragung sowie eine mündliche Befragung statt. Dabei gab sie an, sie habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Zuerst sei sie mit ihrer Familie in die Westukraine gegangen, bevor sie im Dezember 2022 nach Polen gereist seien, wo sie am (…). Dezember 2022 einen Schutzstatus erhalten hätten. Ihr Schutzstatus bestehe zwischenzeitlich nicht mehr. Sie habe sich zwischen November 2024 und Januar 2025 letztmalig in Polen aufgehalten und sei auf Einladung einer Freundin in die Schweiz ausgereist. Die politische Situation in Polen sei schwieriger geworden, sie fühle sich dort finanziell und politisch ungeschützt. Einmal sei bei der Einreise aus der Ukraine nach Polen abgewiesen worden. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Polen oder in einen anderen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde, an. Zudem wurde sie dem Kanton B._______ zugewiesen und dieser mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde.

D-5159/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des vorübergehenden Schutzes – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Beschwerdeanträge und deren Begründung offensichtlich nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Diese Anordnung ist demnach mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, nachdem die sich stellenden Rechtsfragen im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (nachfolgend: Koordinationsurteil)

D-5159/2025 geklärt wurden, weshalb das Urteil mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in zweierlei Hinsicht. 4.1.1 Zunächst macht sie geltend, da das SEM seine Annahme einer Schutzalternative ausschliesslich auf ihre Angaben anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung und der mündlichen Befragung gestützt habe. Die Vorinstanz wäre betreffend die geltend gemachte Einreiseverweigerung in Polen verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und eine Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden einzuholen. 4.1.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen im Jahr 2022 in Polen erhalten hat, die Richtlinie 2001/55/EG sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 und den gültigen ukrainischen Reisepass der Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen, dass diese nach Polen zurückkehren kann und ihr dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Polen ihr den erneuten Schutz verweigern würde. Gestützt auf bereits erwähnte Koordinationsurteil war das SEM in der vorliegenden Konstellation nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. Koordinationsurteil E. 6.3). Es liegt somit keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb zu kassieren, weil die Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte und somit Bundesrecht verletze. 4.1.4 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in Bezug auf diesen Einwand vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Koordinationsurteil (vgl. dort E. 3.2) verwiesen werden. Das vorinstanzliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 4.2 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen formellen Mängeln, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

D-5159/2025 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese Allgemeinverfügung wurde aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025). Aufgrund der Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar, da die angefochtene Verfügung vor dem 1. November 2025 ergangen ist (Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin falle zwar grundsätzlich unter die

D-5159/2025 Gruppe der schutzberechtigten Personen, verfüge jedoch über eine Schutzalternative in Polen, wo sie bereits in der Vergangenheit über einen Schutzstatus verfügt habe, weshalb sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips vom Schutzstatus auszuschliessen sei. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Status nach freiwilliger Ausreise nichts, da davon auszugehen sei, dieser könne wiedererlangt werden. Zudem sei auch aufgrund der einmaligen Einreiseverweigerung in Polen am (…) nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren Schutzstatus nicht verlängern oder reaktivieren könnte. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass die Vorinstanz das Subsidiaritätsprinzip in ihrem Fall fälschlicherweise angewendet habe. Es fehle jeglicher Beleg dafür, dass ihr polnischer Schutztitel noch gültig sei, beziehungsweise ob dieser nach Beendigung wieder reaktiviert oder erneut ausgestellt werden könne. Aufgrund der Einreiseverweigerung am (…) könne – trotz ihrer späteren Einreise in Polen am (…) – nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass eine erneute Einreise verbunden mit einer erneuten Ausstellung respektive Reaktivierung des polnischen Schutztitels möglich sei. Da das Bestehen eines gültigen Schutztitels nicht mit Sicherheit feststehe, müsse die Zustimmung des betreffenden EU-Staates eingeholt werden. Das Subsidiaritätsprinzip lasse sich nicht mit der Argumentation ausdehnen, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes weiterhin in der gesamten EU Gültigkeit habe. Die Vorinstanz übersehe hierbei den Unterschied zwischen der Möglichkeit, einen bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und der Möglichkeit, ein neues Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen. Die Argumentation der Vorinstanz könne dazu führen, dass jedes neu gestellte Gesuch in der Schweiz abgelehnt werde, was faktisch eine Verweigerung der Anwendung des in Kraft stehenden vorübergehenden Schutzes in der Schweiz zur Folge hätte. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin den früheren Schutzstatus in Polen wiedererlangen könne, sei rein hypothetisch und genüge den Anforderungen an eine tatsächlich verfügbare, zumutbare und rechtlich abgesicherte Schutzmöglichkeit nicht, weshalb ihr in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren sei. 7. 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu den schutzbedürftigen Personen gemäss Ziff. I Bst. a der erwähnten Allgemeinverfügung gehört, zumal sie Ukrainerin ist und im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine Wohnsitz hatte.

D-5159/2025 7.2 7.2.1 Zu prüfen ist jedoch, ob sie zu Recht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips von der Schutzgewährung ausgeschlossen worden ist. Diesbezüglich ist auf das bereits erwähnte Koodinationsurteil zu verweisen, wonach von einer valablen Schutzalternative auszugehen ist, falls die gesuchstellende Person zwischen Kriegsausbruch und Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückreise dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in den Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil E. 5 f. mit eingehender Begründung). Ein in einem EU-Staat aufgrund der einschlägigen Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) erlangter Schutztitel gilt dabei als hinreichender Anknüpfungspunkt. Irrelevant ist gemäss dieser Rechtsprechung, ob der Schutztitel zwischenzeitlich aufgrund einer freiwilligen Ausreise erloschen oder explizit aufgegeben worden ist, wenn davon auszugehen sei, dass dieser wiedererlangt werden könne. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in der Ukraine ändere daran nichts. Die in der Schweiz erfolgte Antragstellung um einen Schutztitel stehe einer erneuten Schutzgewährung regelmässig ebenfalls nicht entgegen. Inhaberinnen eines gültigen ukrainischen Reisepasses könnten sich sodann den Erwägungen im Koordinationsurteil entsprechend visumsfrei im Schengenraum bewegen, weshalb von einer legalen Reisemöglichkeit auszugehen sei. Eine Rückübernamezusicherung des Drittstaates sei unter diesen Umständen nicht notwendig. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in Polen unbestrittenermassen aufgrund der erwähnte EU-Normen über einen Schutztitel verfügt, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzten ist. Weiter ist praxisgemäss davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer ukrainischen Reisepapiere

D-5159/2025 legal nach Polen gelangen (nach einer einmaligen Einreiseverweigerung im […] war ihr die Einreise im […] offenbar problemlos möglich), dort erneut um Schutz ersuchen und dieser ihr aufgrund der Verlängerung der Schutzgewährung bis ins Jahr 2027 auch gewährt würde (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382). Damit verfügt die Beschwerdeführerin in Polen entgegen den Beschwerdevorbringen über eine valable Schutzalternative. Das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung ist in diesem Sinne und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Koordinationsurteil nicht entscheidrelevant. 7.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

D-5159/2025 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre – sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen – der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

D-5159/2025 9.4 9.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4.2 Die Beschwerdeführerin kann als Inhaberin eines ukrainischen Reisepasses – angesichts der darin enthaltenen Stempelungen ist davon auszugehen, dass sie diesen hat verlängern lassen, zumal sie nichts anderes vorträgt (vgl. auch https://visitukraine.today/blog/5691/can-i-travel-with-anextended-ukrainian-passport#is-an-extended-passport-suitable-for-travelling) – ohne weiteres in Polen einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 11. Juli 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, das der Öffentlichkeit medial am 16. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist, geklärt worden sind. Da ferner die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. https://visitukraine.today/blog/5691/can-i-travel-with-an-extended-ukrainian-passport#is-an-extended-passport-suitable-for-travelling https://visitukraine.today/blog/5691/can-i-travel-with-an-extended-ukrainian-passport#is-an-extended-passport-suitable-for-travelling https://visitukraine.today/blog/5691/can-i-travel-with-an-extended-ukrainian-passport#is-an-extended-passport-suitable-for-travelling

D-5159/2025 11.3 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Ranine Grütter als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 11.4 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 11. Juli 2025 eine Honorarnote zu den Akten gereicht, in welcher sie einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 6.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Spesen in der Höhe von Fr. 7.– geltend macht. Der zeitliche Aufwand der rubrizierten Rechtsvertreterin für die zehnseitige Beschwerde ist zwar angesichts der Mehrzahl an Beschwerden mit gleichlautenden Vorbringen eher hoch, aber noch angemessen. Der Stundenansatz für den Aufwand der nichtanwaltlichen Vertretung ist bei Unterliegen praxisgemäss auf Fr. 150.– festzusetzen. Für die Rechtsverbeiständung ist der amtlichen Rechtsbeiständin daher ein amtliches Honorar von Fr. 944.50 (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5159/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung durch MLaw Ranine Grütter werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Ranine Grütter, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 944.50 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen

Versand:

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