Abtei lung IV D-5157/2006 sch/bah/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Irak, vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5157/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in A._______, verliessen den Irak eigenen Angaben gemäss am 15. November 1996 und lebten bis zum 2. März 2003 im Iran. Danach hielten sie sich in der Türkei auf, bis sie am 2. Juni 2003 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, die am 5. Juni 2003 in B._______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder E._______ sei am 2. September 1996 von der irakischen Regierung festgenommen worden. Am 10. Oktober 1996 sei auch er festgenommen worden; man habe ihn 15 Tage festgehalten und während dieser Zeit gefoltert. Man habe ihm gesagt, er müsse seinen Bruder aufspüren und die Behörden davon in Kenntnis setzen. Falls er seinen Bruder nicht finde, werde man ihn (den Beschwerdeführer) umbringen. Als er nach der Freilassung nach Hause gegangen sei, hätten ihm Nachbarn mitgeteilt, seine Frau sei ebenfalls mitgenommen worden. Nach etwa acht oder neun Tagen sei auch seine Frau freigelassen worden. Sie sei schlecht behandelt und vergewaltigt worden. Sein Schwiegervater habe ihnen gesagt, sie müssten den Irak verlassen. Im Iran hätten sie keine Rechte gehabt, sie hätten nur durch Bezahlung dort bleiben können. Ein Dorfvorsteher habe ihnen geholfen. Sie hätten nicht in den Irak zurückkehren können, weil sein Bruder „geheime Dinge“ von der PUK und der KDP an die irakische Opposition geliefert habe. Die Beschwerdeführerin sagte, sie habe ihre Heimat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Sie sei einen Tag nach ihrem Mann festgenommen, gefoltert und vergewaltigt worden. Man habe von ihr Informationen über ihren Schwager in Erfahrung bringen wollen. Sie habe ihren Mann einmal schreien hören, so habe sie gewusst, dass er am gleichen Ort festgehalten worden sei. Als man sie mitgenommen habe, habe sich ihr Sohn an ihr festgehalten. Man habe ihn ihr weggenommen und ihn geschlagen, was zur Folge habe, dass er auf einem Ohr schlecht höre. A.c Die Beschwerdeführer wurden am 3. Juli 2003 von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, einer seiner Brüder D-5157/2006 habe bei der Oppositionspartei von Ahmed Jalabi gearbeitet. 1996 hätten die irakischen Truppen mit Hilfe der KDP A._______ erobert. Sein Bruder sei von den irakischen Truppen festgenommen und nach Mossul gebracht worden. Sie wüssten bis heute nicht, was mit ihm geschehen sei. Kurz danach sei er von KDP-Leuten festgenommen und zum Asaisch-Gebäude in A._______ gebracht worden. Man habe von ihm wissen wollen, wo sein Bruder sei, und habe ihn geschlagen sowie gefoltert. Gegen Leistung einer Kaution sei er freigelassen worden. Man habe ihm gesagt, er müsse innerhalb von 15 Tagen Informationen über seinen Bruder beschaffen, sonst werde man ihn wieder festnehmen und töten. Man habe ihm gesagt, sein Bruder habe Informationen über die KDP gesammelt und diese der Oppositionspartei übergeben. Die Leute der KDP hätten ihn beschuldigt, seinem Bruder geholfen zu haben. Sie hätten seiner Angabe, sein Bruder sei von den irakischen Behörden festgenommen worden, keinen Glauben geschenkt. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei am Morgen des 11. Oktober 1996 festgenommen worden. Sie sei zu den Asaisch gebracht worden, wo sie geschlagen und gefoltert worden sei. Sie sei während einer Woche festgehalten und in dieser Zeit von mehreren Personen mehrmals vergewaltigt worden. Bei den Folterungen sei ihr ein Ringfinger und ein Schienbein gebrochen worden. Man habe von ihr Informationen über ihren Schwager und dessen Familie haben wollen. Nach einer Woche Haft habe man sie auf einer Wiese abgesetzt. Ihr Ehemann sei am 25. Oktober 1996 auf Kaution freigelassen worden. Man habe ihm eine Frist von sieben bis zehn Tagen gesetzt, um Informationen über seine Brüder zu beschaffen. Ihr Mann und ihre Eltern hätten ihr gesagt, dass gegen sie ein Haftbefehl erlassen worden sei. A.d Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zeigte dem BFM am 12. Oktober 2005 die Mandatsübernahme an. Ihrem Schreiben wurden eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie fünf die Beschwerdeführerin und vier den Sohn der Beschwerdeführer betreffende ärztliche Berichte beigelegt. Des weiteren wurde mitgeteilt, die Beschwerdeführer hätten mit Hilfe eines Betreuers erfahren, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers, E._______, mit seiner Familie in der Schweiz befinde. D-5157/2006 B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer angeordnet. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 26. Januar 2006 liessen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Dezember 2005 und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Dezember 2005 aufzuheben und es sei das Verfahren zwecks Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere, die Beschwerdeführerin betreffende medizinische Unterlagen und eine Honorarnote bei. Am 30. Januar 2006 wurde der ARK eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer nachgereicht. D. Der Instruktionsrichter der ARK entsprach mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2006 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2006 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. G. Die Rechtsvertreterin wandte sich am 1. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte dieses um die Einholung eines die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Berichts. D-5157/2006 H. Mit Verfügung vom 5. März 2007 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Einreichung eines ärztlichen Berichts. I. Am 22. März 2007 übermittelte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 21. März 2007 zusammen mit einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht. J. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Entscheidfindung die Akten der abgeschlossenen Asylverfahren des Bruders bzw. Schwagers der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau (N _______ und N _______) beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi- D-5157/2006 timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich die Verhältnisse im Irak seit der Ausreise der Beschwerdeführer grundlegend geändert hätten. Im Frühjahr 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden. Da das alte Verfolgerregime nicht mehr existiere, sei die Furcht vor einer Verfolgung durch dasselbe zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Die Vorbringen der Beschwerdeführer seien deshalb nicht mehr asylrelevant. Im Übrigen sei der Bruder des Beschwerdeführers von den irakischen Behörden Anfang September 1998 freigelassen worden. D-5157/2006 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme würden vom BFM nicht angezweifelt, jedoch deren geltend gemachte Ursache. Die Angaben der Beschwerdeführerin über die mehrfachen Übergriffe seien angesichts der Schwere und Bedeutung einer Vergewaltigung für eine Frau sehr stereotyp. Auf Nachfrage habe sie keine differenzierten Angaben machen können. Fragen sei sie ausgewichen, und sie habe angegeben, man habe ihr die Augen verbunden und sie sei fast immer bewusstlos gewesen. Sie habe einerseits angegeben, man habe ihr während der Vergewaltigung immer die gleichen Fragen gestellt, andererseits habe sie gesagt, die Männer hätten nichts gesprochen. Ebenso wenig nachvollziehbar sei ihre Antwort auf die Frage, woher das Blut gestammt habe, welches sie nach der Vergewaltigung überall am Körper gehabt habe. Sie habe angegeben, sie habe ihr Kind durch einen Kaiserschnitt geboren, weshalb sie stark geblutet habe. Sie passe ihre Antworten den jeweiligen Fragen an, so dass in Würdigung der Gesamtakten ihre Erzählung über die Vergewaltigungen konstruiert wirkten. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird vorab der psychische Zustand der Beschwerdeführerin geschildert und geltend gemacht, sie sei am 28. April 2004 zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung dem Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) überwiesen worden. Die Abklärung habe ergeben, dass eine traumazentrierte Psychotherapie und eine antidepressive, medikamentöse Behandlung indiziert seien. Am 11. Dezember 2004 habe sie ins Kantonsspital C._______ gebracht werden müssen. Am 28. März 2005 habe sie erneut in dieses Spital eingeliefert werden müssen. Sie habe sich geweigert, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, da sie einmal in einem Spital gewesen sei, in dem alle Türen und Fenster geschlossen gewesen seien. Da dies wie in der Haft sei, könne sie sich in solchen Räumen nicht aufhalten. Am 15. Oktober 2005 habe sie sich erneut auf die Notfallstation des Spitals begeben, am 1. Dezember 2005 habe sie nach einem Zusammenbruch in der Stadt mit der Ambulanz wiederum in das Spital gebracht werden müssen. Da eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich sei, möchte sie heute eine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen. Es werde versucht, über den Hausarzt eine Weiterverweisung in die Wege zu leiten, damit sie die dringend notwendige Behandlung erhalten könne. Die ärztlichen Be- D-5157/2006 richte belegten ihre Aussagen, sie leide unter massiven psychischen Problemen. Der Einschätzung des BFM, das die geltend gemachten Ursachen für die psychischen Probleme bezweifle, könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin habe keinen Grund, die geltend gemachte Ursache, die ihr ganzes Leben zu zerstören scheine, vorzuschieben. Gestützt auf die Berichte ergebe sich ein bestürzendes Bild einer Frau, die massivster Gewalt ausgesetzt gewesen sei und damit nicht mehr zurecht komme. Es sei unbestritten, dass der Bruder des Beschwerdeführers Mitglied des „Iraqi National Congress“ (INC) gewesen und deswegen bis im Jahr 1998 im Irak im Gefängnis gewesen sei. Gestützt auf seine Verfolgungsgeschichte sei er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die KDP füge sich in die Fluchtgeschichte des Bruders ein. Die Beschwerdeführer hätten ihre Fluchtgründe übereinstimmend und detailliert wiedergegeben. Das BFM habe es unterlassen, alle diese Elemente in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Das Gesamtbild ergebe eindeutig, dass die Beschwerdeführer im Irak massiver Gewalt ausgesetzt worden seien und dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Haft erlittenen Misshandlungen unter erheblichen psychischen Problemen leide. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht stereotyp, vielmehr seien die gestellten Fragen unangebracht. Der befragenden Person sei es anscheinend nicht um differenzierte Antworten, sondern um die Angabe von Zahlen gegangen, was absurd sei. So sei gefragt worden, wie oft sie während der Haft verhört und wie oft sie im Ganzen vergewaltigt worden sei. Es sei auch gefragt worden, wie oft sie bewusstlos gewesen und von wie vielen Männern sie vergewaltigt worden sei. Aus ihren Antworten werde klar, dass sie zur Nennung von Zahlen aus nachvollziehbaren Gründen eigentlich nicht in der Lage gewesen sei. Über eine lebensbedrohende Lage, in der einem Opfer jeglicher Bezug zur Realität genommen werde, sei es nicht möglich, derartige Angaben zu machen. Es sei kein Ausweichen ersichtlich, nur weil sie angegeben habe, ihr seien die Augen verbunden worden und sie sei fast immer bewusstlos gewesen. Die Methode, das Opfer durch Verbinden der Augen noch mehr zu verwirren, sei bekannt. Es erscheine auch glaubhaft, dass ein Mensch, der die genannten Folterungen zu erleiden hatte, das Bewusstsein verliert. Die Beschwerdeführerin habe mindestens viermal gesagt, sie sei über ihren Schwager befragt wor- D-5157/2006 den. Die Antwort („sie haben nichts geredet“) auf die Frage, was die Männer gesprochen hätten, könne daher nur so verstanden werden, dass diese untereinander nichts gesprochen hätten. In Anbetracht der erlittenen Misshandlungen sei klar, woher das Blut stamme. Es liege offensichtlich ein Missverständnis vor, welches durch Nachfragen hätte aufgeklärt werden können. Auch der Beschwerdeführer leide unter den erlittenen Misshandlungen, was sich auf die ganze Familie auswirke. Er breche zuhause immer wieder zusammen, weigere sich aber, ins Spital gebracht zu werden. Es werde versucht, auch bei ihm eine Weiterverweisung zu erreichen. 4.2.2 Die Beschwerdeführer seien aufgrund der politischen Aktivitäten des Bruders des Beschwerdeführers vom Sicherheitsdienst der KDP verfolgt worden. Sie seien deshalb einer quasistaatlichen Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Die erlittenen Nachteile seien zweifellos als ernsthaft zu bezeichnen und sie hätten über keine inländische Fluchtalternative verfügt, weshalb sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt hätten. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die KDP geltend gemacht hätten, welche ihren Einfluss auch nach dem Einmarsch der USA im Irak habe etablieren können. Die Partei sei im Kurdenparlament im Nordirak fest verankert und verfüge in der irakischen Nationalversammlung über 71 Sitze. Da die KDP sich in staatlichen Strukturen verankert habe, sei die aktuelle Verfolgungsgefahr staatlicher Natur und asylrelevant. Eine inländische Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Ausführungen in der Beschwerde und die ärztlichen Unterlagen könnten die Zweifel an den Ursachen der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht umstossen. Auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen zeige, dass diese stereotyp wirkten. So fehlten deutliche Hinweise auf ein individualisiertes Reaktionsmuster, das sich nebst den bekannten Reaktionen von Gewaltopfern durch Aussagen kennzeichne, die von einer subjektiven Sichtweise geprägt seien. Festzuhalten sei im Übrigen, dass die Analyse der aktuellen Verfolgung der Beschwerdeführer und ihres Bruders bzw. Schwagers durch die KDP in keiner Weise den Gegebenheiten im Irak entspreche. D-5157/2006 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die eingereichten ärztlichen Berichte führten immer wieder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigungen als Ursache für die posttraumatische Belastungsstörung an. Die Zusammenbrüche, welche immer wieder dazu führten, dass sie ins Spital eingeliefert werden müsse, seien für Menschen, die solche Misshandlungen hätten erleiden müssen, typisch. Es sei unbestritten, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Irak verfolgt worden sei. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verfolgung durch die KDP erscheine daher nachvollziehbar. 5. 5.1 Das BFM weist in der angefochtenen Verfügung einleitend darauf hin, dass sich die Situation im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein grundlegend geändert habe. Da das alte Verfolgerregime nicht mehr existiere, sei die Furcht der Beschwerdeführer vor einer Verfolgung durch dieses zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet und somit nicht asylrelevant. Das BFM scheint dabei zu übersehen, dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Asylgesuchs nicht geltend machten, sie hätten Probleme mit dem ehemaligen Regime von Saddam Hussein gehabt. Sie machten vielmehr beide geltend, sie seien vom Sicherheitsdienst der KDP (Asaisch) festgenommen, festgehalten und schwer misshandelt worden. Grund für ihre Ausreise aus dem Irak wäre somit nicht Furcht vor dem Regime Hussein, sondern Furcht vor der KDP gewesen. Das BFM führt zwar in der Verfügung an, die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, vom kurdischen Asaisch verhaftet und befragt worden zu sein, begründet indessen nicht, weshalb der Sturz des Regimes Hussein gleich bedeutend mit dem Wegfall einer Bedrohung durch den kurdischen Sicherheitsdienst bzw. die KDP sein sollte. 5.2 Das BFM hat sich zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers mit keinem Wort geäussert, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gelangte es zum Schluss, die Erzählung der Beschwerdeführerin über die Vergewaltigungen wirkten konstruiert und könnten daher nicht geglaubt werden. Angesichts der Erwägungen, wonach die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung nicht mehr begründet sei und explizit „nur“ die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigungen als unglaubhaft gewertet wurden, ist demnach davon auszugehen, das BFM D-5157/2006 erachte die Aussagen der Beschwerdeführer, sie seien nach der Festnahme ihres Bruders bzw. Schwagers von der KDP festgenommen, befragt und schwer misshandelt worden, als glaubhaft. 5.3 5.3.1 Den beigezogenen Akten des Bruders des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser am 2. September 1996 von der Republikanischen Garde verhaftet wurde. Er wurde nach Mossul gebracht und dort einen Monat festgehalten, anschliessend wurde er ins Gefängnis „Abu Ghraib“ nach Bagdad überführt. Da er die ihm vorgeworfenen Aktivitäten für die irakische Opposition trotz schwerer Folter nie zugegeben habe, wurde er im September 1998 freigelassen. Er habe nicht nach A._______ zurückkehren können, da dieses unter der Kontrolle der KDP stehe. Die Schwägerin des Beschwerdeführers wurde nach der Festnahme ihres Ehemannes von der irakischen Armee inhaftiert, über ihren Mann befragt und von Soldaten sowie KDP-Leuten misshandelt. Später ging sie zu ihren Eltern nach D._______, wo sie zusammen mit ihrem Vater auf den Posten mitgenommen wurde. Sie wurde während sieben Tagen verhört und nach 15 Tagen mangels Beweisen freigelassen. Das BFM stellte mit Verfügungen vom 5. Juli 2000 fest, dass der Bruder bzw. Schwager der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und gewährte ihnen Asyl. 5.3.2 Vor dem Hintergrund der Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers erscheint es als grundsätzlich glaubhaft, dass die Beschwerdeführer das Interesse der KDP-Leute auf sich zogen. Die Ehefrau des Bruders wurde gemäss ihren Aussagen sowohl von Soldaten der irakischen Armee als auch von KDP-Leuten zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt. Die Beschwerdeführer machten anlässlich ihrer Befragungen ebenso geltend, sie seien von der KDP über die Aktivitäten ihres Bruders bzw. Schwagers und dessen Aufenthaltsort befragt worden. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführer und derjenigen ihrer Schwägerin – die Aussagen der Schwägerin wurden vom BFM nicht in Zweifel gezogen – ergibt sich, dass die irakische Armee und die KDP den damaligen Aufenthaltsort des von der Republikanischen Garde Festgenommenen nicht kannten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Festnahme und zu den erlittenen Misshandlungen erscheinen auch dem D-5157/2006 Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft. Es ergeben sich keine nennenswerten Ungereimtheiten, seine Aussagen, die er im Rahmen der nicht sehr einlässlichen kantonalen Befragung machte, sind kurz und recht präzis. Seine Angaben zur erlittenen Behandlung wirken nicht übersteigert und lassen sich mit der bekannten Vorgehensweise des Sicherheitsdienstes der KDP in Übereinstimmung bringen. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur von ihr geschilderten Festnahme sind im Wesentlichen übereinstimmend ausgefallen. Ihre Aussagen, wonach sie während der Haft schwer misshandelt worden sei, erscheinen glaubhaft. Insofern das BFM die Ansicht vertritt, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung seien sehr stereotyp, ist darauf hinzuweisen, dass es keine klaren Regeln gibt, nach denen Opfer von gewaltsamen Übergriffen diese schildern. Die Angabe der Beschwerdeführerin, man habe ihr die Augen verbunden und sie sei oft bewusstlos gewesen, können einerseits den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, andererseits entspricht das Ausweichen vor konkreten Fragen einem oft beobachteten Schutzmechanismus von Gewaltopfern, die so zu vermeiden versuchen, über für sie belastende und oft auch beschämende Erlebnisse berichten zu müssen. Die Beschwerdeführerin sagte mehrfach aus, sie sei während ihrer Haftzeit über ihren Schwager befragt worden. Die Frage, was während der Vergewaltigung gesprochen worden sei, beantwortete sie zuerst mit den ihr zum Schwager gestellten Fragen. Nach Wiederholung der Frage antwortete sie, sie habe geschrieen und sich zu wehren versucht, worauf man ihr gesagt habe, sie solle still sein. Nach nochmaliger Wiederholung der Frage („Was haben diese Männer gesprochen?“) antwortete sie, die Männer hätten nichts geredet. Hierbei handelt es sich nicht um widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführerin, es ist offensichtlich, dass ihr nicht bewusst war, auf was die Frage genau abzielte. Die in der Beschwerde vorgenommene Interpretation der Antworten, wonach die Beschwerdeführerin einerseits ausführte, man habe ihr immer die gleichen Fragen zu ihrem Schwager gestellt und die Vergewaltiger hätten untereinander nichts geredet, vermag angesichts des Protokolls zu überzeugen. Den eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten die im Irak erlittenen Misshandlungen und Vergewaltigungen als Auslöser ihrer psychischen Probleme nennt. Aufgrund der mehrjährigen Behandlung der Beschwerdeführerin und der Ausführungen in den eingereichten ärztli- D-5157/2006 chen Berichten und Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angesichts von Gewalterfahrungen unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Aufgrund der Aktenlage deutet vieles darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während der erlittenen Haft vergewaltigt wurde und die von ihr genannten Ursachen somit zu ihrer psychischen Erkrankung geführt haben. Da die Beantwortung dieser Frage aufgrund der gesamten Aktenlage für die Entscheidfällung indessen nicht ausschlaggebend ist, kann sie offengelassen werden. 6. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Sie waren Opfer von erheblichen Übergriffen durch Vertreter des Quasi-Staates der KDP (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 9b - d S. 115 ff.). Die zweifellos als ernsthaft zu wertenden Nachteile, die sie während der Haft erlitten, wurden ihnen im Rahmen einer Reflexverfolgung aus politischen Gründen zugefügt, da sich ihr Bruder bzw. Schwager für die irakische Opposition einsetzte, die auch in Konkurrenz zur KDP stand. Sie mussten damals befürchten, von der KDP erneut festgenommen und dabei wiederum misshandelt zu werden, und verliessen den Irak kurz nach ihrer Freilassung; die erlittenen Benachteiligungen waren somit kausal für ihre Flucht aus dem Irak. Weder im von der PUK kontrollierten Teil des Nordiraks noch im Zentralirak stand ihnen zum Ausreisezeitpunkt eine effektive innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 12e S. 130 f.). D-5157/2006 6.3 6.3.1 Die Lage im Nordirak hat sich nach der Flucht der Beschwerdeführer im Jahr 1996 indessen grundlegend verändert. Es kann nicht mehr von zwei von der PUK beziehungsweise der KDP kontrollierten Quasi-Staaten ausgegangen werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 16 und 2000 Nr. 15), denn angesichts der Beteiligung beider Parteien an der irakischen Regierung trifft die Charakterisierung der Quasi-Staatlichkeit nicht mehr zu. Von der KDP oder der PUK beziehungsweise ihren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung ist entsprechend als staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.3 und 6.1 S. 38 und 40 ff.; EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.). 6.3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3.3 Angesichts der Lageveränderung im Nordirak kann nicht mehr davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführer hätten im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat mit Verfolgung durch die vorherrschenden Kurdenparteien zu rechnen. Ihr Bruder bzw. Schwager betätigte sich im Jahr 1996 eigenen Aussagen gemäss während sechs Monaten als Militanter des INC und kämpfte dabei nur gegen die irakischen Truppen. Aufgrund des Umstandes, dass er innerhalb des INC keinerlei Führungsfunktion und aufgrund der kurzen Dauer seines Engagements eher untergeordnete Bedeutung hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die lokalen Machthaber des Nordiraks zwölf Jahre nach den Ereignissen von 1996 noch für ihn interessieren. Der INC, die KDP und die PUK waren gemeinsam an der irakischen Übergangsregierung beteiligt, im heutigen Zeitpunkt hat der INC indessen D-5157/2006 im nationalen, politischen Machtgefüge keine grosse Bedeutung, erreichte er doch bei den Parlamentswahlen vom 15. Dezember 2005 lediglich einen Stimmenanteil von 0.28%. Die Beschwerdeführer, die eigenen Aussagen gemäss keinerlei politische Aktivitäten hatten, müssen somit im Falle einer Rückkehr nicht mehr damit rechnen, wegen ihres Bruders bzw. Schwagers von der KDP oder der PUK behelligt zu werden. Die von ihnen geäusserte subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweist sich damit als objektiv nicht mehr begründet. 6.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern auch angesichts des Umstandes, wonach die Schwelle der Annahme von begründeter Furcht, bei Personen, die bereits früher Verfolgung erlitten haben (Inhaftierungen und Misshandlungen der Beschwerdeführer), herabgesetzt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4), keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden kann. 6.4 6.4.1 Gemäss gefestigter Praxis der Asylbehörden ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer weiteren zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist; bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG wurde die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung des Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beigezogen (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 S. 10 ff., mit weiteren Hinweisen). Als "zwingende Gründe" in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 S. 166 ff., 1996 Nr. 10 S. 74 ff., 1996 Nr. 42 S. 371 ff.). 6.4.2 In der bisherigen Praxis wurden infolge erlittener schwerer Verfolgung bestehende psychische Blockaden, welche es dem Betroffenen verunmöglichten, sich mit Vertretern des ehemaligen Verfolgerstaates in Kontakt zu setzen, als "zwingende Gründe" anerkannt; dies selbst dann, wenn dieser Staat nunmehr demokratisch geführt wird und lediglich eine Kontaktnahme mit der Botschaft dieses Staates not- D-5157/2006 wendig geworden wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 16). "Zwingende Gründe", wie sie in der Praxis anerkannt wurden, beziehen sich somit nicht auf den "Ort des Schreckens", sondern auf den Staat (bzw. Quasi- Staat), der diese Schrecken zu einem früheren Zeitpunkt verübt hat. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass sich nicht auf "zwingende Gründe" berufen kann, wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem Zeitpunkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 und 1999 Nr. 7). Diese Frage braucht im vorliegenden Fall indessen nicht näher geprüft zu werden, da die Beschwerdeführer den Nordirak gemäss glaubhaften Aussagen bereits im November 1996 verliessen und im Iran lebten, bis sie diesen im März 2003 verliessen und anschliessend in die Schweiz gelangten. 6.4.3 Aus den als glaubhaft erachteten Schilderungen der Beschwerdeführer und den die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Berichten geht hervor, dass diese von Vertretern des Sicherheitsdienstes der KDP während ihrer Haft schwer misshandelt und gefoltert wurden. Unter Hinweis auf die Ausführungen unter 6.2 zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht daran, dass sie in ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren. Angesichts der damaligen Zustände im Irak wird zudem davon ausgegangen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht vor der Zufügung weiterer asylrechtlich relevanter Nachteile hatten (vgl. Ziff. 6.2). Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten ärztlichen Berichte und der gesamten Aktenlage erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin vom Bestehen einer Langzeittraumatisierung, welche ihr eine Rückkehr in ihre Heimat im jetzigen Zeitpunkt psychisch verunmöglicht, im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung auszugehen ist. Es bestehen somit "zwingende Gründe", die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Nordirak entgegenstehen; ihre Vorbringen erweisen sich - zumal auch die übrigen Voraussetzungen wie Staatlichkeit der erlittenen und befürchteten Nachteile und genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht fraglich sind – ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Veränderung der Lage im Irak – weiterhin als asylrechtlich relevant. 6.4.4 Der Beschwerdeführer wurde in seiner Heimat während der erlittenen Festnahme zwar auch misshandelt und in der Beschwerde wird geltend gemacht, er sei aufgrund seiner Erlebnisse ebenfalls psy- D-5157/2006 chisch angeschlagen, in der Folge wurden indessen keine ärztlichen Berichte eingereicht, die bestätigen würden, dass auch er unter einem Langzeittrauma leidet, das ihm eine Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund erlittener Verfolgung verunmöglichen würde. Unter einem Langzeittrauma leidende Personen begeben sich erfahrungsgemäss in fachärztliche Behandlung und bedürfen längerfristig medikamentöser sowie psychotherapeutischer Behandlung, ansonsten sie ihr Leben kaum erträglich gestalten können. Vorliegend bestehen jedoch keine objektiven Hinweise dafür, der Beschwerdeführer leide unter einem Langzeittrauma, das ihm eine Rückkehr in den Irak aus im Sinne der Rechtsprechung "zwingenden Gründen" verunmöglichen würde. 7. 7.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihr mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen einen Einbezug des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Ehefrau beziehungsweise Mutter sprechen. 8. Wie vorstehend aufgezeigt, erfüllen die Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 3 bzw. Art. 51 Abs. 1 AsylG die Anforderungen an die originäre bzw. abgeleitete Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2005 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführern und ihren Kindern Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. D-5157/2006 37 VGG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin bezeichnete ihren Aufwand in einer der Beschwerde beigelegten Honorarnote vom 26. Januar 2006 mit 14 Stunden und 20 Minuten (à Fr. 150.--). Dieser Aufwand erscheint dem Bundesverwaltungsgericht überhöht; aufgrund der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Gesamtaufwand (inkl. der weiteren Bemühungen der Rechtsvertretung nach Beschwerdeeinreichung) von 13 Stunden als angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach auf pauschal Fr. 2'050.-- (inkl. Dossiereröffnungsund Spesenpauschale) festzulegen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5157/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 27. Dezember 2005 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern und ihren Kindern Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'050.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie; Beilagen: beigezogene Akten N _______ und N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 19