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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2021 D-5150/2019

16 marzo 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,703 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5150/2019

Urteil v o m 1 6 . März 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am 1. Januar 1989, Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2019 / N (…).

D-5150/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (al-Hasaka Gouvernement), suchte am 25. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. In der Summarbefragung (BzP) vom 15. November 2017 und der einlässlichen Anhörung vom 29. November 2017 beziehungsweise vom 15. Juni 2018 machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe in Syrien als Mitglied der Partei «PDK-S» (Partiya Demokrata Kurdistanê a Sûriye) angehört und habe an pro-kurdischen Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2015 sei sie Mitglied des (…) der «PDK-S» geworden und habe in dieser Funktion Parteiaktivitäten organisiert und (…) politischer Kundgebungen an (…) übermittelt. Im Februar 2017 hätten unbekannte Personen ihr mittels Textnachrichten auf ihr Mobiltelefon gedroht, sie solle ihre politischen Tätigkeiten einstellen, ansonsten würde man sie suchen und verschwinden lassen. Sie vermute, dass diese Textnachrichten von den syrischen Behörden oder von Mitgliedern der «PYD» (Partiya Yekîtiya Demokrat) an sie versandt worden seien. Ihrer Familie sei zudem ein verdächtiges Auto in ihrem Wohnquartier aufgefallen. Aus Furcht entführt zu werden, habe sie von ihrer Partei Begleitschutz für ihren Arbeitsweg beantragt und erhalten. Als sie in der Folge von Verhaftungen und Hausdurchsuchungen bei Parteikollegen und prokurdischen Aktivisten erfahren habe, sei sie aus Angst, ihr könne das gleiche geschehen, aus Syrien ausgereist. C. Mit am 4. September 2019 eröffneter Verfügung vom 30. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung einer «Parteibestätigung PDK- S» Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffn. 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

D-5150/2019 zu verzichten. Der Beschwerdeführerin sei in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.3 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

D-5150/2019 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. 5.1 Aufgrund der Aktenlage geht das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – vorliegend davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit, nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr drohe aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten in Syrien eine asylrelevante Verfolgung. 5.3 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich vorliegend keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer geltend gemachten politischen Aktivitäten in Syrien herleiten. Hinsichtlich ihrer geltend gemachten Angst, irgendwann auf dem Arbeitsweg entführt oder gar getötet zu werden, ist festzuhalten, dass ihre Verweise auf die generelle Situation und das Machtgefüge vor Ort sowie auf erfolgte Festnahmen von kurdischen Politaktivisten und die Flucht von Parteikollegen aus Syrien nicht genügen, ihre subjektive Furcht vor zukünftiger individueller Verfolgung objektiv be-

D-5150/2019 gründet erscheinen zu lassen. Es müssten vielmehr hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, individuelle Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht einem subjektiven Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen. Solche Anhaltspunkte liegen bezüglich der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie räumte denn auch selbst ein, zu keinem Zeitpunkt – weder im Nachgang von Demonstrationen respektive wegen ihres politischen Engagements ab dem Jahr 2012 noch in den Jahren 2015 bis zu ihrer Ausreise – konkrete behördliche Verfolgungsmassnahmen erfahren zu haben (vgl. SEM-act. B24, F76; B27, F15/16), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie als Regimegegnerin registriert worden wäre. Auch die von ihr geltend gemachten telefonischen Drohungen (SMS) scheinen sich über mehrere Monate erstreckt zu haben, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen wäre (vgl. B27, F44 ff.). Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer geltend gemachten Mitgliedschaft und Tätigkeit bei der «PDK-S» im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien seitens der syrischen Behörden oder der «PYD» einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde führen offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sie erschöpfen sich in einer Wiederholung der bereits geltend gemachten Vorbringen, weitschweifigen Zitaten und Ausführungen zur allgemeinen Situation in Syrien, die keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen. Auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da in jenem Fall eine wesentlich anders gelagerte Ausgangslage (tatsächliche Identifizierung des Beschwerdeführers als Regimegegner) vorliegt. Sodann ist die Erheblichkeit der mit der Beschwerde eingereichten «Parteibestätigung PDK-S» unabhängig von der Frage ihrer Authentizität nicht gegeben, da aus ihr – wie auch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin – entgegen der Beschwerde nichts Konkretes hervorgeht, das auf eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgungshandlungen schliessen liesse. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie in Syrien aktuell objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

D-5150/2019 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Lichte dieser Bestimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht angeordnet. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5150/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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