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Bundesverwaltungsgericht 31.01.2018 D-515/2018

31 gennaio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,432 parole·~17 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-515/2018

Urteil v o m 3 1 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), Serbien und Kosovo, vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2018 / N (…).

D-515/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein serbisch-kosovarischer Doppelbürger albanischer Ethnie – am 9. September 1999 sein erstes Asylgesuch einreichte, auf welches mit Verfügung vom 7. Oktober 1999 nicht eingetreten wurde und diese Verfügung am 30. Oktober 1999 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2017 erneut um Asyl nachsuchte und anlässlich der Anhörung vom 15. Januar 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______ bei C._______ und habe dort seit seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr (…) mit seiner Familie in seinem eigenen Haus gelebt, dass er eine (…) mit (…) Angestellten geführt und (…) betrieben habe, dass er im (…) mit einem Auftraggeber namens D._______ wegen eines (…) in Streit geraten sei und dieser mit dessen beiden Bekannten E._______ und F._______ seinen Sohn als Geisel genommen habe, dass die Situation eskaliert sei und er die zwei Begleiter nach einem Warnschuss in die Luft mit seinem Gewehr angeschossen und verwundet habe, worauf (…) Tage später eine der beiden Personen verstorben sei, dass er deshalb von einem Gericht zu einer rund (…)jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, welche vom (…) bis zum (…) vollstreckt worden sei, dass er sich nach seiner ordentlichen Freilassung aus Angst vor Racheakten vorwiegend zu Hause aufgehalten habe und er zum Zwecke der Selbstverteidigung stets bewaffnet gewesen sei, dass es in den Jahren 2015 und 2016 zu drei Vorfällen gekommen sei, als unbekannte, bewaffnete Personen versucht hätten, in sein Haus einzudringen und ihn zu töten, dass die Unbekannten dank der Hilfe seiner Familie und Nachbarn jeweils in die Flucht geschlagen worden seien, dass er beim letzten Vorfall im Sommer 2016 die Polizei gerufen habe, welche aber, statt ihn zu schützen, seinen Sohn auf dem Hof und dem Polizeiposten verprügelt und wegen illegalen Waffenbesitzes gebüsst habe,

D-515/2018 dass es sich bei seinen Gegnern um eine gefährliche Mafiagruppe handle, deren Mitglieder sich als Islamisten bekennen würden, dass er respektive sein Bruder zur Streitbeilegung eine Versöhnungskommission eingesetzt habe, welche von der Gegenseite nicht empfangen worden sei, da die Gegner von Anfang an gesagt hätten, es handle sich nicht nur um eine, sondern mehrere beteiligte Familien, dass es das Ziel dieser Leute und der Polizei gewesen sei, ihn unbewaffnet und ohne Schutz aus dem Haus zu locken und zu töten, dass er deshalb in drei Gerichtsverfahren als Zeuge vorgeladen worden sei und die Gerichtstermine jeweils nur unter Polizeischutz habe wahrnehmen können, wobei er beim letzten Gerichtstermin im Februar 2017 in einen Hinterhalt gelockt worden sei, indem ihn die Polizei absichtlich im Gerichtsgebäude zurückgelassen und nicht mehr nach Hause begleitet habe, dass er das Gerichtsgebäude durch die Hintertür habe verlassen müssen und nur auf Umwegen nach Hause gelangt sei, dass dieses Ereignis dazu geführt habe, dass er sich zur Flucht entschlossen habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Januar 2018 – eröffnet am 18. Januar 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers seien erhebliche Zweifel anzubringen, da es den Schilderungen sowohl an Substanz als auch an Plausibilität fehle, dass der Beschwerdeführer ausserstande gewesen sei, seine angeblichen Verfolger konkret zu benennen respektive zu identifizieren, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Ausführungen stets nur von einer Mafiagruppe (vgl. act. B14 F52), im Allgemeinen von Leuten und der Polizei (a.a.O. F54/62), von Erpressern (a.a.O. F64) und schliesslich von einer islamischen Gruppe (a.a.O. F142-145) gesprochen habe und dies erhebliches Erstaunen erwecke, da erwartet werden dürfte, dass der

D-515/2018 Beschwerdeführer seine angeblichen Gegner präziser bezeichnen und einordnen könne, zumal diese gemäss seinen Angaben im Kosovo übermächtig sein sollen, dass in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht zu wissen scheine, zu wem die angeblich eingesetzte Versöhnungsvermittler hätten geschickt werden sollen (a.a.O. F76/91/127/179), geschweige denn, wer überhaupt als Vermittler eingesetzt worden sei (a.a.O. F141), dass auch die Darstellung der drei geschilderten Vorfälle in den Jahren 2015 und 2016 jeglicher Handlungslogik entbehre und an den vorgebrachten Tötungsabsichten zweifeln lasse, zumal sich die Angreifer derart leicht hätten wegjagen lassen und weder ihre Taktik angepasst, noch ihr Vorhaben trotz allfälligen Widerständen durchgeführt hätten, dass der Beschwerdeführer ebenfalls ausserstande gewesen sei, eine konkrete Gefährdung im Zusammenhang mit den Gerichtsterminen glaubhaft zu machen, da es weder während den zwei Terminen mit Polizeischutz zu Problemen gekommen sei, noch überzeugende, objektive Argumente für die angebliche Gefahr beim dritten Termin vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung mehrere Male explizit aufgefordert worden sei, seine Bedrohungseinschätzung zu begründen, er sich aber wiederholt in abschweifenden Ausführungen zu angeblich vergleichbaren Fällen (a.a.O. F63/65/71) verloren und sich auf unkonkrete, oberflächliche und vage Erklärungsversuche (a.a.O. F64/66/69/70) beschränkt habe, dass die abgeleitete Involvierung der Polizei respektive der staatlichen Organe in der geltend gemachten Verfolgung daher ebenso haltlos erscheinen würden (a.a.O. F118/121), dass zur Unglaubhaftigkeitseinschätzung zudem die Umstände der Gesuchseinreichung beitragen würden, da der Beschwerdeführer bereits im Februar 2017 aus dem Kosovo ausgereist sei und sich zuvor mehrere Monate in Deutschland und der Schweiz aufgehalten habe, bevor er erst im Rahmen der Ausschaffungshaft um Asyl nachgesucht habe, dass die Erklärungen situativ angepasst worden seien und keinesfalls überzeugten, sondern viel eher den Eindruck erweckten, dass der Be-

D-515/2018 schwerdeführer einzig aus opportunistischen Gründen ein Asylgesuch eingereicht habe, um die Ausschaffung zu verhindern respektive zu verzögern, dass das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern vermöge, da es sich um ein im Jahr (…) ergangenes Urteil handle, dessen Zustandekommen der Beschwerdeführer während der Anhörung ausführlich habe darlegen können und das angesichts des vollständigen Verbüssens der Haftstrafe als abgeschlossen betrachtet werden könne, dass im Übrigen mangels überzeugenden gegenteiligen Hinweisen von der Rechtmässigkeit des Urteils auszugehen und nicht anzunehmen sei, dass im mittlerweile (…)jährigen Urteil konkrete Beweise für die zum jetzigen Zeitpunkt geltend gemachte Verfolgung vorzufinden wären, weshalb auf das Einholen einer vollständigen Übersetzung verzichtet werde, dass hinsichtlich der vorgebrachten religiösen Komponente der Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer auch wegen seines katholischen Glaubens ins Visier der islamischen Gruppierung geraten sei, anzumerken sei, dass eine so begründete Verfolgung angesichts des überwiegend gemässigt praktizierten Islams im Heimatstaat des Beschwerdeführers überaus unwahrscheinlich sei, dass die Aussagen, wonach Dschihadisten, Wahhabiten und Personen anderer islamischer Glaubensrichtungen gute Beziehungen zur Polizei, den Gerichten und der Staatsanwaltschaft hätten (a.a.O. F153), äusserst fragwürdig seien, zumal sich die kosovarischen Behörden selbst aktiv gegen religiösen Extremismus engagieren würden, dass der Bundesrat Kosovo als Staat bezeichnet habe, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei und diese Regelvermutung vorliegend nicht habe widerlegt werden können, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 24. Januar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Asylgewährung beantragte, dass er zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausführte, das SEM setze übertriebene Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft,

D-515/2018 dass zufolge Unmöglichkeit nicht verlangt werden könne, die Mitglieder der islamistischen Mafia-Organisation näher zu bezeichnen, zumal die Behauptung, es handle sich dabei um im Dorf B._______ wohnende Personen, eben nicht stimme, dass gerade die Tatsache, dass er weder die ihn verfolgende mafiaähnliche Organisation noch die ihn heimsuchenden Mitglieder näher habe bezeichnen können, für seine Ehrlichkeit spreche, da er gesagt habe, er wisse nicht mehr und nicht weniger, dass es weltfremd sei, zu behaupten, dass jemand einen anderen tötet, nachdem der Gegner beziehungsweise Drittpersonen auf ihn aufmerksam geworden seien, zumal bekannt gewesen sei, dass er früher schon einmal auf einen Angreifer geschossen habe, dass die Argumentation des SEM zudem einen zynischen Unterton aufweise, da ihm im Grunde genommen der Vorwurf gemacht werde, es sei unlogisch, dass er nicht getötet worden sei, dass die mit dem Untergrund zusammenarbeitenden Polizisten dies nicht zu erkennen geben würden und es in der Regel auch nicht sie seien, welche Verbrechen begingen, sondern diese die Täter decken respektive schützen würden, dass sich für die Person oder die Personen, die ihn hätten töten sollen, offenkundig keine geeignete Möglichkeit ergeben habe, dass es bei den ersten beiden Fällen vielleicht auch nur darum gegangen sei, ihn daran zu gewöhnen, dass er Vorladungen vom Gericht erhalte und dort aussagen müsse, indessen gerade der Umstand, dass ihm die Polizei nach der dritten Gerichtsverhandlung die Begleitung und damit den Schutz verwehrt habe, zeige, dass die mafiaähnliche Organisation ihn damals habe töten wollen, dass es logisch nachvollziehbar sei, dass er zuerst auf Verwandtenbesuch gegangen sei, ohne dort Asyl zu beantragen, um abzuwarten, ob die in die Wege geleitete Versöhnung erfolgreich sein würde, zumal er immer wieder die Hoffnung gehabt habe, dass er wieder in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, ohne Gefahr zu laufen, umgebracht zu werden,

D-515/2018 dass durch die kurz vor seiner Verhaftung erfolgte Mitteilung, dass die Gegenseite aus mehreren Ansprechpersonen bestünde, die sich indes bislang nicht zu erkennen gegeben hätten, seine Hoffnung wieder zunichte gemacht worden sei, dass er deshalb tatsächlich vorgehabt habe, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, bevor er durch die Polizei angehalten worden sei, dass die Vorinstanz verkenne, dass das eingereichte Urteil die Basis der heutigen Probleme darstelle und blauäugig annehme, es sei schon richtig, dass in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt werde, dass er das Urteil eine Instanz weitergezogen habe, was schon für sich darauf schliessen lasse, dass er damit nicht einverstanden gewesen sei beziehungsweise dass es eben gerade ein nicht dem wirklichen Sachverhalt entsprechendes Urteil gewesen sei, dass es Fakt sei, dass er ein Mitglied einer mafiaähnlichen Organisation islamistischer Prägung getötet habe, was diese nicht hinnehmen wolle und sie es auf ihn abgesehen habe und nicht ruhen werde, bis sie ihr Ziel erreicht habe, dass der kosovarisch gebürtige Dolmetscher in einer Pause auf Frage hin in Anwesenheit der Bundessachbearbeiterin sinngemäss bestätigt habe, es sei bekannt, dass es im Kosovo mafiaähnliche Strukturen gebe, welche Geschäftsleute erpressen würden, dass die Argumentation der Vorinstanz erstaune, da sie sich auf Zeitungen und nicht auf eigene Abklärungen durch das zuständige auswärtige Amt stütze, dass es auch fraglich sei, weshalb sich kosovarische Behörden gegen religiösen Extremismus engagieren sollten, wenn ein solcher eben gerade nicht existieren würde, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-515/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-515/2018 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Kosovo ist und der Bundesrat Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass die gesetzliche Regelvermutung, wonach eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass es demnach zu prüfen gilt, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die in Bezug auf den Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass das Gericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss gelangt, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Leute aus dem Dorf des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf seine Gegner, sondern auf die Mitglieder der Versöhnungskommission beziehen und es – auch wenn der Beschwerdeführer die Personen

D-515/2018 nicht persönlich eingesetzt haben will – in der Tat nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er nicht wisse, wer zur Versöhnungskommission gehört habe (vgl. act. B14 F76, F141), dass dem Beschwerdeführer nicht der Vorwurf gemacht wird, es sei unlogisch, dass er nicht getötet worden sei, sondern sich seine Schilderungen, wonach seine Gegner einer islamistisch geprägten Mafiagruppe angehörten, deren Mitglieder Dschihadisten und Wahhabiten seien, welche auf der ganzen Welt agiere und gleichzeitig die Mehrheit der Polizei und der Gerichte im Kosovo unter ihrer Kontrolle habe (a.a.O. F142-145, F153), nicht mit dem Umstand, dass es in den Jahren nach der Freilassung bloss zu drei Vorfällen gekommen sein soll und die angeblichen Angreifer sich vergleichsweise derart leicht hätten vertreiben lassen (a.a.O. F54, F105-109), in Übereinstimmung bringen lassen, dass sich der Beschwerdeführer, angesprochen auf die drei Gerichtsvorladungen und die angeblich bestehende Gefahr, in ausweichende Antworten flüchtete (a.a.O. F64-73) und den Ausführungen keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Polizei versucht habe, ihn an die Vorladungen zu “gewöhnen“, dass die Argumentation, wonach bereits die Anfechtung des erstinstanzlichen Strafurteils darauf schliessen lasse, der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt habe nicht der Wahrheit entsprochen, ins Leere stösst, dass in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort bestritten wird, dass es im Kosovo mafiaähnliche Strukturen gebe, welche Geschäftsleute erpressen würden, dass es jedoch dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er Opfer solcher Strukturen geworden sei respektive in Zukunft in dieser Hinsicht gefährdet werde, dass ebenfalls nicht verneint wurde, dass es im Kosovo religiösen Extremismus gebe, dass mit dem Hinweis auf die Berichterstattung vielmehr den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Mehrheit der kosovarischen Behörden unter der Kontrolle der islamischen Gruppe sei (a.a.O. F145), und dem Versuch, der geltend gemachten Verfolgung eine religiöse Komponente zu verleihen, jegliche Grundlage entzogen wird,

D-515/2018 dass im Übrigen die geltend gemachte Absicht, wonach der Beschwerdeführer innert drei Tagen habe ein Asylgesuch einreichen wollen, als reine Schutzbehauptung einzustufen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

D-515/2018 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-515/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

Versand:

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