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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2021 D-5145/2020

9 dicembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,821 parole·~34 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5145/2020

Urteil v o m 9 . Dezember 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Markus Ruhe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2020 / N (…).

D-5145/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens – suchte am 6. Februar 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in (…) um Asyl nach. Am 8. Februar 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 23. September 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in B._______ (C._______, Nordprovinz) geboren sei und dort bis zum Jahr 1999 gelebt habe. Danach habe er an verschiedenen Orten gewohnt. Bis zum Jahr 2010 habe er sich dann in D._______ aufgehalten und anschliessend in E._______ (C._______, Nordprovinz) gelebt. Er habe elf Jahre die Schule besucht und bis vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Zudem sei er mit einem Van im Bereich Personentransport tätig gewesen. Im (…) 2012 habe er seine Frau geheiratet, die seit seiner Ausreise bei einer befreundeten Familie in D._______ lebe. Mit seiner Frau habe er eine Tochter und einen Sohn. Sein Vater sei [vor mehreren Jahren] verstorben und seine Mutter lebe mit seinem älteren Bruder, seiner älteren und seiner jüngeren Schwester in E._______. Ein weiterer Bruder lebe in F._______. Er habe Sri Lanka verlassen, da er Probleme mit dem Militär und dem Geheimdienst des Militärs gehabt habe. Diese Behörden hätten ihn verdächtigt, im Rahmen seiner Tätigkeit im Personentransport ehemaligen Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geholfen zu haben und so einen Beitrag zum Wiederaufbau der LTTE zu leisten. Im Jahr 2009 habe er zum ersten Mal Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Er habe damals in einer Lodge in D._______ gearbeitet und sei beschuldigt worden, dort LTTE-Mitglieder beherbergt zu haben. Er sei von den Behörden mitgenommen und dazu befragt worden. Er und sein Chef hätten Geld gezahlt, weshalb er freigekommen sei. Danach sei er nach Indien gegangen und dort für [mehrere] Monate inhaftiert worden, weil er mit einem gefälschten Pass gereist sei. Im (…) 2010 habe ihn die indische Polizei nach Sri Lanka zurückgebracht. (…) 2014 sei er für [mehrere] Monate nach Katar gegangen, da er nach einer kommunalen Wahl im September 2013 Probleme mit der Armee und Polizei bekommen habe. In dieser Zeit habe

D-5145/2020 man seinen Lieferwagen und Führerschein beschlagnahmt und erst nach der Wahl wieder ausgehändigt. Seine Verwandten hätten Angst gehabt und ihm geraten, das Land zu verlassen. Im Jahr 2015 habe man ihn nach seiner Rückkehr aus Katar am Flughafen befragt und festgehalten, bevor man ihn habe gehen lassen. Im (…) 2016 habe ein revolutionäres Fest in C._______ stattgefunden ([…]). Dort habe er mit seinem Van Fahrten unternommen und Personen transportiert. Deshalb seien Angehörige des militärischen Geheimdienstes einen Tag später am Abend zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, am nächsten Tag im Armeecamp zu erscheinen. Dort sei er mit seiner Frau und einem Friedensrichter eingetroffen und vom militärischen Geheimdienst beschuldigt worden, dass er die LTTE bereits 2009 unterstützt habe und dies auch heute noch immer tue. Dann habe man ihn aber wieder gehen lassen und weiter beobachtet. So habe der militärische Geheimdienst darüber Bescheid gewusst, dass er das "Heldenfest" am (…) 2016 im Vanni-Gebiet besucht habe. Als er einige Tage später mit dem Motorrad nach G._______ gefahren sei, hätten vier Soldaten ihn angehalten, befragt und beschuldigt, dass er am besagten Heldenfest teilgenommen habe. Ihm sei es gelungen zu fliehen und er habe sofort einen Schlepper für seine Ausreise kontaktiert. Bis zu seiner Ausreise am (…) Dezember 2016 habe er sich in D._______ aufgehalten, wobei es keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Über Malaysia, Nepal, Doha, Kuwait und die Türkei sei er nach Tschechien gelangt. Von dort aus sei er mit einem Personenwagen am 6. Februar 2017 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise hätten Soldaten bei seiner Frau zwei Mal nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer reichte eine Todesurkunde seines Vaters vom 9. Mai 2010 inklusive Übersetzung, die Kopie eines undatierten Flugblattes aus Sri Lanka betreffend eine Demonstration am 24. September 2016 sowie mehrere Fotos von Demonstrationen aus Sri Lanka als Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. September 2020 – eröffnet am 16. September 2020 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim

D-5145/2020 Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person seiner Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht bei. E. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen und reichte weitere Beweismittel (Fotos des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten und Berichterstattung darüber, Ausweiskopien seines Bruders) ein. F. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen und reichte eine Schilderung zu Vorkommnissen vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdebegehren zwar nicht als aussichtslos zu bezeichnen seien, dass indessen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt sei. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer dementsprechend auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den nötigen Beweismitteln innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. I. Mit Eingabe vom 30. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Gesuchsformular und entsprechende Belege ein.

D-5145/2020 J. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass aufgrund des Formulars und der Belege nicht von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der Prozesschancen nicht erfüllt seien. Demnach wies er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (inkl. Kostenvorschussverzicht) und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall dazu auf, bis zum 25. März 2021 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse zu leisten. K. Am 22. März 2021 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

D-5145/2020 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die Bedrohungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise sowie das konkrete und reale Gefährdungsrisiko, auf dem sein Schutzanspruch beruhe, nicht im Gesamtkontext der Gefährdungsprofile in Sri Lanka gewürdigt, weshalb sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig festgestellt beziehungsweise gewürdigt und die Begründungspflicht verletzt habe, ist festzustellen, dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. 3.2 Entgegen diesem Vorbringen hat die Vorinstanz durchaus eine Würdigung des Risikoprofils des Beschwerdeführers vorgenommen. Dabei berücksichtigte sie, dass Rückkehrer ohne gültige Identitätspapiere oder nach durchlaufenen Asylverfahren bei der Ankunft in Sri Lanka erhöhten Kontrollmassnahmen unterliegen und gegebenenfalls die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise droht, dies für sich genommen aber keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstelle (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Auf das Vorliegen einer vermeintlichen Verbindung zur LTTE oder allfällige frühere Verhaftungen in diesem Zusammenhang musste die Vorinstanz an dieser Stelle nicht erneut eingehen, da sie die entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers zuvor als nicht glaubhaft qualifizierte. Eine exilpolitische Tätigkeit wurde vom Beschwerdeführer im damaligen Verfahrensstadium noch verneint (vgl. A18/26, F157) und es geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sichtbare Narben aufwiese, die ihn gegenüber sri-lankischen Sicherheitsbehörden kompromittieren könnten. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid somit alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen.

D-5145/2020 In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subsubeventualantrag ist abzuweisen.

4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sie subjektive Nachfluchtgründe geltend, welche dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung geben, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

D-5145/2020 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. In der BzP habe er angegeben, dass er von den sri-lankischen Behörden nach seiner Ausreise gesucht worden sei, und zudem ausgeführt, dass er seit seiner Ausreise noch keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt habe, womit er sinngemäss dargelegt habe, nicht durch seine Frau von der behördlichen Suche erfahren zu haben. Gemäss seinen Angaben in der Anhörung habe er jedoch im Zeitpunkt der BzP noch nichts davon gewusst haben können, dass er nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden sei, da er erst am 10. Februar 2017, mithin nach der BzP, erstmals wieder Kontakt zu seiner Frau gehabt und diese ihm davon berichtet habe, dass er durch Soldaten gesucht worden sei. Es wäre zu erwarten, dass er konsistente Angaben dazu machen könne, über wen er von der Verfolgung nach seiner Ausreise erfahren habe, zumal es sich hier um zentrale Sachverhalte betreffend seine geltend gemachte Verfolgung handle. Dieser Widerspruch lasse erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden aufkommen. Sodann seien seine Angaben bezüglich der Kundgebung im (…) 2016 nur sehr vage ausgefallen. Auch auf Nachfrage habe er keine ausführlichen Angaben machen können. Ebenso wenig sei er in der Lage gewesen, frei und ausführlich vom Tag nach dieser Kundgebung zu erzählen. Erst auf konkrete Nachfrage hin habe er weitere Angaben zu dem Vorfall gemacht, als Personen zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, im Camp zu erscheinen. Er habe sich laut seinen Angaben mit seiner Familie besprochen bevor er dann in das Camp gegangen sei. Einen Friedensrichter habe er organisiert, ihn ins Camp zu begleiten. Auf Nachfrage hin habe er allerdings nicht erklären können, was ein Friedensrichter sei oder tue. Es sei wenig plausibel, dass er einen Mann angefragt habe, von dem er nicht gewusst habe, was dieser genau mache oder wofür er dort sei. Immerhin habe er diesen Mann persönlich abgeholt. Bezüglich seiner Angaben über

D-5145/2020 das Camp, in welchem er habe erscheinen müssen, falle auf, dass er nur in der Lage gewesen sei auf konkrete Nachfrage zu schildern, wie es dort ausgesehen habe und wie der Tag abgelaufen sei. Auf offene Fragen habe er äusserst knapp und vage geantwortet. Weiter sei nicht ersichtlich, wie er in Erfahrung gebracht habe, dass man ihn ab diesem Tag beobachtet habe. Hinsichtlich seiner geltend gemachten Teilnahme am (…) November 2016 falle ebenfalls auf, dass er auf offene Fragen nur äusserst knapp habe antworten können. Auch auf weitere Nachfragen zum Ablauf dieses Tages seien seine Angaben knapp und ohne Details geblieben. Auch seine Flucht vor den Soldaten am (…) November 2016 sei nicht nachvollziehbar geschildert worden. Es gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, wie er in der Lage gewesen sei, den vier Soldaten zu entkommen. Alles was er dazu vorgetragen habe sei, dass die Soldaten mit einem Fahrzeug, das gerade gekommen sei, beschäftigt gewesen seien, als er die Flucht ergriffen habe. Seine weiteren Ausführungen zu seiner Flucht seien ebenfalls wieder sehr knapp ausgefallen. Erneut habe er nur auf konkrete Nachfragen antworten können und sei nicht in der Lage gewesen, frei und assoziativ zu erzählen. Aufgrund der Widersprüche, seiner teilweise vagen Aussagen und der Tatsache, dass er auf geschlossene Fragen nicht konkret und detailliert habe antworten können, könne ihm nicht geglaubt werden, dass er die geschilderten Ereignisse im Jahr 2016 vor seiner Ausreise selbst erlebt habe. Da es sich hierbei um die zentralen Gründe für seine Ausreise handle, könne ihm nicht geglaubt werden, dass er vorverfolgt ausgereist sei. Ferner sei weder nachvollziehbar noch logisch, dass er einerseits vorgetragen habe, von den Behörden gesucht worden und andererseits mit seinem eigenen Pass über den Flughafen aus Sri Lanka ausgereist und dabei das Risiko staatlicher Kontrollen eigegangen zu sein. Darauf angesprochen habe er lediglich angegeben, dass der Schlepper alles organisiert habe. Ein solches Risiko freiwillig einzugehen widerspreche in einem solchen Masse der allgemeinen Erfahrung, dass ihm nicht geglaubt werden könne, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise vom Staat gesucht worden sei. Ferner seien Befürchtungen, künftig staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu seien, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Dezember 2016 in seinem Heimatstaat wohnhaft geblieben, habe nach Kriegsende dort also noch sieben Jahre gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich

D-5145/2020 kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Er habe geltend gemacht, dass er im Jahr 2009 verhört worden, nach einer Geldzahlung aber freigelassen worden sei. Dies zeige nachhaltig, dass der Staat kein gesteigertes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt habe. Ebenso habe man ihn im Jahr 2015 nach seiner Rückkehr aus Katar am Flughafen zunächst befragt und dann wieder gehen lassen, was ebenso gegen ein Verfolgungsinteresse des Staates an seiner Person und gegen ein erhöhtes persönliches Risikoprofil spreche. Bezüglich seiner das Jahr 2016 betreffenden Vorbringen sei an dieser Stelle auf die vorherigen Erwägungen zu verweisen. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten würden zwar Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen andererseits einhergehen. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach den Präsidentschaftswahlen zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer sei das Verfolgungsrisiko im Einzelfall zu prüfen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Weder habe der Beschwerdeführer die Präsidentschaftswahlen respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht erfüllt. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, Asylgründe zu beweisen. Die nachgereichten undatierten Fotos würden Personen auf einer Demonstration zeigen. Es sei jedoch unklar, wer darauf zu sehen sei und um

D-5145/2020 welche Versammlung es sich handle. Auf jeden Fall seien die Fotos ungeeignet, die von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu belegen, weshalb es sich erübrige, weiter darauf einzugehen. Dies treffe ebenso auf das eingereichte Flugblatt betreffend eine Demonstration vom (…) 2016 zu. Er habe dieses nicht übersetzt und ohne weitere Kommentare zu den Akten gereicht. Aus einer internen Übersetzung ergebe sich, dass darin verschiedene politische Forderungen gestellt würden. Es liessen sich aus dem Inhalt aber weder Rückschlüsse auf seine Person machen, noch vermöge dieses Flugblatt die von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu belegen. Die Todesurkunde seines Vaters von (…), gemäss welcher dieser eines natürlichen Todes gestorben sei, spiele für sein Asylverfahren ebenfalls keine Rolle, da auch diese ungeeignet sei, seine geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu belegen oder glaubhaft zu machen. Schliesslich würden sich auch aus den konsultierten Akten seines Bruders keine weiteren Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhaltes dagegen vor, dass die Vorinstanz ihm zunächst zu Unrecht vorgehalten habe, er habe dazu, wie er von der behördlichen Suche nach seiner Ausreise erfahren habe, widersprüchliche Aussagen gemacht. Auch könne der Einschätzung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, seine Ausführungen seien vage, ausweichend sowie teilweise widersprüchlich ausgefallen. Es sei anhand der grossen Vielzahl der Realkennzeichen und der sehr detaillierten und ausführlichen Schilderungen der Vorfälle, der Gefühle, der Gedanken und der Dialoge nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss gelangt sei. Exemplarisch sei auf die Schilderung der Vorladung zum Camp hinzuweisen, die er mehrmals detailliert, konsistent und präzise gemacht habe. In freier Erzählung, habe er die Vorfälle im Jahr 2016 mit umfangreichen, konkreten Schilderungen sowie mehrfacher, klar nachvollziehbarer direkter Wiedergabe von Dialogen geschildert, insbesondere warum er nach der Kundgebung ins Camp vorgeladen worden sei, welche Personen anwesend gewesen seien, wie er versucht habe, das Erscheinen zu vermeiden und was er unternommen habe, um seine Sicherheit bestmöglich zu wahren. Seine Schilderungen würden sich von Seite 9 auf 12 des Anhörungsprotokolls erstrecken und alle genannten Realkennzeichen in grosser Anzahl enthalten. Später sei er aufgefordert worden, noch einmal alles Schritt für Schritt zu schildern, was er auch getan habe. Dem Vorhalt der Vorinstanz, er habe

D-5145/2020 sich nur vage zu der Kundgebung im (…) 2016 geäussert, sei entgegenzuhalten, dass er die zentralen Themen der Kundgebung genannt habe, etwa die Forderungen, dass die Ereignisse während des Krieges international untersucht werden sollten. Es treffe zu, dass er vor allem in Bezug auf seine persönliche Situation dargelegt habe, was für ihn bedrohlich gewesen sei, und dies in ausserordentlich genauer Art und Weise. Dies sei sein Fokus und es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er auf die gleiche Art und Weise denke oder argumentiere wie dies in der Schweiz üblich sei. Ihm könne im Hinblick auf die Antworten zur Kundgebung nicht Ungenauigkeit vorgeworfen werden. Dem Argument der Vorinstanz, es sei unglaubhaft, dass er mit dem eigenen Pass ausgereist sei, sei entgegenzuhalten, dass er in der Anhörung hierzu genau erklärt habe, dass der Schlepper ihm genaue Anweisungen gegeben habe, an welchen Schalter er gehen solle, weshalb davon auszugehen sei, dass der entsprechende Schalterbeamte gewillt gewesen sei, ihn passieren zu lassen. Nach seiner Ausreise sei er mit einem anderen Pass gereist. Der Schlussfolgerung des SEM, dass Vorbringen dann unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen würden, sei in dieser Form die entsprechende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entgegenzuhalten. Das SEM werfe ihm auch zu Unrecht vor, er habe zu wenig Kenntnis der Aufgaben eines Justice of the Peace (JP) gezeigt. Der Vorschlag, diesen um Begleitung im Sinne eines Schutzes zu bitten, sei von der gesamten Familie gekommen. Er habe einzelne Tätigkeiten des Justice of the Peace beschrieben, aber vor allem betont, dass er sich von dessen Ansehen Schutz erhofft habe. Dem Argument der Vorinstanz, er habe die Präsidentschaftswahlen respektive deren Folgen nicht als Gefährdungselement vorgebracht, sei entgegenzuhalten, dass er deutlich gesagt habe, wovor er Angst habe, nämlich inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden. Dass er sich vor allem auf seine persönliche Situation bezogen habe, könne ihm nicht angelastet werden. Weiter sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig. So habe er namentlich an einer Demonstration in Genf teilgenommen, wo Fotos und Videos angefertigt worden seien, auf welchen er erkennbar sei. Er sei demnach den sri-lankischen Behörden zweifellos bekannt. Die Vorinstanz habe sich grundsätzlich weder auf objektivierte Kriterien noch auf bessere Argumente gestützt als jene, die er vorgetragen habe. Auch habe sie es versäumt, die Vielzahl von Vorfällen in einen Gesamtkontext zu stellen und insbesondere die Bedeutung von H._______ für seine Verfolgungsgeschichte zu würdigen. Er habe wiederholt, glaubhaft und detailliert seine Befragungen, Vorladungen und die zunehmenden Bedrohungen geschildert. In der Gesamtwürdigung sei von einer asylrele-

D-5145/2020 vanten Vorverfolgung auszugehen, die namentlich auch aufgrund der wiederholten Ausreisen, der Flucht in die Schweiz und seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG objektiv begründet erscheinen lasse, zumal er mehrere im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 aufgeführte Haupt-Risikofaktoren erfülle. Schliesslich sei die zunehmende Militarisierung beziehungsweise die sich verschlechternde Lage in Sri Lanka zu berücksichtigen. 5.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er an den (…) 2017, 2018 und 2019 sowie an einer Demonstration am (…) 2020 in Genf teilgenommen habe. Es seien Fotos der Demonstration in tamilischen Zeitungen veröffentlicht worden, auf welchen er zu erkennen sei. Insofern das SEM ihm in der angefochtenen Verfügung angelastet habe, er sei anlässlich seiner Rückkehr aus Indien von den sri-lankischen Behörden nicht nach seinem Bruder befragt worden, dürfte sich dies mit Sicherheit verändert haben, da er durch die mehrmaligen Befragungen und seine Flucht vor der bevorstehenden Verhaftung wesentlich stärker ins Visier der Behörden gerückt sei. Besonderes Gewicht sei der Tatsache beizumessen, dass ihn der Überläufer H._______ gezielt verdächtige, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten. In seiner Beschwerdeergänzung vom 2. Dezember 2020 legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, wie er den Überläufer H._______ 2009 in D._______ kennengelernt habe und was ihm dieser für Fragen anlässlich seiner Vorladung ins Camp gestellt habe. Aus diesen Fragen gehe hervor, dass H._______ Informationen über seine Bewegungen besessen habe. In den Anhörungen sei diesbezüglich seitens des SEM leider nicht vertieft nachgefragt worden, obwohl diese Ereignisse für die Würdigung des realen und konkreten asyl- beziehungsweise flüchtlingsrelevanten Verfolgungsrisikos bedeutsam seien. Die nachgereichten Schilderungen würden ein konkretes, zielgerichtetes Risiko, im Falle einer Wegweisung verstärkter Beobachtung, wiederholter Befragungen und Bedrohungen sowie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, aufzeigen. Durch die persönliche Verdächtigung der Unterstützung der LTTE durch H._______, welche durch seine vielen ausreisen verstärkt würden, sei er einem "real risk" ernsthafter Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Da aus den Schilderungen hervorgehe, dass H._______ früher LTTE-Mitglied gewesen sei, sei der Vollständigkeit halber auf die Häufigkeit von Überläufern als Informanten der Regierung hinzuweisen. Zahlreiche Quellen würden belegen, dass

D-5145/2020 ehemalige LTTE-Mitglieder zuhanden der Sicherheitsbehörden berichteten. Auch bei bloss vagem Verdacht auf Verbindungen zur LTTE seien Repressalien möglich. Aufgrund der wieder zunehmenden Härte des Regimes sei dies ein massgeblicher Risikofaktor.

6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM in seiner angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, anhand welcher Überlegungen es zur Einschätzung gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch bestehe (sonst) objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Diesbezüglich ist zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. II, S. 3 ff.). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem keine stichhaltigen Gründe entgegen, die zu einer gesamthaft anderen Betrachtung und Würdigung des Sachverhalts führen könnten, zumal sie sich grösstenteils in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes und Erklärungsversuchen erschöpft, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Dies im Wesentlichen aus den folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer erklärt, dass insbesondere aufgrund des Denunzianten H._______ auf Seiten der sri-lankischen Sicherheitsbehörden der Eindruck bestehe, dass der Beschwerdeführer in Verbindung zu den LTTE stehe. Hierzu ist anzumerken, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Bekanntschaft zu H._______ auf das Jahr 2009 zurückgehe, als sie beide verhaftet worden seien, er diese Person aber bis zur Befragung im Militärcamp im Jahr 2016 nicht mehr gesehen habe. Sollte der genannte Herr H._______ den Beschwerdeführer tatsächlich in der behaupteten Weise belasten, ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit sowohl nach Indien als auch nach Katar ausreisen und in der Folge wieder nach Sri Lanka einreisen konnte, ohne dass die Behörden auf ihn in besonderer Weise aufmerksam geworden sind. Die freie Schilderung der Asylgründe durch den Beschwerdeführer ist in einigen Berei-

D-5145/2020 chen zwar ausführlich und umfangreich, was als Realkennzeichen zu sehen ist, andererseits fielen seine Antworten aber auf konkrete Rückfragen bei den Befragungen knapp, oberflächlich und ausweichend aus. Insbesondere die Schilderung des Militärcamps, in welchem er befragt worden sei, fällt ausgesprochen vage aus und überzeugt nicht. Denn der Beschwerdeführer beschreibt das Militärcamp aus einer rein funktionellen Betrachtungsweise (Anzahl der Eingänge, Nutzung der Zelte als Schlafstätte durch Soldaten), aber kann – selbst auf Nachfrage – kaum eigene Wahrnehmungen wiedergeben. Zudem sind die in den Befragungen gemachten Aussagen teilweise widersprüchlich: So hat die Vorinstanz richtig bemerkt, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet, seine Frau habe ihn darüber informiert, dass in seinem Heimatstaat die Behörden nach ihm suchten, andererseits hat er aber bereits zu einem Zeitpunkt zu dieser Suche Angaben gemacht, zu welchem er nach seinen Aussagen noch keinen Kontakt zu seiner Ehefrau hatte. Diesen Widerspruch kann der Beschwerdeführer nicht plausibel ausräumen beziehungsweise widerspricht er darauf angesprochen seinen früheren Aussagen respektive bestreitet diese (…). Ausserdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer seinen verstorbenen Vater im Zusammenhang mit einem Zeitpunkt erwähnt, als jener bereits verstorben war (…). Insgesamt bestehen deswegen Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers. Schliesslich wird anhand seiner Aussagen objektiv nicht nachvollziehbar, weswegen er sich durch die Verkehrskontrolle durch Militärangehörige vom (…) 2016 derart bedroht sah, dass er die Flucht ergriff. Selbst wenn er durch die Polizei dort darauf angesprochen worden sein sollte, an einem oppositionellen Gedenktag teilgenommen zu haben, und die Militärangehörigen ihm gegenüber tätlich übergriffig geworden sein sollten, erschliesst sich nicht, inwiefern deswegen mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen wäre. Die geltend gemachten Vorkommnisse und Verfolgungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise erscheinen umso unglaubhafter, als der Beschwerdeführer nach seiner Flucht nach D._______ völlig unbehelligt mit seinem eigenen, gültigen Reisepass ausreisen konnte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, wäre anzunehmen, dass er am Flughaften an der Ausreise gehindert worden wäre. 6.2 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2016 glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie im

D-5145/2020 Verbund mit weiteren Faktoren bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten, sofern diese von den sri-lankischen Behörden nicht als blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen wahrgenommen werden. Seine weitgehend problemlosen Aus- und Einreisen zeigen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zu seiner Rückkehr aus Katar im Jahr 2015 nicht im Fokus der Regierung gestanden haben kann. Der Beschwerdeführer weist offenbar keine Narben am Körper auf und hat sich in Sri Lanka gemäss seinen Aussagen nur niederschwellig politisch betätigt, indem er sich für Fahrdienste im Zusammenhang mit politischen Anlässen beauftragen liess. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der „Stop-List“ aufgeführt wäre; vielmehr sprechen seine Ein-und Ausreisen dafür, dass er es jedenfalls bis zu seiner Rückkehr aus Katar im Jahr 2015 nicht war. Die

D-5145/2020 vom Beschwerdeführer nachher beschriebenen Vorkommnisse erscheinen – soweit glaubhaft – als äusserst niederschwellig und ungeeignet, ihn in den Fokus politischer Verfolgung durch seinen Heimatstaat zu setzen. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine entsprechende Furcht vor Verfolgung objektiv begründet erscheinen zu lassen. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer neu geltend, dass er nach seiner Ausreise exilpolitische Aktivitäten aufgenommen habe (Teilnahme an Demonstrationen in I._______ und J._______), worüber in tamilischen Zeitungen berichtet wurde. Der Beschwerdeführer sei zudem auf publizierten Bildern erkennbar. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer hierbei eine Rolle eingenommen haben soll, die über die eines reinen «Mitläufers» hinausgeht. Entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5.4). Unter Würdigung aller Umstände ist somit entgegen der Beschwerde anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den srilankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist – entgegen der von ihm vertretenen Auffassung – nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5145/2020 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-5145/2020 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Insbesondere ist, wie oben gesehen. nicht davon auszugehen, dass er auf einer Stop- oder Watch-List eingetragen wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.). Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, während elf Jahren die Schule besucht zu haben (vgl. A18/26, F33). Folglich verfügt er über schulische Bildung und war vor

D-5145/2020 seiner Ausreise als Fahrer, in der Landwirtschaft sowie zumindest kurzzeitig in einem Hotelbetrieb erwerbstätig. Ferner gab er an, dass seine Familie, das heisst seine Mutter mit drei Geschwistern sowie seine Kinder, seine Ehefrau und deren Eltern in E._______ leben (…). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt dort Land, das der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise selbst bewirtschaftete (…). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass seine Angehörigen ihn finanziell unterstützen können und der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation in seinem familiären Umfeld verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5145/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Markus Ruhe

Versand:

D-5145/2020 — Bundesverwaltungsgericht 09.12.2021 D-5145/2020 — Swissrulings