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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2009 D-5144/2007

23 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,846 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-5144/2007/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Äthiopien, wohnhaft _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5144/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien am 19. Juni 2007 auf dem Luftweg verliess und am 20. Juni 2007 in die Schweiz gelangte, wo sie am 21. Juni 2007 ein Asylgesuch stellte, dass sie dazu am 3. Juli 2007 summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 19. Juli 2007 eine Anhörung durchführte, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, aus _______ zu stammen und dort mit ihrer Familie von Geburt an gewohnt zu haben, dass ihr Vater aus selbstsüchtigen Motiven beabsichtigt habe, sie mit einem wesentlich älteren Mann zu verheiraten, dass ihr der für sie ausgesuchte künftige Ehemann indes nicht sympathisch erschienen sei und sie sich der beabsichtigten Zwangsverheiratung widersetzt habe, dass besagte Person eine Regierungsstelle innegehabt habe und wiederholt bei ihnen zu Hause vorbeigekommen sei, dass er ihr gesagt habe, er werde sie mit oder gegen ihren Willen heiraten und ihrer Familie Schwierigkeiten bereiten, falls die Ehe nicht zu Stande komme, dass er sie persönlich bedroht habe, dass ihr die Mutter und ihr Bruder zur Flucht ins Ausland geraten hätten und sie Äthiopien in der Folge aus dem genannten Grund verlassen habe, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2007 eröffnet am selben Datum - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-5144/2007 dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund von stereotypen, ungereimten, realitätsfremden und vagen Angaben der Beschwerdeführerin zu Identitätsdokumenten und zu den Reisemodalitäten müsse davon ausgegangen werden, sie habe ihre Identität nicht offengelegt, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, die Angaben im Zusammenhang mit der angeblich drohenden Zwangsverheiratung seien wiederum sehr oberflächlich, stereotyp und zudem widersprüchlich ausgefallen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, hinreichend konkrete Angaben bezüglich des ihr angeblich zwangsweise in Aussicht gestellten Ehegatten zu geben, obwohl dieser offenbar häufige Besuche gemacht habe, dass sie den Zeitpunkt der Ankündigung der Zwangsheirat durch ihren Vater anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben habe, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass in Äthiopien aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführerin drohe aufgrund ihrer persönlichen Situation eine konkrete Gefährdung vor Ort, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2007 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der D-5144/2007 Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass sie zur Begründung vorbrachte, nicht in der Lage zu sein, ein Identitätsdokument zu beschaffen, da sie nie einen Reisepass gehabt habe, dass sie im Übrigen den Sachverhalt aus ihrer Sicht erneut darlegte und geltend machte, im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland werde sie zwangsverheiratet, dass das Bundesverwaltungsgericht am 2. August 2007 den Empfang der Beschwerde bestätigte und mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sowie bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das BFM in seiner Stellungnahme unter anderem festhielt, in der Rekursschrift habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu früheren Vorbringen dargelegt, den ihr aufgezwungenen zukünftigen Gatten gar nicht zu kennen, dass die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung mit Replik vom 2. April 2008 geltend machte, nicht genau zu wissen, wo sich ihre ID-Karte befinde, dass sie sich aber um deren Beschaffung bemühen werde, dass ihr Beschwerdevorbringen, wonach sie den ihr aufgezwungenen künftigen Ehemann nicht gekannt habe, missverstanden worden sei, dass sie dadurch lediglich zum Ausdruck habe bringen wollen, zu ihm sehr distanziert gewesen zu sein, dass die Beschwerdeführerin _______ 2008 einen äthiopischen Staatsbürger mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz heiratete, D-5144/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin, welche zwischenzeitlich einem Kanton mit _______ Amtssprache zugeteilt worden war, am 19. November 2008 eine Fortsetzung des Verfahrens in dieser Sprache in Aussicht stellte und sie dagegen innert angesetzter Frist keine Einwände erhob beziehungsweise das Schreiben bei der Post nicht in Empfang nahm, dass sich im vorinstanzlichen Dossier ein äthiopischer Reisepass der Beschwerdeführerin, welchen sie sich _______2008 durch die äthiopische Botschaft in _______ ausstellen liess, befindet, dass die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2009 dem Aufenthaltskanton ihres Ehemannes zugeteilt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass sie entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über- D-5144/2007 prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass unter den Begriff „Reise- und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG selbst dann zur Anwendung gelangt, wenn – wie vorliegend – den Schweizerischen Behörden die Identität der asylsuchenden Person grundsätzlich bekannt ist beziehungsweise nachträglich bekannt wird, D-5144/2007 dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass demnach der allfällige Eingang der am 2. April 2008 in Aussicht gestellten ID-Karte nicht abzuwarten ist, dass der den Asylbehörden übermittelte Reisepass der Beschwerdeführerin, welchen sie sich _______ 2008 durch die äthiopische Botschaft _______ ausstellen liess, an der Papierlosigkeit im hier relevanten Sinne entsprechend ebenfalls nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren innert relevanter Frist somit unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte und - wie nachfolgend aufgezeigt - dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass ihre Angaben zu Ausweisdokumenten und zu den Reisemodalitäten generell ausgesprochen vage sowie stereotyp anmuten und teilweise ungereimt ausgefallen sind (A 1/9, S. 4 und 6; A 7/11, Antwort 90 f.), dass sie überdies aussagte, nie daran gedacht zu haben, einen Reisepass zu beantragen, was in Anbetracht der erfolgten Reise ins Ausland nicht nachvollzogen werden kann (A 1/9, S. 3), dass sie in der Beschwerdeschrift darauf verzichtet, auf die diesbezügliche vorinstanzliche Argumentation einzugehen, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), D-5144/2007 dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als offensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert hat, dass die angeblich drohende Zwangsheirat von ihr anlässlich der Anhörung unsubstanziiert vorgebracht wurde und ihre Schilderungen kaum Realkennzeichen aufweisen, dass sie namentlich nicht in der Lage war, zur Person des ihr aufgezwungenen zukünftigen Ehemannes hinreichend konkrete Angaben zu machen, dass in diesem Zusammenhang mangels stichhaltiger Beschwerdevorbringen wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass sodann ihre Behauptung in der Replik, sich mit besagter Person nicht unterhalten zu haben, mit den Aussagen im Anhörungsprotokoll nicht zu vereinbaren ist (A 7/11, Antwort 53), dass zusammen mit weiteren, vom BFM zu Recht erwähnten Unstimmigkeiten insgesamt das Bild eines konstruierten Sachverhalts entsteht und die angeblich drohende Zwangsheirat als offensichtlich haltlos erscheint, dass dieser Eindruck ferner durch die ausgesprochen stereotypen Darlegungen der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum kurz vor der Flucht bestätigt werden (vgl. den Vorhalt in A 7/11, Frage und Antwort 112), dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 19. Juli 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren, D-5144/2007 dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass der Beschwerdeschrift offensichtlich keine Argumente, welche eine andere als die vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton den Akten gemäss noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass der Aufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Schweiz aktuell nicht mehr mit einer asylrechtlichen vorläufigen Aufnahme, sondern mit einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung B geregelt ist, dass es sich bei diesem Aufenthaltsrecht nicht um ein gefestigtes im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; zur Bundesgerichtspraxis vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 mit weiteren Hinweisen) handelt, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer aus Art. 8 EMRK fliessenden Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177), dass sie im Weiteren auch aus dem Grundsatz der Berücksichtigung der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da ihr Ehemann – wie erwähnt – lediglich über D-5144/2007 eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und dessen vorgängige asylrechtliche vorläufige Aufnahme erloschen ist, dass es ihr indes unbenommen ist, ein allfälliges Gesuch um Familiennachzug bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde zu stellen (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Äthiopien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung vor Ort nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkre- D-5144/2007 ten Gefährdung der Bevölkerung in Äthiopien ausgegangen werden kann, dass die noch junge und offenbar gesunde Beschwerdeführerin über eine gewisse Schulbildung, Arbeitserfahrung und ein soziales Netz vor Ort verfügt (A 1/9, S. 2 f.; A 7/11, Antwort 60), dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht wegen der Überlastung des vormals zuständigen (einzigen) italienischsprachigen Richters nicht in der Lage war, die Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 2 AsylG einzuhalten, dass das BFM deshalb anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, nachdem die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien, dass der Beschwerdeführerin demnach keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5144/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______; per Kurier; in Kopie) - _______ - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12

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