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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2020 D-5143/2020

10 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,908 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5143/2020

Urteil v o m 1 0 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2020 / N (…).

D-5143/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im (…) verliess, am 25. August 2018 illegal in die Schweiz einreiste und am 28. August 2018 im (vormaligen) Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass am 4. September 2018 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und der Beschwerdeführer vom SEM am 12. Mai 2020 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei vor langer Zeit einmal wegen eines Verkehrsdelikts zwei Tage verhaftet worden und habe – ebenfalls vor längerer Zeit – eine Auseinandersetzung mit einem Verkehrspolizisten gehabt, worauf er vorübergehend von der Polizei festgehalten worden sei, dass er seit seiner Studentenzeit politisch aktiv gewesen und auch andere Leute ermutigt habe, sich für ihre Rechte zu wehren, dass er im Jahr 2015/2016 eine Partei namens «(…)» gegründet und zusammen mit Parteikollegen Parolen an Mauern gesprayt sowie Bilder von Khamenei verbrannt habe, dass er zudem im (…) an einer Protestkundgebung in B._______ teilgenommen und in der Folge von einem Freund erfahren habe, die Sepah (Revolutionsgarde) betrachte ihn als Anführer dieser Unruhen, dass er eine Verhaftung befürchtet und daher Mitte (…) ausgereist sei, dass die Sepah ungefähr zwei Jahre nach seiner Ausreise bei seinen Angehörigen nach ihm gefragt habe, dass der Beschwerdeführer ausserdem exilpolitische Aktivitäten geltend machte, wobei er vorbrachte, er sei Mitglied der (...) ([…]) geworden und habe einmal in traditioneller belutschischen Kleidung an einer Kundgebung von Kurden gegen das iranische Regime teilgenommen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, die Shenasnameh (Kopie), eine Heiratsurkunde, Kopien der Shenasnameh seiner Ehefrau und Kinder, ein Universitätsdiplom

D-5143/2020 (Kopie), eine Bescheinigung betreffend die Beendigung des Militärdienstes, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 31. Mai 2020, einen Facebook- Screenshot sowie mehrere Fotos zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 14. September 2020 – eröffnet am 16. September 2020 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachte, erstmalige Suche der Sepah nach dem Beschwerdeführer im (…) sei nicht glaubhaft, zumal davon auszugehen sei, die Behörden hätten sich schon zu einem früheren Zeitpunkt nach seinem Verbleib erkundigt, dass die zwei längere Zeit zurückliegenden Vorfälle (Verhaftung wegen eines Verkehrsdelikts, Auseinandersetzung mit einem Polizisten) nicht asylrelevant seien, da kein genügender Zusammenhang zur Ausreise im (…) bestehe, dass die Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz sowie die Mitgliedschaft bei der (...) für sich genommen nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Oktober 2020 anfocht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur ausführlichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um unentgeltliche Verbeiständung ersuchte, dass der Beschwerde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 24. September 2020 beilag,

D-5143/2020 dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-5143/2020 dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet und seine Asylgründe seien nicht richtig gewürdigt worden, da das SEM seine ausführlichen Aussagen in einem einzigen Satz für unglaubhaft erklärt und die Person, welche den Entscheid verfasst habe, ihn gar nie persönlich gesehen habe, dass indessen ein rechtskonform erstelltes Anhörungsprotokoll grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Asylvorbringen darstellt, dass zudem kein Anspruch darauf besteht, dass die Erhebung des Sachverhalts anlässlich der Anhörung(en) und die darauffolgende Würdigung im Rahmen der Entscheidfällung von derselben Person vorgenommen werden (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-6586/2019 vom 12. Mai 2020, E. 4.2), dass das SEM zwar kurz, aber in nachvollziehbarer Weise und mit hinreichender Tiefe begründet hat, weshalb es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers teilweise als unglaubhaft erachtet (vgl. Ziff. II. 1 der vorinstanzlichen Erwägungen), dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, für sich genommen nicht auf eine mangelhafte Begründung schliessen lässt, und es ihm im Übrigen offensichtlich ohne Weiteres möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, dass demnach keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV) festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht, er sei psychisch krank und nehme das Medikament (…) ein, der medizinische Sachverhalt sei hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend geklärt worden, und es sei ein Arztbericht zu erstellen, dass er indessen im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens aussagte, er sei gesund (vgl. A13 Ziff. 8.02 und A36 F4), und auch auf Beschwerdeebene weder substanziierte Angaben zu allfälligen Krankheiten machte noch entsprechende Beweismittel einreichte,

D-5143/2020 dass die Einnahme eines Antidepressivums mutmasslich hauptsächlich seinen Sorgen um die Familie (vgl. A36 F4) geschuldet ist, dieser Umstand alleine jedoch nicht auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung schliessen lässt, dass demnach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer an vollzugsrelevanten medizinischen Problemen leidet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bei dieser Sachlage als ausreichend erstellt zu erachten ist, dass bezüglich der Bemerkung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Aussagen seines Bruders C._______ (vgl. N […]) dürften nicht gegen ihn verwendet werden, da er diese nicht kenne, festzustellen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung lediglich – gestützt auf eine Aussage des Bruders – darauf hinwies, ein (anderer) Bruder des Beschwerdeführers sei Staatsangestellter, dass dem Beschwerdeführer diese Tatsache indessen offensichtlich bekannt ist, zumal er diese auch selber angesprochen hat (vgl. A36 F103), weshalb deren Erwähnung in den vorinstanzlichen Erwägungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, dass die formellen Rügen nach dem Gesagten allesamt unbegründet sind und der damit einhergehende (eventualiter gestellte) Kassationsantrag demnach abzuweisen ist, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-5143/2020 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Verhaftung wegen eines Verkehrsdelikts sowie die Auseinandersetzung mit einem Polizisten den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits viele Jahre zurückliegen, für ihn keine weiteren Konsequenzen hatten und weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht einen Zusammenhang zu seiner Ausreise im (…) aufweisen, weshalb deren Asylrelevanz zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer betreffend seine angeblich mehrere Jahre andauernden politischen Tätigkeiten keinerlei direkte Beweismittel zu den Akten reichte, sondern lediglich ein Bestätigungsschreiben der (...), dass in diesem Schreiben nur in allgemeiner Weise erwähnt wird, der Beschwerdeführer sei Menschenrechtsaktivist gewesen, hingegen nicht Bezug genommen wird auf die von ihm konkret geltend gemachten Aktivitäten (z.B. Parteigründung), dass der Beschwerdeführer selber erst in der Anhörung geltend machte, er habe eine Partei gegründet, während er in der BzP zu diesem Thema lediglich vorgebracht hatte, Parteien seien an seinem Herkunftsort eigentlich verboten, aber man habe ihn (erfolglos) als Mitglied der Volkspartei der Belutschen gewinnen wollen, dass aus diesen Gründen Zweifel an den geltend gemachten politischen Aktivitäten bestehen, weshalb auch nicht erstaunt, dass der Beschwerdeführer deswegen nie in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist, dass es ferner realitätsfremd erscheint, dass – wie der Beschwerdeführer von einem bei der Sepah tätigen Freund erfahren haben will – die Sepah ihn als Anführer der Unruhen vom (…) betrachtete und festnehmen wollte (vgl. A36 F54), da die Unruhen offenbar von Studenten aus B._______ organisiert worden waren (vgl. A36 F80) und nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Behörden stattdessen den ihnen bisher nicht als regimefeindlich bekannten Beschwerdeführer hätten verdächtigen sollen, dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Angaben bezüglich des Zeitpunkts machte, in welchem er von seinem Sepah-Freund kontaktiert worden sein will (vgl. A13 S. 9: einen Monat vor der Ausreise, d.h. ca.

D-5143/2020 im […]; A36 F54 und F78: drei Tage nach der Teilnahme an der Kundgebung, d.h. ungefähr Ende […]), dass er zudem bis zu seiner Ausreise im (…) offensichtlich nicht aktiv von den Behörden gesucht wurde, was gegen ein damals bestehendes Verfolgungsinteresse spricht, dass sich die iranischen Behörden angeblich (erstmals und gleichzeitig auch letztmals) im (…) bei der Mutter sowie dem Sohn des Beschwerdeführers nach seinem Verbleib erkundigten, was als realitätsfremd zu erachten ist, dass die Erklärungsversuche in der Beschwerde (abgelegenes Gebiet, auswärtige Beamte, SIM-Karte nicht in Betrieb) nicht überzeugen und vielmehr davon auszugehen ist, dass die Sepah im Falle eines ernsthaften Verfolgungsinteresses umgehend – und damit noch vor seiner Ausreise – mit der Suche nach ihm begonnen hätte, zumal sie offenbar am Herkunftsort des Beschwerdeführers über eine Zweigstelle verfügt (vgl. A36 F90), dass der Beschwerdeführer die angebliche Suchaktivität der Sepah im März 2020 in der BzP nicht erwähnt hatte, sondern diesen Asylgrund erst in der Anhörung nachschob, dass es nach dem Gesagten nicht glaubhaft ist, dass er im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Kundgebung im (…) im Visier der iranischen Behörden steht und im Frühjahr (…) aktiv gesucht wurde, dass angesichts dessen auch zu bezweifeln ist, dass gegen ihn aus asylrelevanten Gründen ein Reiseverbot verhängt wurde (vgl. A36 F54 und F102), dass schliesslich die vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Aktivitäten (Mitgliedschaft bei der [...], einmalige Teilnahme an einer Kundgebung von Kurden gegen das iranische Regime) ebenfalls nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da aufgrund der geltend gemachten marginalen exilpolitischen Tätigkeit in Verbindung mit den als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant erachteten Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen ist, dass er das Profil eines exponierten Regimegegners aufweist, welcher gegebenenfalls von den iranischen Behörden als ernsthafte Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden würde (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3),

D-5143/2020 dass insgesamt keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, dass an dieser Einschätzung auch die übrigen aktenkundigen Beweismittel, namentlich die mit Eingabe vom 16. Juni 2020 kommentarlos eingereichten Fotos und ein Facebook-Screenshot (vgl. A37), nichts zu ändern vermögen, dass das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-5143/2020 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug der Wegweisung dorthin in konstanter Praxis trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme als generell zumutbar erachtet wird, dass die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. dazu bereits die vorstehenden Ausführungen), dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in seiner Herkunftsprovinz herrschenden prekären Lebensbedingungen einem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegenstehen, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus einer wohlhabenden Familie stammt, eine gute Ausbildung genossen hat, vor seiner Ausreise ein eigenes Geschäft führte und in der Herkunftsregion über zahlreiche Verwandte verfügt, dass aus diesen Gründen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort in eine existenzbedrohende Situation geraten,

D-5143/2020 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kein Vollzugshindernis zu begründen vermag, da davon auszugehen ist, dass es sich dabei – wenn überhaupt – bloss um ein temporäres Hindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, dass der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten sind, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5143/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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