Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5143/2018
Urteil v o m 2 5 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2018 / N_______.
D-5143/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM die Asylgesuche der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers vom (...) mit Verfügungen vom 5. November 2016 ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden in einem vereinigten Verfahren mit Urteil D-6959/2016 und D-6960/2016 vom 6. September 2017 abwies, dass der Beschwerdeführer am (...) in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 10. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, dass das SEM mit Schreiben vom 31. Mai 2018 – gestützt auf den Anspruch auf Einheit der Familie – den Vollzug der verfügten Wegweisung der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers bis zum Abschluss dessen Asylverfahrens sistierte, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2018 vom SEM angehört wurde, dass er zur Begründung seines Gesuchs angab, ein ethnischer Kurde aus C._______ zu sein, wo er vor seiner ersten Ausreise aus dem Irak im (...) zusammen mit seiner Familie gelebt und diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei, dass er im Jahre (...) Mitglied der D._______ geworden sei und als solches an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen habe, ohne dabei eine spezifische Funktion innezuhaben oder auszuüben, dass er im Nachgang zu den Demonstrationen vom (...) in den folgenden (...) Monaten zirka alle (Nennung Intervall) an einer Kundgebung beteiligt gewesen und dabei einmal (Nennung Verletzung) worden sei, dass er auch zwischen (...) und (...) gegen (Nennung Grund) demonstriert und am (...) einmalig einen Artikel in einer privaten Lokalzeitung veröffentlicht habe, der die Islamisten und die Mullahs für ihre frauenfeindliche Haltung kritisiert habe, dass seine Frau in der Folge vor (...) zwei Drohanrufe erhalten habe und er Mitte desselben Monats auf offener Strasse von (...) Männern mit dem Tod bedroht worden sei , sollte er seine Aktivitäten nicht einstellen,
D-5143/2018 dass sodann ein Drohbrief bei ihm zuhause deponiert worden sei und Unbekannte – vermutungsweise Islamisten – ihn am (...) verschleppt und während (Nennung Dauer) an verschiedenen Orten festgehalten hätten, dass ihm am (...) in einem unbewachten Moment die Flucht aus der Haftanstalt gelungen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2018 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund widersprüchlicher und vager Aussagen des Beschwerdeführer und seiner Frau bezüglich seines Engagements und der angeblich erlittenen Massnahmen sei das geltend gemachte Profil des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Erklärungen zu den Widersprüchen, wonach sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Frau psychisch angeschlagen seien, nicht überzeugen und einer blossen Schutzbehauptung gleichkommen würden, dass die Schilderung der (Nennung Dauer) Inhaftierung äusserst oberflächlich, detailarm und pauschal ausgefallen sei und überdies keinerlei Details zu inneren Vorgängen, den Haftumständen oder zu Kontakten zu Tätern oder Mithäftlingen enthalte, weshalb von einem nicht selbst erlebten Sachverhalt auszugehen sei, dass an dieser Einschätzung die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, da es sich hinsichtlich der beiden Schreiben der D._______ nicht um unabhängige Eingaben sondern um Parteiaussagen Dritter und bezüglich des handgeschriebenen Drohbriefs um ein Dokument unbekannter Herkunft handle, dass sodann die Fotos, die den Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration zeigten, den Nachweis eines exponierten politischen Profils nicht zu erbringen vermöchten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
D-5143/2018 dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 8. Oktober 2018 angesetzt wurde, dass der Kostenvorschuss am 5. Oktober 2018 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
D-5143/2018 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend machte, die Aussagen von ihm und seiner Ehefrau – soweit sie überhaupt Kenntnis gehabt habe – würden betreffend Inhalt und Umfang seines politischen Engagements entgegen der vorinstanzlichen Ansicht durchaus übereinstimmen, dass das SEM bei der Würdigung seiner Asylvorbringen der psychischen Situation von ihm – wie auch seiner Frau – und den entsprechenden Folgen (Vermeidungsverhalten, Erinnerungslücken, fehlendes Verständnis der Fragen) nicht Rechnung getragen habe,
D-5143/2018 dass er wohl Details zu seiner Haft habe angeben können, indessen die dortigen Umstände nicht so gewesen seien, als dass er zu Mithäftlingen hätte Kontakt aufbauen oder sich spezifisch an Personen binden können, dass die eingereichten Dokumente beweiskräftig seien, zumal sich deren Inhalt authentisch in die erzählten Geschehnisse einreihe und vom SEM keine Fälschungsmerkmale angeführt würden, dass sich vorliegend nach einer einlässlichen Prüfung der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an den im angefochtenen Entscheid getroffenen Schlussfolgerungen etwas zu ändern, dass sich die unstimmigen und teilweise eklatanten widersprüchlichen Schilderungen zum Umfang und Inhalt der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden Massnahmen – so insbesondere zur Art und Anzahl der Drohungen sowie zur angeblich (Nennung Dauer) Haft – nicht mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands erklären lassen, dass vom Beschwerdeführer auch unter solchen Umständen erwartet werden durfte, dass er die wesentlichen Elemente der geltend gemachten Verfolgung zu benennen vermag, dass es ihm denn auch möglich war, verschiedene Einzelheiten zum Vorfall, bei dem er persönlich bedroht worden sei, anzuführen, weshalb es umso befremdlicher und daher als unglaubhaft erscheint, wenn er demgegenüber ein anderes – im Widerspruch zu den Ausführungen seiner Ehefrau stehendes Ereignis – schlicht vergessen haben soll, zumal die angeblich erlittenen Massnahmen (Nennung Massnahmen) anzahlmässig überschaubar waren, dass der Hinweis auf das Istanbul-Protokoll an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer weder angab, gefoltert oder unmenschlich behandelt worden zu sein, noch aus dem Anhörungsprotokoll – und insbesondere aus der Antwort auf F102 in der Anhörung – Anhaltspunkte für ein Vermeidungsverhalten oder Erinnerungslücken des Beschwerdeführers bestehen, dass der Einwand, der Beschwerdeführer habe die Frage nach anderen Bedrohungssituationen nicht richtig verstanden, entsprechend dem Protokollverlauf als nicht stichhaltig zu erachten ist (vgl. act. B17/18 S. 12, F87),
D-5143/2018 dass die Entgegnungen zum vorinstanzlichen Vorhalt oberflächlicher und pauschaler Schilderungen der Hafterlebnisse sodann als unbehelflich zu erachten sind, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten (Nennung Dauer) Haft wohl Einzelheiten aufweisen, aber dennoch grundsätzlich vage und oberflächlich bleiben und insbesondere kaum Realkennzeichen aufweisen und in ihrer Schlichtheit auch von einer unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden könnten, dass nämlich die diesbezüglichen Darstellungen des Beschwerdeführers aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen aufgesetzt wirken, zumal ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei der angeführten längeren Inhaftierung um ein einschneidendes Ereignis handelt, das erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibt, dass sich der Beschwerdeführer zu weiteren, im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführten Unstimmigkeiten – so hinsichtlich seines politischen Profils – nicht weiter äussert, weshalb auf die diesbezüglich zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen des SEM zu verweisen ist, dass sodann der Einschätzung des SEM zum Beweiswert der eingereichten Unterlagen beizupflichten ist, dass der Bestätigung der D._______ vom (...) angesichts ihres allgemeinen Inhalts und der im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers ungereimten Darstellung seiner politischen Aktivitäten für die Partei keine Beweiskraft für die hier geltend gemachte Verfolgung beizumessen ist, dass sich der Drohbrief sodann in der Tat als handgeschriebene, undatierte und keinen Rückschluss auf die Urheberschaft zulassende Notiz darstellt, weshalb diesem Dokument ebenfalls keine Beweiskraft zukommt, da es unter diesen Umständen beliebig und durch unbestimmt viele Personen reproduzierbar erscheint, dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,
D-5143/2018 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
D-5143/2018 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistans ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniyya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern, dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht beizumessen ist, dass vorliegend ohne Weiteres von einem nach wie vor bestehenden tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der ARK ausgegangen werden kann (vgl. act. B17/18 S. 3 ff.), auch wenn einige Mitglieder der Familie sich im Ausland aufhalten sollen, dass sich (Nennung Verwandte) in seiner Heimatregion aufhalten, wobei er dargelegtermassen mit seinen (Nennung Verwandte) in ständigem Kontakt steht (vgl. act. B7/12 S. 6; B17/18 S. 3), dass er überdies über weitere Verwandte (...) sowie Kollegen im (Nennung Region) verfügt, mit denen er den Angaben nach sporadisch in Kontakt steht (vgl. act. B17/18 S. 5), dass er sodann zu (Nennung Verwandte), die in anderen europäischen Ländern die Staatsbürgerschaft besitzen, ein sehr enges Verhältnis pflegt (vgl. act. B17/18 S. 5), und ihm diese zumindest in finanzieller Hinsicht Unterstützung leisten können, dass vor diesem Hintergrund der in der Beschwerdeschrift geäusserte pauschale Hinweis auf grosse wirtschaftliche Schwierigkeiten seiner Familienangehörigen in der Herkunftsprovinz C._______ zu relativieren ist,
D-5143/2018 dass unter diesen Umständen und in Berücksichtigung seiner diversen Arbeitserfahrungen – auch gerade als (Nennung Erwerb) – nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage, dass das Vorliegen besonders begünstigender individueller Faktoren nach dem Gesagten zu bejahen ist, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 5. Oktober 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-5143/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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