Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5141/2015
Urteil v o m 1 7 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N (…).
D-5141/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ in Jaffna – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 21. Dezember 2014 mit einem gefälschten sri-lankischen Reisepass über den Flughafen Colombo und gelangte noch am selben Tag in die Türkei (Istanbul). Anschliessend reiste er auf dem Landweg via ihm unbekannte Länder am 18. Januar 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 wies ihn das SEM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 8. Juni 2015 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe, von einem einjährigen Aufenthalt in Colombo zwischen Februar 2009 bis Januar 2010 abgesehen, bis zu seiner Ausreise im Dezember 2014 in B._______ gelebt. Im Jahr 2007 habe er die Schule am E._______ mit A- Level (Matura) abgeschlossen. Anschliessend habe er einen Computerkurs absolviert und seit Februar 2010 in einem Computergeschäft ("F._______") in G._______ gearbeitet. Am 25. Oktober 2014 sei eine männliche Person namens H._______ im Geschäft erschienen, der sich als Mitglied der TELO ("Tamil Eelam Liberation Organisation") zu erkennen gegeben habe und Computerartikel auf Kredit habe kaufen wollen, was er unter Hinweis auf den hohen Wert der anbegehrten Warenlieferung und einer fehlenden bisherigen Geschäftsbeziehung abgelehnt habe. Am 6. November 2014 sei er auf dem Motorrad unterwegs gewesen und dabei von vier Soldaten der sri-lankischen Armee angehalten worden, die ihn in der Folge per Jeep ins Camp in I._______ gebracht hätten. Dort habe man ihn mit dem Vorwurf konfrontiert, Mitglied der LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") gewesen zu sein. Ausserdem sei er geschlagen worden. Anschliessend sei er wieder freigelassen worden. Er vermute, dass ihn H._______ aus Vergeltung wegen des fehlgeschlagenen Kreditgeschäfts bei der sri-lankischen Armee als mutmasslichen Anhänger der LTTE zur Anzeige gebracht habe. Denn erst nach seiner Begegnung mit H._______ hätten seine Probleme begonnen (vgl. act. A12/21 S. 8 F 70, 71, 73 und 74). In Wirklichkeit sei er nie für die LTTE tätig gewesen. Einzig während seiner Mitgliedschaft in der Studentenorganisation in den Jahren 2006 und 2007 habe er sich wie alle anderen Studierenden auch für die Bewegung einsetzen müssen. In der Folge sei er seitens der sri-lankischen Armee
D-5141/2015 noch drei weitere Male gesucht worden. Am 16. November 2014 beziehungsweise am 16. Dezember 2014 seien Angehörige des CID ("Criminal Investigation Department") aufgetaucht und hätten ihn in ihr Büro mitgenommen, wo sie ihn ebenfalls verdächtigt hätten, bei den LTTE tätig gewesen zu sein. Auch damals sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Am 12. Dezember 2014 beziehungsweise am 21. November 2014 hätten ihn mehrere Leute der TELO ("Tamil Eelam Liberation Organisation") angehalten. Dabei sei ihm unter Waffengewalt seine Identitätskarte abgenommen worden. H._______, der damals ebenfalls anwesend gewesen sei, habe ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er ziemlich mächtig sei und ihm den verweigerten Geschäftsabschluss nach wie vor verarge. Aus den dargetanen Gründen habe er (der Beschwerdeführer) sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Nach seiner Ausreise hätten Angehörige paramilitärischer Gruppen seine Familie in B._______ wiederholt belästigt, weshalb diese seinen zu Hause verbliebenen Reisepass vernichtet habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Kopien seines Geburtsscheins, seiner Identitätskarte, eines Artikels der Zeitung "Uthayan" vom 18. Februar 2015 sowie diverser Ausdrucke der Internetplattform "tamil.win.com" zu den Akten, auf denen er teilweise als Teilnehmer einer Demonstration in Genf am 16. März 2015 erkennbar sein soll. Weiter reichte er eine Arbeitsbestätigung seines früheren Arbeitgebers und ein Schreiben des Parlamentsabgeordneten J._______ vom 30. Januar 2015 ein, worin letzterer ausführt, der Beschwerdeführer habe sich um die Partei TNA ("Tamil National Alliance") verdient gemacht, indem er an von dieser Partei organisierten Demonstrationen teilgenommen habe, wo gegen die gewaltsame Besetzung tamilischen Landes durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte protestiert worden sei. Aus diesem Grunde habe er Verhöre durch den sri-lankischen Geheimdienst zu gewärtigen. Schliesslich reichte er eine CD-Rom mit Videosequenzen der besagten Demonstration in Genf zu den Akten (vgl. Beweismittelkuvert SEM, act. A13). B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 – eröffnet am 24. Juli 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhielten. Hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in Genf am 16. März 2015 hielt es fest, der Beschwerdeführer sei auf den Videos als eine in der Masse verschwindende Person kaum wahrnehmbar, weshalb
D-5141/2015 nicht davon ausgegangen werden könne, dass er den sri-lankischen Behörden beziehungsweise deren Spitzeln im Rahmen jener Demonstration in Genf aufgefallen wäre. Deshalb erfülle er die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Tätigkeit – selbst in Kumulation mit der mehrmonatigen Landesabwesenheit, seiner Herkunft aus dem Norden und seinem Alter von 26 Jahren – nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und erklärte deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 24. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge hiervon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 26. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
D-5141/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.
D-5141/2015 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. 5.2 Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich verschiedener wesentlich erscheinender Einzelheiten im Zusammenhang mit seinen angeblichen Festnahmen in Widersprüche verstrickt hat. So machte er einerseits bei der BzP geltend, er sei am 6. November 2014 von Angehörigen der sri-lankischen Armee festgenommen, verhört und erst am nächsten Tag wieder freigelassen worden (vgl. act. A4/12 S. 7 Ziff. 7.01). Bei der Bundesanhörung erklärte er dagegen, er sei an besagtem Tag seitens der sri-lankischen Armee von 8:30 Uhr morgens bis 19:00 Uhr abends festgehalten worden (vgl. act. A12/21 S. 9 F80, 84 und 88). Im Weiteren sagte der Beschwerdeführer aus, er sei am 16. November 2014 gegen 14:00 Uhr von Angehörigen des CID im Geschäft aufgesucht und in der Folge in ihr Büro mitgenommen worden, bis man ihn (am selben Tag) um 19:00 Uhr wieder habe gehen lassen (vgl. act. A4/12 S. 7 Ziff. 7.01). Bei der Bundesanhörung behauptete er aber, dass sich dieses Ereignis am 16. Dezember 2014 zugetragen habe (vgl. act. A12/21 S. 11 F106 und 120). Dabei hätten ihn die Leute des CID in der Nähe seines Hauses festgenommen und ihn in ein unbewohntes Haus gebracht (vgl. act. A12/21 S. 12 F108). Dabei habe er "bis zum nächsten Tag am Abend bleiben" müssen (vgl. act. A12/21 S. 12 F111). Schliesslich situierte er die Konfiszierung seiner sri-lankischen Identitätskarte durch Anhänger der TELO einerseits auf den 12. Dezember 2014 (vgl. act. A4/12 S. 6 Ziff. 4.03, andererseits auf den 21. November 2014 (vgl. act. A4/12 S. 8 und A12/21 S. 14 F122). Angesichts der Vielzahl der Widersprüche, welche nebst der Festnahmedauer, des Festnahme- und Befragungsorts auch die chronologische Abfolge seiner Festnahmen beziehungsweise Anhaltungen betreffen, vermögen die gleichsam alternativ ins Feld geführten Erklärungsversuche, diese seien auf die Nervosität des Beschwerdeführers, den Zeitdruck "und weitere Unstimmigkeiten mit dem Dolmetscher" anlässlich der BzP zurückzuführen (vgl. Beschwerde S. 7f Ziff. 16), das Gericht nicht zu überzeugen. Auch das Bestätigungsschreiben des Parlamentsabgeordneten J._______ vom 30. Januar 2015, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Teil-
D-5141/2015 nahme an Demonstrationen der TNA gegen die gewaltsame Besetzung tamilischen Landes gegen ihn gerichtete Ermittlungsshandlungen des srilankischen Geheimdienstes zu gewärtigen habe, scheint nicht geeignet, eine persönliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, decken sich die dortigen Ausführungen doch – ungeachtet der Frage der fehlenden Beweiskraft als Gefälligkeitsschreiben – a priori nicht mit den persönlichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers. Dass der (in B._______ lebende) Bruder des Beschwerdeführers am 14. Februar 2015 im Sinne der Andeutung einer Reflexverfolgung angegriffen und verprügelt worden sein soll, ist demgegenüber dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Artikel der Zeitung Uthayan vom 18. Februar 2015 nicht zu entnehmen, wird doch der Name seiner Familie in jenem Artikel gar nicht erwähnt (vgl. hierzu act. A12/21 S. 3 f. F 18 f. i.V.m. S. 15 f. F142 bis F146 und Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 S. 4 E. 1.4 sowie Beschwerde S. 8 f. Ziff. 17). 5.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer äusserte sich weiter dahingehend, er habe am 16. März 2015 an einer Demonstration in Genf teilgenommen, welche sich gegen den Völkermord am tamilischen Volk richte und jedes Jahr während der Session des Menschenrechtsrates stattfinde. Damit macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie E- MARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 6.3 Wie das SEM in seiner Verfügung vom 22. Juli 2015 indessen zu Recht festgehalten hat, ist die einmalige Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration vom 16. März 2015 in Genf als einfacher Teilnehmer nicht geeignet, ihn aus Sicht des sri-lankischen Regimes als Oppositionellen erscheinen zu lassen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wieder-
D-5141/2015 holungen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2015 verwiesen werden, denen nichts hinzuzufügen ist. 6.4 Nach dem Gesagten liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das SEM hat somit das Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht abgelehnt. Das SEM hat in diesem Zusammenhang zwar zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine mehrmonatige Landesabwesenheit und seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas dazu führen können, dass er bei seiner Wiedereinreise die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden erweckt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich indessen in diesem Zusammenhang der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach es trotz der vorerwähnten Faktoren keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten habe, welche über den sogenannten "background check" hinausgehen, da er alleine aufgrund seiner Herkunft und seines Alters noch kein oppositionelles Profil aufweist. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9 S. 733, 2008/34 E. 9.2). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmung über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-5141/2015 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Aussagen des
D-5141/2015 Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Spescha et. al., Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51 E. 5.5 S. 748, 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 8.3.1 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So verfügt der, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer über eine sehr gute Ausbildung (Maturaabschluss und abgeschlossene Informatikausbildung) und war vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nach eigenen Angaben Manager eines Computergeschäfts (vgl. act. A4/12
D-5141/2015 S. 4 Zffn. 1.17.04 und 1.17.05 sowie act. A12/21 S. 4 F20 bis 22). Ausserdem leben in B._______ seine Eltern sowie ein Bruder (vgl. act. A4/12 S. 4 f. Ziff. 2.02), weshalb er in seiner Heimat auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist und heute dort – insbesondere in der Nordprovinz, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers – weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend folgt, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit diesem Entscheid
D-5141/2015 in der Hauptsache ist auch das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5141/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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