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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2009 D-5136/2009

19 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,478 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5136/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Martin Kreis, Advokatur Silvan Ulrich, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5136/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Juni 2009 anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung in Basel durch die Kantonspolizei B._______ zunächst mit Papieren auswies, die auf den Namen C._______ lauteten, dass er anschliessend von der Polizei festgenommen worden ist, da er sich nicht mit einem Pass ausweisen konnte, dass er auf dem Weg zum Polizeiposten geltend machte, sein richtiger Name sei A._______, dass er während der gleichentags durchgeführten Einvernahme durch das Migrationsamt des Kantons B._______ um Asyl nachsuchte (vgl. act. A 11/4, S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons B._______ vom 30. Juni 2009 wegen illegaler Einreise beziehungsweise illegalem Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 115 des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verwarnt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 2. Juli 2009 sowie der direkten Anhörung vom 31. Juli 2009 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde aus E._______ mit letztem Wohnsitz in der Stadt F._______, dass er bereits Ende 2004 als Tourist in die Schweiz gereist sei und nach einem Aufenthalt von drei Wochen bei seinem in D._______ wohnenden Cousin in seine Heimat zurückgekehrt sei, dass er in seiner Heimat von der Polizei beschuldigt werde, die Gruppe "Ergenekon" mitbegründet und unterstützt zu haben, da er mit Leuten verkehrt habe, die mit dieser Organisation zu tun gehabt hätten, und er Aussagen gegen die jetzige Regierung gemacht habe, dass er deshalb in der Türkei von der Polizei gesucht werde, wobei in diesem Zusammenhang am 12. April 2009 ein ihn betreffender Haftbefehl an seine Wohnadresse geschickt worden sei, D-5136/2009 dass zudem sein Sohn Diabetiker sei und er für die Kosten seiner Behandlung nicht habe aufkommen können, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, zu arbeiten, da er in der Türkei gesucht werde, dass er aus diesen Gründen die Türkei am 27. Mai 2009 verlassen habe und per LKW durch ihm unbekannte Länder am 5. Juni 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dem BFM ein Dokument des Einwohnermeldeamtes von F._______ einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2009 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 30. Juni 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst, nach Hause geschickt zu werden, bisher kein Asylgesuch gestellt habe und er sich zuerst habe informieren wollen, sei als Schutzbehauptung anzusehen, die nicht gehört werden könne, da er zu Protokoll gegeben habe, sich seit dem 5. Juni 2009 illegal in der Schweiz aufzuhalten, dass der Beschwerdeführer genügend Möglichkeiten gehabt hätte, sich in den Wochen vor dem 30. Juni 2009 über das schweizerische Asylverfahren zu erkundigen, zumal eine grosse Gemeinde kurdischstämmiger Personen in D._______ bestehen würde und überdies ein Cousin des Beschwerdeführers in dieser Stadt lebe, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem mit Papieren ausgewiesen habe, die nicht ihm gehört hätten, dass zudem davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe sich schon wesentlich länger als behauptet illegal in D._______ aufgehalten, zumal bei ihm ein Handy mit Aufnahmen der (...) Fasnacht gefunden wurde, D-5136/2009 dass er widersprüchliche Angaben zu seinem letzten Wohnort in der Türkei, zum Ausreisedatum und zum Verbleib seiner Papiere gemacht habe, dass in Anbetracht dieser Sachlage nicht ersichtlich sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, in der Schweiz bereits früher um Asyl nachzusuchen, dass sich zudem keine Hinweise auf Verfolgung ergäben, da der Beschwerdeführer auch seine Probleme mit den Behörden nicht habe glaubhaft machen können, dass er nichts über "Ergenekon" wisse und trotz mehrfachem Nachfragen nicht habe darlegen können, was er genau für diese Organisation gemacht habe, dass der Beschwerdeführer im Weiteren widersprüchliche Aussagen zum Inhalt des Haftbefehls gemacht habe sowie darüber, ob er persönliche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe, dass er zudem bis zur Ausreise in F._______ gelebt haben wolle, was angesichts des am 12. April 2009 ausgestellten Haftbefehls nicht nachvollziehbar sei, dass deshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten sei, dass sich ein Vollzug der Wegweisung schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die BFM-Verfügung vom 6. August 2009 sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch vom 30. Juni 2009 einzutreten, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Wegweisung nicht zu vollziehen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, D-5136/2009 dass auf weitere Einzelheiten in der Begründung - sofern für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen näher eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-5136/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass diesbezüglich auf die weiterhin geltende - in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 34 E. 2.1 publizierte - Rechtsprechung der ARK verwiesen werden kann, wonach sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide im Asylpunkt die Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden, dass gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder zumutbar war (Art. 33 Abs. 3 Bst. a) oder sich Hinweise auf Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 Bst. b), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben, D-5136/2009 dass er das vorliegende Asylgesuch erst am Tag seiner Verhaftung vom 30. Juni 2009 gestellt hat, dass somit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhaftung, der drohenden Rückführung in das Heimatland und der Asylgesuchseinreichung besteht, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, sein Asylgesuch früher zustellen, hielt er sich doch gemäss eigenen Angaben bereits seit dem 5. Juni 2009 in der Schweiz auf (act. A 1/10, S. 7), weshalb er ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, sich bei seinem in D._______ wohnenden Cousin oder bei anderen dort lebenden Landsleuten über das schweizerische Asylverfahren zu erkundigen und ein Asylgesuch einzureichen, dies umso mehr, als er seinen eigenen Aussagen zufolge genau zu diesem Zweck in die Schweiz eingereist ist (act. A 11/4, S. 3), dass daher seine diesbezüglichen Erklärungen, wonach er deshalb noch kein Asylgesuch eingereicht habe, da er Angst gehabt habe, nach Hause geschickt zu werden und er sich zuerst noch habe informieren wollen (act. A 11/4, S. 3, A 9/15, S. 6), unglaubhaft erscheinen und keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Gesuchseinreichung zu begründen vermögen, dass deshalb vorliegend offen bleiben kann, ob sich der Beschwerdeführer schon wesentlich länger als behauptet illegal in D._______ aufgehalten hat, wie das von der Vorinstanz geltend gemacht wird, dass das BFM im Weiteren zutreffend festgestellt hat, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere deshalb unglaubhaft erscheinen, da er weder zu den Zielen der von ihm angeblich unterstützten "Ergenekon" noch zu seinen behaupteten Aktivitäten für diese Organisation substanziierte Angaben zu machen vermochte, dass zur einlässlichen Begründung auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, D-5136/2009 dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Vermutung der missbräuchlichen Asylgesuchseinreichung nicht umzustossen vermögen, wobei zum sinngemäss erhobenen Einwand der fehlenden Bildung des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass die Schilderung von Erlebnissen nicht von einer verstandesmässigen Leistung abhängt, sofern sich diese real ereignet haben, da tatsächlich Verfolgte unabhängig von der Herkunft und Bildung durchaus in der Lage sind, ihre Verfolgungssituation zu substanziieren und in schlüssiger Weise herzuleiten, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, er habe als abgewiesener Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führt, zumal seine anlässlich der Anhörungen geltend gemachten Asylvorbringen nicht geglaubt werden können, dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-5136/2009 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-5136/2009 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5136/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilagen; angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, EVZ D._______, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11

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