Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5135/2015
Urteil v o m 3 . Oktober 2016 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (...).
D-5135/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Januar 2014 in Richtung B._______. Von dort reiste er am (...). September 2014 auf dem Seeweg nach Italien weiter und gelangte am 8. Oktober 2014 auf dem Landweg illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 10. Oktober 2014 wurde er dort zur Person befragt (BzP; SEM- Akte […]) und am 20. Mai 2015 in Bern-Wabern eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung; […]). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ (Süd-Darfur) geboren und gehöre dem Stamm der „Bani Hessan“ (Beni Hussein, auch Bani Hussein; arabischer Stamm) an. Im Jahr 2002 sei er nach E._______, in der Nähe von F._______ (Nord-Darfur) gezogen. Er habe seinen Wohnort mehrmals wegen der Angriffe und Drohungen der „Al Rezikat“ (Rezeigat, auch Rizeigat; arabische Gruppe) und „Janjaweed“ (Janjaweed-Miliz) gewechselt. Im Februar 2013 sei er von Angehörigen der Rezeigat entführt worden, doch seine Familie habe ihn nach einer Woche beziehungsweise zwei Wochen freikaufen können. Ende Februar/Anfang März 2013 habe die Rezeigat sein Dorf, samt dem Haus der Familie, niedergebrannt, wobei auch Familienangehörige umgekommen seien und sie all ihr Vieh, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestritten hätten, verloren hätten. Deshalb sei er mit seiner Familie nach G._______ (westlich von H._______) gezogen. Auch dort sei er von Angehörigen der Rezeigat mehrmals bedroht und bestohlen worden. Ende Mai/Anfang Juni 2013 sei er nach I._______ gegangen, wo er sich bis Ende 2013 aufgehalten habe, und daraufhin zu einem J._______ in Khartum gezogen. Weil er dort nach einem Monat keine Arbeit gefunden habe, und wegen der prekären Sicherheitslage in Darfur habe er seinen Heimatstaat Ende Januar 2014 in Richtung B._______ verlassen. Als Beweismittel reichte er ein Schulzeugnis und einen Auszug aus dem Zivilstandsregister zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 – eröffnet am 24. Juli 2014 – stellte das Staatssekretariat fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Dis-
D-5135/2015 positiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3–7). Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Er habe erklärt, er gehöre dem arabischen Stamm der Beni Hussein an, sei wiederholt Opfer von Übergriffen und Bedrohungen lokaler Stämme geworden und deshalb sowie wegen der andauernden Gewalt in Darfur geflohen. Er habe jedoch weder eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung noch Nachteile, die aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe resultieren, geltend gemacht. So sei er nach der Geldzahlung wieder freigelassen worden, was darauf hinweise, dass er nicht das Profil eines verfolgenswerten Ziels gehabt, sondern lediglich zur Geldbeschaffung gedient habe. Seine Entführer hätten beabsichtigt, ihm Gold abzunehmen. Da er kein solches mit sich geführt habe, sei er entführt worden, um mit dem Erhalt von Lösegeld monetäre Vorteile zu erzielen. Er habe in seiner Heimat somit nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonderten bestimmten Gruppe, das heisst wegen seines „Anders-Seins“, mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. C. Mit Eingabe vom 24. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juli 2015 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Wegweisung an sich). Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung
D-5135/2015 eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) bei. Schliesslich wurden die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt. E. E.a In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2015 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik. E.c Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 29. September 2015. Gleichzeitig wurde eine Kostennote des Rechtsvertreters eingereicht. Darauf sowie auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5135/2015 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländerrechts kommt Art. 49 VwVG zur Anwendung (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Wiederholung der bisherigen Verfolgungsvorbringen daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beziehungsweise zum Stamm der Beni Hussein ernsthaften
D-5135/2015 Nachteilen ausgesetzt werde und begründete Furcht habe, weiteren solchen ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz sei in ihrer Begründung lediglich auf die Entführung des Beschwerdeführers im Jahr 2012 eingegangen und habe dabei die von ihm geschilderten zahlreichen Angriffe auf ihn vollkommen ausser Acht gelassen. Diese seien gezielt erfolgt und somit auch asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Beni Hussein, denen die Ländereien und Goldminen in der Region gehörten, mehrfach angegriffen und ausgeraubt worden. Einige seiner Bekannten von seinem Stamm seien sogar getötet worden. Somit erfahre er die Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Es handle sich um eine Reihe von Verfolgungshandlungen gegen mehrere Angehörige des Stammes der Beni Hussein. Auch genüge die Intensität der Verfolgung den Anforderungen von Art. 3 AsylG beziehungsweise der Beschwerdeführer habe durch die ständige Verfolgung durch die Janjaweed-Miliz beziehungsweise den Rezeigat-Stamm ernsthafte Nachteile im Sinne der erwähnten Bestimmung erlitten. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Leitentscheid BVGE 2013/5 für Personen aus Darfur wegen des im Grossraum Khartum grundsätzlich vorhandenen Schutzes eine innerstaatliche Schutzalternative angenommen. Indessen habe sich die Lage in Darfur seit Anfang 2014 wieder drastisch verschlechtert, wobei es zu Massakern an der Bevölkerung gekommen sei, welche an das Ausmass in den Jahren 2003 bis 2005 erinnern würden. Namentlich könne bei Übergriffen der Janjaweed-Miliz nicht mehr von willkürlichen Angriffen durch privat agierende Milizen gesprochen werden. In casu könne nicht von einer innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen werden, da die Janjaweed-Miliz derart eng mit dem sudanesischen Staat verbunden sei, dass von einer quasistaatlichen Verfolgung durch diese Miliz auszugehen sei, und der Beschwerdeführer verfüge über kein Verwandtschaftsnetz in einem sicheren Gebiet im Sudan, namentlich im Grossraum Khartum, weshalb es ihm auch nicht zuzumuten wäre, eine innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen. Zusammenfassend werde er gezielt und als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt, wobei die Verfolgung eine genügende Intensität aufweise. Zudem handle es sich um eine quasistaatliche Verfolgung und es bestehe keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative. Somit sei er einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist, soweit sie die Glaubhaftmachung der Flüchtlingsei-
D-5135/2015 genschaft betreffen, zumal die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers einzig auf deren asylrechtliche Relevanz hin geprüft und die Glaubhaftigkeit nicht in Abrede gestellt hat. 4.5 Der Auffassung des Beschwerdeführers, er werde wegen seiner Zugehörigkeit zum Beni Hussein-Stamm und damit als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe gezielt verfolgt, kann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist vorweg auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Der Vorwurf, dass die Vorinstanz – mit Ausnahme der geltend gemachten Entführung im Jahr 2012 – die vom Beschwerdeführer geschilderten zahlreichen Angriffe auf ihn vollkommen ausser Acht gelassen habe, trifft nicht zu. So führte sie zum Vorbringen, dass er wiederholt Opfer von Übergriffen und Bedrohungen anderer lokaler Stämme gewesen sei, aus, dass er weder eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung noch Nachteile, die aus seiner „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ resultierten, geltend gemacht habe. Bezüglich des Vorbringens, dass im Jahr 2013 das Dorf des Beschwerdeführers von Angehörigen des Rezeigat-Stammes niedergebrannt worden sei, wobei auch Familienangehörige getötet worden seien und die Familie ihr Hab und Gut verloren habe, wird dazu in der Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf die Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt, dass dieses Ereignis im Zusammenhang mit einem Zwischenfall von Ende Januar 2013 gestanden habe, bei dem Angehörige der Janjaweed-Miliz beziehungsweise des Rezeigat-Stammes die Goldmine von Jebel Amir angezündet hätten, wodurch unter anderem eine grosse Fluchtbewegung ausgelöst worden sei (vgl. […]). Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu in seinem Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 aus, dass im Januar 2013 Kämpfe zwischen zwei rivalisierenden arabischen Gruppen in Nord-Darfur, den Rezeigat und den Beni Hussein, eskaliert seien, wobei gemäss Amnesty International auch Angehörige staatlicher sudanesischer Sicherheitskräfte in die Kämpfe involviert gewesen seien, diese gemäss Angaben der Vereinten Nationen rund 100‘000 Vertriebene zur Folge und ihren Ursprung in einem Konflikt über die Kontrolle von Goldvorkommen gehabt hätten. Diese neue Dimension des Darfur-Konflikts hänge indirekt mit den ausbleibenden Erdöleinnahmen durch den Konflikt mit dem Südsudan zusammen. Zusammenfassend entspreche die damals aktuelle Lage in Darfur nicht mehr der Kategorisierung in arabische Milizen versus nichtarabische Gruppen, und die Janjaweed-Miliz existiere nicht mehr als einheitliche Gruppe, wie dies zu Beginn des Darfur-Konflikts der Fall gewesen sei (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.3.2). Im Ergebnis hielt das Bundesverwaltungsgericht aber
D-5135/2015 fest, dass, auch wenn Darfur weiterhin eine unsichere Gegend sei, keine gezielt gegen ein spezifisches Kollektiv (nichtarabische Gruppen) gerichtete Massnahmen (mehr) existieren, welche zum Ziel hätten, möglichst alle Mitglieder dieses Kollektivs zu treffen (vgl. a.a.O., E. 9.3.4). Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung seiner übrigen Verfolgungsvorbringen – zumindest zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatstaat wegen seiner Zugehörigkeit zum Beni Hussein-Stamm nicht in asylrelevanter Weise verfolgt wurde. Schliesslich führte das SEM dazu in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, dass die – im einzelnen erwähnten – Vorbringen des Beschwerdeführers Zeugnis der in Darfur herrschenden chaotischen Zustände und der von Amnesty International beschriebenen Kämpfe um Ressourcen seien, wobei nicht Ziel der Gewalttaten gewesen sei, die Beni Hussein als soziale Gruppe zu eliminieren, sondern an Gold, Geld und Wertsachen zu gelangen (vgl. Vernehmlassung vom 4. September 2015). 4.6 Nach dem vorstehend Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer für die Zeit bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Deshalb kann ihm für den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Sudan keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden. 4.7 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.). 4.7.1 In der Replik des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen eingewandt, die Ressourcen seien das Ziel der Janjaweed und der Regierung, jedoch seien die Beni Hussein die Besitzer dieser Ressourcen, was sie als Angriffsziel hervorhebe und in eine besonders verletzliche Position stelle. Die Stammesmitglieder würden bewusst verfolgt, um von ihrem Land vertrieben zu werden. Solange der Landbesitz mit dem Stamm der Beni Hussein assoziiert werde, würden sie als sozial verfolgte Gruppe hervorstechen (vgl. Replik vom 29. September 2015 S. 2).
D-5135/2015 Dieser Einwand ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen, dass sich die Lage in Darfur seit Anfang 2014 – das heisst nach der Ausreise des Beschwerdeführers – wieder drastisch verschlechtert habe, es zu Massakern an der Bevölkerung gekommen sei, welche an das Ausmass in den Jahren 2003 bis 2005 erinnerten, wobei die sudanesische Regierung eine neue militärische Einheit, die Rapid Support Forces (RSF), formiert habe, in welche die Janjaweed-Miliz inkorporiert worden sei. Diese neue Truppe werde direkt von Khartum aus und nicht von lokalen Autoritäten gesteuert (vgl. Beschwerde S. 11). 4.7.2 Aus der nachstehenden Erwägung ergibt sich, dass auch unter Bezugnahme auf die geltend gemachte angeblich grundlegend veränderte Lage seit der Ausreise aus dem Sudan eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist. 4.7.3 Zwar treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rekrutierung und Restrukturierung der Janjaweed seit 2013 grundsätzlich zu, wobei vor allem Angehörige des Rezeigat-Stammes (bereits früher waren die meisten Janjaweed Angehörige dieses Stammes) von Anführern lokaler Gemeinschaften aus Darfur als Rapid Support Forces rekrutiert wurden und die RSF nicht mehr nur in Darfur, sondern auch im Kampf gegen Rebellen in Süd- und Nord-Kordofan sowie zur Sicherung um die Hauptstadt Khartum eingesetzt werden. Trotz dieser Entwicklung der Lage ist eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zum Beni-Hussein-Stamm aber auch aus aktueller Sicht weiterhin zu verneinen, zumal die Janjaweed-Miliz bereits seit längerer Zeit von der sudanesischen Regierung unterstützt wurde, was in der Beschwerde nicht bestritten wird, und sich am Grund des Konflikts mit den Beni Hussein – der Kontrolle über die Goldvorkommen – nichts geändert hat. Da es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen, erübrigen sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weitere Erwägungen im Zusammenhang mit der in BVGE 2013/5 für Personen aus Darfur grundsätzlich bejahten innerstaatlichen Schutzalternative im Grossraum Khartum (vgl. Vernehmlassung vom 4. September 2015). 4.8 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben detaillierter einzugehen, da
D-5135/2015 sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 29. September 2015 wird
D-5135/2015 ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘385.35 geltend gemacht, wobei ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 10.40 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–, Auslagen von Fr. 14.60 sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 250.75 ausgewiesen werden. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Indessen geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mithin ist das amtliche Honorar bei Anpassung der Kostennote an einen Stundenansatz von Fr. 150.– für den nichtanwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers auf (gerundet) Fr. 1‘701.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und lic. iur. L.L.M. Tarig Hassan, Zürich, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten
(Dispositiv nächste Seite)
D-5135/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘701.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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