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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2019 D-513/2018

17 giugno 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,300 parole·~22 min·7

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-513/2018 tsr

Urteil v o m 1 7 . Juni 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Dr. iur. Sonia Lopez, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2017 / N (…).

D-513/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______/Zentralirak) mit letztem Aufenthalt in D._______ (Provinz E._______/Nordirak), verliess sein Heimatland den Angaben in seinem Reisepass zufolge am 16. September 2014 über den Flughafen F._______ in Richtung G._______, wo er in der Folge mit seiner Familie in H._______ bei I._______ vorläufig geblieben sei. A.b Der Vater des Beschwerdeführers reiste am 8. November 2014 in Richtung Schweiz weiter, wo er am 17. November 2014 um Asyl nachsuchte. Er wurde durch das SEM am 28. Juni 2016 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Der Mutter und den vier minderjährigen Geschwistern des Beschwerdeführers wurde vom SEM am 27. Juli 2016 die Einreise in die Schweiz bewilligt. Sie gelangten am 13. September 2016 in die Schweiz und wurden vom SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und in das Asyl des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen, nachdem sie zuvor auf die Prüfung eigener Asylgründe verzichtet hatten. A.c Bereits am 7. Dezember 2015 verliess der Beschwerdeführer G._______ und reiste mit seinem Onkel und dessen Familie auf dem Landweg nach Deutschland. Von dort aus kam er am 17. Dezember 2015 mit dem Zug in die Schweiz und reichte gleichentags sein Asylgesuch ein. A.d Am 29. Dezember 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer sagte, sie hätten im Irak kein ruhiges Leben gehabt. Sein Bruder sei invalid und sein Vater sei (…) von B._______ gewesen – er sei von Terroristen bedroht worden. Er sei von seinem Vater während der Schulzeit unterstützt worden. Alleine hätte er in D._______ nicht überleben können. Da viele Kinder entführt worden seien, habe ihn sein Vater ab der dritten Klasse nicht mehr in die Schule gehen lassen. Einige Wochen später sei seine Schule „in die Luft gejagt“ worden. A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer, der sich von seinem Vater begleiten liess, am 4. September 2017 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Leben sei schon während seiner Schulzeit bedroht gewesen. Man habe damals Kinder entführt und seine Familie sei bedroht worden. Als er die dritte Klasse erreicht habe, hätten sie einen Drohbrief erhalten und er habe ein Jahr lang die Schule nicht mehr besuchen können. Er sei zu seiner Grossmutter nach D._______ gezogen, wo

D-513/2018 er eine kurdische Schule besucht habe. Da er Araber sei, sei es für ihn dort schwierig gewesen. Seine Eltern habe er nur während der Ferien sehen können. Wenn er sie in B._______ besucht habe, habe er wegen der unsicheren Lage das Haus nicht verlassen können. Als der Islamische Staat (IS) nach B._______ gekommen sei, seien ihre Häuser zerstört worden. Sie seien nach D._______ und von dort aus G._______ gegangen. Aufgrund der Arbeit seines Vaters sei er gefährdet gewesen; er habe befürchtet, entführt zu werden. Im Drohbrief, den sie erhalten hätten, sei gestanden, dass die ganze Familie getötet werde, falls sein Vater die Arbeit nicht niederlege. Sie hätten bei der Polizei Anzeige erstattet, die aber nichts tun könne. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft [2] und die Gewährung von Asyl [3]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um eine Nachfrist von 30 Tagen zur Begründung der Beschwerde ab Gewährung der Akteneinsicht [4] und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlichem Rechtsbeistand [5]. Der Beschwerde lagen Kopien folgender Dokumente bei: einer Vollmacht vom 19. Januar 2018, dreier Akteneinsichtsgesuche an das SEM vom 19. Januar 2018, einer Aufenthaltsbewilligung einer Drittperson, einer Fürsorgebestätigung vom 23. Januar 2018 und einer Substitutionsvollmacht vom 31. Juni 2017. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das SEM wurde angewiesen, über

D-513/2018 das Akteneinsichtsgesuch betreffend Einsicht in die Asylakten des Vaters und – sofern beantragt – des Onkels zu befinden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von sieben Tagen ab Akteneinsicht zur Beschwerdeergänzung gewährt. Es wurde ihm mitgeteilt, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. E. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, dem Beschwerdeführer sei am 23. Januar 2018 Akteneinsicht gewährt worden – in die Akten seines Vaters sei am 22. Januar 2018 Einsicht gewährt worden. Im Fall des Onkels sei nicht um Akteneinsicht gebeten worden; diese könne zurzeit auch nicht gewährt werden, weil in diesem Fall die Untersuchung der Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei. F. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 wurde durch den Rechtsvertreter erneut eine Beschwerde eingereicht, in der die in der ursprünglichen Beschwerde gestellten Anträge 1 bis 3 und 5 wiederholt wurden. Der Eingabe lagen eine Kostennote und Kopien zweier Anhörungsprotokolle aus den Asylakten N (…) und N (…) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen und Ass. iur. Urs Jehle als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2018, der eine aktualisierte Kostennote beilag, an seinen Anträgen fest. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 wurde Ass. iur. Urs Jehle

D-513/2018 auf Gesuch vom 22. Februar 2019 hin aus seinem Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand entlassen. Dr. iur. Sonia Lopez wurde dem Beschwerdeführer als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet K. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Vaters, J._______ (N …), und des Onkels, K._______ (N …), des Beschwerdeführers bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-513/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Er habe angegeben, sein Heimatland wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Nachteile allgemeiner und kriegerischer Natur sowie deren Auswirkungen würden indessen keine Verfolgungsmassnahmen im Sinn des Asylgesetzes darstellen. Der Umstand, dass er wegen des Berufs seines Vaters in die Autonome Region Kurdistan (ARK) gebracht worden sei, sei ebenfalls als Auswirkung der Sicherheitssituation zu sehen und damit nicht asylrelevant. Die im Zusammenhang mit der Schule geltend gemachten Schwierigkeiten stellten ebenfalls keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes dar. 4.2 In der Beschwerde vom 24. Januar 2018 wird geltend gemacht, dass der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Mutter und die vier Geschwister des Beschwerdeführers seien ins Familienasyl eingeschlossen worden. Sein Vater sei als (…) in B._______ aufgrund seiner Arbeit massiv bedroht worden und nur mit Glück mehrfach Anschlägen entkommen. Aufgrund der Bedrohungen durch die terroristische Organisation Salah Al-Din-Al Ayoubi, welche auch

D-513/2018 für die Entführung von Familienangehörigen und insbesondere Kindern bekannt sei, habe der Vater den Beschwerdeführer im Jahr 2005 gezwungen, bei den Grosseltern in D._______ zu leben und dort die Schule zu besuchen. Nach der Einnahme von B._______ im Jahr 2014 habe sich die ganze Familie gezwungen gesehen, ihr Heimatland zu verlassen. Es würden sich Anzeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge einer Reflexverfolgung in asylrelevanter Weise verfolgt sei beziehungsweise bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgung zu befürchten habe. Auch müsse eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund seines Onkels geprüft werden. Dies sei vorliegend nicht geschehen. In der Eingabe vom 2. Februar 2018, welche als Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung zu betrachten ist (vgl. B. I. 1. der Eingabe), wird zusätzlich (im Verlauf der Begründung) beantragt, die Akten der Verfahren N (…) und N (…) seien beizuziehen, und es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob sich die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Familienmitglieder rechtfertige. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen wird geltend gemacht, dass nach Einsicht in die Akten des Vaters und Onkels des Beschwerdeführers von einer dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung auszugehen sei. Sein Vater habe im Jahr 2004 von der terroristischen Organisation Salahadin Ayobi Kataib ein Drohschreiben erhalten, mit dem er und seine ganze Familie mit dem Tod bedroht worden seien, falls er seine Arbeit „mit den Affen und Juden nicht verlasse“. Fortan habe die Familie unter strengsten Sicherheitsvorkehrungen leben müssen. Dank guter Verbindungen des Vaters zu Regierungsbeamten und zum Geheimdienst habe die Familie geschützt werden können. Dennoch sei es zu Attentatsversuchen auf die Familie gekommen. Der Beschwerdeführer als ältester Sohn sei unmittelbar bedroht gewesen. Er habe schon zu Beginn der Anhörung vom Drohbrief an die Familie berichtet. Aufgrund der Bedrohung habe er die Schule nicht mehr besuchen können, denn es habe für seine Sicherheit nicht garantiert werden können. Aus Angst vor einer Entführung und Ermordung habe er sich zuerst verstecken und dann bei den Grosseltern in D._______ aufhalten und dort die Schule besuchen müssen. Die Eltern habe er nur noch unter strengen Sicherheitsvorkehrungen besuchen können. Die unfreiwillige Trennung zeige die Gefährdungslage deutlich auf. In Bezug auf die Frage der Reflexverfolgung sei zunächst festzuhalten, dass das SEM in den Asylverfahren N (…) und N (…), die Familie des Beschwerdeführers betreffend, die Bedrohung der Familie durch islamistische Organisationen geprüft und für glaubhaft befunden habe. Diese Bedrohung gelte aber auch dem Beschwerdeführer selbst. Auch

D-513/2018 dem Onkel, der keine weiteren Asylgründe geltend gemacht habe, sei aufgrund dieser Bedrohung Asyl gewährt worden. Unter diesen Umständen könne nicht nachvollzogen werden, weshalb dem ältesten Sohn nicht mindestens das gleiche Gefährdungsprofil wie dem Onkel zugesprochen werde. Schliesslich sei die Trennung von der Familie nicht freiwillig erfolgt. Dass er sich dieser Verfolgung mit einem Aufenthalt in D._______ habe entziehen können, stelle keinen Ausschlussgrund dar, zumal das Leben der Familie im Irak nur unter strengen Sicherheitsmassnahmen möglich gewesen sei. Die Gefahr von terroristischen Angriffen sei damit nicht überwunden, sondern lediglich gemindert worden, und die Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise sei weiterhin begründet gewesen. Die Familie sei gemeinsam aus dem Irak geflohen. Zudem sei der IS in Richtung D._______ vorgerückt, weshalb die Grosseltern des Beschwerdeführers ebenfalls hätten fliehen müssen. Mit zunehmendem Einfluss des IS habe sich die bereits vorher bestehende Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers noch erhöht. Die Gräueltaten des IS seien bekannt, und nach dessen Machtergreifung in B._______ seien (…) reihenweise getötet worden. Nach islamistischem Recht habe der älteste Sohn zudem für die Taten seines Vaters einzustehen, weshalb der Beschwerdeführer eine direkte Verfolgung seiner Person zu fürchten gehabt habe. Die drohende Verfolgung sei gezielt und ernsthaft gewesen und wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eingetroffen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass ihm eine Reflexverfolgung drohe, weil er der älteste Sohn der Familie sei. Er habe sich diesbezüglich auch nicht auf den Onkel berufen. Er habe den Drohbrief erwähnt und gesagt, dieser habe der ganzen Familie gegolten. Die Familie habe dies aber nicht als relevant im Sinne einer Reflexverfolgung erachtet, habe seine Mutter doch am 13. Dezember 2016 bestätigt, sie und ihre Kinder hätten keine eigenen Asylgründe und wünschten lediglich den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in seinem Fall von einer anderen Situation auszugehen sei. Aufgrund seiner Volljährigkeit könne er nicht in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen werden. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Verzicht der Mutter des Beschwerdeführers auf die Prüfung eigener Asylgründe bedeute nicht, dass die Familie keiner Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Verzicht sei erfolgt, um ein langwieriges Verfahren zu vermeiden und schnell Rechts-

D-513/2018 sicherheit zu erlangen. Tatsächlich hätten bei der Mutter und den minderjährigen Geschwistern eigene Asylgründe im Sinn drohender Reflexverfolgung vorgelegen und es wäre ihnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Asyl gewährt worden. Dass die Familie die Drohung ernstgenommen habe, habe sich dadurch gezeigt, dass der Beschwerdeführer die Schule abgebrochen und sich ein Jahr lang nur zu Hause aufgehalten habe und danach von der Familie getrennt worden sei. 5. 5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

D-513/2018 5.3 Der Beschwerdeführer stützt sein Asylgesuch auf die Probleme, die sein Vater im Irak hatte. Dieser machte im Rahmen seines Asylgesuchs geltend, er habe nach dem Sturz Saddam Husseins begonnen, als (…) zu arbeiten. Die Situation für (…) sei in B._______ schwieriger geworden und er habe Drohungen erhalten, weshalb er nach L._______ gegangen sei und von dort aus gearbeitet habe. 2010 sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er sich einen Namen gemacht und berufliche Kontakte zu Regierungsleuten und zum Geheimdienst aufgebaut habe. Aufgrund der Drohungen durch Terroristen habe er zeitweise Personenschutz erhalten. Zuletzt habe er (…) und sei Vorsitzender des (…) in C._______ gewesen. Als der IS gegen B._______ vorgerückt sei, habe sich die Situation zugespitzt – er habe die Stadt fluchtartig verlassen, als der IS in diese einmarschiert sei. 5.4 5.4.1 Der Vater des Beschwerdeführers entschloss sich den Akten zufolge aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in B._______ und den von einer islamistischen Organisation erhaltenen Drohungen, den Beschwerdeführer von der Schule zu nehmen. Kurze Zeit später wurde auf eine neben der Schule des Beschwerdeführers gelegene Polizeistation ein Anschlag verübt, bei dem mehrere Polizisten und Schüler verletzt oder getötet wurden. Damit der Beschwerdeführer wieder eine Schule besuchen konnte und aus Sicherheitsgründen wurde er in seinem (…). Lebensjahr (2005) zu seinen Grosseltern geschickt, bei denen er bis zur Ausreise aus dem Irak (2014) lebte. 5.4.2 Der Beschwerdeführer verliess D._______ und damit seine Grosseltern, weil seine Familie den Irak verlassen wollte. Er ging davon aus, dass er dort alleine nicht hätte überleben können. Bei der BzP bestätigte er die Folgerung des Befragers, dass ihm abgesehen von der Tatsache, dass seine Familie ausgereist sei, nichts gedroht habe (act. A5/12 S. 8). Den Akten des Beschwerdeführers und seines Vaters kann entnommen werden, dass keinem der Mitglieder der Kernfamilie nach der Drohung durch die islamistische Organisation im Jahr 2004 ein Leid angetan wurde. Der Vater ergriff verschiedene Sicherheitsvorkehrungen und genoss dank seiner guten Beziehungen zu Regierungsvertretern und Geheimdienstleuten staatlichen Schutz. Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch denjenigen seines Vaters ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, in der er bei seinen Grosseltern lebte und die Schule besuchte, konkret bedroht oder Übergriffen ausgesetzt wurde. Später wurden auch die Geschwister des Beschwerdeführers zu den Grosseltern nach D._______ geschickt, von wo aus sie die Schule besuchten. Die

D-513/2018 Schwester des Beschwerdeführers, M._______, sagte bei ihrer BzP, ihr Leben im Nordirak sei eigentlich schön gewesen, sie hätten aber leider nicht bei ihren Eltern leben können. Aufgrund der gesamten Akten lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer wäre zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland von der islamistischen Organisation, die seine Familie in B._______ bedroht hatte, konkret gefährdet gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers verliess B._______ erst, als der IS dort einmarschierte, weil er sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als gefährdet erachtete. Wiewohl diese Einschätzung als zutreffend erscheint, ist nicht davon auszugehen, dass Angehörige des IS konkret nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, um ihn anstelle seines Vaters „bestrafen“ zu können. Den (beigezogenen) Akten können auch keine Hinweise dafür entnommen werden, dass der IS den Vater des Beschwerdeführers suchte, nachdem dieser aus B._______ geflohen war. 5.4.3 Zusammenfassend kann sich das Bundesverwaltungsgericht der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak von einer Reflexverfolgung bedroht gewesen, aufgrund der konkreten Umstände nicht anschliessen. Daran ändert auch nichts, dass der IS versuchte, in den Nordirak einzumarschieren und diesen mit der Verübung von Terroranschlägen zu destabilisieren. Massgeblich ist, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer von islamistischen Terroristen konkret gesucht und/oder bedroht wurde. Wäre er bei seinen Grosseltern im Nordirak geblieben, wäre ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an Leib und Leben kein Schaden zugefügt worden. Demnach kann ihm keine begründete Furcht vor (Reflex)Verfolgung zuerkannt werden und er erfüllte zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.4.4 Somit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Heimat zum jetzigen Zeitpunkt Verfolgung drohen würde. Bei der BzP verneinte er die Frage, ob er in seinem Heimatstaat jemals Probleme mit einer Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder einer Organisation gehabt habe oder mit Privatpersonen in ernsthafte Schwierigkeiten geraten sei (act. A5/12 S. 8). Nachdem der IS im Irak geschlagen wurde und, wie vorstehend erwogen wurde, keine Anzeichen dafür bestehen, dass dieser konkret nach dem Beschwerdeführer gesucht hatte, um ihn anstelle seines Vaters zu verfolgen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer seitens (ehemaliger) Angehöriger des IS in seinem Heimatland im jetzigen Zeitpunkt die Zufügung ernsthafter Nachteile droht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er von

D-513/2018 Angehörigen der islamistischen Organisation Salahadin Ayobi Kataib, welche die Familie im Jahr 2004 schriftlich bedrohte, gesucht wird. Da der Vater des Beschwerdeführers, der von dieser Organisation aufgefordert wurde, seine Tätigkeit als (…) einzustellen, den Irak vor fünf Jahren verliess und nicht mehr zurückkehrte, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (theoretischen) Rückkehr in sein Heimatland in den Fokus dieser Organisation geraten würde. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise dafür, dass er nach einer Rückkehr in den Irak von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bedroht wäre. 5.4.5 Hinsichtlich des Onkels des Beschwerdeführers ist angesichts der beigezogenen Akten nicht davon auszugehen, dass dieser vor seiner Ausreise aus dem Irak ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitt. Seit seinem Bruder im Jahr 2004 eine schriftliche Drohung zugestellt wurde, habe er mit den Leuten, welche diese verfasst hätten, keine Probleme gehabt. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und den Irak schliesslich aus persönlichen Gründen Ende Februar 2014 verlassen. Da der IS in B._______ einmarschierte, war eine ursprünglich vorgesehene Rückkehr in die Heimat nicht mehr möglich. Aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Onkels kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinetwegen im Irak verfolgt würde. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak noch heute von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bedroht war beziehungsweise ist. Das SEM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-513/2018 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 9. 9.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde und Dr. iur. Sonia Lopez das Amt der Rechtsbeiständin von Ass. iur. Urs Jehle übernommen hat, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 9.3 Der vormalige Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von sieben Stunden und eine Unkostenpauschale von Fr. 50.– aufgeführt werden. Der Stundenansatz ist entsprechend der vorstehenden Ziffer 9.2 auf Fr. 150.– festzulegen. Der Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1185.– (inkl. Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-513/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dr. iur. Sonia Lopez wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1185.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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