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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2010 D-513/2010

4 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,633 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-513/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. 1. A._______, geboren (...), Armenien, alias B._______, geboren (...), Aserbaidschan, alias C._______, geboren (...), Armenien, alias D._______, geboren (...), Aserbaidschan, alias E._______, geboren (...), Armenien, deren Kinder, 2. F._______, geboren (...), Armenien, alias G._______, geboren (...), Armenien, alias H._______, geboren (...), Aserbaidschan, alias I._______, geboren (...), Armenien, 3. J._______, geboren (...), Armenien, alias K._______, geboren (...), Armenien, alias L._______, geboren (...), Aserbaidschan, 4. M._______, geboren (...), Armenien, alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-513/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 10. Mai 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellten, welches mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 14. Februar 2003 rechtskräftig abgelehnt wurde, dass das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden 1 bis 3 vom 14. März 2003 mit Entscheid des BFF vom 27. März 2003 abgewiesen wurde, dass dieser Entscheid unangefochten blieb, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 26. Januar 2006 nach Armenien zurückkehrten beziehungsweise ausgeschafft wurden, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 10. Mai 2006 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2006 auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführende 1 am 24. Januar 2007 in N._______ (Kanton O._______) die Tochter M._______ gebar, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2006 mit Entscheid des neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2008 infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführenden am 5. September 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) P._______ ein drittes Asylgesuch einreichten, dass die Beschwerdeführende 1 dabei zwei armenischsprachige Schreiben (inklusive deutscher Übersetzung) betreffend Rückzug ihres in Frankreich eingereichten Asylgesuchs, datiert vom 2. September 2009, zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 22. September 2009 im EVZ P._______ summarisch befragt wurden und die D-513/2010 Beschwerdeführende 1 dabei geltend machte, sie habe im Jahre 2002 in der Schweiz einen Asylbewerber, Q._______., kennengelernt, der der Vater ihrer Tochter M._______ sei, dass Q._______ sie und ihre Kinder Ende 2007 gezwungen habe, zu ihm nach R._______/Frankreich zu kommen, wo er für sie ein Asylgesuch bei den französischen Behörden eingereicht habe, dass Q._______, mit dem sie in R._______ zusammengelebt hätten, psychische Probleme gehabt und sie - die Beschwerdeführende 1 geschlagen habe, weshalb sie krank geworden sei und habe behandelt werden müssen, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich mit ihren Kindern in einer anderen Stadt in Frankreich niederzulassen, um sich dort vor Q._______ zu schützen, da ihr in diesem Fall vom Sozialamt die Sozialhilfe gestrichen worden wäre, dass ihr das Sozialamt stattdessen vorgeschlagen habe, mit ihren Kindern in die Schweiz zu fahren, um dort ein Asylgesuch zu stellen, was Q._______ jedoch zweimal habe verhindern können, dass das Sozialamt daher Polizeischutz organisiert habe, mit dessen Hilfe es ihr und ihren Kindern am 3. September 2009 gelungen sei, mit dem Zug in die Schweiz zu fahren, dass das BFM der Beschwerdeführenden 1 anlässlich der summarischen Befragung das rechtliche Gehör zum Aufenthalt in Frankreich und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführende 1 diesbezüglich vorbrachte, sie wolle wegen Q._______ nicht nach R._______ zurückkehren, da ihre Kinder seinetwegen sehr viel Stress erlitten hätten und sie zudem nicht mehr in der Lage sei, wieder wegzuziehen, insbesondere da die Kinder die französische Sprache nicht beherrschen würden, dass die Beschwerdeführende 2 als Asylgrund angab, Q._______ habe mit ihrer Mutter gestritten und sie geschlagen, weshalb sie schliesslich Frankreich verlassen hätten und in die Schweiz gekommen seien, D-513/2010 dass die Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragung ihren französischen Asylbewerberausweis, ausgestellt am 14. August 2008, sowie französische Schulzeugnisse der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu den Akten reichte, dass sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 an das BFM schriftlich vernehmen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 - eröffnet an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 22. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführende 1 habe sich seit Ende 2007 bis zu ihrer erneuten Einreise in die Schweiz die ganze Zeit in Frankreich aufgehalten, dass sie einen französischen Asylbewerberausweis eingereicht habe, welcher bis am 13. November 2009 gültig gewesen sei, und sie am 2. September 2009 ihr Asylgesuch in Frankreich zurückgezogen habe, dass Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die französischen Behörden am 26. November 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rück- D-513/2010 führung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 27. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass den Beschwerdeführenden am 22. September 2009 das rechtliche Gehör in Bezug auf die Zuständigkeit Frankreichs für das Asylverfahren, eine Wegweisung nach Frankreich und einen Nichteintretensentscheid gewährt worden sei, dass die Beschwerdeführende 1 geltend gemacht habe, sie wolle nicht nach R._______ zurückkehren, da sie dort von Q._______ ständig geschlagen worden sei und er die Kinder beschimpft habe, was für diese sehr stressig gewesen sei, dass die Kinder zudem die französische Sprache nicht beherrschen würden, was für sie eine Belastung darstelle, dass die Beschwerdeführenden daher keine grundsätzlichen Einwände gegen eine Rückkehr nach Frankreich erhoben hätten, da sie nur nicht nach R._______ zurückkehren wollten, weshalb nichts Substanzielles ersichtlich sei, das gegen die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens spreche, das für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Januar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden fortzusetzen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Frankreich sei abzusehen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, D-513/2010 dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-513/2010 dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Frankreich vorliegen, weshalb der Instruktionsrichter davon abgesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragung vom 22. September 2009 von sich aus angab, sich zusammen mit ihren Kindern nach der Ausreise aus der Schweiz im Dezember 2007 bis zur Wiedereinreise am 3. September 2009 in Frankreich aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, D-513/2010 dass Frankreich am 26. November 2009 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt hat (vgl. act. D 18/1), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Frankreich als zuständig zu erachten ist, dass keine Hinweise darauf bestehen, Frankreich halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass wie nachfolgend aufgezeigt wird, die Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise nach Frankreich entgegen stünden, dass weder angesichts der Verhältnisse in Frankreich noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, zumal sich die Beschwerdeführenden bereits längere Zeit in Frankreich aufhielten und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind, dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 nicht derart sind, dass die Ausübung des Selbsteintrittsrechts angezeigt wäre, dass überdies aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführende 1 habe in Frankreich ein unfaires Asylverfahren zu befürchten, wie das in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, dass schliesslich bezüglich der geltend gemachten Angst vor dem in R._______ lebenden ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführenden 1 (Q._______) festzustellen ist, dass die französischen Behörden bei der Mitteilung des Rückführungstermins D-513/2010 durch das Dublin Office auf diesen Umstand hingewiesen wurden, so dass bei einer Rückkehr nach Frankreich von den französischen Behörden die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführenden ergriffen werden können, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung nach Frankreich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht erst unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern bereits bei der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Anwendung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, D-513/2010 weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, das schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-513/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11

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