Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5129/2022
Urteil v o m 2 4 . November 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2022 / N (…).
D-5129/2022 Sachverhalt: I. A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – suchte am 6. Februar 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 8. Februar 2017 wurde er vom Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 23. September 2019 wurde er eingehend angehört (Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, im Jahr 2009 habe er in einer (…) in B._______ gearbeitet und sei von den sri-lankischen Behörden beschuldigt worden, dort Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beherbergt zu haben. Er sei daraufhin nach C._______ geflüchtet, wo er für (…) Monate inhaftiert worden sei, weil er mit einem gefälschten Pass eingereist sei. Im (…) 2010 sei er von der (…) Polizei nach Sri Lanka zurückgebracht worden. Da er nach einer kommunalen Wahl im September 2013 Probleme mit der Armee und Polizei bekommen habe, sei er (…) 2014 für (…) Monate nach D._______ gegangen. Nach seiner Rückkehr sei er am Flughafen befragt und kurzzeitig festgehalten worden. Im (…) 2016 habe er anlässlich des "Elicht Perani"-Fests in Jaffna mit seinem Van Fahrten unternommen und Personen transportiert. Tags darauf sei er deshalb von Angehörigen des militärischen Geheimdienstes aufgesucht und aufgefordert worden, im Armeecamp zu erscheinen. Ihm sei vorgeworfen worden, die LTTE zu unterstützen. Sie hätten ihn zwar wieder gehen lassen, er sei jedoch weiterhin beobachtet worden. So sei der militärische Geheimdienst auch darüber informiert gewesen, dass er am (…) 2016 das "Heldenfest" im Vanni-Gebiet besucht habe. Einige Tage später sei er deshalb von vier Soldaten angehalten und befragt worden. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, habe er umgehend einen Schlepper für seine Ausreise organisiert. Bis zu seiner Ausreise am (…) 2016 habe er sich in B._______ aufgehalten, wobei es keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Mit seinem im (…) 2016 ausgestellten Reisepass sei er zunächst nach Malaysia geflogen und anschliessend mit einem anderen Pass via Nepal, Doha, Kuwait, die Türkei, Tschechien sowie ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Gemäss telefonischer Auskunft seiner Ehefrau, sei er nach seiner Ausreise zu Hause zwei Mal von Soldaten gesucht worden.
D-5129/2022 A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Todesurkunde seines Vaters vom (…) 2010 mit Übersetzung, seine Identitätskarte, eine Kopie eines undatierten Flugblatts in Tamilisch betreffend eine Demonstration vom (…) 2016 sowie mehrere undatierte Fotos einer Demonstration in Sri Lanka, ins Recht. B. Mit Verfügung vom 14. September 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil D-5145/2020 vom 9. Dezember 2021 ab. Das Gericht schloss sich der negativen Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM an und stellte fest, vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe und seiner lediglich niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten sei auch nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts auszugehen. II. D. Am 11. April 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein und beantragte, auf das Gesuch sei einzutreten, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei und dass neue Beweismittel vorliegen würden, weshalb die Verfügung vom 14. September 2020 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die zuständigen Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch abzusehen, ausserdem sei ohne Verzug über
D-5129/2022 die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Gesuchs zu entscheiden. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, Angehörige der sri-lankischen Armee hätten sich am (…) 2022 bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt, wobei diese bedroht worden sei. Mit den eingereichten Fotos und Videos könne er nachweisen, dass er aufgrund seines politischen Engagements für die LTTE von den sri-lankischen Behörden weiterhin gesucht werde. Indirekt würden damit auch die von ihm während des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemachten Asylgründe belegt werden. Dem Schreiben lagen eine Vollmacht vom 6. April 2022, ein Auszug aus einem WhatsApp-Chat, drei Fotos sowie ein USB-Stick bei. E. Am 14. April 2022 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. In der Folge nahm es die Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen und wies es mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 – eröffnet am 18. Oktober 2022 – ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. F. F.a Die Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2022 focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
D-5129/2022 Der Beschwerde lagen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2022 inklusive Versandcouvert sowie drei Fotos, welche den Beschwerdeführer an Demonstrationen in der Schweiz zeigen sollen, bei. F.b Mit Schreiben vom 11. November 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. hierzu Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-5129/2022 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Das SEM hat die Eingabe vom 11. April 2022 als Mehrfachgesuch qualifiziert und materiell behandelt. Dieses Vorgehen ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer dadurch – selbst wenn auch Aspekte eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs vorliegen sollten – kein Rechtsnachteil erwachsen ist. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG verletzt, indem sie die Videos in Zweifel ziehe, ohne deren Inhalt zu würdigen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Im Asylverfahren – ebenso wie in anderen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; PAT- RICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/
D-5129/2022 ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). 5.3 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Beweismittel des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Der Beschwerdeführer vermengt mit seinen Vorbringen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der blosse Umstand, dass er die Beurteilung seiner Beweismittel durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das (Subeventual-)Begehren, wonach die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerdebegehren 4), ist dementsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
D-5129/2022 bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, hinsichtlich des Profils des Beschwerdeführers könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5145/2020 vom 9. Dezember 2021 verwiesen werden, worin festgehalten worden sei, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vorgelegen habe. Er würde von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt werden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm persönlich bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der vorgebrachte Besuch der sri-lankischen Sicherheitskräfte bei seiner Ehefrau am (…) 2022 führe nicht zu einer Neubeurteilung der Gefährdungslage. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern vermögen, da die Vorsprache der Sicherheitskräfte grundsätzlich nicht bestritten werde, jedoch nicht erstellt sei, dass es sich bei den auf den Kurzvideos abgebildeten Personen um die Ehefrau und den Schwager des Beschwerdeführers handle. Weiter könne aus den eingereichten Videos nicht der Schluss gezogen werden, dass die sri-lankischen Behörden beabsichtigen würden, ihn im Falle seiner Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu verfolgen. Bezeichnenderweise sei seine Ehefrau nicht mit Problemen konfrontiert worden, obwohl die Sicherheitskräfte anlässlich ihres Besuchs die Absicht geäussert haben sollen, sie zeitnah zu einer Befragung vorzuladen. Weiter sei nicht erstellt, wann genau sich der Vorfall ereignet habe respektive wann die Videos aufgenommen worden seien. Auch mache der Beschwerdeführer in seinem Gesuch keine Angaben dazu, wie es möglich gewesen sein soll, den Besuch der Sicherheitskräfte zu filmen. Alsdann seien die Ausführungen in Bezug auf den Besuch sehr vage und oberflächlich ausgefallen; es würden insbesondere substantielle Erklärungen und Erläuterungen in Bezug auf den genauen Ablauf der geltend gemachten Vorsprache beziehungsweise auf den Inhalt der auf den eingereichten Videos geführten Gespräche fehlen. Ferner habe er nicht ausgeführt, sich exilpolitisch betätigt oder in dieser Hinsicht weiterentwickelt zu haben.
D-5129/2022 Diesbezüglich sei wiederum auf die Verfügung des SEM vom 14. September 2020 und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5145/2020 vom 9. Dezember 2021 zu verweisen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Mehrfachgesuch abzuweisen sei. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer ein, die Echtheit und der geltend gemachte Zeitpunkt der Entstehung der Videoaufnahmen werde durch das eingereichte Foto, worauf seine Ehefrau und sein Schwager mit den gleichen Kleidern wie auf den Videos sowie einer aktuellen Zeitung zu sehen seien, gestützt. Weiter gelte die Tatsache, dass sein Name von den Sicherheitskräften genannt worden sei, als starker Beweis für die Echtheit der Videos. Im Übrigen stelle die Existenz der Videos gleichzeitig den Beleg dar, dass solche Aufnahmen von sri-lankischen Sicherheitskräften bei Hausbesuchen möglich seien. Sodann spreche die implizite Drohung gegenüber seiner Ehefrau, wonach sie sich in Lebensgefahr befinde, wenn er weiterhin an Protesten teilnehme oder die LTTE unterstütze, für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung bei seiner Rückkehr. Die Sicherheitskräfte seien am (…) 2022 erneut bei seiner Ehefrau vorbeigekommen, wobei diese zufälligerweise nicht zu Hause gewesen sei. Seither gehe sie diesen aus dem Weg und halte sich nur noch selten zu Hause auf. Damit schwebe sie in konstanter Gefahr, bei einem weiteren Besuch mitgenommen zu werden. Mit den Videos könne er folglich beweisen, dass er aufgrund seines politischen Engagements für die LTTE von den sri-lankischen Behörden noch immer gesucht werde. Dabei sei es durchaus plausibel, dass die Sicherheitskräfte ihn nicht nur aufgrund seiner aktuellen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz im Visier hätten, sondern diese lediglich erwähnten, um auf sein andauerndes Verschulden hinzuweisen. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu verneinen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorliegend angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. IV, Ziff. 2–3 sowie deren Zusammenfassung in E. 6.1 hiervor). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. So bestehen angesichts dessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich andauernden behördlichen Suche nach ihm bereits im Vorverfahren als unglaubhaft erkannt wurden und
D-5129/2022 davon ausgegangen wurde, dass sein behauptetes exilpolitisches Wirken von den sri-lankischen Behörden – sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangt haben – nicht als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen werden würde (vgl. Urteil des BVGer D-5145/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 6.1 ff.), erhebliche Zweifel an der angeblichen Behördenvorsprache bei seiner Ehefrau am (…) 2022. Des Weiteren bleibt weiterhin nicht feststellbar, ob es sich bei den in den Videos aufgezeichneten und auf dem Foto abgebildeten Personen tatsächlich um seine Ehefrau und seinen Schwager handelt. Ausserdem ist nicht ersichtlich, wann und unter welchen Umständen diese Aufnahmen entstanden sind oder wer sie gemacht hat. Schliesslich ist die Behauptung, wonach seine Ehefrau am (…) 2022 ein weiteres Mal von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden sei, als nachgeschoben zu werten, zumal er diese zweite Vorsprache in seinem Gesuch vom 11. April 2022 nicht erwähnt hatte. Vor diesem Hintergrund kann ihm auch für den heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung im Fall einer Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. 8.2 Sodann sind die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die dazu eingereichten Unterlagen nicht geeignet, auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen zu lassen. Bereits im Urteil D-5145/2020 vom 9. Dezember 2021 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht seine erstmals auf Beschwerdeebene behauptete exilpolitische Tätigkeit als niederschwellig (vgl. dort E. 6.3). Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde brachte er nunmehr vor, er habe letztmals im (…) 2021 an einer Demonstration in E._______ teilgenommen. Die zum Nachweis ins Recht gelegten drei Fotos (vgl. Beschwerdebeilage 3), belegen dabei keine besondere Rolle des Beschwerdeführers, da er sich nicht von anderen, einfachen Demonstrationsteilnehmenden abhebt. Sie sind folglich nicht geeignet, um von der Einschätzung des Gerichts im Urteil D-5145/2020 vom 9. Dezember 2021 abzuweichen und ein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). 8.3 Auch unter Berücksichtigung der tamilischen Ethnie und des mittlerweile über fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer das besondere Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Sodann betreffen die vom Rechtsvertreter dargelegten Entwicklungen in Sri Lanka die allgemeine Situation im Land und es sind keine Vorkommnisse ersichtlich, die
D-5129/2022 einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Der Beschwerdeführer vermochte überdies nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerdeschrift geht ebenfalls nichts hervor, das zu einem gegenteiligen Schluss Anlass geben könnte. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit den neu eingereichten Beweismitteln nicht gelungen ist, die geltend gemachten Asylgründe respektive subjektiven Nachfluchtgründe und somit eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Gesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-5129/2022 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. V). Ebenso wurde im Urteil D-5145/2020 vom 9. Dezember 2021 einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. dort E. 8). An dieser Einschätzung vermögen auch die seither eingetretenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Gesuch vom 11. April 2022 und in der Beschwerde nichts zu ändern. Überdies ist weder eine psychische noch eine andere Erkrankung des Beschwerdeführers aktenkundig. Ferner brachte er nichts vor, das geeignet wäre, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. Sodann genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch
D-5129/2022 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist – unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Begehren – entsprechend den vorstehenden Erwägungen – als aussichtlos erwiesen haben. 12.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegend abschliessenden Urteil in der Sache. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5129/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Chiara Piras Kathrin Rohrer
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