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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2026 D-5117/2024

10 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,303 parole·~12 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5117/2024

Urteil v o m 1 0 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2024 / (…).

D-5117/2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 19. Januar 2023 ablehnte, die Wegweisung verfügte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2024 hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. September 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2026 auf den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss leistete,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-5117/2024 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss eine einseitige und unzutreffende Würdigung seiner Aussagen durch das SEM rügt, dass sich indessen aus dem blossen Umstand, dass er mit der Beweiswürdigung und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, nicht ergibt, diese habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt oder das rechtliche Gehör verletzt, sondern die betreffenden Einwände einzig die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids beschlagen beziehungsweise die Frage betreffen, ob die vorinstanzliche Würdigung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts, zutrifft, wobei das SEM in der angefochtenen Verfügung sämtliche wesentlichen Vorbringen aufnimmt und rechtsgenüglich begründet, weshalb sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen und kein Anlass besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass bereits in der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2026 festgehalten wurde, das SEM sei mit überzeugender und fundierter Begründung zum Ergebnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügen, und diese Einschätzung auch nach erneuter Prüfung der Akten zu bestätigen ist, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die

D-5117/2024 zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.), dass die auf Beschwerdeebene nunmehr sehr ausführliche Schilderung der beiden geltend gemachten Mitnahmen die in der Anhörung zutage getretenen Substanzmängel nicht zu beheben vermag, zumal die entsprechenden Protokollaussagen zu den zentralen Handlungsabläufen oberflächlich sowie stereotyp ausgefallen sind und nicht den Eindruck tatsächlich Erlebten erwecken, dass der nachträgliche Detailreichtum der Beschwerdeschrift hieran nichts ändert, sondern die Vorbringen vielmehr als nachgeschoben erscheinen lässt, und auch die Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin sowie auf eine angeblich einseitige Fragestellung nicht zu überzeugen vermögen, nachdem dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit zur freien und ergänzenden Schilderung eingeräumt worden war, dass der Beschwerdeführer zwar zutreffend darauf hinweist, verschiedene Einzelheiten – etwa zur Kleidung und zum Fahrzeug der angeblichen Täter oder zu den in seinen Händen gehaltenen Gegenständen – geschildert zu haben (vgl. Beschwerde S. 6 sowie SEM-Akten A21 F99 und F131), solche nebensächlichen Realitätshinweise für sich allein jedoch nicht genügen, um das Kerngeschehen als erlebnisbasiert erscheinen zu lassen, zumal gerade die Schilderung der zentralen Vorgänge – des Verhörs, der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit und der Todesdrohung – oberflächlich und stereotyp geblieben ist und die zu erwartende Erlebnisdichte vermissen lässt, dass die Frage der Glaubhaftigkeit indessen nicht abschliessend zu beantworten ist, da die geltend gemachten Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen, dass namentlich keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung besteht (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 21 sowie die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen), nachdem der als Gemeindepräsident amtierende Onkel des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge nach wie vor unbehelligt sein (…) und der zweite Onkel bereits seit (…) (…) ist, womit ein aktuelles und ausgeprägtes behördliches Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die türkischen Behörden vor oder nach der Ausreise gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wären, und die

D-5117/2024 hierzu ins Recht gelegten Beweismittel – einschliesslich der auf Beschwerdeebene erneut eingereichten «(…)» – einzig das gegen den Onkel geführte Verfahren betreffen und keine eigene Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zu belegen vermögen, dass entgegen der Beschwerde aus der (…) des zweiten Onkels seit (…) nicht auf eine planmässige, gegen die gesamte Familie gerichtete Verfolgung zu schliessen ist, betrifft diese doch ein gegen eine andere Person wegen (…), und gerade der Umstand, dass der als (…) Onkel selbst keinerlei behördlichen Nachteilen ausgesetzt ist, gegen die Annahme spricht, die türkischen Behörden gingen zwecks Druckausübung gezielt gegen dessen Angehörige vor, dass der Beschwerdeführer sodann über kein eigenes politisches Profil verfügt, das ihn als ernstzunehmenden Regimegegner erscheinen liesse, betätigte er sich doch als einfaches Mitglied der (legalen) HDP (Halklraוn Demokratik Partisi, Demokratische Volkspartei) ohne Funktion, konnte die Türkei am (…) legal und kontrolliert über den Flughafen B._______ verlassen und hat er im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten in den Sozialen Medien in der Heimat keine Nachteile erlitten, dass sodann die geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund der kurdischen Ethnie – namentlich die seit der Kindheit erlittenen Anfeindungen sowie die Bedrohungen durch einen Mitstudenten, die zum Abbruch des Studiums geführt haben sollen – weder die für die Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichen, ist die kurdische Bevölkerung im türkischen Alltag doch zwar Diskriminierungen ausgesetzt, sind solche praxisgemäss jedoch nicht derart einschneidend, dass sie das Leben im Heimatland unzumutbar machen würden, noch die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung erfüllen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1), und es diesen Vorbringen zudem am erforderlichen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur erst im (…) erfolgten Ausreise fehlt, nachdem das Studium bereits (…) abgebrochen worden war, dass schliesslich auch die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers – die sich in der Teilnahme an einer einzelnen Informationsveranstaltung sowie in vereinzelten Beiträgen in den Sozialen Medien erschöpft – kein Profil erkennen lässt, das die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe auf sich zu ziehen vermöchte (Art. 3 Abs. 4 AsylG),

D-5117/2024 dass sodann die vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung, ihm drohten bei einer Rückkehr wegen der Entziehung von der Spitzeltätigkeit willkürliche Verhaftung, Misshandlung und Folter, spekulativ bleibt und in den Akten keine Stütze findet, zumal er sich den behaupteten Nachstellungen bereits vor der Ausreise durch blossen Verbleib zu Hause zu entziehen vermochte und – wie bereits dargelegt – die Türkei anschliessend unbehelligt und legal auf dem Luftweg verlassen konnte, was gegen ein aktuelles und gezieltes behördliches Verfolgungsinteresse an seiner Person spricht, dass die Verweise in der Beschwerde auf Berichte und Rechtsprechung sowie die aktuelle Lage in der Türkei nach dem Gesagten keine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

D-5117/2024 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E. 9.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass auch in individueller Hinsicht keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit abgeschlossener Schulbildung und Arbeitserfahrung sprechen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz C._______ stammt, die zu den elf von den Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinzen gehört, der Vollzug der Wegweisung dorthin jedoch praxisgemäss nicht als generell unzumutbar zu erachten ist, sondern die Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation vorzunehmen ist, wobei der Situation vulnerabler – insbesondere gebrechlicher, behinderter oder chronisch kranker – Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3, bestätigt im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.3), dass beim jungen, ledigen und gesunden Beschwerdeführer, der über eine abgeschlossene Gymnasialbildung verfügt und im (…) Betrieb sowie im (…) seines Vaters mitgearbeitet hat, keine solche Vulnerabilität ersichtlich ist, zumal die von ihm geltend gemachte psychische Unruhe keine chronische Erkrankung darstellt, dass er in seiner Heimatregion überdies über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, leben doch seine Eltern und seine beiden Geschwister nach wie vor im – gemäss seinen Angaben nur leicht beschädigten und inzwischen wieder bewohnten – Elternhaus in seinem Heimatort, und er verfügt über zahlreiche weitere Verwandte in der Region und ist die wirtschaftliche Lage der Familie nach eigener Darstellung als gut zu bezeichnen, dass unter diesen Umständen nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, woran auch das Vorbringen, er könne sich den

D-5117/2024 Behörden andernorts in der Türkei nicht entziehen und wolle seine Mutter nicht zurücklassen, nichts zu ändern vermag, ist ihm doch bereits die Rückkehr in seine Heimatregion zuzumuten, weshalb sich die Frage einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht stellt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und der Eventualantrag abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5117/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 28. Mai 2026 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Michal Koebel

Versand:

D-5117/2024 — Bundesverwaltungsgericht 10.07.2026 D-5117/2024 — Swissrulings