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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2010 D-5109/2010

20 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,973 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5109/2010 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juli 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A.________, geboren (...), B.________, geboren (...), C.________, geboren (...), Serbien, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5109/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsbürger und Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma mit letztem Wohnsitz in D.__________, Serbien eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2010 verliessen und am 21. Juni 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 22. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und sie am 1. Juli 2010 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei in den letzten rund zweieinhalb Jahren von drei ihm namentlich nicht bekannten Männern gezwungen worden, ihnen monatlich zweimal Schutzgeld in der Höhe von 500 Euro zu zahlen, dass sie ihn – wenn er nicht habe zahlen können – geschlagen und einmal gar einen Hund auf ihn gehetzt hätten, dass sie ihn davor gewarnt hätten, Anzeige zu erheben, und ihm gedroht hätten, ihn andernfalls umzubringen, seine Frau und sein Kind mitzunehmen und seine Frau zu vergewaltigen, weshalb er nicht zur Polizei gegangen sei, dass er infolge der Schutzgelderpressungen psychische Probleme bekommen habe und einen Psychiater habe aufsuchen müssen, dass die drei Männer ihm am 18. Juni 2010, als er die geforderten 500 Euro nicht habe bezahlen können, ein Ultimatum bis zum nächsten Tag gesetzt und ihm gedroht hätten, seine Frau und sein Kind mitzunehmen, falls er nicht bezahle, dass er deshalb beschlossen habe, seine Familie in Sicherheit zu bringen und das Heimatland zu verlassen, zumal er nicht in sein Heimatdorf E.__________ habe zurückkehren wollen, wo er Probleme mit der einheimischen Bevölkerung gehabt habe und wo er als Roma nicht akzeptiert und wiederholt beschimpft worden sei, D-5109/2010 dass die Beschwerdeführerin sich auf die Asylgründe ihres Ehemannes berief, dass die Beschwerdeführenden ein den Beschwerdeführer betreffendes ärztliches Zeugnis sowie einen tierärztlichen Bericht, in welchen bestätigt wird, dass beim Hund, welcher den Beschwerdeführer gebissen habe, eine klinische Tollwutuntersuchung durchgeführt worden sei, zu den Akten reichten, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit am gleichen Tag eröffneter Verfügungen vom 8. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 14. und 15. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asyl gesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei mindestens die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be- D-5109/2010 schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32 - 35 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden ausführen, die Frist von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung sei extrem kurz bemessen und es stehe ihnen keine genügende Infrastruktur zur Ver- D-5109/2010 fügung, weshalb sie nicht in der Lage seien, ihre Fluchtgründe im Detail wiederzugeben, dass ihnen innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwälten möglich gewesen sei, die sie zufolge fehlender Geldmittel auch nicht hätten bezahlen können, dass sie das Bundesverwaltungsgericht bitten, sich für die Beurteilung ihrer Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die Protokolle der Befragungen, dass sie angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und der geschilderten Lage das Bundesverwaltungsgericht darum bitten, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild ihrer Akten zu machen, dass diesem Anliegen im Rahmen der Würdigung der vorliegenden Beschwerde Rechnung getragen wird, dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1), ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich sind (Art. 7 Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten während der Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2), dass die Beschwerdeführenden nicht darlegen, inwiefern diese Vorschriften im EVZ Basel generell oder in Bezug auf ihre Personen nicht eingehalten würden, dass sie ebenso wenig ausführen, aus welchen Gründen sie trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein sollen, dies zu tun, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführenden aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 D-5109/2010 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal sie offensichtlich in der Lage waren, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country- Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Serbien sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe country" erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen D-5109/2010 ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist, dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.), dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.), dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien entspannt hat und am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten ist, dass zwar – wie auch aus den in der Eingabe vom 14. Juli 2010 erwähnten Berichten und aus dem der Eingabe vom 15. Juli 2010 bei- D-5109/2010 gelegten Internetartikel vom 15. Juni 2010 hervorgeht – vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht ausgeschlossen werden können, dass indessen der serbische Staat – wie das BFM zu Recht festhält – Übergriffe durch Drittpersonen nicht billigt oder unterstützt, sondern sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig erweist und solche Vorfälle strafrechtlich verfolgt, wobei es dabei allerdings vereinzelt vorkommen kann, dass polizeilich untergeordnete Behörden trotz entsprechender Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten, dass indessen in solchen Fällen die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass es dem Beschwerdeführer demnach möglich und zumutbar gewesen wäre und nach wie vor ist, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, indem er gegen die drei Männer, welche regelmässig Schutzgeld von ihm erpressten, Anzeige zu erstatten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt ist, dass das BFM im Übrigen zutreffend auf diverse Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden hingewiesen hat, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in den Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht rudimentär der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt wiederholt wird, dass jedoch keine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen erfolgt, dass mithin nicht ersichtlich wird, inwiefern die Erwägungen des BFM und die daraus geschlossene Schlussfolgerung, wonach die Asylvorbringen unglaubhaft seien, unzutreffend sein sollen, weshalb sich diesbezüglich weitergehende Erörterungen erübrigen, D-5109/2010 dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht verfügt hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass mit Blick auf die allgemeine Situation in Serbien keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführenden dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der D-5109/2010 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schliessen liessen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Serbien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Serbien schliessen lassen, dass die wirtschaftliche und soziale Situation insbesondere für ethnische Minderheiten wie Roma zwar schwierig ist, dass indessen blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein noch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149), dass die Beschwerdeführenden neben ihrer Muttersprache Rom auch Serbisch sprechen (vgl. act. A2/9 S. 2 und act. A3/9 S. 2) und in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf dessen Unterstützung sie zurückgreifen können (vgl. act. A2/9 S. 3 und act. A3/9 S. 3), dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durch den Verkauf chinesischer Waren auf dem Markt (vgl. act. A2/9 S. 2) ein monatliches Einkommen von 500 bis 700 Euro erzielt hat (vgl. act. A10/13 S. 6), dass er mithin offensichtlich in der Lage ist, für sich und seine Familie eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Beschwerdeführer sich in Serbien bereits in der Vergangenheit wegen seiner psychischen Beschwerden in ärztlicher Behandlung begeben hat (vgl. act. A10/13 S. 9 f.) und auch künftig auf die medizinische Infrastruktur in der Heimat zurückgreifen kann, dass der bald neunjährige Sohn Milan in Serbien sozialisiert worden ist, weshalb einer zusammen mit seinen Eltern erfolgenden Rückkehr D-5109/2010 dorthin unter dem Aspekt des Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [(KRK, SR 0.107)] nichts im Wege steht (BVGE 2009/28 E. 9.3.2 367 f.), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien daher nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5109/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und ärztlicher Bericht vom (...) im Original) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 12

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