Abtei lung IV D-5108/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . August 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 30. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5108/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus Sri Lanka, reichte am 13. Juli 2008, nach Ankunft am (...), ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm, mit Zwischenverfügung des BFM, die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des (...) als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Am 14. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM summarisch zu seinem Reiseweg, seinen Personalien und seinen Asylgründen befragt. Eine Überprüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten Reisepasses durch den Fachdienst Grenzkontrolle/Ausweisprüfung der Kantonspolizei (...) konnte keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellen. C. Am 24. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM zu seinen Asylgründen angehört. Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer bis Dezember 2006 in (...) [Nordprovinz], seit Januar 2007 in (...) und seit Februar 2007 in (...) (Agglomeration Colombo); er arbeitete als Grafikdesigner bei der (...) in (...) ((...)-Distrikt) während zehn Monaten und war in (...) bei der Polizei des Quartiers als Bewohner registriert. Sein Bruder sei im August 1996 von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Da die srilankische Armee und die Organisation EPDP den Beschwerdeführer und zwei seiner Geschwister verdächtigt hätten, auch Mitglieder der LTTE zu sein, sei die Familie immer wieder schikaniert worden. Im September 2006 seien die beiden Geschwister des Beschwerdeführers in (...) von der Armee entführt und für eine kurze Zeit festgehalten worden. Der Beschwerdeführer sei nach (...) zu einem Onkel geflüchtet. Auch dort seien die Sicherheitskräfte drei Mal nach Hause gekommen, um Kontrollen durchzuführen. Während der letzten Razzia an einem dem Beschwerdeführer unbekannten Tag im Mai 2008 sei er weggerannt. Die Armee habe in seine Richtung geschossen. Aus Angst um sein Leben habe er sich entschlossen, Sri Lanka zu verlassen. Gemäss fun- D-5108/2008 dierten Informationen der Flughafenpolizei reiste der Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 von (...) aus nach (...). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 - eröffnet gleichentags - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Im Wesentlichen machte es geltend, der Beschwerdeführer habe weder die Entführung seiner Geschwister noch die Umstände ihrer Freilassung überzeugend darstellen können (A13, S. 4-5, 7-8). Auch seine Kenntnisse über die Haft seiner Geschwister seien beschränkt. Man hätte aber von ihm erwarten können, dass er Einzelheiten über die Entführung und die Haft darlegen könne. Während der Erstbefragung habe er zudem zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wo sich seine Geschwister befänden (A9, S. 4). Bei der Bundesanhörung habe er zwar zugegeben, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe, beziehungsweise seine Schwester sich in (...) befinde und sein Bruder in (...). Die Erklärung für die unterschiedlichen Versionen sei jedoch nicht überzeugend ausgefallen (A13, S. 3). Weiter habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er sei von der Armee sowie von der durch die Regierung bewaffnete Organisation EPDP gesucht worden, wobei die Abkürzung EPDP für Eelam Pollet Development Providers stehe (A9, S. 9). Diese Angabe sei jedoch tatsachenwidrig. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage keine detaillierten Aussagen über die EPDP gemacht (A9, S. 9). Der Beschwerdeführer habe ferner vorgebracht, die Sicherheitskräfte hätten drei Mal an seinem Wohnsitz in (...) Kontrollen durchgeführt. Im Mai 2008, als er während einer Razzia weggerannt sei, hätten sie auf ihn geschossen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer keine überzeugenden Angaben gemacht (A13, S. 11-12). Er habe weder die Anzahl Sicherheitskräfte nennen können noch sei er sicher gewesen, dass es sich effektiv um Armeemitglieder handelte. Auch habe er nicht überzeugend erklären können, weshalb die Sicherheitskräfte ihn D-5108/2008 festnehmen wollten. Die Interpretation des Beschwerdeführers, dass die Armee nach zwölf Jahren erfahren habe, dass sein Bruder ein Mitglied der LTTE sei, und deshalb eine Razzia in (...) durchgeführt habe, sei nicht plausibel. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die Armee den Bruder des Beschwerdeführers während eines Gefechtes erkannt haben und dies den zwei anderen Geschwistern im September 2006 habe mitteilen sollen. Weiter sei nicht ersichtlich, warum die Armee die zwei Geschwister in (...) frei gelassen haben solle, um später nach dem Beschwerdeführer in (...) zu suchen. Auch auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer diese Fragen nicht überzeugend und logisch nachvollziehbar beantworten können (A13, S. 11). E. Mit Eingabe vom 6. August 2008 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen und die Sache zur genaueren Abklärung im Sinne von Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sie die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer den Todesschein seines Vaters des (...) vom 30. Januar 2007 sowie den Todesschein seiner Mutter in tamilischer Sprache einreichen. F. Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete der Instruktionsrichter auf einen Schriftenwechsel. D-5108/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-5108/2008 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Aussagen über die erlittene Verfolgung seien glaubhaft und er werde von den srilankischen Behörden verfolgt. Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich am 11. März 2008 in (...) einen Reisepass ausstellen liess, den er selbst beantragt hatte und diesen auch selbst abholte. Zudem verliess er sein Heimatland über den notorisch gut kontrollierten Flughafen von (...). Vor diesem Hintergrund ist die behauptete staatliche Verfolgung - auch im Sinne der geltend gemachten Reflexverfolgung - zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen weder politisch tätig noch jemals inhaftiert gewesen sein will. Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben über die Reiseroute machte. So gab er anlässlich der Kurzbefragung zuerst an, am 10. Juli 2008 auf dem Luftweg ausgereist zu sein, um nach ungefähr sieben Stunden Transitaufenthalt in (...) nach (...) geflogen zu sein. Auf Vorhalt musste er aber bei der gleichen Befragung einräumen, dass er bereits am 8. Juli 2008 sein Heimatland verlassen hatte und nach der Ankunft auf dem Flughafen von (...) nach (...) einreiste und sich dort in einem Hotel aufhielt. Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg lassen indes negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr.17 E. 4b S. 150). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer protokollarisch zu, bei der Kurzbefragung bezüglich des Aufenthaltsorts von zwei Familienangehörigen gelogen zu haben (vgl. BFM-Anhörungsprotokoll vom 24. Juli 2008 {AP}, S. 2). Ein solches Verhalten ist offensichtlich nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Wie die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu Recht anführte, sind die Aussagen des Be- D-5108/2008 schwerdeführers zur angeblichen Verfolgung im Heimatland in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, in einem Punkt gar tatsachenwidrig ausgefallen. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal in der Beschwerdeschrift nicht auf die von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente konkret eingegangen wird, sondern lediglich (pauschal) die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung behauptet wird. Vielmehr widerspricht die Darstellung in der Beschwerde (S. 6), wonach der Beschwerdeführer "ein gutes Jahr bis zu seiner Ausreise beim Onkel" gelebt haben soll, den Aussagen des Beschwerdeführers. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Haus seines Onkels gelebt haben will, obwohl er dort angeblich mehrmals von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden sein soll. Demnach gelang es ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er Opfer einer gezielten Suche durch die Armee geworden sei, weder in (...) noch in (...), zumal er bei der Polizei dieser Stadt registriert war. Die Tatsache hingegen, dass er Sri Lanka mit einem Reisepass verlassen konnte, lässt auf ein mangelndes Verfolgungsinteresse seitens der srilankischen Behörden schliessen. Jegliche auf sachlichen Indizien basierende Furcht, dass er von den Sicherheitskräften während der behaupteten Flucht erkannt oder nach der angeblichen Flucht im Anschluss an eine allfällige Einvernahme seines Onkels identifiziert worden sei, ist somit unbegründet. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vorbringen im Asylpunkt in der Beschwerdeschrift und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 4.2 Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-5108/2008 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-5108/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine aktuelle Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten D-5108/2008 Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Beschwerdeführer lebte bis Dezember 2006 in (...) und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile, der aus der Nordoder der Ostprovinz stammt, anzusehen. Sofern der Beschwerdeführer also auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht, kommt der Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat ist für ihn zumutbar. Nach eigenen Angaben besitzt der Beschwerdeführer eine nationale Identitätskarte und er hat sich bei der Polizei registrieren lassen. Eigenen Angaben zufolge konnte er sich gestützt auf seinen "Arbeitsausweis" dort frei bewegen (vgl. KP, S. 7) und er verfügt auch heute über die notwendigen Identitätspapiere, um sich gegenüber den Behörden auszuweisen. Von August 2007 bis Mai 2008 arbeitete er bei der (...) (vgl. AP, S. 9); diese Stelle kündigte er selbst (vgl. AP, S. 7). Dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer ist es indes zumutbar, sich angesichts seiner Ausbildung (Besuch eines Gymnasiums), seiner Sprachkenntnisse (Singhalesisch, Englisch) und der Berufserfahrung in den Bereichen Computer, Grafik, Design wieder in den Arbeitsmarkt der Region Colombo zu integrieren. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers näher nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls dieser - wie in casu durch lügenhafte Aussagen über die Reiseroute und den Aufenthaltsort von Familienangehörigen (vgl. E. 4.1) - seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist. Angesichts der Möglichkeit, weiterhin im Haus D-5108/2008 seines "Onkels" in (...) zu wohnen, wo er vor seiner Ausreise seit Dezember 2006 lebte (vgl. BFM-Anhörungsprotokoll vom 24. Juli 2008 {AP}, S. 6 und BFM-Kurzbefragungsprotokoll vom 14. Juli 2008 {KP}, S. 1), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein ausreichendes tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, welche ihm die Reintegration erleichtern werden, zumal die Behauptung, sein "Onkel" wohne nicht mehr in (...), durch nichts gestützt wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen heimatlichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 9.2 Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass angesichts der tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zum D-5108/2008 Reiseweg (vgl. E. 4.1) die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, mithin das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 10. Es wird festgestellt, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5108/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; vorab per Telefax) - das BFM, Dienststelle Flughafenverfahren [vorab per Telefax; zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (anschliessend per Kurier; in Kopie)] - die (...) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 13