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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2009 D-5101/2009

17 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,373 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5101/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . August 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5101/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 2. Juni 2008 summarisch befragt wurde, dass ihn das BFM am 27. April 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, irakischer Staatsbürger _______ Glaubens zu sein und aus _______ zu stammen, dass er im Dorf an sich keine Probleme gehabt habe, dass die _______ Gemeinschaft jedoch als religiöse Minderheit gefährdet sei und viele Mitglieder verfolgt würden, dass seine Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt gewesen sei, dass Dorfbewohner, welche in _______ gearbeitet hätten, aus religiösen Gründen ermordet worden seien, dass er befürchtet habe, dasselbe Schicksal zu erleiden, und in Anbetracht der geschilderten Situation schliesslich ausser Landes geflohen sei, dass er gemäss Abklärungen der Vorinstanz am 21. Februar 2008 in Deutschland registriert wurde, dass die deutschen Behörden am 6. Juli 2009 seiner Rückübernahme zustimmten, dass ihm das BFM am 20. Juli 2009 das rechtliche Gehör zum festgestellten Aufenthalt in Deutschland gewährte und er mit Eingabe vom 23. Juli 2009 einräumte, sich vor der Einreise in die Schweiz dort als Asylsuchender aufgehalten zu haben, D-5101/2009 dass er bereits in Griechenland daktyloskopiert worden sei und befürchtet habe, von Deutschland aus dorthin abgeschoben zu werden, zumal ihm die deutschen Behörden dies in Aussicht gestellt hätten, dass das griechische Asylverfahren rechtsstaatlichen Massstäben nicht zu genügen vermöge und er deshalb in die Schweiz weitergeflohen sei, dass er den Deutschlandaufenthalt den Schweizer Behörden aus Angst, Opfer einer Kettenabschiebung Schweiz/Deutschland/Griechenland/Irak zu werden, verheimlicht habe, dass er seiner Eingabe einen Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker (_______ im Irak) beilegte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2009 – eröffnet am 5. August 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer könne nach Deutschland zurückkehren, wo er sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufgehalten habe, dass er dort gemäss daktyloskopischen Abklärungen am 21. Februar 2008 eingereist sei und ein Asylgesuch gestellt habe, dass er seit April 2009 als untergetaucht gelte, dass sein dortiges Asylgesuch am 4. Juni 2009 abgelehnt worden sei, dass ihm die deutschen Behörden indes gleichzeitig Abschiebeschutz gewährt hätten, dass er in Deutschland entsprechend Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels habe und die Behörden der Rückübernahme zugestimmt hätten, dass Deutschland ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sei und sowohl die Bestimmungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten D-5101/2009 (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) wie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]) beachte, dass deshalb vermutungsweise davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer müsse dort nicht mit einer Verletzung des Non- Refoulement-Gebots oder der Nichtbeachtung relevanter Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG rechnen, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, vor der Einreise in Deutschland in Griechenland registriert worden zu sein und eine entsprechende Abschiebung befürchte, seinen Aussagen indes keine Anhaltspunkte im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG, wonach für ihn in Deutschland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, entnommen werden könnten, dass der Beschwerdeführer ferner wegen seiner religiösen Zugehörigkeit im Irak keine ernsthaften Nachteile geltend gemacht habe und aus den Akten auch keine offensichtlichen Anhaltspunkte für begründete Furcht vor solchen Nachteilen hervorgingen, zumal bei _______ im Irak nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsse, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit nicht offensichtlich sei, weshalb die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs 3 Bst. b nicht zur Anwendung gelange, dass in der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers noch sonstige Personen, zu denen er eine enge Beziehung habe, lebten, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG ebenfalls keine Relevanz zu entfalten vermöge, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2009 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset- D-5101/2009 zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er zur Begründung vorab auf die schwierige Situation der _______ in seinem Herkunftsort hinwies, das er in der Heimat nicht mit behördlichem Schutz vor Behelligungen durch Araber und Kurden rechnen könne, dass er deshalb vorerst in Deutschland und später in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, dass er wegen der drohenden Kettenabschiebung Deutschland/Griechenland/Irak nicht nach Deutschland rückgeführt werden dürfe, dass die deutschen Behörden drei seiner Kollegen, welche gleichzeitig mit ihm in Deutschland eingereist seien, bereits nach Griechenland abgeschoben hätten, dass Deutschland für ihn entsprechend kein sicherer Drittstaat sei und die Vorinstanz auf seine Argumente in der Eingabe vom 23. Juli 2009 nicht rechtsgenüglich eingegangen sei, dass das BFM im angefochtenen Entscheid zudem sein Untertauchen in Deutschland, die Ablehnung des Asylgesuchs und den gewährten Abschiebeschutz falsch beziehungsweise mutmasslich falsch datiert habe, dass er den besagten Abschiebeschutz in Deutschland aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte, dass schliesslich die drohende Rückführung in seine Heimatregion in Anbetracht der Situation allgemeiner Gewalt klarerweise unzumutbar sei, dass vor diesem Hintergrund auch die Feststellung des BFM, es bestünden keine offensichtlichen Hinweise für ernsthafte Nachteile, nicht nachvollzogen werden könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-5101/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-5101/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid entgegen den Beschwerdevorbringen mit den Argumenten in der Eingabe vom 23. Juli 2009 rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat und eine Gehörsverletzung nicht ersichtlich ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da Deutschland am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde und sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen dort aufgehalten hat, dass auch keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, welche der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehen würden, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwar in der Schweiz erwerbstätig ist, aber nicht geltend macht, er verfüge hier über enge Bezugspersonen (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM ferner überzeugend dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich erfüllt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen zwar zu Recht auf die angespannte Lage vor Ort hingewiesen wird, damit die offensichtliche Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aber klarerweise nicht hinlänglich glaubhaft gemacht ist (vgl. dazu auch BVGE 2008/4), D-5101/2009 dass nochmals auf seine Aussage, wonach er im Dorf selbst keine eigentlichen Probleme gehabt habe, hingewiesen werden kann (A 1/11, S. 6), dass zudem von effektivem Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG in Deutschland auszugehen ist (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Umstand, wonach die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2009 – bei gleichzeitiger Ablehnung des Asylgesuchs – Abschiebeschutz gewährten, hinzuweisen ist, dass die genannten Daten entgegen den Beschwerdevorbringen mit der relevanten Akte (vgl. A 12/2) übereinstimmen, dass das im Entscheid genannte Datum des Untertauchens (April 2009 statt April 2008), welches offensichtlich auf einem Redaktionsversehen beruht, nicht entscheidwesentlich war und jedenfalls die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung nicht rechtfertigt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seinen Abschiebeschutz in Deutschland wegen der Landesabwesenheit mutmasslich verwirkt, mit den relevanten Akten nicht übereinstimmt, dass die deutschen Behörden nämlich in Kenntnis des Untertauchens des Beschwerdeführers und der bevorstehenden Rückübernahme am 6. Juli 2009 ausdrücklich festhielten, er habe in Deutschland Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. wiederum A 12/2), dass somit auch die vom Beschwerdeführer befürchtete Rückschiebung von Deutschland nach Griechenland gestützt auf die Dublin- Übereinkunft durch die deutschen Behörden offensichtlich nicht in Betracht gezogen wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend D-5101/2009 der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und die deutsche Behörde einer Rückübernahme zugestimmt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Vorinstanz nur eine eintägige Ausreisefrist ansetzte, dass die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) nach wie vor Gültigkeit hat, wonach bei Ansetzung der Ausreisefrist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist, wenn die gesetzlich vorgesehene Frist zur Behandlung des Asylgesuchs von der Vorinstanz ohne Verschulden des Beschwerdeführers erheblich überschritten wird (vgl. EMARK 2004 Nr. 27), D-5101/2009 dass Nichteintretensentscheide in der Regel innert 10 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu fällen sind (Art. 37 Abs. 1 AsylG), dass das vorliegende Verfahren länger als 14 Monate gedauert hat, die lange Verfahrensdauer beziehungsweise der ergangene Nichteintretensentscheid indes auf den vom Beschwerdeführer verschwiegenen Deutschlandaufenthalt zurückgeführt werden muss, dass die eintägige Ausreisefrist somit grundsätzlich korrekt erscheint, dass mit vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5101/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den vorinstanzlichen Akten Ref.- Nr. N _______ (in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

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