Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5100/2015
Urteil v o m 1 4 . Juni 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N _______.
D-5100/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss ihren Angaben Syrien am 18. Januar 2014 und gelangten nach einem zweimonatigen Aufenthalt in der Türkei mit gültigen Visa, auf dem Luftweg am 11. März 2014 in die Schweiz. Hier stellten sie am 28. April 2014 ihre Asylgesuche, zu dem der Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 und die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2014 summarisch befragt wurden. Am 2. April 2015 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Mai 2015 zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in C._______, wo sie mit ihrem Sohn zusammengelebt hätten. Seit ihrer Einreise in die Schweiz hätten sie bereits an mehreren kurdischen Veranstaltungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits seit seinen Jugendjahren für die Kurden eingesetzt. Deshalb sei er in den achtziger und neunziger Jahren mehrere Male verhaftet und schliesslich aus der Universität ausgeschlossen worden. Letztmals sei er im Jahr 1999 inhaftiert worden. Bei seiner Freilassung habe er eine Erklärung unterzeichnet, dass er nicht mehr als Fotograf tätig sei. Danach habe er bis zu seiner Ausreise keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Er sei des Weiteren Mitglied in der Organisation für Märtyrerfamilien gewesen und habe in diesem Rahmen vielseitige Aufgaben, insbesondere im Bereich Sport, übernommen. Diverse Angebote für weitere Posten habe er abgelehnt. Ende 2012 sei er von einem kurdischen Verband beauftragt worden, Erkundigungen zu einem islamischen Verein in C._______ anzustellen, woraufhin er unter anderem mit Mitgliedern in der Moschee gesprochen und am Schluss einen Bericht verfasst habe. Dieser sei jedoch neutral ausgefallen und er habe keine Empfehlungen abgegeben. Kurze Zeit später sei er aus dem Verein ausgeschlossen worden. Am 15. Oktober 2013 sei sein Neffe anlässlich des Opferfestes von Anhängern des islamischen Staates (IS) ermordet worden. Bei seiner Beerdigung habe er eine Rede gehalten, in der er den IS scharf kritisiert und angegriffen habe. Am 31. Oktober 2013 sei er zum Minister der Märtyrerorganisation ernannt worden. Am 1. November 2013 habe die kurdische Sicherheitsorganisation Asayisch ihn in deren Büro eingeladen und ihm zu dieser Ernennung gratuliert. Während des Gesprächs
D-5100/2015 habe man ihn indirekt zu verstehen gegeben, dass er vonseiten des IS bedroht sei und er auf sich Acht geben solle, da die Asayisch nicht für seinen Schutz sorgen könne. Vor diesem Hintergrund sei ihm die Ministertätigkeit zu riskant erschienen. Deshalb habe er das Amt nicht angetreten und sich in der Folge vorsichtig verhalten. Schliesslich sei ihm die Bedrohung vonseiten des IS doch zu gross erschienen und er habe deshalb im Januar 2014 beschlossen, Syrien zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe seit Ausbruch der syrischen Revolution an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und sei ebenfalls für die Märtyrerorganisation aktiv gewesen. In diesem Rahmen habe sie vor allem die Leichen aufgebahrt und die Angehörigen betreut. Wegen ihres Engagements seien ihr persönlich jedoch keine Probleme entstanden. Ausschlaggebend für ihre Ausreise sei die Bedrohungslage ihres Ehemannes gewesen. A.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Identitätskarten im Original, das Familienbüchlein, die Studentenkarte und den Ajnabi-Ausweis des Beschwerdeführers sowie die Todesbestätigungen von zahlreichen männlichen Angehörigen, ein Schreiben der Asayisch […] sowie zahlreiche Fotos zu ihren Teilnahmen an Kundgebungen ein. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015, welche den Beschwerdeführenden gleichentags eröffnet wurde, lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges wurde jedoch die vorläufige Aufnahme verfügt. B.a Zur Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei vom IS bedroht. Gemäss seinen Schilderungen bestünden jedoch keine solchen Hinweise. Er würde die angebliche Gefährdung einzig auf eine relativ vage, unkonkrete und einmalige Aussage eines Mitglieds der Asayisch zurückführen. Bei genauerem Nachfragen habe sich herausgestellt, dass diese Person ihm lediglich angeraten habe, er solle bei der Ausübung der Tätigkeit als Minister auf sich aufpassen. Die Asayisch könnten ihm persönlich keinen Schutz anbieten, da ansonsten auch diverse weitere Mitarbeiter Anrecht auf Schutz hätten und
D-5100/2015 folglich Personal von der Grenzsicherung abgezogen werden müsste. Hieraus lasse sich jedoch keine direkte oder konkrete Bedrohung seiner Person erkennen. Zwar habe er später ausgesagt, der Verantwortliche von Asayisch habe auch gesagt, dass er vom IS bedroht werde, allerdings habe er wiederholt zu Protokoll gegeben, dass es lediglich eine Vermutung sei, dass der IS ihn gezielt verfolge (vgl. Akten der Vorinstanz A12/29 F61, F108, F130, F130 sowie A15/15 F35), und er auch nicht genau sagen könne, wer dahinter stecke (vgl. A12/29 F144). Der vorgebrachten Verfolgung fehle es demnach an Indizien, da einzig der Verweis auf die Einschätzung von Drittpersonen und persönliche Vermutungen nicht genügten, um eine tatsächliche Gefährdung zu belegen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch mit den Asayisch Anfang November 2013 noch rund zweieinhalb Monate in Syrien geblieben sei und sich in diesem Zeitraum keine nennenswerten Vorfälle ereignet hätten, spreche gegen die Begründetheit seiner Furcht. Hierzu habe er zwar ausgesagt, dass er sich vorsichtig verhalten habe, es könne jedoch angenommen werden, dass der IS ihn in diesem Zeitraum bereits aufgesucht hätte, hätten sie ihn tatsächlich im Visier gehabt. Dass diesbezüglich jedoch nichts vorgefallen sei und er sowie seine Familie offenbar weiterhin ihren Tätigkeiten im Rahmen der Märtyrerorganisation nachgegangen seien, deute darauf hin, dass keine akute Verfolgungsgefahr bestanden habe. An dieser Einschätzung könne auch das eingereichte Schreiben der Asayisch nichts ändern, da dies kein rechtsgenügliches Beweismittel darstelle und den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweise. Daraus folge, dass die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht genüge, um eine asylrelevante Furch vor Verfolgung durch den IS zu begründen. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe auf Auftrag hin den islamischen Verein in C._______ untersucht und einen Bericht dazu verfasst. Auch hinsichtlich dieses Vorbringens liessen sich keine Hinweise dafür erkennen, dass ihm wegen dieser Tätigkeit in Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit negative Konsequenzen entstehen sollten. Da er einen neutralen Bericht verfasst und keine Empfehlungen abgegeben habe, habe er nicht die Schliessung veranlasst. Deshalb sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen Probleme entstehen könnten. Diese Einschätzung habe er anlässlich der Anhörung bestätigt, als er zu Protokoll gegeben habe, ihm sei aufgrund dieses Vorfalles nichts zugestossen (vgl. A12/29 F62). Zudem sei zu erwähnen, dass sich gemäss seinen Angaben die genannten Ereignisse im Jahr 2012 zugetragen hätten
D-5100/2015 und demzufolge in Anbetracht seiner Ausreise im Jahr 2014 der zeitliche Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Daraus folge, dass seine Erkundigungen zum islamischen Verein sowie das Abfassen des Berichts ungeeignet seien, um eine asylrelevante Furcht zu begründen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er sich in den achtziger und neunziger Jahren für die Anliegen der Kurden eingesetzt und deshalb wiederholt inhaftiert worden sei. Angesichts der zeitlichen Distanz zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise der Beschwerdeführenden im Januar 2014 lasse sich festhalten, dass die Ausreise in keinem Zusammenhang zu den Ereignissen in den achtziger und neunziger Jahren stehe. Zudem habe er bei der Anhörung ausgesagt, nachdem er diese Erklärung unterzeichnet habe, nicht mehr als Fotograf tätig zu sein, habe er nach 1999 keinerlei Probleme mehr mit den syrischen Behörden gehabt. Daraus folge, dass die geltend gemachten Verhaftungen in den achtziger und neunziger Jahren infolge fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhanges als asylirrelevant zu qualifizieren seien. B.b Auch aus den von der Beschwerdeführerin geschilderten Tätigkeiten liessen sich keine Hinweise dafür erkennen, dass sie in absehbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefährdet sein könnte. So habe sie in Bezug auf ihr politisches Engagement explizit ausgesagt, dass sie persönlich deswegen keine Probleme bekommen habe (vgl. A15/15 F51). Zwar habe sie hinzugefügt, dass sie psychisch unter Druck gestanden habe. Hieraus liessen sich jedoch keine Indizien für eine tatsächliche Bedrohung ableiten. Folglich seien ihre Demonstrationsteilnahmen und die Mitarbeit bei der Märtyrerorganisation als asylirrelevant zu betrachten. B.c Die Beschwerdeführenden machten beide geltend, in der Schweiz an kurdischen Kundgebungen teilgenommen zu haben. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass es bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und beispielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein
D-5100/2015 Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011). Daraus folge, dass ihr Engagement in der Schweiz nicht geeignet sei, um subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen. Insgesamt könnten die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen an die Asylrelevanz nicht erbringen, weswegen sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erübrige. C. C.a Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren anfechten: Es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. C.b Als Beweismittel wurden die Kopie der angefochtenen Verfügung und Fotokopien von Fotos, die bereits beim SEM eingereicht wurden, eingereicht, sowie insgesamt 28 private Referenzschreiben und eines der Stiftung der Familien der Märtyrer mit deutscher Übersetzung. C.c Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 29. September 2015 aufgefordert. D.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 22. September 2015 fristgerecht. E. E.a Am 30. September 2015 erkundigte sich der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht nach der Zusammensetzung des Spruchgremiums.
D-5100/2015 E.b Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 erteilte ihm das Gericht die gewünschte Auskunft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift, hier wird ausdrücklich festgehalten, dass die vorinstanzli-
D-5100/2015 che Verfügung bezüglich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht angefochten werde). Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss eine Verletzung formellen Rechts vor. Die Darstellung des zusammengefassten Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung wirke angesichts der beiden langen Befragungen recht komprimiert und enthalte nur wenige Einzelheiten der Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen. Zu kritisieren sei, dass das SEM somit wesentliche Sachverhaltselemente nicht in seine Sachdarstellung aufgenommen habe und sich insoweit auf einen nicht vollständigen Sachverhalt stütze. Insbesondere die eingereichten Fotografien seien lediglich erwähnt worden, deren Gehalt sei aber nicht näher erläutert worden. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 4.3 Die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, ist nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal
D-5100/2015 die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). 4.4 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es weitgehend unterlassen, den Gehalt der eingereichten Fotografien zu erläutern und sich lediglich darauf beschränkt, die Fotografien zu erwähnen, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Aus den eingereichten Fotografien geht die bereits aktenkundige Teilnahme der Beschwerdeführenden an verschiedenen politischen Veranstaltungen und Kundgebungen in der Schweiz hervor. Des Weiteren zeigen sie die Beschwerdeführenden, und teilweise auch ihren Sohn, mit hochrangigen Kadern einer Kurdenpartei. Gemäss dem handschriftlichen Vermerk auf der Rückseite einer dieser Fotografien sowie der entsprechenden handschriftlichen Datierung der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien stammt eine Aufnahme des Beschwerdeführers mit einem hochrangigen Kader einer Kurdenpartei aus dem Jahr 1993. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer danach noch rund 21 Jahre in Syrien aufgehalten hat, kann davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum längst festgenommen hätten, wenn sie Kenntnis von diesen Fotografien beziehungsweise von dessen Kontakten zu diesen Kreisen gehabt hätten. Folglich bestand für das SEM keine Veranlassung, sich zu den eingereichten Fotografien einlässlicher zu äussern. 4.5 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die eingereichten Referenzschreiben des Asayisch seien unzureichend gewürdigt worden wird kein Verfahrensmangel, sondern die Beweiswürdigung des SEM gerügt. Dies geht insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden hervor, wonach das besagte Referenzschreiben nicht als blosses Gefälligkeitsschreiben disqualifiziert werden könne, sondern als Beweis zu Gunsten des Beschwerdeführers gewürdigt werden müsse. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass
D-5100/2015 eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. B vorstehend). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte eine Verfolgung von Anhängern des IS ist Folgendes festzuhalten: Der IS hat sich vor allem im Nordosten Syriens etabliert, die Stadt D._______ (C._______) hat er jedoch nie besetzt. Diese Zone ist unter der Kontrolle der kurdischen Milizen. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer in der Kurzbefragung vom 16. Mai 2014 bestätigt (vgl. A3/15 S. 8 und S. 10). Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er befürchte, von Anhänger des IS festgenommen zu werden, weil er diese bei der Beerdigung seines Neffen öffentlich kritisiert habe (vgl. A3/15 S. 8). Bei der Anhörung relativierte er jedoch diese
D-5100/2015 geltend gemachte Befürchtung insofern, als er erklärte, er habe die Rede als Hauptgrund für seine Ausreise vermutet (vgl. A12/29 F. 108 S. 13). Die Bedrohung sei jedoch nicht direkt gewesen (vgl. a.a.O.), und er vermutet, dass die Rede diese Drohung verursacht habe (vgl. a.a.O.). Auch will er von den Asayisch erfahren haben, das sein Name der islamistischen Organisation bekannt sei (vgl. A12/29 F. 130 S. 17: "Das war eine Vermutung von mir"). Somit erscheint die geltend gemachte Befürchtung zu wenig konkret, zumal seine Herkunftsregion damals nicht unter der Herrschaft des IS stand und auch aktuell nicht steht. Allein der Umstand, dass sein Neffe angeblich getötet wurde, lässt nicht zwingend darauf schliessen, dass auch der Beschwerdeführer befürchten müsste, getötet zu werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, seine Schwester, sein Bruder mit Familie und andere Familienangehörige (Verwandte zweiten und dritten Grades) würden noch immer in Syrien leben (vgl. A12/29 F. 39 S. 5). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus einer besonders exponierten Familie stammt, zumal diese eine allfällige Gefährdung durch Anhänger des IS als gering erachtet. 6.2 Auf Beschwerdeebene berufen sich die Beschwerdeführenden unter anderem auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen in den achtziger und neunziger Jahren zum einen ausdrücklich erklärt, nachdem er im Jahr 1999 eine Erklärung unterzeichnet habe, habe er bis zu seiner Ausreise keine Probleme mehr gehabt (vgl. A3/15 F.7.02 S. 9 ). Ferner verneinte er die Frage, ob er wegen seines Einsatzes für die Kurdensache jemals Probleme ausser den bereits erwähnten Problemen (im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fotograf) gehabt habe (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte ausdrücklich, dass sie durch ihr politisches Engagement nicht in Schwierigkeiten geraten sei (vgl. A15/15 F51:"Nein, ich persönlich habe keine Probleme bekommen…"; A15/15 F52:"Nein ich habe keine Probleme bekommen."; A15/15 F53: "Nein, ich habe keine Probleme…"). Des Weiteren ist nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen seiner Ehefrau zwar Ende Oktober 2013 von den Bedrohungen erfahren haben will (vgl. A15/15 F.27 f. S. 5 f.), die Beschwerdeführenden bereits im Jahr 2013 von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten eine Einladung erhalten haben wollen, diese aber ausgeschlagen hätten, weil sie nichts gebraucht hätten und nicht hierher [Anmerkung des Gerichts: in die Schweiz] hätten kommen wollen (vgl. A15/15 F43 S. 8 sowie F61 f. S. 11). Ausser der Nomination zum Minister der Märtyrer (vgl. A3/15 S. 7 f; A12/29
D-5100/2015 F. 109 S. 13 f.) machte der Beschwerdeführer kein besonderes politisches Engagement in Syrien geltend. Da er seinen Aussagen zufolge dieses Amt aber nur fünf Tage lang ausgeübt haben will, kann kaum davon ausgegangen werden, dass er in dieser kurzen Zeit durch ein auffallendes Engagement bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hat (vgl. A3/15 S. 8 und A12/29 F. 111 S. 14). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft geltend machten, sie seien vor ihrer Ausreise als Regimegegner registriert und verfolgt worden. 6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.4 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 6.5 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.6 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene ein exilpolitisches Engagement geltend. Sie hätten in der Schweiz an verschiedenen
D-5100/2015 kurdischen Veranstaltungen und Kundgebungen teilgenommen, deren Anzahl der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin nicht angeben konnte (vgl. A12/29 F9 S.3), die jedoch fotografisch dokumentiert seien. Die entsprechenden Fotografien reichte der Beschwerdeführer bei der Anhörung (vgl. A12/29 F7 S. 2 f.) sowie erneut auf Beschwerdeebene ein. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe im Jahr 2014 in der Schweiz an einer Nawrozfeier teilgenommen, sie mache bei der Frauenbewegung mit und habe an einer Demonstration teilgenommen (vgl. A15/15 F5). Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden des Weiteren geltend, sie und teilweise auch ihr Sohn, seien anlässlich der verschiedenen Kundgebungen beziehungsweise Veranstaltungen mit verschiedenen bekannten kurdischen Führern in Kontakt getreten. Dies gehe auch aus den eingereichten Fotografien hervor. 7. 7.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen genügt.
D-5100/2015 Da die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnten (vgl. vorstehend E. 6.1), kann ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage, drängt sich somit der Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen sind, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Entgegen ihren anderslautenden Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt ihr exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Vielmehr ist bei einer Vielzahl von syrisch-kurdischen Asylsuchenden eine rege Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen festzustellen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bei der Anhörung selbst eingestanden, dass sie in der Schweiz ihrer Aktivitäten für die Frauengruppe noch nicht so richtig aufgenommen habe (vgl. A15/15 F59 S. 10). Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). 8. Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5100/2015 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weitere Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle, da vorliegend der Vollzug der Wegweisung nicht angefochten wurde und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. September 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
D-5100/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt, der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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