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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2016 D-5099/2014

15 giugno 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,630 parole·~28 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5099/2014 thc/kna/

Urteil v o m 1 5 . Juni 2016 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben: Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2014 / N (…).

D-5099/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige geboren in Äthiopien – verliess gemäss eigenen Angaben Eritrea Anfang 2003 und hielt sich fortan bis im Jahr 2007 in Äthiopien auf. Zwischen 2007 und Juli 2011 lebte sie im Sudan, von wo sie im Juli 2011 per Flugzeug zunächst nach Italien reiste, von dort mit dem Auto am 13. Juli 2011 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. Juli 2011 wurde sie summarisch befragt und am 18. November 2013 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in Z._______, Äthiopien geboren und habe bis 1999 dort gelebt, bis sie zusammen mit ihrer Familie zurück nach Eritrea deportiert worden sei. Dort seien sie in einem Lager registriert worden. Fortan habe sie mit ihrer Familie in Y._______ respektive X._______ gewohnt, wo sie ihrer Mutter im Haushalt geholfen und auf den Feldern gearbeitet habe. Im Jahr 2000 seien ihre beiden Brüder ins Militär einberufen worden. Seither habe sie nichts mehr von ihnen gehört. Ende 2002 habe sie zum ersten Mal eine Vorladung des Militärs erhalten. Es seien drei bis vier weitere solche Vorladungen gefolgt, welchen sie aber keine Folge geleistet habe. Eines Abends seien Soldaten gekommen, hätten sie mitgenommen und rund einen Monat in Haft genommen. Im Gefängnis habe sie sich mit einer Frau angefreundet, welche sich gut mit einem Wächter respektive dem Chef verstanden habe. Dieser habe dann eines Nachts die Türe geöffnet respektive eines Nachts sei die Türe offen gewesen. Diese Frau habe sie geweckt, woraufhin sie beide mit zwei anderen Frauen geflohen seien. Sie seien schliesslich zusammen mit Männern, welche sie getroffen hätten, zu Fuss über die Grenze, wo sie schliesslich von äthiopischen Soldaten aufgegriffen worden seien, welche sie in ein Flüchtlingslager gebracht hätten. B. Am 31. Juli 2012 (Eingang BFM) sowie am 11. Juli 2014 (Eingang BFM) ersuchte die Beschwerdeführerin schriftlich um Beschleunigung ihres Verfahrens. C. Mit Verfügung vom 11. August 2014 – eröffnet am 13. August 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.

D-5099/2014 D. Mit Eingabe vom 11. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Deportationskarte (im Original inkl. deutsche Übersetzung) ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Herr lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., W._______ als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Am 25. September 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es feststellte, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könne. Die erwähnte Deportationskarte liege nicht vor, weshalb diese nicht beurteilt werden könne. G. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde die eingereichte Deportationskarte der Vorinstanz zugestellt und diese ersucht, eine zweite Vernehmlassung einzureichen. H. Am 9. Oktober 2014 reichte das BFM eine zweite Vernehmlassung zu den Akten und nahm insbesondere zur Deportationskarte Stellung. I. Am 28. Oktober 2014 nahm die Beschwerdeführerin – nach entsprechen-

D-5099/2014 der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – zu den beiden Vernehmlassungen des BFM Stellung. Dabei reichte sie eine Anfrage an den Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), einen Brief sowie ein Foto der Mutter der Beschwerdeführerin ins Recht. J. Am 15. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des SRK bezüglich der Echtheit der Deportationskarte zu den Akten. K. Am 7. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme bezüglich der Fälschungsmerkmale des Fotos auf der Deportationskarte einzureichen, da das Foto der Deportationskarte offensichtlich digital bearbeitet zu sein scheine, wobei nicht das Mädchen auf dem Foto (die Beschwerdeführerin) aus dem optischen Rahmen falle, sondern die männliche Person oben in der Mitte. Bei dieser Person würden weder Grösse und Kleidung, noch der Schärfegrad und Farbton mit dem restlichen Foto übereinstimmen scheinen, weshalb die Deportationskarte objektive Fälschungsmerkmale aufweise. L. Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den Fälschungsmerkmalen Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet – wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5099/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-5099/2014 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich in ihren Vorbringen in mehrere Widersprüche verwickelt. So habe sie in der Befragung angeben im Quartier V._______ in X._______ gelebt zu haben, als sie im Jahr 1999 nach Eritrea zurückgekehrt sei. In der Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie und ihre Familie damals in einem Dorf namens Y._______ gelebt hätten. Auf Vorhalt habe sie lediglich entgegnet, sie habe nicht gesagt, dass sie in X._______ gelebt habe, sie kenne X._______ gar nicht. Damit habe sie den Widerspruch nicht aufklären können. Des Weiteren habe sie bei der Befragung angegeben, dass sie bei ihrer Verhaftung zu einer Polizeistation gebracht und in dessen Gefängnis sie einen Monat festgehalten worden sei. Danach gefragt, wie sie nach dem Ausbruch an die äthiopische Grenze gelangt sei, habe sie ausweichend angegeben, dass sie X._______ nicht gut kenne. Sie habe einfach ihr Glück versucht und sei auf die Männer gestossen, die ihr den Weg gezeigt hätten. Danach gefragt, weshalb sie nicht wisse, in welchem Gefängnis sie festgehalten worden sei, habe sie angegeben, dass sie im Gefängnis immer drinnen gewesen sei und sich vorher in X._______ nicht gross bewegt habe. In der Anhörung habe sie plötzlich ausgesagt, dass sie nach der Festnahme in ein Gefängnis namens U._______ in T._______ gebracht worden sei. Zuletzt habe sie in der Befragung angegeben, dass sie oft probiert habe, ob die Türen abgeschlossen seien und eines Tages sei ihr die Flucht gelungen, da die Tür offen gewesen sei und die Polizisten geschlafen hätten. Anlässlich der Anhörung habe sie erzählt, dass sei mit Hilfe einer Frau das Gefängnis verlassen habe. Dies sei ihr erster Fluchtversuch gewesen. Auf Vorhalt habe sie entgegnet, dass es möglich sei, dass sie die Frau aufgrund der Kürze der Befragung nicht erwähnt habe. Sie habe jedoch nicht gesagt, dass sie mehrmals versucht habe, die Tür zu öffnen, dies sei ja nicht möglich, sondern nur ein Gedankenspiel gewesen. Damit könne sie die Ungereimtheiten aber nicht auflösen. Aufgrund dieser Widersprüche könne ihr die geltend gemachte Haft nicht geglaubt werden. Mehr noch erweckten die aufgeführten Widersprüche grosse Zweifel darüber, dass sie sich überhaupt jemals in Eritrea aufgehalten habe. So würden auch ihre Ausführungen zur eigentlichen Deportation, ihrer Herkunft und ihrem Leben in Eritrea völlig unsubstanziiert bleiben und der allgemeinen Erfahrung widersprechen. So habe sie kaum Angaben zur Prozedur der Deportation machen können. Sie beschränke sich auf einfache kurze Sätze und habe sich bei konkreten Nachfragen immer wieder in Schutzbehauptungen geflüchtet. Nach dem Leben in Eritrea gefragt, habe sie als Antwort gegeben, sie

D-5099/2014 hätten sich ein Haus gemietet. Auf genaueres, mehrmaliges Nachfragen, was sie denn in Eritrea gemacht habe, habe sie mit "Nichts" geantwortet. Ebenso inhaltslos seien ihre Aussagen zu den Fragen ihrer Vorfahren gewesen. Die Geschichte ihrer Eltern kenne die Beschwerdeführerin nicht, ebenso wenig diejenige ihrer Grosseltern. Auf die Frage, weshalb sie das alles nicht wisse, sei sie nicht eingegangen. Sie habe auch keine Auskunft über die grösseren Verwaltungseinheiten, in die der Ort, an dem sie angeblich gelebt habe, eingegliedert sei, geben können. Auf entsprechenden Vorhalt habe sie lediglich entgegnet, dass sie noch jung gewesen sei, sich nicht dafür interessiert habe und nicht viel rausgegangen sei. All dies widerspreche der allgemeinen Erfahrung. So sei das Wissen über ihre Herkunft und Abstammung für eritreische Tigrinya von zentraler Bedeutung und sie sei nicht so jung gewesen, als dass sie das alles nicht mitbekommen hätte. Aufgrund dessen sei nicht glaubhaft, dass sie sich jemals in Eritrea aufgehalten habe. Mehr noch sei davon auszugehen, dass es sich bei ihr nicht um eine eritreische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe lediglich vier Jahre in Eritrea und nie in X._______ gelebt. In der Befragung habe sie mit X._______ nicht die Stadt, sondern den Begriff für den Grossraum X._______ beziehungsweise einfach Eritrea gemeint. Dafür spreche auch, dass es in X._______ kein Quartier namens V._______ gebe. Das Dorf Y._______ hingegen liege tatsächlich nahe der Grenze zu Äthiopien. Weiter sei diese Sachverhaltsdarstellung auch im Lichte der neu eingereichten Deportationskarte stimmig, da dort belegt werde, dass sie zusammen mit ihrer Familie in die Provinz S._______ deportiert worden sei und das Dorf Y._______ in dieser Provinz liege. Auch die Aussage der Befragung, sie kenne X._______ nicht so gut, mache Sinn, wenn man X._______ als Bezeichnung für Eritrea verstehe. Da sie nicht gewusst habe, wo sich das Gefängnis befunden habe, habe es auch keine grosse Rolle gespielt, ob sie X._______ gut kenne, sondern vielmehr den Weg von Eritrea nach Äthiopien. Weiter habe sie erst in der Schweiz im Gespräch mit anderen Eritreerinnen erfahren, wie das zweite Gefängnis in Eritrea geheissen habe. Aus der Tatsache, dass sie in der Befragung die Verlegung nicht erwähnt habe, lasse sich kein Widerspruch ableiten. Dies sei kein relevanter Punkt, da sie nur kurz im Gefängnis gewesen sei. Bezüglich des Ausbruchs aus dem Gefängnis habe sie in der Befragung nicht gesagt, dass ihr die Flucht auf-

D-5099/2014 grund einer offenen Türe gelungen sei. Die Befragung sei zudem so kurz gewesen, dass sie nicht von der Frau habe erzählen können. Daraus liesse sich aber keinen Widerspruch ableiten. Sie habe die Flucht in der Anhörung entgegen den Vorwürfen der Vorinstanz detailliert und übereinstimmend mit der Befragung geschildert. Sie habe spontan verschiedene Details über die Umstände, zum Beispiel die Glassplitter auf der Mauer, ihre instabilen Schuhe und ihre Verletzung, geäussert. Ferner habe sie bezüglich der Deportation, so gut wie sie sich habe erinnern können, einfache Antworten gegeben. Sie habe spontane Äusserungen gemacht, wie beispielsweise, dass der Bus voll gewesen sei. Dass sie im Alter von (…) Jahren keine detaillierten Angaben zur Reiseroute und zur Registrierung habe machen können, sei nachvollziehbar, insbesondere da sie mit ihren Eltern unterwegs gewesen sei. Es sei nicht entscheidend, dass sie nicht viele Angaben zu ihrem Leben in Eritrea gemacht habe, da es glaubhaft sei, dass sie in Eritrea nicht viel gemacht habe. Genauere Kenntnisse über die Geschichte der Vorfahren könnten überdies für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht wesentlich sein. Ihre Herkunft werde mit der Deportationskarte eindeutig belegt. Sie zeige, dass sie zusammen mit ihrer Familie im Jahr 1999 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sei, und beweise somit ein wesentliches Element des Sachverhalts. Sie verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Äthiopien, obschon sie einen grossen Teil der Kindheit in Z._______ verbracht habe. Eritreern, welche aus Äthiopien deportiert worden seien, sei die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen worden. Eine Wiedereinsetzung sei nur für Personen, welche seit dem Jahr 1991 ununterbrochen in Äthiopien gelebt hätten, eine Option. Ihre Vorbringen seien detailliert, enthielten Realkennzeichen und stimmten in beiden Befragungen überein. Sie sei im militärdienstpflichtigen Alter. Sie habe schon mehrere Vorladungen erhalten, auf welche sie nicht reagiert habe. Diese Vorladungen würden gemäss ständiger Rechtsprechung für die Annahme einer begründeten Furcht genügen. Dass sie noch minderjährig gewesen sei, spreche nicht von vornherein gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage, da die Rekrutierung von Minderjährigen dokumentiert sei. Sie sei zudem Ende (…) fast volljährig gewesen und im Jahr 2003 seien weitere Vorladungen gefolgt. Zudem seien ihre beiden älteren Brüder in den Militärdienst eingezogen worden. Ein konkreter Kontakt bestehe weiter vor allem durch die Inhaftierung. Durch die Flucht aus dem Gefängnis ins Ausland habe sie sich der Dienstverweigerung schuldig gemacht, wobei die Flucht ins Ausland auch noch strafverschärfend wirke. Zudem seien Deportationen aus Äthiopien nach Eritrea gemäss Rechtsprechung geeig-

D-5099/2014 net, einen unerträglichen psychischen Druck zu erzeugen. Sie habe zudem nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis Eritrea illegal verlassen. Selbst wenn die Flucht aus dem Gefängnis als unglaubhaft betrachtet werden würde, scheine klar, dass sie die restriktiven Ausreisevoraussetzungen nicht erfüllt haben könne. Sie sei daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Da sie Eritreerin sei, müsse auch die Wegweisung nach Eritrea geprüft werden. Sie nun wieder nach Eritrea zurückzuschicken, wobei Rückkehrende als Aussässige behandelt würden, sei klarerweise nicht zumutbar. Ihr drohe zudem ein zeitlich nicht begrenzter Wehrdienst und überdies werde, wer lange im Ausland gelebt habe, rasch als oppositionelle Person betrachtet. Auch das Stellen eines Asylgesuchs gelte als Kritik der Regierung. Es bestehe eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlichen Behandlung, weshalb die Wegweisung auch unzulässig sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Deportationskarte weiche sowohl bezüglich des Formats, als auch der Qualität erheblich vom Vergleichsmaterial ab. Auch die eingefügte Fotografie sei eindeutig manipuliert worden. Es handle sich bei diesem Dokument zweifellos um eine Fälschung, weshalb es nicht geeignet sei, eine Änderung seines Standpunktes zu rechtfertigen. 4.4 In ihrer Replik vom 28. Oktober 2014 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, gemäss dem Vergleichsmaterial ihres Rechtsvertreters handle es sich um eine echte Deportationskarte. Die eingereichte Briefkorrespondenz zeige auf, dass ihre Mutter heute noch in Eritrea lebe, was ihre Vorbringen betreffend ihrer Herkunft untermauern würde. 4.5 In der Beweismitteleingabe vom 15. Dezember 2014 machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, die Anfragebeantwortung des Suchdienstes des SRK bestätige, dass es sich bei der Deportationskarte um eine Original "Green Card" handle, wie sie von der Eritran Relief an Refugee Commission (ERREC) in dieser Periode ausgestellt worden sei. Den Vorbringen der Vorinstanz, dass sich die Karte bezüglich Format und Qualität erheblich vom Vergleichsmaterial unterscheide und das Foto eindeutig manipuliert worden sei, weshalb es sich um eine Fälschung handle, seien damit nicht Folge zu leisten. Vielmehr bestünden nun keine Zweifel mehr, dass es sich bei dem Dokument um ein Original handle.

D-5099/2014 4.6 Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den Fälschungsmerkmalen des Fotos Stellung und machte zur Hauptsache geltend, dass die männliche Person in der Mitte, wobei es sich um ihren Bruder handle, nachträglich mithilfe eines Fotobearbeitungsprogramms eingefügt worden sei. Der Bruder sei an diesem Tag nicht anwesend gewesen, weshalb das Familienfoto ohne ihn gemacht worden sei. In Eritrea und in Äthiopien sei es üblich, abwesende Familienangehörige nachträglich einzufügen. Das Foto sei somit nicht in der Absicht entstanden, es später für ein offizielles Dokument als Fälschung zu verwenden. Als die Green-Card 1999 für die gesamte Familie ausgestellt worden sei, sei kein neues Foto mehr gemacht worden. Der Umstand, dass das Foto bearbeitet worden sei, ändere an der Echtheit der Deportationskarte nichts. Das SKR habe bereits bestätigt, dass es sich um eine originale Green-Card handle. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3, m.w.H,).

D-5099/2014 5.2 Bei der Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unsubstanziiert beschreiben werden müssen. So sind ihre Antworten über die gesamte Anhörung hinweg kaum länger als einen Satz respektive wenige Worte und beschreiben das Erlebte nicht in detaillierter und lebensnaher Weise, weshalb kein Bild der Erlebnisse entsteht. Auch rein deskriptiv gehaltene Fragen zur Umgebung oder zu ihren familiären Verhältnissen vermochte die Beschwerdeführerin nicht ausführlich darzulegen. Trotz beispielsweise der zweifachen Nachfragen bezüglich ihres Dorfes in Eritrea konnte sie weder Anhaltspunkte zu dessen ungefährer Grösse (vgl. act. A17/19 F14 ff.) noch zu sonstigen Merkmalen (vgl. A17/19 F73 ff.) darlegen. Ihre Schilderungen sowohl zur Umgebung als auch zu ihren Asylgründen weisen kaum Realkennzeichen wie nebensächliche Details, Gefühle oder Aussagen von Drittpersonen auf, weshalb die Aussagen neben der Kürze sehr allgemein und distanziert wirken (vgl. z. B. A17/19 F85 [zum Gefängnisaufenthalt], F87 [zur Deportation], F110 [zur Vorladung zum Militärdienst]). Zwar ist der Beschrieb der Flucht aus dem Gefängnis in der Anhörung im Vergleich zu den übrigen Schilderungen etwas detaillierter und substanziierter, jedoch weisen gerade diese Schilderungen profunde Widersprüche zur Schilderung in der Befragung auf: In der Befragung brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie hätten schon oft probiert, ob die Türe abgeschlossen sei. Als die Polizei geschlafen habe, seien sie gegen Mitternacht rausgegangen (vgl. A4/15 S. 7). In der Anhörung hatte sie demgegenüber angegeben mit Hilfe einer Frau geflohen zu sein, welche die Flucht organisiert habe (vgl. A17/19 F140 ff.). Auch unter Berücksichtigung des summarischen Charakters sowie der sinngemässen und nicht wortwörtlichen Protokollierung der Befragung – wobei im Gegensatz zum Argument in der Beschwerde die Befragung als eher lange und ausführlich bezeichnet werden kann – ist diese Darstellung dieses Kernvorbringens als zu widersprüchlich und somit als nicht glaubhaft zu werten. Auf Widersprüche zur Befragung angesprochen, versuchte sie nicht diese zu erklären, sondern verneinte dies je gesagt zu haben (vgl. A17/19 F 173 ff.). Die Beschwerdeführerin hat jedoch das Protokoll der Befragung rückübersetzt erhalten und unterzeichnet, weshalb sie sich ihre dabei gemachten Äusserungen anzurechnen hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Befrager der Beschwerdeführerin mehrere Hilfestellungen anbot, in dem er mehrmals die gleiche Frage in anderen Worten stellte, nachfragte und einmal sogar selber ein einfaches Beispiel einer detaillierten Schilderung gab und damit sicherstellen wollte, dass die Beschwerdeführerin verstand, was er unter einem Beschrieb eines Hand-

D-5099/2014 lungsablaufs verstand (vgl. A17/19 F99). Die Befragungstechnik dieser Anhörung ist demnach als sehr positiv zu werten. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin – namentlich die Vorladungen in den Militärdienst, die Inhaftierung sowie die Flucht mit der dazugehörigen Grenzüberschreitung – als nicht glaubhaft zu werten sind. 5.3 In einem zweiten Schritt ist schliesslich auf die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und die diesbezüglich relevante Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Alter von (…) Jahren näher einzugehen. 5.3.1 Auch diese Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte Deportation vermögen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. So sind sie als unsubstanziiert und allgemein zu bezeichnen, insbesondere da die Beschwerdeführerin weder die Razzia, noch die Fahrt im Bus oder die Ankunft in Eritrea zu schildern vermochte. Sie antwortete auf mehrere Fragen pauschal mit „ich weiss es nicht“ respektive „ich kann mich nicht erinnern“ (vgl. A17/19 F88, F90, F91, F94, F99, F101), obschon ein einfacher Beschrieb der Geschehnisse trotz der damaligen Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin erwartet werden könnte. Auch die sonstigen Schilderungen, welche als relevant für die Feststellung der Staatsangehörigkeit zu bezeichnen sind (so beispielsweise Verwandtschaft [A17/19 F33 ff.], Beschrieb der Örtlichkeiten [A17/19 F13 ff. und F73 ff.], oder Tagesablauf in Eritrea [A17/19 F103 ff.]), vermögen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit insbesondere aufgrund der ausgeprägten Substanzlosigkeit der Aussagen nicht gerecht zu werden. 5.3.2 Weiter weist die eingereichte Deportationskarte beim Vergleich mit Vergleichsmaterial diverse objektive Fälschungsmerkmale auf. So erscheint die Echtheit der Karte neben dem verfälschten Familienfoto – wobei bereits die diesbezügliche schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin, es sei in Eritrea normal, fehlende Familienangehörige nachträglich ins Bild einzufügen, schon in Anbetracht der Herstellung vor dem Jahr 1999 erste Zweifel aufwirft – insbesondere aufgrund des Formats und der Druckqualität fraglich. Ferner spricht der Stempel auf der Innenseite von der „Eritrean Relief & Refuse Commission“ anstelle der „Eritrean Relief & Refugee Commission“, was ein deutliches Fälschungsmerkmal darstellt.

D-5099/2014 Diesen starken Indizien, welche für eine Fälschung sprechen, stellt die Beschwerdeführerin das Bestätigungsschreiben des SRK entgegen, welches gemäss Abklärungen mit dem Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) in X._______ die Karte überprüft habe, und schriftlich bestätigt, dass es sich um eine Original „Green Card“ handle, wie sie von der Eritrean Relief and Refugee Commission ausgestellt worden sei. Die individuelle Dokumentennummer könne nicht bestätigt werden. Das Gericht stellt diesbezüglich fest, dass dem SRK lediglich eine Kopie der Karte (in einem PDF-Format) zugestellt wurde, was die Überprüfung derselben bereits erheblich erschwert und diverse Fälschungsmerkmale unkenntlich macht. Zudem fällt auf, dass weder das angehängte PDF- Dokument noch das direkte Antwortschreiben des IKRK X._______ zu den Akten gelegt wurde. Angesichts der deutlichen objektiven Fälschungsmerkmalen und der Relativierung des Bestätigungsschreibens insbesondere durch die fehlenden Dokumente, ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei der Deportationskarte um eine Fälschung handelt, weshalb sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist. 5.3.3 Die weiteren eingereichten Beweismittel, namentlich das handschriftliche Schreiben der Mutter sowie das Foto, vermögen als Schreiben Dritter in diesem Kontext kaum Beweiswert zu entfalten, welche zu Gunsten der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit oder der Asylvorbringen sprechen würden. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre unglaubhaften Vorbringen und gefälschten Beweismittel ihre Staatsangehörigkeit bewusst verheimlicht. Allerdings lässt sich auch die von der Vorinstanz vermutete äthiopische Staatsangehörigkeit durch die Akten nicht stützen, weshalb die Herkunft der Beschwerdeführerin als unbekannt einzustufen ist. 6. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG sowie auch ihre eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-5099/2014 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2012/31 E. 6; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 und 8 AsylG). Aus den vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass die Herkunft der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen sowie den eingereichten gefälschten Beweismitteln nicht feststeht. Es kann aber nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem nur eine eingeschränkte Prüfung von Vollzugshindernissen erfolgt. Vielmehr können im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) allenfalls gewisse Rückschlüsse auf die für sie im Heimat- bzw. Herkunftsland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden.

D-5099/2014 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 8.3.3 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. 8.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal die geltend gemachte eritreische Staatangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden konnte (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen). 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

D-5099/2014 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Indessen ist wie bereits mehrfach erwähnt, aufgrund mangelhafter Mitwirkung nicht klar, woher die Beschwerdeführerin stammt. Die Folgen dieser Unklarheit hat jedoch die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. Unter diesen Umständen besteht praxisgemäss die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet sind. 8.4.3 An dieser Stelle ist in ergänzender Weise auf des nach wie vor geltende Urteil BVGE 2011/25 hinzuweisen, wonach die Rückkehrsituation von alleinstehenden Frauen nach Äthiopien erschwert ist, weshalb begünstigende Umstände vorliegen müssten, aufgrund deren gewährleistet ist, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfindet. In casu ist jedoch nicht als erstellt zu erachten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handelt, weshalb die Behörden nicht gehalten sind, nach positiven Hinweisen zu forschen, welche für eine Wegweisung sprechen. Es liegen darüber hinaus keine individuellen Vollzugshindernisse vor; die Beschwerdeführerin ist jung, gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Die gemachten Angaben zum familiären Hintergrund sind wie vorangehend ausgeführt nicht glaubhaft. Somit sind auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Nach dem Gesagten ist sowohl die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als auch deren Vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt,

D-5099/2014 womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 22. September 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 11.2 Mit der gleichen Verfügung vom 22. September 2014 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter (Herr lic. iur. Tarig Hassan, L.L.M.) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 15. Dezember 2014 eine Kostennote zu den Akten gereicht, wobei ein Gesamtaufwand von 9,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– ausgewiesen wurden. Dieser Stundenansatz von Fr. 300.– ist jedoch als übersetzt zu bezeichnen und gemäss Praxis auf Fr. 150.– zu kürzen, da bei amtlichen Vertretungen in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Indessen wurden zwei weitere Eingaben bis zum Urteilszeitpunkt eingereicht. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichen zuverlässig abschätzen lässt. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführerin beträgt damit insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

D-5099/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die eingereichte Deportationskarte wird eingezogen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 2000.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-5099/2014 — Bundesverwaltungsgericht 15.06.2016 D-5099/2014 — Swissrulings