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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 D-5099/2006

13 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,421 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-5099/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid, Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, Jemen, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 28. September 2006 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5099/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Jemen gemäss eigenen Angaben am 24. Oktober 2002, worauf er am 28. Oktober 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 29. August 2003 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. Mai 2006 abgewiesen. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Urteils der ARK vom 23. Mai 2006. Dieses Revisionsgesuch zog der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. September 2006 wieder zurück. In der Folge wurde das Revisionsverfahren durch die ARK mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 als gegenstandslos abgeschrieben. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 25. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer im Wesentlichen um Wiedererwägung der Verfügung vom 29. August 2003 sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz. Das Bundesamt lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. September 2006 ab. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2006 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 28. September 2006 bei der ARK an. Dabei beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren D-5099/2006 (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2006 hiess der Instruktionsrichter der ARK den Antrag auf einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, darüber werde im Endentscheid befunden. Zugleich wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet. F. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. November 2006 übermittelte der Beschwerdeführer der ARK ein ärztliches Zeugnis. G. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 20. September 2007, 7. November 2007, 24. März 2008 und 22. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer insgesamt sechs Photographien sowie verschiedene Auszüge aus dem Internet – teilweise durch Übersetzungen begleitet – und Zeitungsausschnitte ein. Dabei brachte er jeweils im Wesentlichen vor, er sei aufgrund exilpolitischer Aktivitäten, die er in der Schweiz verfolge, in seinem Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet. H. Mit Eingabe vom 24. Juli 2008 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer verschiedene in arabischer Sprache verfasste Auszüge aus dem Internet ein. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juli 2008 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres ärztliches Zeugnis. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mit der Eingabe vom 24. Juli 2008 eingereichten Auszüge aus dem Internet bis zum 13. August 2008 in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen und zu erläutern, inwiefern diese für die im Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen von Bedeutung seien. D-5099/2006 K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. August 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, die mit der Eingabe vom 24. Juli 2008 eingereichten Schriftstücke seien entweder – soweit diese den Beschwerdeführer persönlich beträfen – bereits zuvor mit einer Übersetzung übermittelt worden oder äusserten sich auschliesslich zur allgemeinen Lage in Jemen, womit sich eine Übersetzung erübrige. L. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Januar 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM und reichte zur Unterstützung seiner Vorbringen zwei weitere Photographien und einen Auszug aus dem Internet ein. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). D-5099/2006 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 2. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Zunächst ist festzustellen, dass mit der Beschwerdeschrift – und mithin innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung (Art. 50 Abs. 1 VwVG) – in materieller Hinsicht ausschliesslich beantragt wird, es sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und dem Be- D-5099/2006 schwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Demgegenüber enthält die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft keinerlei konkrete Begehren, womit die Verfügung des BFM vom 28. September 2006 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich mit anderen Worten auf die Frage, ob das Bundesamt mit der angefochtenen Verfügung zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt hat, wiedererwägungsweise die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Soweit im Laufe des Beschwerdeverfahrens – aber nach Ablauf der Beschwerdefrist – ausserdem geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund bestimmter exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft, bleiben diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren nach dem Gesagten unbeachtlich. 3.2 3.2.1 Ferner ist in prozessualer Hinsicht festzustellen, dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. September 2006 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Diese Feststellung ist insofern ausdrücklich zu treffen, als der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch an das BFM – neben jenen Vorbringen, welche seinen Gesundheitszustand betrafen – geltend machte, er erfülle wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe infolge exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft. Damit stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und neuem Asylgesuch. 3.2.2 Gelangt ein Gesuchsteller, nachdem seinem ersten Asylgesuch kein Erfolg beschieden war, erneut an die Behörden, liegt gemäss geltender Praxis (siehe EMARK 1998 Nr. 1 E. 6) unabhängig von der Bezeichnung und dem Inhalt der Eingabe wiederum ein Asylgesuch vor, wenn sich daraus ergibt, dass er – noch immer oder wiederum – um Schutz vor Verfolgung ersucht. Auch eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe kann daher ohne weiteres unter den Begriff „Asylgesuch“ im Sinne von Art. 18 AsylG subsumiert werden. Fraglich bleibt lediglich, ob nach Abschluss des Asylverfahrens eingereichte Gesuche zwingend – und unabhängig von ihrer Bezeichnung – nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind oder ob es auch solche gibt, die über die Regeln der Wiedererwägung abzuwickeln sind (EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10, unter Anpassung an die Artikelzählung des geltenden AsylG). D-5099/2006 3.2.3 Befindet sich eine ausländische Person, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden ist, noch in der Schweiz, so ist nur dann nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzugehen, wenn sie Nachfluchtgründe geltend macht, die seit dem Asylentscheid eingetreten und für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Wird hingegen das neue Gesuch ausschliesslich mit angeblich bestehenden völker- oder landesrechtlichen Wegweisungshindernissen begründet, ist es ohne Bezugnahme auf Art. 32 AsylG allein nach den Regeln über die Wiedererwägung zu behandeln. In einem solchen Fall besteht kein Grund, mittels Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs zugunsten des Gesuchstellers sein Begehren als Asylgesuch zu interpretieren (EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c/bb). 3.2.4 Der Beschwerdeführer machte mit seinem Gesuch an das BFM vom 25. September 2006 zwar subjektive Nachfluchtgründe geltend. Indessen bezog sich der Beschwerdeführer dabei auf eine Tatsache (Mitgliedschaft bei der südjemenitischen Partei TAJ) mitsamt entsprechenden Beweismitteln, die bereits vor dem Urteil der ARK vom 23. Mai 2006 bestanden hatte. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise feststellte, berief sich der Beschwerdeführer somit auf einen Revisionsgrund (nämlich das Vorhandensein neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG), dessen Prüfung nicht in der Zuständigkeit des Bundesamts liegt. Mit anderen Worten waren durch das BFM ausschliesslich jene Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, welche sich auf seinen Gesundheitszustand bezogen und mithin das Vorliegen von Wegweisungshindernissen behaupteten. Daraus wiederum folgt, dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers zutreffenderweise als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Ergänzend ist im Übrigen zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer den erwähnten Revisionsgrund mit seinem Revisionsgesuch vom 21. August 2006 auch bereits bei der ARK vorgebracht hatte. Dieses Gesuch wiederum wurde durch die ARK – nicht zuletzt auch mit Blick auf den angesprochenen Revisionsgrund – mit Zwischenverfügung vom 11. September 2006 als von vornherein aussichtslos eingestuft, und der Beschwerdeführer zog sein Gesuch anschliessend zurück. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs an die Adresse des BFM im Wesentlichen Folgendes geltend: Zum einen führte er aus, es bestehe unter dem Aspekt der D-5099/2006 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Anlass für eine Neubeurteilung. Er leide aufgrund von Erlebnissen in seinem Heimatland unter einer mittelschweren Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sein Zustand habe sich zuletzt erheblich verschlechtert, so dass bei einer Rückkehr nach Jemen – wo eine adäquate medizinische Betreuung fraglich sei – von einer konkreten Gefährdung in gesundheitlicher Hinsicht auszugehen sei. Zum anderen brachte er vor, er erfülle aufgrund seines exilpolitischen Engagements als aktives Mitglied der Schweizer Sektion der südjemenitischen Partei TAJ (Kürzel der arabischen Bezeichnung für „Southern Democratic Assembly, South Yemen“) im Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe nunmehr die Flüchtlingseigenschaft, indem die genannte Gruppierung durch das jemenitische Regime verfolgt werde. 4.2 Das BFM nahm zu diesen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen Stellung: Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eine exilpolitische Tätigkeit zugunsten der TAJ geltend mache, sei auf das Gesuch nicht einzutreten, werde damit doch ein Revisionsgrund angerufen, zu dessen Prüfung das Bundesamt nicht zuständig sei (vgl. auch zuvor, E. 3.2.4). Hinsichtlich der angeführten gesundheitlichen Probleme sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer derentwegen bereits seit April 2003 in ärztlicher Behandlung gewesen sei, diese aber mit dem Wiedererwägungsgesuch erstmals geltend mache. Die entsprechenden Vorbringen seien deshalb als verspätet zu erachten. Im Übrigen aber könnten derartige psychische Probleme auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelt werden. 5. 5.1 Wie bereits ausgeführt wurde (E. 3), ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Vorbringen, welche die Flüchtlingseigenschaft betreffen, nicht einzugehen. Ungeachtet der Frage, in welcher verfahrensrechtlichen Form dieser Aspekt durch den Beschwerdeführer vorgebracht wurde, ist aber gleichwohl in Erwägung zu ziehen, ob die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat Jemen mit sich bringen. Ein solcher Zusammenhang wird durch den Beschwerdeführer selbst geltend gemacht, indem er mit der Eingabe vom 20. September 2007 ausführte, aufgrund seines Engagements zugunsten der oppositionellen südjemenitischen Bewegung TAJ bestehe ein wirkliches Risiko („real risk“) im Sinne der Rechtspre- D-5099/2006 chung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, er werde im Falle einer Rückkehr nach Jemen einer unter Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Behandlung ausgesetzt. 5.2 5.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 5.2.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit des Vollzugs seiner Wegweisung geltend, er sei ein aktives Mitglied der TAJ, die für die Selbstbestimmung Südjemens kämpfe. So habe er am 17. September 2006 an der konstituierenden Versammlung D-5099/2006 einer schweizerischen Sektion der TAJ teilgenommen. Als aktives Mitglied dieser Gruppierung habe er sich verschiedentlich unter Offenlegung seines Namens in öffentlichen Schreiben bzw. Aufrufen, die das jemenitische Regime und dessen Unterdrückungspolitik scharf kritisierten, exponiert. Die jemenitische Regierung anerkenne das Selbstbestimmungsrecht der Südjemeniten nicht, sei ein Unrechtsregime, und Mitglieder der erwähnten Organisation würden durch den jemenitischen Staat in menschenrechtswidriger Weise verfolgt. 5.3.2 Aus den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln, die sich auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beziehen, geht im Wesentlichen Folgendes hervor: In einer vom 11. September 2007 datierenden, im Internet publizierten Stellungnahme – eingereicht mit Eingabe vom 7. November 2007 mitsamt italienischer Übersetzung – protestierten verschiedene in der Schweiz lebende Südjemeniten gegen das jemenitische Regime. Dabei wurde der jemenitische Präsident Ali Abdullah Saleh als „Diktator“ und „Krimineller“ bezeichnet und der sofortige Rückzug der jemenitischen Streitkräfte aus Südjemen verlangt. Unter der Bezeichnung „südjemenitische Gemeinschaft in der Schweiz“ wurde am 4. März 2008 im Internet ein Communiqué – eingereicht mitsamt deutscher Übersetzung mit Eingabe vom 24. März 2008 – veröffentlicht, welches das Vorgehen der jemenitischen Behörden bei der Verfolgung politischer Aktivisten und die Unterdrückung Medienschaffender verurteilte sowie die Befreiung Südjemens von der jemenitischen Besatzung forderte. Zudem wurde unter der Bezeichnung „in der Schweiz lebende Jemeniten und Jemenitinnen aus dem Südjemen“ im Internet ein vom 7. April 2008 datierender Aufruf – eingereicht mitsamt deutscher Übersetzung mit Eingabe vom 22. Mai 2008 – publiziert, mit dem das jemenitische Regime bezichtigt wurde, die südjemenitische Bevölkerung mit Gewalt und Terror brutal zu unterdrücken. Die erwähnten Schreiben wurden jeweils durch 18 bis 28 Personen, darunter jedesmal der Beschwerdeführer, namentlich unterzeichnet. In einer jemenitischen Internetpublikation wurde ausserdem eine Photographie veröffentlicht, die den Beschwerdeführer mit einer südjemenitischen Flagge versehen als Teilnehmer einer am 19. April 2008 in Zürich abgehaltenen Demonstration zeigt. Aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten geht weiter Folgendes hervor: Gemäss einem mit Eingabe vom 20. September 2007 eingereichten Internetauszug habe sich im September 2006 ein Mitglied des Exekutivkomitees des TAJ in Genf mit Vertretern internationaler Organisationen getroffen, um D-5099/2006 auf Menschenrechtsverletzungen des jemenitischen Regimes aufmerksam zu machen. Bei dieser Gelegenheit sei das Mitglied des Exekutivkomitees auch mit jemenitischen Flüchtlingen in der Schweiz zusammengekommen, um die dortigen Aktivitäten des TAJ zu planen. 5.4 Zur Beantwortung der Frage, ob aufgrund des in der Schweiz entfalteten politischen Engagements des Beschwerdeführers ein Wegweisungshindernis besteht, ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der jemenitische Staat von den fraglichen Aktivitäten Kenntnis erlangt hat. 5.4.1 In diesem Zusammenhang ist zum einen auf den Charakter der TAJ einzugehen, für deren Schweizer Sektion sich der Beschwerdeführer engagiert. Bei der TAJ handelt es sich um eine im Jahr 2003 in Grossbritannien gegründete Organisation von Südjemeniten im Exil, die in erster Linie ausserhalb Jemens aktiv ist und deren selbsterklärtes Ziel die Loslösung und Unabhängigkeit Südjemens vom aktuellen jemenitischen Staat ist (vgl. neben verschiedenen, zu den Akten gereichten Verlautbarungen der TAJ auch JOHN R. BRADLEY, A Warning From Yemen, Cradle of the Arab World, in: The Daily Star vom 13. Juli 2004; SUSANNE DAHLGREN, The Southern Movement in Yemen, in: ISIM [International Institute for the Study of Islam in the Modern World] Review 22/2008, S. 50 f.; APRIL LONGLEY/ABDUL GHANI AL-IRYANI, Fighting Brushfires with Batons: An Analysis of the Political Crisis in South Yemen. Middle East Institute Policy Brief 7/2008, S. 6; FRANCK MERMIER, Yémen: le Sud sur la voie de la sécession?, in: EchoGéo, <http:// echogeo.revues.org/index5603.html>; vgl. ferner das Urteil des USamerikanischen United States Court of Appeals For the Seventh Circuit 06-2939 vom 14. September 2007, S. 5). Aus weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten geht hervor, dass er zu den Personen gehört, welche am 17. September 2006 die schweizerische Sektion der TAJ gründeten. Diese Gründung erfolgte im Beisein eines Exponenten der Hauptsektion der TAJ in Grossbritannien, Abdo al-Naqeeb, Mitglied des Exekutivkomitees der Organisation, sowie eines führenden Vertreters jemenitischer Exilgruppierungen, Lufti Shatara, Präsident der am 21. März 2005 in Grossbritannien gegründeten Organisation Yemeni Human Rights Watch. Bei Lufti Shatara handelt es sich im Übrigen um den Herausgeber der oppositionellen Internetzeitung „Aden Press“, in welcher die zuvor (E. 5.3.2) erwähnten regimekritischen Verlautbarungen des Beschwerdeführers und weiterer in der Schweiz lebender Südjemeniten veröffentlicht wurden. D-5099/2006 5.4.2 Angesichts der allgemeinen politischen Lage in Jemen (dazu noch anschliessend, E. 5.5) ist davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten von jemenitischen Bürgern im Ausland, die sich vehement für eine Unabhängigkeit Südjemens vom heutigen Staatsgebilde einsetzen, für das jemenitische Regime eine erhebliche Herausforderung darstellen, der auch mit repressiven Massnahmen begegnet wird. So sah sich im April 2005 der damalige jemenitische Botschafter in Syrien gemäss Pressemeldungen (BBC News vom 29. April 2005; Yemen Times vom 2. Mai 2005) gezwungen, in Grossbritannien um Asyl zu ersuchen, nachdem er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der TAJ durch das jemenitische Regime bedroht worden sei. Es bestehen ausserdem auch konkrete Hinweise darauf, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil aktiv beobachtet, dies vor allem in Grossbritannien, wo sich das Zentrum der jemenitischen Exilopposition befindet, in geringerem Masse wohl aber auch in der Schweiz. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Erscheinen der diversen Beiträge in oppositionellen Internetpublikationen, die durch den Beschwerdeführer und weitere exilpolitisch engagierte Südjemeniten unterzeichnet wurden, von den jemenitischen Behörden nicht unbeachtet geblieben ist. Es ist somit ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass den jemenitischen Behörden auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Rahmen der TAJ bekannt geworden sind. 5.5 Die Frage des Vorliegens von Unzulässigkeitsgründen in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist ferner mit Blick auf die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Jemen zu beurteilen. 5.5.1 Nach übereinstimmenden Berichten ist die allgemeine Menschenrechtslage in Jemen bis heute unter anderem durch willkürliche Festnahmen seitens der Sicherheitskräfte, insbesondere des Geheimdiensts, gekennzeichnet, wobei Misshandlungen und Folter in der Haft häufig sind (vgl. etwa Amnesty International, Report 2008: Yemen; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Yemen). Innenpolitisch liegt die Macht bei Ali Abdullah Saleh, der im Jahre 1978 die Präsidentschaft Nordjemens (der damaligen Arabischen Republik Jemen) übernahm und seit der am 22. Mai 1990 erfolgten Vereinigung mit Südjemen (der damaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen) Präsident der heutigen Republik Jemen wie auch des von ihm angeführten, nordjemenitisch geprägten „General D-5099/2006 People's Congress“ ist. Zuletzt wurde Ali Abdullah Saleh im September 2006 für weitere sieben Jahre in seinem Amt bestätigt. Indessen ist in ländlichen Gebieten der Einfluss der Zentralgewalt aufgrund der vor allem im Norden des Landes starken Präsenz verschiedener mächtiger Stammesgruppen beschränkt. Die Führungsspitze des Südens setzte sich im Zuge des durch Sezessionsbestrebungen Südjemens hervorgerufenen Bürgerkriegs von Mitte 1994 ins Ausland ab, und die südjemenitisch dominierte „Yemeni Socialist Party“ büsste ihren politischen Einfluss weitgehend ein. In der Folge geriet das jemenitische Staatswesen zunehmend unter eine noch heute andauernde nordjemenitische Dominanz, aus welcher in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen der Südjemeniten resultieren. Angehörige südjemenitischer Oppositionsparteien waren spätestens nach einem Aufruf zum Boykott der Wahlen von 1997 vermehrt behördlichen Behelligungen ausgesetzt. Dabei sind Oppositionsparteien zwar formell zugelassen, werden aber von der Regierung in ihrer Organisations- und Betätigungsfreiheit zum Teil massiv behindert. So liegt dem Parlament derzeit der Entwurf eines Gesetzes vor, das „Aufwiegelung“ zu Handlungen (einschliesslich Demonstrationen) gegen die Regierung mit hohen Freiheitsstrafen bedroht (dazu MONEER AL-OMARI, International Report Criticizes Yemen's Oppression Against Media and Journalists, Yemen Post vom 31. März 2008; ABDUL RAHIM AL-SHOWTABI, Yemeni Parliament Postpone Punishment Law Amendments, Yemen Post vom14. Juli 2008). 5.5.2 Anfang des Jahres 2007 brach zunächst im Norden des Landes ein seit langem schwelender Konflikt zwischen der schiitischen Gemeinschaft der Zaiditen und der jemenitischen Regierung erneut aus und führte in der Gegend von Sana'a zu heftigen bewaffneten Kämpfen. In der Folge verschärfte sich auch die Situation in Südjemen. So forderte im Mai und Juni 2007 die von Said Saleh Shahtoor, einem General der ehemaligen Armee Südjemens, angeführte Bewegung „Armies of Liberation Movement“ die nordjemenitischen Machthaber mit der Androhung bewaffneter Angriffe offen heraus. Die jemenitische Regierung reagierte auf diese Drohungen mit erhöhtem Druck auf die oppositionellen Kräfte. Am 2. August 2007 wurden nach einer Demonstration pensionierter Soldaten der ehemaligen Armee Südjemens, die in Aden gegen das Ausbleiben von Pensionszahlungen protestierten, zahlreiche Personen festgenommen. In den Jahren 2007 und 2008 wurden ausserdem verschiedene führende Vertreter der südjemenitischen Autonomiebewegung inhaftiert und zum Teil unter dem Vorwurf des Separatismus strafrechtlich verfolgt (vgl. zum Ganzen Amnesty In- D-5099/2006 ternational, Report 2007: Yemen; Amnesty International, Urgent Action vom 3. August 2007 [AI-Index: UA-198-2007]; Freedom House, Freedom in the World. Country Report 2008: Yemen; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Yemen; MARTINA FUCHS, Growing pains for democracy in Yemen, ISN Security Watch, 23. August 2007; DOMINIC MORAN, Yemen: Discontent challenges government, ISN Security Watch, 18. April 2008; MERMIER, a.a.O.; FRANÇOIS-XAVIER TRÉGAN, Jemens Präsident verprellt mit seinen Verfassungsplänen die Opposition, Le Monde Diplomatique, deutsche Ausgabe, vom 11. Januar 2008). 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das jemenitische Regime in der südjemenitischen Opposition, welche die nordjemenitische Dominanz des staatlichen Gefüges in Frage stellt und als Ziel die Unabhängigkeit Südjemens (bzw. deren Wiederherstellung) fordert, als erhebliche Bedrohung seiner Machtposition aufzufassen scheint. Dabei geht die jemenitische Staatsgewalt in letzter Zeit mit zunehmend repressiven Mitteln gegen die südjemenitische Opposition vor. Die Aktivitäten der südjemenitischen Bewegung im Ausland werden überwacht, und es ist davon auszugehen, dass sich deren Exponenten bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einem erheblichen Risiko aussetzen würden, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise von Verfolgungsmassnahmen seitens des jemenitischen Staats betroffen zu werden. Der Beschwerdeführer wäre deshalb aufgrund seines Auftretens als Exponent der TAJ und in Anbetracht der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Jemen im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, einer im Sinne von Art. 3 FoK sowie Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen zu werden. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Jemen erweist sich somit – nachdem vorliegend die Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft nicht zu prüfen ist – als unzulässig. 6. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 29. August 2003 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor- D-5099/2006 läufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5099/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 28. September 2006 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 29. August 2003 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Originalbeweismittel [neun Photographien, ein Zeitungsausschnitt]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. _______, (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref.-Nr. _______, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 16

D-5099/2006 — Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 D-5099/2006 — Swissrulings