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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2016 D-5091/2016

11 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,479 parole·~12 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5091/2016

Urteil v o m 11 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch Dr. iur. Marcel Bühler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2016 / N_______.

D-5091/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Gouvernement C._______), eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 25. September 2015 auf dem Luftweg verliess und über D._______, E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 2. Oktober 2015 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 6. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ G._______ am 15. Oktober 2015 und die Anhörung zu den Asylgründen am 25. Mai 2016 durchgeführt wurden, dass er in der Anhörung im Wesentlichen vorbrachte, bis ungefähr im Jahre (...) als (Nennung Erwerbstätigkeit) gearbeitet zu haben und danach von der H._______ rekrutiert worden zu sein, für welche er zunächst bei der Organisation von Feiern geholfen, danach an Aus- und Weiterbildungen teilgenommen und schliesslich Unterricht an Waffen erhalten habe, dass er Mitte des Jahres (...) Mitglied der H._______ geworden und in der Folge einen ersten bewaffneten Einsatz an der Grenze zu Syrien habe leisten müssen, dass er in den folgenden (...) Monaten über zwanzig Mal für Einsätze nach Syrien gebracht worden sei, wo er an verschiedenen Orten gekämpft habe, dass er sich wiederholt erfolglos geweigert habe, weiterhin für die H._______ aktiv zu sein und sich auch sein Vater diesbezüglich für eine Befreiung seiner Person vom Dienst eingesetzt habe, wobei seine Dienstpflicht stattdessen nach jeder Intervention seines Vaters verlängert worden sei, dass er sich nach dem Tod eines Freundes am (...) zur Flucht entschieden habe, heimlich Vorbereitungen zur Ausreise getroffen habe und schliesslich am 24. September 2015 ausgereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juli 2016 – eröffnet am 27. Juli 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. Oktober 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

D-5091/2016 dass es zur Begründung im Wesentlichen erwog, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei alleine schon dadurch erschüttert, dass er bis dato keinerlei rechtsgenügliche oder fälschungssichere Identitätsdokumente eingereicht habe, obwohl er bereits anlässlich der BzP auf seine diesbezügliche Verpflichtung, seine Identität durch die Abgabe von Reisepapieren nachzuweisen, aufmerksam gemacht worden sei, dass die mit Eingabe vom 10. Juni 2016 eingereichte Kopie seines Zivilregisterauszuges aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit zum Nachweis der Identität nicht geeignet sei und daher über keinen Beweiswert verfüge, dass die Nichteinreichung seiner im Libanon befindlichen Identitätskarte ohne plausible Erklärung den Schluss nahelege, er versuche, den schweizerischen Asylbehörden vorsätzlich Identitätsdokumente vorzuenthalten, um Angaben zu verheimlichen oder Vollzugshandlungen zu erschweren, dass angesichts seiner äusserst oberflächlichen, pauschalen, vagen, ausweichenden, widersprüchlichen und teilweise tatsachenwidrigen Schilderungen massive Zweifel an der geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die H._______ bestehen würden, dass die eingereichten Fotos aus seiner angeblichen Zeit bei der H._______ an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, zumal die Aufnahmen wenig aussagekräftig seien und nicht ersichtlich sei, wo und in welchem Kontext die Bilder aufgenommen worden sein sollen, dass somit seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsste, dass dennoch festzuhalten sei, dass seine Vorbringen darüber hinaus – selbst bei Wahrunterstellung – nicht als asylrelevant zu erachten wären, dass die geltend gemachten erlittenen Massnahmen den Anforderungen an eine asylrelevante Intensität der Verfolgung nicht zu genügen vermöchten, zumal seine abtrünnige Haltung für ihn mit verhältnismässig geringen Konsequenzen verbunden gewesen sei und auch keine Hinweise vorliegen würden, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung gedroht hätte,

D-5091/2016 dass er sich zudem dem Einfluss der H._______ durch geeignete Wohnsitzverlegung innerhalb des Libanons entziehen könne, weshalb er gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. August 2016 Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Asylentscheid vom 21. Juli 2016 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl oder zumindest ein vorläufiger Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung eines korrekten Asylverfahrens an das SEM zurückzuweisen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte, dass er mit Eingabe vom 24. August 2016 einen Auszug aus dem Personalausweisregister im Original nachreichte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 110a AsylG abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 13. September 2016 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen zur Zwangsrekrutierung durch die H._______ und der Einsatz für dieselbe sowie die aus seiner Desertion angeblich resultierende Verfolgung sowohl wegen mangelnder Glaubhaftigkeit als auch infolge fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zutreffend erscheinen und zu bestätigen sein dürften, dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegangen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, demnach auch dem Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG nicht stattzugeben sei und auch keine besonderen Gründe erkennbar seien, die es

D-5091/2016 rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten dass der mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 verlangte Kostenvorschuss am 8. September 2016 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-5091/2016 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG: subjektive Nachfluchtgründe), dass das SEM die vorgebrachten Fluchtgründe weder als glaubhaft noch als asylrelevant erachtete und demzufolge eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 29. August 2016 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 29. August 2016 unverändert geblieben ist, dass an diesem Ergebnis der vom (Nennung Behörde) am (...) dem SEM gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG übermittelte Original-Führerausweis, der im Rahmen der Umschreibung in einen schweizerischen Führerausweis

D-5091/2016 sichergestellt wurde, nichts ändert, da auf diesem Dokument – wie im zuvor eingereichten Auszug aus dem Personalausweisregister – der (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgeführt ist, dass ein Führerausweis ohnehin nicht als zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestelltes Dokument zu bezeichnen ist, sondern lediglich die Fahrfähigkeit bescheinigt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), weshalb dem Beschwerdeführer zum unterschiedlichen Geburtsdatum das rechtliche Gehör nicht zu gewähren ist, dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-5091/2016 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge, eigenen Angaben zufolge gesunde Beschwerdeführer über eine vierjährige Schulbildung, Berufserfahrung als (Nennung Erwerbstätigkeit) und in seiner Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie über einen geeigneten Wohnraum verfügt (vgl. act. A12/26 S. 3 ff.), weshalb er sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen können dürfte und demnach keine Hinweise vorliegen, dass er befürchten müsste, in eine existenzielle Notlage zu geraten, dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

D-5091/2016 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 8. September 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5091/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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