Abtei lung IV D-509/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, alias A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-509/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende Mai oder anfangs Juni 2006 oder 2007 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 4. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass der ausschliesslich Farsi sprechende Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) sowie der direkten Anhörung vom 15. Januar 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in einem Dorf in der Provinz Ghazni aufgewachsen, dass ihn sein Vater vor einigen Jahren in den Iran mitgenommen habe, namentlich um dort die heilige Stadt Mashad zu besuchen, dass sein Vater deshalb für ihn einen afghanischen Reisepass mit iranischem Visum besorgt habe, dass sie sich in der Folge während eines ganzen Jahres im Iran aufgehalten hätten, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan ein Mädchen namens B._______. aus einem der umliegenden Dörfer kennen gelernt und verschiedentlich bei einer Gedenkstätte getroffen habe, dass das Mädchen ihn einmal zu sich nach Hause eingeladen habe, bei welcher Gelegenheit sie abends von einer älteren Frau - der Schwiegermutter von B._______ - überrascht worden seien, weshalb er sich aus dem Staub gemacht habe und zu seinem Vater gegangen sei, um ihm davon zu berichten, dass ihn sein Vater dahingehend informiert habe, bei dem Mädchen, das er getroffen habe, handle es sich um eine verheiratete Frau, weshalb er (der Beschwerdeführer) sich aus Furcht vor der Rache des Ehemannes zu einem Onkel begeben habe, welcher andernorts lebe, dass er sich nach einigen Monaten zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2008 schriftlich aufgefordert wurde, Identitätspapiere abzugeben, D-509/2009 dass der Beschwerdeführer, wie aufgrund von daktyloskopischen Untersuchungen feststeht, am 10. August 2007 und am 15. Januar 2008 in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt hatte und in der Folge nach Griechenland zurückgeführt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2009 – eröffnet am 22. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob dafür entschuldbare Gründe glaubhaft gemacht werden könnten. dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) behauptet habe, er habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen, dass er anlässlich der direkten Anhörung dieses Vorbringen zunächst bestätigt habe, im späteren Verlauf der Anhörung jedoch habe verlauten lassen, er sei im Besitz einer Identitätskarte und eines afghanischen Passes mit iranischem Visum, dass sich diese Dokumente derzeit bei seinem Vater in Afghanistan befänden, weshalb davon auszugehen sei, er verfüge über Reise- oder Identitätspapiere, dass er nichts unternommen habe, um sich diese Identitätsdokumente zuschicken zu lassen, obwohl er angegeben habe, mit seiner Familie in telefonischem Kontakt zu stehen, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ein starkes Indiz für seine Absicht sei, den Asylbehörden seine Identität und seine Herkunft zu verheimlichen, D-509/2009 dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Kontext seiner Kontakte zu einer verheirateten Frau verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten enthielten, dass das Vorbringen, eine verheiratete Frau habe das Risiko auf sich genommen, den Beschwerdeführer zu sich nach Hause einzuladen, wirklichkeitsfremd erscheine, dass der Beschwerdeführer anlässlich ein- und derselben Anhörung erklärt habe, er habe während seines nächtlichen Besuchs ausser B._______ niemanden gesehen, beziehungsweise er habe eine ältere Frau im Hause gesehen und mit ihr gesprochen, dass gewisse zeitliche Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar seien mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach sich das Haus von B._______ eineinhalb Stunden vom Haus seines Vaters entfernt befände, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Ungereimtheiten die geltend gemachte Verfolgung nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer auch zu seiner Herkunft und zu seiner Ausreise unglaubhafte Angaben gemacht habe, indem er bei der BzP zunächst angegeben habe, er stamme aus dem Dorf R._______ im Bezirk S._______, indessen den Namen des Bezirks anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen auf T._______ korrigiert habe, dass er bei der BzP seine Ausreise aus Afghanistan auf Mai oder Juni 2007, in der Anhörung zu den Asylgründen jedoch auf das Jahr 2006 datiert habe, dass er des Weiteren erst anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zugegeben habe, bereits in Griechenland und England ein Asylgesuch gestellt zu haben, D-509/2009 dass er ferner bei der BzP seinen Aufenthalt im Iran verschwiegen habe, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen einerseits gesagt habe, er sei mit ungefähr fünfzehn Jahren im Iran gewesen, und er andererseits angegeben habe, vor vier Jahren im Iran gewesen zu sein, was einem Alter von ungefähr zwanzig Jahren entspräche, dass seine Muttersprache gemäss eigenen Angaben Farsi sei und er keine andere Sprache als Farsi beherrsche, doch müsse ein Afghane, der – abgesehen von einem ungefähr einjährigen Aufenthalt im Iran – immer in der Provinz Ghazni gelebt habe, Dari oder eine andere in Afghanistan verbreitete Sprache sprechen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Sprachkenntnisse kaum aus Afghanistan stammen könne, weshalb ihm weder sein Lebenslauf noch seine afghanische Staatsangehörigkeit geglaubt werden könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2009 (Poststempel vom 26. Januar 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid und Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-509/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-509/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum (...) am 16. Juni 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 15. Januar 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan sei aufgrund der Akten nicht zweifelhaft, dass das BFM die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan auf Grund einer Herkunftsanalyse hätte feststellen sollen, dass der Beschwerdeführer demnächst seine Tazkara (afghanischer Identitätsausweis) erhalten werde, weshalb ihm eine Frist von zwei Wochen anzusetzen sei, D-509/2009 dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers unzumutbar sei, dass der Beschwerdeführer indessen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei "ohne Papiere mit dem Auto" (A10/12 S. 3) in die Schweiz gereist, und dies sei ihm möglich gewesen, weil der Schlepper das organisiert habe, dass es sich dabei um ein unsubstanziiertes, wirklichkeitsfremdes und somit unglaubhaftes Vorbringen handelt, dass sich der Beschwerdeführer zudem, wie aufgrund von daktyloskopischen Untersuchungen feststeht, gegenüber den schweizerischen Asylbehörden in Bezug auf seinen Reiseweg und frühere Asylgesuche tatsachenwidrig äusserte, wie er auf Vorhalt hin erkennen liess (A19/12 S. 4 F21), dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 15. Januar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - auch in casu bestätigt, D-509/2009 dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung zunächst erklärte, er wisse nicht, ob jemand erfahren habe, dass er die Nacht mit dem Mädchen B._______ verbracht habe, doch änderte er dieses Vorbringen umgehend, indem er ausführte, eine ältere Frau, die irgendwo draussen gewesen sein müsse, habe ihn gesehen, dass er unmittelbar danach hinzufügte, die alte Frau habe einen Schlüssel gehabt, sei hereingekommen, habe die beiden gesehen und unter anderem auch ihn darauf angesprochen, wer er sei (A19/12 S. 6 und 7), dass sich angesichts der inhaltlichen Widersprüche auf engstem Raum der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen, dass sich aufgrund seiner auf Farsi beschränkten Sprachkenntnisse überdies der Schluss aufdrängt, er habe nie in Afghanistan gelebt, zumal er auch geltend machte, er habe bis zu seinem zwölften Lebensjahr die Schule besucht (A1/10 S. 2), was entsprechende Kenntnisse einer Unterrichtssprache erforderlich macht, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift demgegenüber die Einreichung eines afghanischen Identitätsausweises (Tazkara, Taskera) in Aussicht stellt, dass es sich in casu erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschaffung dieses Dokuments anzusetzen, weil eine Behörde - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Abnahme angebotener Beweismittel absehen darf, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271 und 320; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f., EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223). D-509/2009 dass eine Tazkara auch ausgestellt werden darf, wenn eine Drittperson die Identität des Beschwerdeführers lediglich bezeugt, weshalb zum einen der Beweiswert selbst in Bezug auf die Identität fraglich ist, und zum anderen mit einem derartigen Identitätsausweis ohnehin nicht der Nachweis erbracht würde, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit seines Lebens auf afghanischem Territorium verbracht hat, dass im Übrigen der Nichteintretensentscheid in casu auch dann nicht aufgehoben würde, wenn der Beschwerdeführer ein taugliches Identitätspapier im Original bereits eingereicht hätte, weil er sich angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auf eine genügende Entschuldigung für die fehlende Abgabe eines Identitätspapiers innert Frist berufen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 f.), dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen ist, in casu auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, beziehungsweise die geltend gemachte Verfolgung offensichtlich unglaubhaft ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, D-509/2009 dass – wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht erlauben, in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit und Herkunft auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 4 f.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass mit Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-509/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12