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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2008 D-5088/2008

2 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,246 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Jul...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5088/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Oktober 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5088/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. April 2008, gelangte zunächst in die Türkei und reiste schliesslich am 1. Mai 2008 von ihm unbekannten Ländern herkommend in einem LKW in die Schweiz ein. Am 9. Mai 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 27. Mai 2008 summarisch befragt. Am 17. Juni 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 1991 begonnen, für die Patriotische Union Kurdistan (PUK) als Peschmerga zu arbeiten. Ab dem Jahr 1993 sei er beim Nachrichtendienst der PUK tätig gewesen. In der Folge habe er als Geheimagent der PUK eine Stelle bei der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) angenommen. Er habe Informationen über die KDP sammeln und diese an die PUK weiterleiten müssen. Im Jahr 1997 sei er zusammen mit zahlreichen KDP-Angehörigen durch die PUK verhaftet worden. Es habe sich jedoch in Bezug auf ihn um eine taktische Festnahme gehandelt, da er ja in Tat und Wahrheit selber für die PUK gearbeitet habe. Nach knapp drei Monaten sei er wieder freigekommen. Während seiner Haft habe er als einziger Häftling regelmässig Besuch erhalten. Diese Sonderbehandlung habe das Misstrauen der anderen Häftlinge geweckt. So sei vermutlich bekannt geworden, dass er als Informant für die PUK bei der KDP tätig gewesen sei. Nach seiner Freilassung habe er weiterhin als Spitzel für die PUK gearbeitet, aber nicht mehr innerhalb der KDP. Seit dem Jahr 2004 seien die PUK und die KDP nicht mehr verfeindet, sondern würden zusammen arbeiten. Er verfüge aufgrund seiner früheren Tätigkeiten jedoch über geheime Informationen sowohl über die PUK als auch über die KDP. Ausserdem habe er seinerzeit 73 KDP-Angehörige an die PUK verraten. Diese hätten die KDP bestimmt über seine Tätigkeit als Spitzel für die PUK informiert. Er befürchte, dass er aus diesen Gründen eines Tages Probleme bekommen werde. Er fürchte sich sowohl vor der PUK als auch vor der KDP. Er müsse damit rechnen, durch eine dieser Parteien umgebracht zu werden, sobald auch die Sicherheitsund Geheimdienste der beiden Parteien zusammengelegt würden. Er wisse von mehreren Personen, welche ebenfalls als Spitzel gearbeitet D-5088/2008 hätten und welche seit längerer Zeit verschollen oder umgebracht worden seien. Er habe deswegen seit dem Jahr 2004 nur noch unregelmässig zuhause übernachtet. Im März 2008 habe er der PUK mitgeteilt, er wolle kündigen. Man habe ihm jedoch gesagt, das komme nicht in Frage. Die PUK habe ihn darauf hingewiesen, dass er seitens der KDP in Gefahr sei und ausserdem viele geheime Informationen über die PUK besitze. Er habe aber nicht mehr weiterarbeiten wollen und habe daher im April 2008 einen Monat Urlaub beantragt. Zur Begründung habe er angegeben, er müsse seien Bruder in ein Krankenhaus im Iran begleiten. Der Urlaub sei ihm gewährt worden. Daraufhin sei er aus seinem Heimatland ausgereist. Inzwischen habe er von seiner Familie erfahren, dass die PUK nach seinem Verbleib gefragt habe. Seine Angehörigen hätten der PUK gesagt, sie wüssten nicht, wo er sei. Er gelte bei der PUK seit dem 1. Mai 2008 als Deserteur. Er glaube aber, dass ihn die PUK eines Tages umgebracht hätte, wenn er weiterhin im Irak geblieben wäre. Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien von folgenden Dokumenten zu den Akten: Identitätskarte, Nationalitätenausweis, Gefangenenausweis des Roten Kreuzes sowie Bestätigungen, Dienstbeförderungen und Parteiausweise der PUK. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Juli 2008 - eröffnet am 11. Juli 2008 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen mehrere Original- D-5088/2008 Ausweise bei: ein Ausweis des Internationalen Roten Kreuzes [ICRC], ein Ausweis der Independent Political Prisoners Institution [IPPI], mehrere PUK-Ausweise sowie ein Ausweis der Kurdistan Police Station. D. Mit Verfügung vom 8. August 2008 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 12. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit selben Datums zu den Akten. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2008 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Er liess die Frist jedoch ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem D-5088/2008 Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-5088/2008 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unplausibel und undetailliert. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der PUK gearbeitet habe, jedoch sei trotz der eingereichten Ausweise und Dokumente der PUK zu bezweifeln, dass er bei der PUK tatsächlich einer Geheimdiensttätigkeit nachgegangen sei. Der Beweiswert der eingereichten Dokumente sei gering, da diese leicht verfälschbar und einfach zu beschaffen seien. Im Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Geheimdienst unfundiert und unplausibel ausgefallen. Seine Angaben wirkten konstruiert, zumal es sich bei der Geltendmachung von Interessekonflikten zwischen PUK, KDP und deren angeblichen Agenten um Standardvorbringen kurdischer Gesuchsteller aus dem Nordirak handle. Auf entsprechende Fragen hin habe der Beschwerdeführer seine angebliche Geheimdiensttätigkeit unfundiert geschildert. Ausserdem erscheine es unplausibel, dass die KDP in der von ihm dargelegten Weise von seiner Tätigkeit als Agent der PUK erfahren habe. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach der geltend gemachten Festnahme und dem Auffliegen seiner Spitzeltätigkeit noch über zehn Jahre im Irak geblieben sei, ohne dass ihm etwas zugestossen sei. Seine Befürchtung, von der KDP oder der PUK umgebracht zu werden, sei unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Als der Beschwerdeführer gefragt worden sei, welches Insiderwissen ihm denn zum Verhängnis hätte werden können, habe er erneut ausweichend und unfundiert geantwortet. Insgesamt seien die Asylvorbringen daher nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass es ihm in der Zwischenzeit gelungen sei, die Originale der bereits in Kopie abgegebenen Ausweise zu beschaffen. Anschliessend führt er aus, er habe für die PUK Bespitzelungsaufgaben ausgeführt. Gestützt auf die von ihm weitergeleiteten Informationen seien 73 Männer festgenommen worden. Er habe alles so gut erzählt, wie möglich. Er versichere, dass er für die PUK in der genannten Funktion tätig gewesen sei. Die Situation habe sich in den letzten Jahren verändert, und seine Arbeit werde heute nicht mehr benötigt. Er sei einer realen Bedrohung ausgesetzt. Im Falle einer Rückschaffung in den Irak müsse er damit rechnen, verhaftet und getötet zu werden. Es gebe für ihn D-5088/2008 keinen staatlichen Schutz, da die Parteien im Nordirak nach Gutdünken regierten. Die Flucht aus seinem Heimatland sei ihm nicht leicht gefallen. Er sei aber dazu gezwungen gewesen. Die allgemeine Lage im Nordirak spreche ebenfalls gegen seine Rückkehr dorthin. 4.3 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass in der angefochtenen Verfügung nicht die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PUK, sondern dessen Tätigkeit als Geheimdienstagent bezweifelt worden sei. Die eingereichten Originaldokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen sei deren Beweiswert gering, da sie in schlechtem Zustand und überdies leicht zu fälschen respektive verfälscht erhältlich seien. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt. 5.1 Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, er sei vor seiner Ausreise aus dem Heimatland in asylrelevanter Weise verfolgt worden. Vielmehr brachte er im Wesentlichen vor, er befürchte, infolge seiner Tätigkeit beim Geheimdienst in absehbarer Zukunft von der PUK oder der KDP umgebracht zu werden. Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zugestanden werden muss. Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass besteht, anzunehmen, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe bei der PUK als Geheimdienstagent gearbeitet und sei unter anderem in die KDP eingeschleust worden, um dort Informationen zu sammeln und an die PUK D-5088/2008 weiterzuleiten. Er befürchte, dass deshalb sowohl die KDP als auch die PUK ein Interesse haben könnten, ihn umzubringen. Aus folgenden Gründen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsfurcht indessen nicht nachvollziehbar: Zunächst ist festzustellen, dass den Akten nichts zu entnehmen ist, was auf eine aktuelle respektive zukünftige und konkrete, asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers hinweisen würde. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (mehrere Ausweise und Dokumente im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei der PUK) nicht geeignet, die geltend gemachte Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die PUK oder die KDP als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer wurde den Akten zufolge weder seitens der PUK noch seitens der KDP je konkret bedroht. In der Vergangenheit, als die Rivalität zwischen PUK und KDP noch akut war, waren die jeweiligen Geheimdienstagenten im Falle ihrer Enttarnung zwar möglicherweise tatsächlich gefährdet und mussten unter Umständen befürchten, umgebracht zu werden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge arbeiten die beiden Parteien jedoch inzwischen seit mehreren Jahren in praktisch allen Bereichen zusammen. Es würde daher im heutigen Zeitpunkt für die KDP keinen Sinn mehr machen, jemanden umzubringen, der vor über zehn Jahren als PUK-Spitzel tätig war. Falls die KDP tatsächlich jemals ein Interesse daran gehabt hätte, den Beschwerdeführer umzubringen, dann hätte sie dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längst getan, zumal sie gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bereits im Jahr 1997 erfahren habe, dass er ein Spitzel der PUK gewesen sei (vgl. A7, S. 3-5). Die Furcht des Beschwerdeführers, von der PUK umgebracht zu werden, erscheint ebenfalls unrealistisch. Das angebliche Insiderwissen des Beschwerdeführers über die PUK hat heute angesichts der engen Zusammenarbeit zwischen PUK und KDP nicht mehr denselben Wert wie früher. Da der Beschwerdeführer bisher keinen Verfolgungshandlungen oder konkreten Drohungen seitens der PUK ausgesetzt war, ist daher nicht damit zu rechnen, dass er in Zukunft infolge seines angeblichen Insiderwissens mit ernsthaften Nachteilen seitens der PUK rechnen muss. Die geltend gemachte, angeblich schon seit dem Jahr 2004 bestehende Furcht, im Heimatland von der KDP und der PUK verfolgt zu werden, steht im Übrigen im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach er nie einen Reisepass beantragt habe, weil er nie an Ausreise gedacht habe, da er mit seiner Arbeit zufrieden gewesen sei (vgl. A1, S. 4). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist D-5088/2008 ausserdem festzustellen, dass die geltend gemachte Geheimdiensttätigkeit ohnehin wenig glaubhaft erscheint. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind unsubstanziiert und unrealistisch ausgefallen. Beispielsweise konnte er auf die entsprechende Frage nicht plausibel darlegen, wie er jeweils wusste, welche Informationen genau er für die PUK beschaffen musste (vgl. A7, S. 7). Er war auch nicht in der Lage, ein Beispiel für eine der besonders wichtigen Insider-Informationen zu nennen, über die er aufgrund seiner Tätigkeit angeblich verfügte (vgl. A7, S. 10 und 11). Es ist im Weiteren unrealistisch, dass ein Geheimdienst ihren Agenten zwar zu Tarnungszwecken zusammen mit den eigentlichen Zielpersonen inhaftiert, dessen Tarnung aber dann auffliegen lässt, indem sie ihn Besucher empfangen lässt, während die Mitgefangenen niemanden sehen dürfen. Die angebliche Geheimdiensttätigkeit erscheint aus diesen Gründen zweifelhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen allenfalls dessen Anstellung bei der PUK an sich zu belegen, nicht jedoch die geltend gemachte Geheimdiensttätigkeit. Da die Geheimdiensttätigkeit aufgrund der Aktenlage nicht als glaubhaft erscheint, kann dem Beschwerdeführer auch keine damit zusammenhängende Verfolgungsfurcht zuerkannt werden. 5.3 Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, die PUK habe seine Kündigung zurückgewiesen und ihm gesagt, er könne die PUK nicht verlassen. Ausserdem gelte er als Deserteur, weil er nach dem gewährten Urlaub seine Arbeit nicht wieder aufgenommen habe. Das Vorbringen, wonach die PUK dem Beschwerdeführer gesagt habe, er könne nicht kündigen, weil er sonst seitens der KDP in Gefahr wäre und weil er überdies viele geheime Informationen besitze, erscheint indessen wenig plausibel. Einerseits wurde das Vorliegen einer von der KDP und der PUK ausgehenden Verfolgungsgefahr (wegen angeblicher Spitzeltätigkeit respektive Insiderwissen) gestützt auf die vorstehenden Erwägungen verneint. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, inwiefern zwischen Kündigung und Gefährdung des Beschwerdeführers ein relevanter Zusammenhang besteht; falls angenommen wird, der Beschwerdeführer verfüge über Insiderwissen, so könnte er dieses Wissen jederzeit auch bei bestehendem Arbeitsverhältnis mit der PUK an Dritte weitergeben. Eine allfällige Gefährdung seitens der KDP bestünde ebenfalls unabhängig vom Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Argumentation der PUK überzeugt daher nicht. Um den Beschwerdeführer von ei- D-5088/2008 ner Kündigung abzuhalten, hätte die PUK ihm entweder weitergehende Nachteile androhen oder ihm für den Fall der Nichtkündigung ausdrücklich Schutz versprechen müssen. Dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht (vgl. A1, S. 8 und A7, S. 5). Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Kündigung sind daher insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Bezeichnenderweise reichte er diesbezüglich auch keine Beweismittel ein. In Bezug auf den angeblich gewährten Urlaub wurden ebenfalls keine Beweismittel eingereicht, nicht einmal den in Aussicht gestellten Urlaubsschein (vgl. A7, S. 5). Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe tatsächlich einen Monat Urlaub erhalten und sei, als er nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht an die Arbeit zurückgekehrt sei, von der PUK gesucht worden, so ist trotzdem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen seitens der PUK eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Wie vorstehend ausgeführt wurde, erscheint es unglaubhaft, dass die PUK dem Beschwerdeführer Nachteile zufügen will, weil er über Insiderwissen über die PUK verfügt. Es sind auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, welche die Schlussfolgerung naheliegen würden, die PUK habe ein Interesse daran, dem Beschwerdeführer zu schaden. Es ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile seitens der PUK zu gewärtigen hätte, nur weil er nach dem angeblich gewährten Urlaub nicht mehr zur Arbeit erschienen ist. Realistischerweise müsste er lediglich mit administrativen Massnahmen, wie beispielsweise der Entlassung, rechnen. Aus den Akten ergeben sich nach dem Gesagten keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die PUK dem Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile zufügen würde, nur weil er seiner Arbeit unentschuldigt fernblieb. Die geltend gemachte Verfolgungsfurcht infolge der unterbliebenen Rückkehr an den Arbeitsplatz ist daher ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Es kann ihm daher keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird. D-5088/2008 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen ist der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als zulässig zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht ge- D-5088/2008 lungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte dabei zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Suleymaniya und Erbil) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das Argument D-5088/2008 der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak setzt dem erwähnten Urteil zufolge jedoch in individueller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. Diese Analyse ist nach wie vor als gültig zu erachten. 7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der heute 34-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus der Provinz B._______, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Seinen Angaben zufolge leben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in B._______. Er verfügt über eine rudimentäre Schulbildung und war vor der Ausreise bei der PUK angestellt. Somit verfügt er neben einem familiären Beziehungsnetz ausserdem über Beziehungen zu einer der dort herrschenden Parteien. Es sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche einem Wegweisungsvollzug allenfalls entgegenstehen könnten. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich in seiner Heimatregion wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten wird, erscheint unter diesen Umständen als äusserst gering. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-5088/2008 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Fürsorgebestätigung vom 12. August 2008) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-5088/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 15

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