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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2018 D-5087/2016

28 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,049 parole·~25 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5087/2016

Urteil v o m 2 8 . Februar 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Helmut W. Diggelmann, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2016 / N (…).

D-5087/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am (…) in der Schweiz erstmals um Asyl. Dieses Gesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom (…) abgelehnt. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom (…) abgewiesen. In dieses Asylverfahren waren sein Vater, B._______, und sein Bruder, C._______, miteingeschlossen. A.b Am 19. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Auf dieses Gesuch trat das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde ein. A.c Am 5. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch in der Schweiz ein. Auch auf dieses Gesuch trat das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2008 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Am (…) 2009 reiste der Beschwerdeführer kontrolliert nach D._______ aus. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 20. August 2015 seinen Heimatstaat in Richtung Türkei und gelangte über ihm unbekannte Orte am 12. September 2015 in die Schweiz. Am 16. September 2015 suchte er erneut um Asyl nach. Am 29. September 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 1. Juli 2016 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) stamme und zuletzt in F._______ (Provinz G._______) gewohnt habe. Dort habe er als (…) und (…) bei dem (…) Unternehmen (…) gearbeitet. Da er in Europa aufgewachsen sei, hätten die Einheimischen geglaubt, er sei ein

D-5087/2016 Spion. Einmal sei er mit einem Privattaxi nach G._______ gegangen. Während der Autofahrt habe ihn der Fahrer in ein Gespräch verwickelt und versucht, seine Einstellung gegenüber ausländischen Arbeitskräften zu manipulieren. Nach diesem Ereignis habe er ab und zu Anrufe von unbekannten Nummern erhalten. Einmal habe er einen Anruf entgegengenommen und sich mit dem Anrufer in G._______ verabredet. Dieser Mann habe ihn gebeten, für ihn eine Arbeit gegen Entgelt respektive terroristische Aktivitäten auszuführen. Er habe gemerkt, dass dieser Mann böse Absichten gehabt habe. Daraufhin habe er sich seinem Freund H._______ anvertraut, welcher ihm geraten habe, für eine gewisse Zeit nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Zudem habe H._______ seinen Bruder, der eine hohe Position bei der Regierung habe, informiert. Die beiden seien auf die Idee gekommen, durch ihn (den Beschwerdeführer) rauszufinden, wer dieser Mann sei und welche Gruppe dahinterstecke. Als er wieder arbeiten gegangen sei, habe er das Unternehmen mittels eines anonymen Schreibens gewarnt respektive heimlich mit seinem Vorgesetzten gesprochen. Eine Woche später habe dieser seine Arbeit beendet. Im (…) 2014 habe das gesamte Unternehmen den Betrieb eingestellt und den Irak verlassen. Weil er das Unternehmen vor den bösen Absichten gewarnt habe, sei er als Verräter beschuldigt und mit dem Tod bedroht worden. Deshalb habe er die Sicherheitsverwaltung in I._______ aufgesucht. Die Beamten hätten ihm zu verstehen gegeben, dass sie ihn nicht beschützen werden, da sein Vater Mitglied der KDP (Kurdistan Democratic Party) sei. Ausserdem hätten die Behörden ohnehin keine Macht, da dort eine Mafia-Bande regiere. Er habe sich (…) Monate lang versteckt gehalten, bevor er ausgereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht: - Identitätskarte im Original - Erste Seite des Reisepasses in Kopie - Nationalitätenausweis in Kopie - Irakischer Führerschein in Kopie - Arbeitsbestätigung (…) im Original - Certificate of Employment (…) im Original - Arbeitsbestätigung (…) in Kopie - Badge (…) im Original

D-5087/2016 C. Mit Verfügung vom 4. August 2016 – eröffnet am 6. August 2016 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 22. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ferner ersuchte er um Einsicht in die Asylakten seines Vaters, B._______. E. Mit Verfügung vom 29. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem mitgeteilt, dass sich die Asylakten seines Vaters beim SEM befänden und es ihm frei stehe, mit einer entsprechenden Einwilligungserklärung seines Vaters beim SEM um Akteneinsicht zu ersuchen. F. In seiner Vernehmlassung vom 13. September 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Am 3. Oktober 2016 replizierte der Beschwerdeführer.

D-5087/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-5087/2016 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen in zentralen Punkten widersprüchlich gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer den ersten Kontakt mit den Mitgliedern der terroristischen Gruppierung als zufällige Begegnung dargestellt und erklärt, der Gesprächspartner habe erst im Laufe der Unterhaltung von seiner Tätigkeit für ein ausländisches (…) erfahren. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer demgegenüber angegeben, dass das betreffende Mitglied der Gruppierung ihn nur deshalb anvisiert habe, weil er bereits von seiner Tätigkeit Kenntnis gehabt habe (vgl. D5 S. 8; D13 F53). Ebenfalls habe der Beschwerdeführer in der BzP erklärt, dass er sich in der Angelegenheit heimlich an seinen Vorgesetzten gewendet habe. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch verneint, jemals persönlich mit seinem Vorgesetzten über die Ereignisse gesprochen zu haben. Stattdessen habe der Beschwerdeführer festgehalten, dass er diesen mittels eines anonymen Briefes vor der Gruppierung gewarnt habe. Dies habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass er persönlich nicht mit der Sache habe in Verbindung gebracht werden wollen (vgl. D5 S. 8; D13 F71 ff.). Auf Vorhalt hin sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Widersprüche aufzuklären (vgl. D13 F87). Zudem seien die Ausführungen zur angeblichen Bedrohungslage äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen. Konkreten Fragen sei der Beschwerdeführer systematisch ausgewichen. Die Angaben zu den angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Drohungen seien vage und würden jeglichen persönlichen Bezug vermissen. Trotz wiederholter Nachfrage habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, wie, von wem oder in welcher Form er bedroht worden sei. Es entstehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handle. Die Vorbringen hielten damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe stellte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung in Frage und führte ferner aus, dass die Gründe für seine Bedrohung in der Tätigkeit seines Vaters liegen würden. Dieser sei seinerseits zahlreichen Drohungen, Attacken und schlimmen Folterungen im Gefängnis ausgesetzt gewesen und habe

D-5087/2016 deshalb selber die Flucht ergriffen. Die unbekannte Gruppe, welche ihn im Jahr 2014 bedroht habe, stehe offenbar in Feindschaft mit seinem Vater. Ihm werde der Vorwurf gemacht, keine Einzelheiten oder konkretere Angaben liefern zu können, da ihm sein Vater, welcher Mitglied der KDP sei, die eigentlichen Gründe – politischer und wirtschaftlicher Art – bis heute vorenthalten habe. Zudem werde er von Gruppen, die quasistaatliche Macht hätten, gezielt verfolgt, da er für westliche Unternehmen gearbeitet habe. Er sei schwer traumatisiert, weshalb er sich nicht präziser ausdrücken könne. Der offensichtliche Zusammenhang zwischen den früheren Asylgesuchen und deren Ablehnungen und der heutigen Ausgangslage werde nicht einmal geprüft. Seine frühesten Kindheitserfahrungen seien der Ursprung seiner Situation. Er habe sich in der Schule in J._______ integriert und die deutsche Sprache erlernt. Aus diesem Grund habe er immer wieder die Schweiz als seine neue Heimat aufgesucht. In der angefochtenen Verfügung werde weder auf die persönliche, familiäre Tragik noch auf die Rolle der Schweiz, welche ihm Heimat bedeute, eingegangen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die vorhandenen Asylakten der Verwandten des Beschwerdeführers seien bei der Entscheidfindung im aktuellen und auch in den vorangehenden Verfahren berücksichtigt worden. Diese könnten jedoch ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme liefern, dass der Beschwerdeführer in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte. Bislang habe der Beschwerdeführer dies auch nicht geltend gemacht. Im Rahmen des aktuellen Verfahrens habe der Beschwerdeführer lediglich erwähnt, dass er aufgrund des politischen Engagements seines Vaters im Irak nicht auf die nötige Unterstützung der heimatlichen Behörden habe zählen können (vgl. D13). Die Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach zwischen den Bedrohungen und früheren Vorfällen, die zur Ausreise des Vaters geführt hätten, ein enger Zusammenhang bestehe, müssten daher als nachgeschoben angesehen werden. Zudem hätten diese rein spekulativen Charakter. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die alleinige Tatsache, dass der Vater in der Schweiz „früher“ einmal ein Asylgesuch eingereicht habe, an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermöge. 4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen Folgendes: Es sei stossend, dass das SEM meine, man könne die Akten des Vaters nicht offenlegen, aber gleichzeitig argumentiere, diese seien beigezogen worden und es ergäben sich daraus keine Fluchtgründe für ihn. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass diejenigen Fak-

D-5087/2016 ten, die für den Entscheid der Behörde massgeblich seien, offengelegt würden. Es möge sein, dass es Teile der Akten des Vaters gebe, deren Geheimhaltung das Interesse am rechtlichen Gehör überwiege, doch sei dies zu begründen. Solche Stellen könnten auch abgedeckt werden. So könne er gar nicht beurteilen, ob nicht doch Hinweise auf die Gründe für seine Verfolgung in diesen Akten vorhanden seien. Er bestehe darauf, dass ihm diese Akten zumindest auszugsweise oder in einer Zusammenfassung offengelegt würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Zusammenhang zwischen seinen Problemen und denjenigen seines Vaters nachgeschoben sein solle, da das SEM selber Stellen zitiere, an denen er über die Probleme seines Vaters gesprochen habe. Dass die Schlussfolgerungen daraus erst in der Beschwerde formuliert worden seien, liege daran, dass er diese selber nicht ausdrücken könne. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) verletzt, indem sie die Asylakten des Vaters nicht offengelegt sowie ihre Begründungspflicht missachtet habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass diejenigen Fakten, die für den Entscheid massgeblich seien, offengelegt würden. Er könne nicht beurteilen, ob nicht doch Hinweise auf die Gründe für seine Verfolgung in den Akten seines Vaters vorhanden seien. Die Aussagen des Vaters seien ihm offenzulegen, damit er genauer verstehe, warum man ihn derart bedroht habe. 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig prüft und angemessen in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte

D-5087/2016 richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Ferner gilt im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung ergeben sich keinerlei Hinweise für eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund der geltend gemachten politischen Aktivitäten des Vaters. In Übereinstimmung mit dem SEM brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass die heimatlichen Behörden wegen der Parteizugehörigkeit seines Vaters nicht schutzwillig seien (vgl. D13 F74). Dass zwischen der unbekannten Gruppe, von welcher die Verfolgungshandlungen ausgehen würden, und dem Vater ein Zusammenhang bestehen soll, wurde erst auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht. Das SEM war demnach nicht gehalten, dass Dossier des Vaters des Beschwerdeführers beizuziehen, um eine allfällige Reflexverfolgung auszuschliessen. Ausserdem ist ohnehin fraglich, welche Rückschlüsse sich der Beschwerdeführer aus der Konsultation der inzwischen mehr als 15 Jahre alten Asylakten seines Vaters erhofft. Vielmehr mutet die Argumentation, wonach er nicht beurteilen könne, ob nicht doch Hinweise auf die Gründe für seine Verfolgung in diesen Akten des Vaters zu finden seien, seltsam an. In der angefochtenen Verfügung wurde die Parteizugehörigkeit seines Vaters nämlich gar nicht bestritten. Der ablehnende Entscheid beziehungsweise dessen Begründung stützt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht auf die Asylakten seines Vaters, so dass der Beschwerdeführer durch den Aktenbeizug keinen Nachteil erlitten hat. Seine Argumentation verfängt deshalb nicht. Im Übrigen kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Verfah-

D-5087/2016 ren um Akteneinsicht ersuchte – weder in seine eigenen Akten noch in diejenigen des Vaters mit der entsprechenden Einwilligungserklärung. Sonst wäre ihm wohl der Gegenstand der früheren Asylverfahren heute bekannt. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet. Es besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert, deshalb gilt es zunächst zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet.

D-5087/2016 6.2.2 Die Vorinstanz unterstreicht in der angefochtenen Verfügung insbesondere die angeblichen Widersprüche zwischen den Schilderungen der BzP und der Anhörung in Bezug auf die Begegnungen mit der terroristischen Gruppierung und die Art und Weise der Warnung. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Zwar unterscheiden sich vorliegend die Schilderungen hinsichtlich des Zusammentreffens mit den Vertretern der terroristischen Gruppierung als auch in Bezug auf die Warnung, welche mündlich respektive mittels anonymen Briefes übermittelt worden sei, tatsächlich ein wenig. Doch erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Abweichungen insbesondere deshalb nicht als wesentlich, weil gerade aufgrund der Qualität der Verdolmetschung anlässlich der BzP allfällige Übersetzungsfehler nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können (vgl. D5 F8.02; D13 F88-90, F93). 6.2.3 Dennoch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine geltend gemachten Asylgründe insgesamt glaubhaft vorzutragen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer teilweise sehr detaillierte Ausführungen zu Protokoll gibt. Insbesondere bei den Schilderungen im Zusammenhang mit seiner Arbeit gibt es keinen Grund zu bezweifeln, dass er sich mit den ausländischen Mitarbeitenden gut verstanden und eine Art Vermittlerrolle eingenommen hat. Zudem wurden die Arbeitsverhältnisse auch durch entsprechende Beweismittel untermauert. Dass der Beschwerdeführer deshalb die Missgunst seiner Landsleute zu spüren bekommen habe, ist gut vorstellbar (vgl. D13 F21, F54, F66, F70, F82). In der Tat können insbesondere lokale Mitarbeitende westlicher Streitkräfte und Organisationen im Irak verschiedenen Anfeindungen und Übergriffen ausgesetzt sein (vgl. zu dieser Problematik: UN High Commissioner for Refugees [UN- HCR], UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31.05.2012, <http://www.refworld. org/publisher,UNHCR,COUNTRYPOS,IRQ,4fc77d522,0.html>, abgerufen am 13.02.2018). Aus der Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe allein lässt sich aber noch nichts ableiten. Auch erreichen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anfeindungen die erforderliche Intensität nicht.

D-5087/2016 6.2.4 Die Ausführungen zu den einzelnen Drohungen, den Telefonanrufen und den Personen, welche diese ausgestossen haben sollen, blieben aber vage und oberflächlich. Auch wenn die Bedrohungslage eher als Summe verschiedener Drohungen anzusehen gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer trotz gezielter Rückfragen nicht konkretisieren, von wem eine Verfolgungsgefahr ausgegangen sein soll (vgl. D13 F73-79). Ebenfalls blieb die vorgebrachte Schutzunwilligkeit der Sicherheitsverwaltung in I._______ und weiteren Behörden in G._______ und D._______ wenig fundiert (a.a.O. F74, F80 f.). Selbst in der Annahme, die Behörden hätten den Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten seines Vaters nicht schützen wollen, hätten diese Umstände substanziierter dargetan werden müssen, um als glaubhaft gemacht erachtet werden zu können. 6.2.5 Als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu betrachten, ist zudem der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Zusammenhang zwischen der terroristischen Gruppe, welche mit dem Vater des Beschwerdeführers in Feindschaft stehen soll. Selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich sprachlich nicht so gut ausdrücken kann, ist den Protokollen nicht ansatzweise eine derartige Aussage zu entnehmen. Zwar ist nicht zu verneinen, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen seinen Vater erwähnt. Dabei stehen jedoch primär die politischen Aktivitäten des Vaters und die angebliche Schutzunwilligkeit der heimatlichen Behörden im Zentrum (vgl. D13 F52, F74, F82), nicht aber eine Verbindung zur unbekannten Gruppe. Des Weiteren besteht kein Anlass dazu, die früheren Asylverfahren und das aktuelle Verfahren in einem engeren Zusammenhang zu sehen. Auch wenn der Beschwerdeführer immer wieder in der Schweiz Zuflucht gesucht hat, ist die schwierige Lage, in welcher er sich aufgrund seiner Lebensgeschichte befindet, in asylrechtlicher Hinsicht nicht von Belang. 6.3 Nach einer Gesamtschau ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, dass sich die vorgebrachten Ereignisse nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht zugetragen haben. Es ist daher anzunehmen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben. Das SEM hat nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-5087/2016 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-

D-5087/2016 schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, D._______, G._______ sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Einschätzung vermögen die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Angesichts der Belastung

D-5087/2016 der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht beizumessen. 8.4.3 In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und verfüge in der Provinz G._______ nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen und Arbeitserfahrungen sei davon auszugehen, dass ihm der Wiedereinstieg ins Berufsleben gelingen werde. Zwar habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das Verhältnis zu seinen Eltern zerworfen sei. Den Protokollen könne dennoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr im (…) 2009 wieder für eine geraume Zeit im Haus seines Vaters in F._______ gewohnt habe (vgl. D13 F12 ff.). Im Übrigen sei diesbezüglich auch auf die Ausführungen in der Verfügung des BFM vom 17. Juli 2008 unter Punkt II Ziffer 2 und auf die oben dargelegte Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgungssituation zu verweisen. 8.4.4 Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und – soweit aktenkundig – gesund. Vor seiner Ausreise lebte er in F._______ (Provinz G._______) bei seinem Vater. Der Vater verfügt über ein zweistöckiges Haus, in welchem auch die Stiefmutter und die Halbgeschwister des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer konnte bereits früher einmal die untere Etage dieses Hauses bewohnen (vgl. D13 F8 ff.). Ferner leben viele weitere Verwandte und auch ein Freund in der Nähe (a.a.O. F38 ff.). Auch wenn das Verhältnis zum Vater belastet ist, kann davon ausgegangen werden, dass dieser sowie die weiteren Verwandten dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr beistehen werden. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nach wie vor mit seinem Vater in Kontakt stehe und dieser ihm auch seine Identitätsdokumente zur Übermittlung in die Schweiz vorbereitet habe (a.a.O. F4). Der Beschwerdeführer war bereits in verschiedenen Bereichen erwerbstätig (unter anderem […]) und konnte dank seiner Englischkenntnisse als Übersetzer arbeiten (a.a.O F17 f.). Durch seine langjährige Arbeitserfahrung ist deshalb anzunehmen, dass ihm die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt rasch gelingen wird und er für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Somit sprechen auch keine individuellen

D-5087/2016 Gründe gegen die Rückkehr in den Heimatstaat. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der ARK in eine existenzgefährdende Situation geraten wird. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 29. August 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.

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D-5087/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

Versand:

D-5087/2016 — Bundesverwaltungsgericht 28.02.2018 D-5087/2016 — Swissrulings