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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2018 D-5086/2017

10 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,797 parole·~14 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5086/2017

Urteil v o m 1 0 . Juli 2018 Besetzung Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Libyen, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. August 2017 / N (…).

D-5086/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Libyen am 23. März 2017 (…) in Richtung B._______ verliess, von wo er am 25. März 2017 in die Schweiz gelangte, dass er am 27. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass ihm das SEM mit Schreiben vom 28. März 2017 mitteilte, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden (Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]), dass er am 29. März 2017 die Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich (nachstehend: Rechtsberatungsstelle) zur Vertretung im Asyl- und Wegweisungsverfahren bevollmächtigte, dass am 30. März 2017 im VZ Zürich die Personalienaufnahme stattfand, dass das SEM die Rechtsberatungsstelle per Telefax am 5. April 2017 zu einem Dublin-Gespräch per 6. April 2017 vorlud, ihr mit Schreiben vom selben Tag die Beendigung des Dublin-Verfahrens mitteilte und das Gespräch termingerecht durchführte, dass das SEM die Rechtsberatungsstelle per Telefax am 17. Mai 2017 zur Erstbefragung des Beschwerdeführers per 18. Mai 2017 und ebenfalls am 17. Mai 2017 (recte: 8. Juni 2017) zu dessen Anhörung per 9. Juni 2017 vorlud, dass die Rechtsberatungsstelle dem SEM mit Schreiben vom 19. Juni 2017 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 19. Juni 2017 in das erweiterte Verfahren wies und ihn mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2017 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei libyscher Staatsangehöriger und stamme aus E._______, wo er bis zum Jahr (…) die (…) Schule besucht habe,

D-5086/2017 dass er (…) Brüder und (…) Schwestern habe, wobei sich nur noch ein Bruder und (…) Schwestern in Libyen aufhielten, während sich die anderen Geschwister in F._______ und G._______, wo auch seine Mutter lebe, befänden, und er zu den meisten Geschwistern kaum Kontakt habe, dass sein Vater zuerst (…) gewesen sei und dem revolutionären Komitee von Gaddafi angehört habe, ohne in diesem eine besondere Funktion bekleidet zu haben, und später, im Jahr (…), eine (Unternehmen) gegründet habe, dass nach Gaddafis Sturz die islamistischen (…) in E._______ die Macht übernommen hätten und Chaos geherrscht habe, der Beschwerdeführer sich im Haus der Grosseltern in E._______ versteckt habe, ohne dieses zu verlassen, und (…) ältere Brüder weiterhin zu Hause gelebt hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr (…) immer wieder von unbekannten Personen telefonisch bedroht worden sei, wobei er nichts Genaues darüber wisse, weil er nicht zu Hause gelebt habe und noch klein gewesen sei, und auch der Vater nie vor die Türe gegangen sei, dass im Jahr (…) ein älterer Bruder Libyen in Richtung F._______ verlassen habe, der Beschwerdeführer im selben Jahr ebenfalls für zwei Monate dorthin gegangen sei, aber zurückgekehrt sei, weil er sich zu jung gefühlt habe, um allein im Ausland zu leben, dass sein Vater am (…) 2013, als er das Haus einmal verlassen habe, um Geld zu holen, von unbekannter Täterschaft entführt worden sei, sein älterer Bruder Drohanrufe erhalten habe und die Entführer einer Tante von ihm ein Drohvideo mit dem Vater geschickt hätten, dass sie auch einen Drohbrief gesandt hätten, in dem er und alle seine Brüder bedroht worden seien, dass die Entführer (…) Millionen Dinar verlangt hätten, man das Geld aber nicht habe aufbringen können und am (…) 2013 die Leiche des Vaters in der Nähe des Hauses der Familie gefunden worden sei, dass das Auto des Vaters einen Monat später in die Luft gesprengt worden sei, ebenso wie das Auto eines Bruders, dass über die Entführung auch in den Medien berichtet worden sei,

D-5086/2017 dass die Drohungen nach dem Tod des Vaters weitergegangen seien, wobei sein älterer Bruder diese jeweils erhalten und es keine konkreten Forderungen gegeben habe, dass der Beschwerdeführer ebenfalls bedroht worden sei, ihm sein Bruder jedoch nichts Konkretes über die Drohungen erzählt und er sich immer an anderen Orten versteckt habe, dass er weiterhin bei den Grosseltern gelebt habe, im Jahr (…) für (…) Monate nach H._______ gegangen und freiwillig zurückgekehrt sei, dass er daraufhin im Haus eines Onkels in E._______ gelebt habe, wo er jeweils von seinem Bruder besucht worden sei, dass er seinen Heimatstaat, da die Situation unerträglich geworden sei, am 23. März 2017 verlassen habe, dass er seinen Reisepass, ein Familienbüchlein, Ausweispapiere seines Vaters und eines Bruders, Asylakten seiner Brüder im I._______, den Todesschein und ein Todeszertifikat des Vaters in Kopie sowie drei Medienberichte bezüglich dessen Tod und (…) Videos der Entführer zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. August 2017 – eröffnet am 8. August 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Drohungen gegenüber seinem Vater, seinen Brüdern und ihm selbst unsubstanziiert und auch logisch nicht nachvollziehbar ausgefallen seien, dass selbst bei Wahrunterstellung der erwähnten Aussagen daraus kein Anhaltspunkt für eine asylrelevante Verfolgung ersichtlich wäre, zumal offensichtlich Geld das einzige Motiv der Täter wäre und kein politischer oder anderweitig asylrelevanter Hintergrund ersichtlich sei,

D-5086/2017 dass die Entführung des Vaters mehrere Jahre zurückliege, es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er beziehungsweise seine Familie seither konkret bedroht worden sei, dass er deshalb keine begründete Furcht habe, selbst in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von diesen Entführern an Leib und Leben gefährdet zu werden, dass an der Einschätzung, dass kein asylrelevantes Motiv für die Entführung ersichtlich sei, allein der Hinweis, der Vater sei Anhänger des Gaddafi- Regimes gewesen, nichts ändere, dass aus den eingereichten Videos von der Entführung des Vaters sowie den diesbezüglichen Medienberichten keine Hinweise auf einen asylrelevanten Hintergrund beziehungsweise eine begründete Furcht vor Verfolgung hervorgingen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere weder die in Libyen herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers dorthin sprächen und dort, obwohl die Lage instabil sei, weder eine Kriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass Marschall Chalifa Haftar, der Oberkommandierende der Nationalen Libyschen Armee, am 5. Juli 2017 verkündet habe, E._______ sei von Terroristen befreit und „in eine neue Ära von Frieden, Sicherheit, Versöhnung und Wiederaufbau“ trete, dass auch keine individuellen Hindernisse gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 3. August 2017 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 3. August 2017 aufzuheben und wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom

D-5086/2017 3. August 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 12. September 2017 bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2017 (Poststempel) eine Fürsorgebestätigung einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 9. Oktober 2017 ansetzte, dass der Kostenvorschuss am 4. Oktober 2017 geleistet wurde, dass der Rechtsvertreter am 7. Juni 2018 um Information bezüglich des Verfahrensstands ersuchte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-5086/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 VGG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass das Staatssekretariat die Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater, er selbst und seine Brüder seien von Unbekannten seit dem Jahr (…) und auch nach der Entführung und dem Tod des Vaters immer wieder bedroht worden, mit überzeugender Begründung als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend einschätzte und zu Recht festhielt, aus den Aussagen zu den Drohungen wäre selbst bei Wahrunterstellung kein Anhaltspunkt für eine asylrelevante Verfolgung ersichtlich, zumal offensichtlich Geld das einzige Motiv der Täter wäre und kein politischer oder anderweitig asylrelevanter Hintergrund ersichtlich sei, dass zudem der Einschätzung des SEM beizupflichten ist, der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht, in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den Entführern selbst an Leib und Leben gefährdet

D-5086/2017 zu werden, und allein mit dem Hinweis, sein Vater sei Anhänger des Gaddafi-Regimes gewesen, kein asylrelevantes Motiv für die Entführung ersichtlich ist, woran auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen, zumal sie sich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken, ohne den vorinstanzlichen Erwägungen Substanzielles entgegenzuhalten, dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Drohungen festgehalten und eingewandt wird, im Entscheid habe keine Auseinandersetzung mit den Gefahren stattgefunden, die den Familienmitgliedern von ehemaligen Anhängern des Gaddafi-Regimes nach dem Umsturz im Jahr 2011 gedroht hätten, dass sich indes gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Drohungen bis zur Entführung seines Vaters nur gegen diesen (vgl. act. […]) und erst danach gegen den Beschwerdeführer und seine (…) Brüder gerichtet haben (vgl. a.a.O., […]), wobei sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in ausreichender Weise mit den geltend gemachten Drohungen auseinandergesetzt hat, dass der weitere Einwand, das SEM habe die Asylrelevanz der Vorbringen zu Unrecht verneint, indem es Geld als Verfolgungsmotiv angenommen habe, ohne die Funktion des Vaters des Beschwerdeführers zu Zeiten Gaddafis zu analysieren, nicht stichhaltig ist, dass nämlich diese Annahme der Vorinstanz durch die Akten gestützt wird und ihr auch darin beizupflichten ist, dass der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers Anhänger des Gaddafi-Regime gewesen sei, nichts an dieser Einschätzung ändert, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE

D-5086/2017 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung darzulegen vermag, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-5086/2017 dass zwar entgegen den Erwägungen der Vorinstanz gemäss dem Referenzurteil D-6946/2013 vom 23. März 2018 von einer in weiten Teilen Libyens herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile des Landes als unzumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O., E. 6.5.2). dass insbesondere ein Vollzug der Wegweisung nach E._______ grundsätzlich als unzumutbar zu erachten wäre, jedoch in casu aufgrund des Vorliegens begünstigender Faktoren ausnahmsweise bejaht werden kann, dass der Beschwerdeführer nämlich noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen gesundheitlichen Problemen leidet, dass er während (…) Jahren eine Privatschule besuchte und in der Folge während (…) Jahre zuhause unterrichtet wurde, dass er erklärte, noch zahlreiche Verwandte in E._______, insbesondere einen Bruder, seine Grosseltern und den Onkel, bei dem er gewohnt habe, sowie andere Verwandte zu haben, dass nach eigenen Angaben seine Familie über sehr grosse finanzielle Mittel verfügt, die es ihm erlauben, sich in E._______ oder einer anderen Region Libyens niederzulassen, falls er tatsächlich von einer Bande bedroht sein sollte, dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine existenzgefährdende Situation drohen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht, dass sich der Vorwurf, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, als unbegründet erweist und der in der

D-5086/2017 Beschwerde nicht weiter begründete Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 4. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5086/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

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